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   OLG Stuttgart, 29.01.2008 - 17 UF 233/07   

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https://dejure.org/2008,4513
OLG Stuttgart, 29.01.2008 - 17 UF 233/07 (https://dejure.org/2008,4513)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.01.2008 - 17 UF 233/07 (https://dejure.org/2008,4513)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. Januar 2008 - 17 UF 233/07 (https://dejure.org/2008,4513)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsfall: Anspruch einer Frau auf eine nach Islamischem Recht vom Geistlichen bei der religiösen Trauungszeremonie bestimmten Brautgabe

  • Deutsches Notarinstitut

    EGBGB Art. 17
    Keine Ansprüche aus lediglich pro forma für die religiös-islamische Eheschließung vereinbarter Morgengabe bei deutschem Ehewirkungs- und Scheidungsstatut

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit über die Auseinandersetzung einer Ehe; Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung eines Geldbetrages aus einem Brautgabeversprechen bzw. Morgengabeversprechen; Rechtliche Einordnung eines Brautgabeversprechens als Grundlage des Bestehens eines Zahlungsanspruchs

  • Judicialis

    BGB § 157

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Zahlung des im Verlauf einer islamischen Trauungszeremonie vereinbarten Brautgabe- bzw. Morgengabegeldes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 742
  • FamRZ 2008, 1756
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.10.1998 - XII ZR 66/97

    Behandlung einer Vereinbarung über die Leistung einer Morgengabe; ... deutschen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.01.2008 - 17 UF 233/07
    Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine Brautgabe vereinbart und ist deutsches Recht Ehewirkungsstatut, liegt in der Vereinbarung möglicherweise ein Schuldversprechen, jedoch nur dann als abstraktes Schuldversprechen nach § 780 BGB, wenn kein bestimmter Schuldgrund angegeben worden ist (BGH, FamRZ 1999, 217).

    Alleine maßgeblich sind die deutschen Rechtsvorschriften (BGH, FamRZ 1999, 217; 1987, 463).

  • BGH, 28.01.1987 - IVb ZR 10/86

    Rechtsnatur eines Vertrages über eine Morgengabe nach islamischem Recht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.01.2008 - 17 UF 233/07
    Alleine maßgeblich sind die deutschen Rechtsvorschriften (BGH, FamRZ 1999, 217; 1987, 463).
  • OLG Celle, 17.01.1997 - 22 W 107/96

    Anspruch auf Abfindung im Falle einer Ehescheidung; Sogenannte Morgengabe als

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.01.2008 - 17 UF 233/07
    Ist die Brautgabe nicht anlässlich der Eheschließung gezahlt worden, richtet sich ihr weiteres Schicksal und die aus ihr abzuleitenden Ansprüche der Ehefrau nach dem Ehewirkungsstatut, im Scheidungsfall dementsprechend nach dem Scheidungsstatut (OLG Celle, FamRZ 1998, 374).
  • OLG Frankfurt, 26.04.2019 - 8 UF 192/17

    Morgengabe nach deutschem Recht nicht einklagbar

    Zwar hatten sich die Beteiligten vor der islamischen Eheschließungszeremonie keine Gedanken über eine Verpflichtung des Ehemannes gemacht und erst die Angabe des islamischen Geistlichen, dass ein islamisches Eheversprechen ohne Morgengabe unwirksam sei, war Anlass und Auslöser für die schriftliche Niederlegung (insoweit vergleichbar mit dem einer Entscheidung des OLG Stuttgart zugrunde liegenden Fall, FamRZ 2008, 1756).

    Jedoch haben die Beteiligten das Schriftstück beide unterschrieben (insoweit anders als der Fall des OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1756, in dem das Schriftstück nur vom Geistlichen unterschrieben war) und waren sich nach Angaben beider Beteiligter auch darüber einig, dass der Antragsgegner die Pilgerreise an die Antragstellerin leisten sollte.

  • AG München, 09.08.2018 - 527 F 12575/17

    Brautgabeversprechen bedarf notarieller Beurkundung

    Eine solche Vereinbarung muss vielmehr im Rahmen des deutschen Rechtes ausgelegt werden und zwar danach, was von den Beteiligten bezweckt wurde (vgl. insoweit OLG Stuttgart, 29.1.2008, 17 UF 233/07; Heiß/Born, Unterhaltsrecht, 2018, Rd.-Nr. 368 a).
  • OLG Stuttgart, 03.11.2008 - 17 UF 155/08

    Ehescheidung: Fortbestand des bei der islamischen Eheschließung vereinbarten

    Ist die Brautgabe nicht anlässlich der Eheschließung gezahlt worden, richtet sich ihr weiteres Schicksal und die aus ihr abzuleitenden Ansprüche der Ehefrau nach dem Ehewirkungsstatut, im Scheidungsfall dementsprechend nach dem Scheidungsstatut (Senat, FamRZ 2008, 1756 = FamRBint 2008, 49 f. [Mörsdorf-Schulte]; OLG Zweibrücken, FamRZ 2007, 1555).
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