Rechtsprechung
OLG Rostock, 16.10.2006 - 11 UF 39/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beschwerde gegen Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG); Begriff der Körperverletzung; Begriff der Gesundheitsverletzung; Begriff der Freiheitsverletzung
- Judicialis
ZPO § 519 Abs. 1; ; ZPO § 621 e Abs. 1; ; ZPO § 621 e Abs. 3; ; GewSchG § 1; ; GewSchG § 1 Abs. 1 Satz 1; ; GewSchG § 2; ; GewSchG § 2 Abs. 1; ; StGB § 239; ; StGB § 240; ; BGB § 1361 b
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GewSchG § 1 Abs. 1 Satz 1; GewSchG § 2 Abs. 1
Keine Freiheitsverletzung nach § 1 GewSchG bei nur die allgemeine Handlungsfreiheit einschränkenden Nötigungshandlungen - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Familienrecht - Überlassung der Wohnung nach dem Gewaltschutzgesetz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Wohnungsüberlassung bei Nötigung?
- advogarant.de (Kurzinformation)
Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung bei Nötigung des Partners
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Frau will ihren Freund aus dem Haus werfen - Berufung auf das Gewaltschutzgesetz scheitert an hohen Hürden
Verfahrensgang
- AG Demmin, 03.03.2006 - 19 F 64/05
- OLG Rostock, 16.10.2006 - 11 UF 39/06
Papierfundstellen
- NJW-RR 2007, 661
- MDR 2007, 528
- NZM 2007, 703 (Ls.)
- FamRZ 2007, 921
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 30.04.1991 - VI ZR 178/90
Übertragung des HIV-Virus als Gesundheitsbeschädigung; Darlegungs- und Beweislast …
Auszug aus OLG Rostock, 16.10.2006 - 11 UF 39/06
Eine Verletzung der Gesundheit wird bei jedem Hervorrufen oder Steigern eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustands angenommen (BGHZ 114, 284).
- OLG Frankfurt, 15.05.2012 - 4 WF 115/12
Schutzumfang von § 1 GewSchG
Die Verletzung der Gesundheit setzt darüber hinaus medizinisch feststellbare, nicht nur kurzfristige oder unerhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Funktionsfähigkeit oder des seelischen Wohlempfindens voraus (vgl. OLG Rostock, FamRZ 2007, 921;… Krüger in Münchener Kommentar, a.a.O.).Nicht durch § 1 Abs. 1 GewSchG geschützt ist hingegen die allgemeine Handlungsfreiheit, weshalb beispielsweise bei Nötigungen, die nicht mit der Verletzung eines der in § 1 Abs. 1 oder 2 GewSchG genannten Rechtsgüter verbunden sind, keine Ansprüche nach dem Gewaltschutzgesetz, sondern lediglich - vor dem Zivilgericht geltend zu machende - allgemeine Unterlassungsansprüche nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 240 StGB gegeben sind (vgl. OLG Rostock, FamRZ 2007, 921; OLG Hamm, FamRZ 2012, 645 = BeckRS 2011, 25808; Heinke, § 1, Rdnr. 9; Krüger in Münchener Kommentar, § 1 GewSchG, Rdnr. 11; Brudermüller in Palandt; § 1 GewSchG, Rdnr. 4 unter Verweis auf BT-Drs.