Rechtsprechung
OLG Hamm, 31.08.2007 - 12 UF 359/06 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, Beamtenversorgung, Dynamik, Sonderzahlung
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
BGB §§ 1587f, 1587g, 1587h
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, Beamtenversorgung, Dynamik, Sonderzahlung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bindung an die Feststellungen im Scheidungsverbundurteil bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs; Ausgleich unterschiedlicher dynamischer Entwicklungen i.R.d. schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei durchgeführtem öffentlich-rechtlichem ...
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1587f; BGB § 1587g; BGB § 1587h
Anforderungen an Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - Bindung an Feststellungen im Scheidungsverbundurteil; Änderungen im Beamtenversorgungsrecht? - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)
Kein Ausgleich für unterschiedliche Entwicklung von Beamtenversorgung und gesetzlicher Rentenversicherung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
Verfahrensgang
- AG Bünde, 05.12.2006 - 7 F 370/02
- OLG Hamm, 31.08.2007 - 12 UF 359/06
Papierfundstellen
- NJW-RR 2008, 452
- FamRZ 2008, 898
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (6)
- OLG Celle, 11.10.2005 - 10 UF 55/05
Berechnung eines schuldrechtlichen Ausgleichs einer Beamtenversorgung; …
Auszug aus OLG Hamm, 31.08.2007 - 12 UF 359/06
Soweit bereits ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, in dem zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung Anwartschaften für die ausgleichsberechtigte Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden sind, erfolgt im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kein Ausgleich der zwischenzeitlich eingetretenen unterschiedlich dynamischen Entwicklung beider Versorgungsarten (so auch im Ergebnis OLG Celle, FamRZ 2006, 422, 423 m. zustimmender Anm. Kemnade, S 425).Zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, wenn ein Anrecht auf eine Beamtenversorgung noch teilweise auszugleichen ist und die zwischenzeitlichen Änderungen durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 und die Kürzung der Sonderzahlung berücksichtigt werden müssen (teilweise abweichend von OLG Celle, FamRZ 2006, 422 ff).
Ein derartiges "Aufschnüren" des bereits durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wird zu Recht abgelehnt (OLG Celle, FamRZ 2006, 422 ff., 423 mit insoweit zustimmender Anmerkung Kemnade, S. 425).
- BGH, 14.02.2007 - XII ZB 190/04
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren
Auszug aus OLG Hamm, 31.08.2007 - 12 UF 359/06
Bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist das Gericht nicht an die Feststellungen zur Höhe des auszugleichenden Betrages im Scheidungsverbundurteil gebunden (vgl. BGH FamRZ 2007, 707; FamRZ 1995, 157f.).Diese Neuberechnung erfordert nicht etwa ein vorzuschaltendes Verfahren nach § 10a VAHRG, weil die Feststellungen zur Höhe des Betrages, wegen dessen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt, für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkung entfalten (BGH FamRZ 2007, 707; FamRZ 1995, 157 f.).
- BGH, 26.10.1994 - XII ZB 126/92
Anfechtung einer im Wege des erweiterten Splittings ergangenen Entscheidung
Auszug aus OLG Hamm, 31.08.2007 - 12 UF 359/06
Bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist das Gericht nicht an die Feststellungen zur Höhe des auszugleichenden Betrages im Scheidungsverbundurteil gebunden (vgl. BGH FamRZ 2007, 707; FamRZ 1995, 157f.).Diese Neuberechnung erfordert nicht etwa ein vorzuschaltendes Verfahren nach § 10a VAHRG, weil die Feststellungen zur Höhe des Betrages, wegen dessen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt, für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkung entfalten (BGH FamRZ 2007, 707; FamRZ 1995, 157 f.).
- OLG Frankfurt, 13.01.2003 - 3 UF 248/96
Berechnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs; Kürzung des …
Auszug aus OLG Hamm, 31.08.2007 - 12 UF 359/06
Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht der Antragstellerin keine darüber hinausgehenden Ansprüche auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zuerkannt, sondern diese mit dem bereits gezahlten Unterhalt verrechnet (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2004, 28 unter Anwendung des § 1587h Nr. 1 BGB). - BGH, 09.11.2005 - XII ZB 229/01
Berücksichtigung von Versorgungsanwartschaften im öffentlichen Dienst; Berechnung …
Auszug aus OLG Hamm, 31.08.2007 - 12 UF 359/06
Zudem ist für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung der zur Zeit der Entscheidung geltende Bemessungsfaktor zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2006, 98 f.). - BGH, 26.11.2003 - XII ZB 30/03
Gekürzte Beamtenpensionen im Versorgungsausgleich
Auszug aus OLG Hamm, 31.08.2007 - 12 UF 359/06
Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist der Versorgungsanspruch des Antragsgegners nur noch - unter Berücksichtigung der §§ 85 Abs. 11, 69e Abs. 4 BeamtVG - mit dem auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 BeamtVG in der Fassung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 abgesenkten Höchstruhegehaltssatz von 71, 75 % zu berechnen, während der darüber hinaus in einer Übergangszeit gezahlte sog. "Abschmelzungsbetrag" dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt (BGH FamRZ 2004, 259).
- BGH, 02.02.2011 - XII ZB 133/08
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausgleich degressiver Bestandteile …
Der Senat schließt sich nunmehr der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an, welche eine Berücksichtigung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich befürwortet (OLG Hamm FamRZ 2008, 898, 899; OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1024; OLG Celle FamRZ 2006, 422, 424; OLG Bremen FamRZ 2003, 929, 930; Bergner FamRZ 2002, 1229, 1234;… Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 43; Bundesministerium der Justiz FamRZ 2002, 804, 805; Glockner FamRZ 2006, 625, 626;… vgl. auch Wick aaO Rn. 107, 335 c, 341b; aA OLG Koblenz OLGR 2008, 503, 504). - OLG Frankfurt, 11.05.2017 - 4 UF 166/14
Abänderungsverfahren: Wertzuwachs des zu teilenden Anrechts
In der Literatur ist streitig, ob nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 VersAusglG eine Abtretung nur hinsichtlich solcher Leistungsansprüche in Betracht kommt, die nach Rechtskraft der Entscheidung über den schuldrechtlichen Ausgleich fällig werden oder ob - wie unter Geltung des früheren Rechts (vgl. § 1587i BGB a.F.) - lediglich eine zeitliche Identität zwischen Ausgleichsforderung und Leistungsanspruch vorliegen muss, was zur Folge hat, dass eine Abtretung grundsätzlich bereits ab Antragstellung in Betracht kommt, soweit die Leistungsansprüche nicht durch Zahlung des Versorgungsträgers an den Ausgleichspflichtigen erloschen sind (…vgl. J. Norpoth in: Erman BGB, Kommentar, § 21 VersAusglG, Rn. 3 m. w. Nachw.) Nach Auffassung des Senats (im Anschluss an OLG Hamm NJW-RR 2008, 452-454 [OLG Hamm 31.08.2007 - 12 UF 359/06] zu § 1587i BGB a.F.) unterliegen jedenfalls in der hier gegebenen besonderen Konstellation - wie von der Antragstellerin zuletzt mit Schriftsatz vom 20.04.2016 im Rahmen ihrer hilfsweisen Verteidigung des familiengerichtlichen Beschlusses ausdrücklich begehrt - auch die während des Verfahrens fällig gewordenen Leistungsansprüche der Abtretung (erfüllungshalber). - OLG Hamm, 12.02.2020 - 13 UF 194/19
Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Ansprüche auf private …
Das betrifft aber weder rückständige Ansprüche (§ 21 Abs. 2 VersAusglG), noch können bereits erfüllte Rentenzahlungsansprüche abgetreten werden, weil diese bereits durch Erfüllung erloschen sind (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2008, 898, 900). - OLG Bremen, 23.02.2012 - 5 UF 76/11
Berücksichtigung von im Ausland anfallenden Einkommensteuern bei der Durchführung …
Jedenfalls scheidet ein Anspruch auf Abtretung aus, soweit die betreffenden Versorgungsansprüche durch Erfüllung erloschen sind (OLG Hamm FamRZ 2008, 898, 900). - OLG Celle, 12.01.2009 - 10 UF 86/08
Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer Minister und einer …
Denn der ausgleichsberechtigte Ehegatte ist insoweit an der jeweils gezahlten Rente des Ausgleichspflichtigen und damit auch an dem degressiven Zuschlag zum Ruhegehalt, der bis zum Ablauf der "Abschmelzungsphase" gezahlt wird, zu beteiligen (vgl. BGH FamRZ 2004, 259, 261. OLG Hamm FamRZ 2008, 898. Wick a.a.O. Rn. 341 b).