Weitere Entscheidung unten: GStA Nürnberg, 15.01.2008

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   AG Düsseldorf, 29.11.2007 - 27 C 11629/06   

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AG Düsseldorf, 29.11.2007 - 27 C 11629/06 (https://dejure.org/2007,15595)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.2007 - 27 C 11629/06 (https://dejure.org/2007,15595)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. November 2007 - 27 C 11629/06 (https://dejure.org/2007,15595)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Reichweite einer Aufsichtspflicht des Betreuers

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 1029 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Bielefeld, 26.05.1998 - 20 S 48/98

    Aufsichtspflicht über den Betreuten?

    Auszug aus AG Düsseldorf, 29.11.2007 - 27 C 11629/06
    Der Beklagte verweist insoweit auf das Urteil des Landgerichts Bielefeld 20 S 48/98 (abgedruckt in NJW 1998, 2682/2683 Anm. des Gerichts).

    Ein erwachsener Mensch unterliegt einer gesetzlichen Aufsichtspflicht nur dann, wenn einem Betreuer entweder die gesamte Personensorge oder speziell die Beaufsichtigung des Betreuten durch Gerichtsbeschluss übertragen worden ist (vgl. MünchKommBGB/Wagner, 4. Auflage, § 832 Rn. 57 unter Hinweis auf LG Bielefeld NJW 1998, 2682/2683).

    Auch die Kombination der Aufgabenkreise führt nicht zu einer Aufsichtspflicht des Beklagten (vgl. auch hierzu LG Bielefeld NJW 1998, 2682/2683).

  • OLG Düsseldorf, 26.08.2009 - 15 U 26/09

    Haftung des Betreuers

    Ein erwachsener Mensch unterliegt einer gesetzlichen Aufsicht nur dann, wenn einem Betreuer entweder die gesamte Personensorge oder speziell die Beaufsichtigung des Betreuten durch Gerichtsbeschluss übertragen worden ist; allein die Stellung als Betreuer im Sinne der §§ 1986 ff BGB begründet noch keine gesetzliche Aufsichtspflicht im Sinne des § 832 Abs. 1 BGB (vgl. LG Bielefeld NJW 1998, 2682 - in Juris Rn. 6; AG Düsseldorf FamRZ 2008, 1029 - in Juris Rn. 21; Münchner Kommentar - Wagner, BGB, 5. Auflage 2009, § 832 Rn. 15; Staudinger - Belling, BGB, Neubearbeitung 2008, § 832 Rn. 25; Bernau, Rau, Zschieschack, Die Übernahme einer Betreuung - ein straf- und zivilrechtliches Haftungsrisiko ?, NJW 2008, 3756).
  • LG Mönchengladbach, 02.01.2009 - 3 O 184/08

    Amtspflichtverletzung, Betreuer

    Allein aus der Verletzung von Beteuerpflichten gegenüber dem Betreuten folgt daher noch keine Haftung gegenüber Dritten; §§ 1908 i Abs. 1 S. 1 i.V.m. 1833 BGB hat insofern keine drittschützende Funktion (vgl. AG Düsseldorf FamRZ 2008, 1029; Staudinger-Bienwald, BGB, Neubearbeitung 2006, § 1908 i Rn. 230; Palandt-Diederichsen, BGB, 64. Auflage 2005, Einf v § 1896 Rn. 17; vgl. auch BGH DNotZ 1995, 396, 397 f.).

    Mag diese auch vorliegend nicht anwendbar sein, da insofern nicht ersichtlich ist, dass dem Beklagten die gesamte Personensorge oder speziell die Beaufsichtigung des Betreuten übertragen worden ist (vgl. zu diesem Erfordernis LG Bielefeld NJW 1998, 2682; AG Düsseldorf FamRZ 2008, 1029; Bernau/Rau/Zschieschack NJW 2008, 3756, 3757), so gilt gleichwohl ein Verhaltensgebot dahingehend, dass - unabhängig von einer familienrechtlichen Beziehung - derjenige, der es übernimmt, umfassend für infolge ihres gesundheitlichen Zustandes i.w.S. gefährliche bzw. ihre körperlichen Funktionen nicht mehr beherrschenden Menschen zu sorgen, diese Aufgabe verantwortungsvoll ausführen muss (vgl. OLG München NJW 1966, 404, 405; Staudinger-Belling, a.a.O., § 832 Rn. 158; Bamberger/Roth-Spindler, BGB, 2. Auflage 2007, § 823 Rn. 438).

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Rechtsprechung
   GStA Nürnberg, 15.01.2008 - 4 BerL 144/07   

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https://dejure.org/2008,47128
GStA Nürnberg, 15.01.2008 - 4 BerL 144/07 (https://dejure.org/2008,47128)
GStA Nürnberg, Entscheidung vom 15.01.2008 - 4 BerL 144/07 (https://dejure.org/2008,47128)
GStA Nürnberg, Entscheidung vom 15. Januar 2008 - 4 BerL 144/07 (https://dejure.org/2008,47128)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht (Leitsatz)

    Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Vormundschaftsrichters

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 343
  • FamRZ 2008, 1029
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 12.05.2016 - 4 StR 487/15

    Aufklärungsrüge (Darstellungsanforderungen: Unterschiede zwischen einem

    a) Die Strafbemessung (Strafrahmenwahl, konkrete Strafzumessung und Bestimmung der Gesamtstrafe) ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, so dass das Revisionsgericht nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers eingreifen darf (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2015 - 3 StR 638/14, NStZ-RR 2015, 540; Urteil vom 7. November 2007 - 1 StR 164/07, NStZ 2008, 343, 344 mwN).
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