Weitere Entscheidung unten: EuGH, 16.07.2009

Rechtsprechung
   BVerfG, 17.06.2009 - 1 BvR 467/09 (1)   

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https://dejure.org/2009,6004
BVerfG, 17.06.2009 - 1 BvR 467/09 (1) (https://dejure.org/2009,6004)
BVerfG, Entscheidung vom 17.06.2009 - 1 BvR 467/09 (1) (https://dejure.org/2009,6004)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Juni 2009 - 1 BvR 467/09 (1) (https://dejure.org/2009,6004)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Elternrechts durch auf § 1696 BGB anstelle von §§ 1666, 1666a BGB gestützte sowie unverhältnismäßige Sorgerechtsentziehung - unzulässige Übertragung der Entscheidung auf Ergänzungspfleger, unzulässige präventive Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die teilweise Entziehung des elterlichen Sorgerechts; Teilentziehung der elterlichen Sorge wegen eingeschränkter Bindungstoleranz und der Kooperationsverweigerung mit dem anderen Elternteil; Willkürliche Einschränkung des Umgangs des Kindes ...

  • Judicialis

    BGB § 1632... ; ; BGB § 1666; ; BGB § 1666 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 1666a; ; BGB § 1696; ; BGB § 1696 Abs. 1; ; FGG § 33 Abs. 2 Satz 2; ; FGG § 50b Abs. 3; ; BVerfGG § 34a Abs. 2; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 6 Abs. 3F

  • fr-blog.com

    Anforderungen an Sorgerechtsentzug

  • kanzleibeier.eu (Kurzinformation und Volltext)

    Umgang, Ergänzungspfleger, Umgangspflegschaft, Umgangspfleger und Regelung durch das Gericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1696 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
    Verfassungsmäßigkeit der teilweisen Entziehung der elterlichen Sorge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elternrecht und Sorgerechtsentziehung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 1472
  • AnwBl 2009, 218
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus BVerfG, 17.06.2009 - 1 BvR 467/09
    Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, die grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden können, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (BVerfGE 60, 79 ).

    Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ).

    Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (BVerfGE 60, 79 ).

    Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Trennung der Kinder von ihnen gesichert oder ermöglicht wird, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfGE 60, 79 ).

    Der Staat muss daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ).

    In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht befunden, dass der Gesetzgeber mit § 1666 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1666a BGB eine Regelung geschaffen hat, die es dem Familiengericht ermöglicht, bei Maßnahmen zum Schutze des Kindes auch dem grundgesetzlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 72, 122 ).

    Daher können neben der Frage, ob die angefochtene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 75, 201 ).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus BVerfG, 17.06.2009 - 1 BvR 467/09
    Die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Verfassungsbeschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer zu 1) ersichtlich nicht betrieben (vgl. BVerfGE 72, 122 ).

    Kinder dürfen gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen (vgl. BVerfGE 72, 122 ).

    In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht befunden, dass der Gesetzgeber mit § 1666 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1666a BGB eine Regelung geschaffen hat, die es dem Familiengericht ermöglicht, bei Maßnahmen zum Schutze des Kindes auch dem grundgesetzlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 72, 122 ).

    Sie hängt namentlich von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab (BVerfGE 72, 122 ; stRspr.).

    Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern das Sorgerecht für ihr Kind entziehen, bestehen wegen des sachlichen Gewichts der Beeinträchtigung der Eltern in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG Anlass, über den grundsätzlichen Prüfungsumfang hinauszugehen (BVerfGE 72, 122 ).

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 17.06.2009 - 1 BvR 467/09
    Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ).

    Der Staat muss daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ).

  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

    Auszug aus BVerfG, 17.06.2009 - 1 BvR 467/09
    Die Einrichtung der Umgangspflegschaft begegnet auch insofern verfassungsrechtlichen Bedenken, als der Senat nicht hinreichend berücksichtigt hat, dass es Aufgabe der Familiengerichte ist, eine Entscheidung zu treffen und dabei sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen, wenn sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen können (vgl. BVerfGE 64, 180 ).
  • OLG Karlsruhe, 24.10.2008 - 18 UF 174/08
    Auszug aus BVerfG, 17.06.2009 - 1 BvR 467/09
    Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 18. Familiensenat in Freiburg - vom 24. Oktober 2008 - 18 UF 174/08 - und des Amtsgerichts Konstanz vom 23. Juni 2008 - 2 F 125/06 - verletzen den Beschwerdeführer zu 1) in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus BVerfG, 17.06.2009 - 1 BvR 467/09
    Daher können neben der Frage, ob die angefochtene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 75, 201 ).
  • BVerfG, 29.11.1993 - 1 BvR 1045/93

    Effektiver Grundrechtsschutz im gerichtlichen Verfahren auch für vorläufige

    Auszug aus BVerfG, 17.06.2009 - 1 BvR 467/09
    Aufgrund dessen hat § 1666 BGB in Fällen, in denen es nicht darum geht, die getroffene Sorgeregelung wegen veränderter Umstände abzuändern, sondern bei Gefährdung des Kindeswohls gerichtlich einzuschreiten, Vorrang vor einer Abänderung nach § 1696 BGB (vgl. Diederichsen, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1696 Rn. 9; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 1993 - 1 BvR 1045/93 -, [...]).
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerfG, 17.06.2009 - 1 BvR 467/09
    Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden (BVerfGE 34, 165 ).
  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 47/15

    Familiengerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls: Voraussetzungen der

    Das Gericht muss dabei eine konkrete und vollständige Regelung treffen und darf diese nicht dem Umgangspfleger als Drittem übertragen (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1472 Rn. 34 mwN).
  • OLG Saarbrücken, 14.10.2014 - 6 UF 110/14

    Umgangsrechtsregelungsverfahren: Voraussetzungen des begleiteten Umgangs;

    Letzteres setzt eine gegenwärtige Gefahr in solchem Maße voraus, dass sich bei ihrem weiterem Fortschreiten eine erhebliche Schädigung der weiteren Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 BvR 3116/11 -, juris; BVerfG FamRZ 2009, 1472; Senatsbeschlüsse vom 25. August 2014 - 6 UF 64/14 -, vom 16. Februar 2010 - 6 UF 96/09 -, FamRZ 2010, 1746 m.w.N., und vom 29. Februar 2012 - 6 UF 13/12 -).
  • OLG Dresden, 30.04.2013 - 1 U 1306/10
    Daneben hatten die Jugendamtsmitarbeiter der Beklagten den allgemeinen, für alle Träger öffentlicher Verwaltung geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. insoweit auch BVerfG vom 17.06.2009 - 1 BvR 467/09 -, juris Rn. 19).

    Vor diesem Hintergrund versteht sich die strenge Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu den Voraussetzungen und den Kriterien für den Sorgerechtsentzug von selbst (vgl. BVerfG vom 29.01.2010, a. a. O.; sowie BVerfG v.17.06.2009, a. a. O.) Auch insoweit ist nicht nachvollziehbar, weshalb - sei es unter dem Gesichtspunkt gemutmaßter fortdauernder Gewalttätigkeit des Vaters oder den "Problemen auf Paarebene" die Behörde nicht zunächst zunächst eine nur kurzfristige Inobhutnahme des Kindes, die Gewährung intensiver psychologischer Hilfe oder aber auch den abermaligen Einzug der Kindesmutter in eine "Mutter-Kind-WG" oder schließlich den Verweis des Kindsvaters aus der Wohnung in Betracht gezogen und initiiert halte.

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Rechtsprechung
   EuGH, 16.07.2009 - C-208/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1274
EuGH, 16.07.2009 - C-208/07 (https://dejure.org/2009,1274)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.2009 - C-208/07 (https://dejure.org/2009,1274)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2009 - C-208/07 (https://dejure.org/2009,1274)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III Kapitel 1 - Art. 18 EG, Art. 39 EG und Art. 49 EG - Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit - Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat - System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Von Chamier-Glisczinski

    Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III Kapitel 1 - Art. 18 EG, Art. 39 EG und Art. 49 EG - Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit - Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat - System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats des ...

  • EU-Kommission PDF

    Von Chamier-Glisczinski

    Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III Kapitel 1 - Art. 18 EG, Art. 39 EG und Art. 49 EG - Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit - Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat - System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats des ...

  • EU-Kommission

    Von Chamier-Glisczinski

    Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III Kapitel 1 - Art. 18 EG, Art. 39 EG und Art. 49 EG - Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit - Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat - System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats des ...

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Erbringung von Sachleistungen bei Pflegeleistungen bei Wohnsitz in einem anderen als dem zuständigen Staat Mitgliedstaat

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 118/97 Art. 19; ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 10; ; EG Art. 18; ; EG Art. 39; ; EG Art. 49

  • rechtsportal.de

    Umfang des Anspruchs auf Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit; Wohnort des Pflegebedürftigen in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat, dessen System der sozialen Sicherheit derartige Sachleistungen nicht vorsieht; Petra von Chamier-Glisczinski gegen Deutsche ...

  • datenbank.nwb.de

    System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats des Wohnorts, das keine Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit vorsieht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Von Chamier-Glisczinski

    Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III Kapitel 1 - Art. 18 EG, Art. 39 EG und Art. 49 EG - Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit - Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat - System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats des ...

  • krankenkassen-direkt.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Keine Kostenerstattung für Pflegeheim im Ausland

  • rente-rentenberater.de (Kurzinformation)

    Keine Kostenübernahme für ausländisches Pflegeheim

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pflegeleistungen im EU-Ausland: Was müssen Sie wissen?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Kostenerstattung für Pflegeheim in EU-Ausland - Kosten für den Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung müssen nicht von Pflegekassen erstattet werden

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Neues zur Kostenübernahme von Pflegeleistungen im EU-Ausland

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bayerisches Landessozialgericht (Deutschland) eingereicht am 20. April 2007 - Petra von Chamier-Glisczinki gegen Deutsche Angestellten-Krankenkasse

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bayerisches Landessozialgericht - Auslegung von Art. 19 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 1472
  • DÖV 2009, 721
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (45)

  • EuGH, 05.03.1998 - C-160/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-208/07
    Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass diese Bestimmung im Licht des Urteils vom 5. März 1998, Molenaar (C-160/96, Slg. 1998, I-843, Randnrn.

    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Leistungen wie die, die im Rahmen des deutschen Pflegeversicherungssystems erbracht werden, ungeachtet ihrer Besonderheiten "Leistungen bei Krankheit" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 darstellen, da sie im Wesentlichen eine Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung, mit der sie auch organisatorisch verknüpft sind, bezwecken, um den Gesundheitszustand und die Lebensbedingungen der Pflegebedürftigen zu verbessern (vgl. in diesem Sinne Urteil Molenaar, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat für das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Pflegeversicherungssystem aber bereits entschieden, dass die Leistungen der Pflegeversicherung in Gestalt einer Übernahme oder Erstattung der durch die Pflegebedürftigkeit des Betroffenen entstandenen Kosten eines Pflegeheims unter den Begriff der Sachleistungen im Sinne des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile Molenaar, Randnrn.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof Art. 19 der Verordnung Nr. 1408/71 bereits dahin ausgelegt hat, dass einem Versicherten, auf dessen Situation diese Vorschrift anwendbar ist, Sachleistungen im Wohnmitgliedstaat gewährt werden, wenn die Rechtsvorschriften dieses Staates - ungeachtet der genaueren Bezeichnung des Systems des sozialen Schutzes, zu dem sie gehören - Sachleistungen bei denselben Risiken vorsehen, die durch die betreffende Versicherung im zuständigen Mitgliedstaat gedeckt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Molenaar, Randnr. 37).

    Zudem hat der Gerichtshof entschieden, dass der Rat mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1408/71 in Anbetracht des weiten Ermessens, über das er bei der Wahl der Maßnahmen verfügt, die zur Erreichung des in Art. 42 EG genannten Ziels am besten geeignet sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 20. April 1999, Nijhuis, C-360/97, Slg. 1999, I-1919, Randnr. 30), seiner Verpflichtung grundsätzlich nachgekommen ist, die sich aus der ihm durch diesen Artikel übertragenen Aufgabe ergibt, ein System einzuführen, das den Arbeitnehmern eine Überwindung der Hindernisse ermöglicht, die sich für sie aus den nationalen Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit ergeben können (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. November 1995, Vougioukas, C-443/93, Slg. 1995, I-4033, Randnr. 30, Molenaar, Randnr. 14, und vom 16. Dezember 2004, My, C-293/03, Slg. 2004, I-12013, Randnr. 34).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-456/02

    Trojani - Freier Personenverkehr - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht -

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-208/07
    Denn auch wenn das vorlegende Gericht diese Frage ihrer Form nach auf die Auslegung des Art. 19 beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof nicht daran, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 7. September 2004, Trojani, C-456/02, Slg. 2004, I-7573, Randnr. 38, vom 15. September 2005, 1oannidis, C-258/04, Slg. 2005, I-8275, Randnr. 20, und vom 26. April 2007, Alevizos, C-392/05, Slg. 2007, I-3505, Randnr. 64).

    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. u. a. Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, 66/85, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 16 und 17, Trojani, Randnr. 15, sowie Petersen, Randnr. 45).

    Nach der Rechtsprechung gelten die Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr jedoch nicht für den Angehörigen eines Mitgliedstaats, der seinen Hauptaufenthalt ständig oder jedenfalls ohne eine vorhersehbare Begrenzung der Dauer im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nimmt, um dort auf unbestimmte Dauer Dienstleistungen zu empfangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 1988, Steymann, 196/87, Slg. 1988, 6159, Randnr. 17, Trojani, Randnr. 28, vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C-200/02, Slg. 2004, I-9925, Randnr. 22, sowie, in Bezug auf Pflegeheime, vom 17. Juni 1997, Sodemare u. a., C-70/95, Slg. 1997, I-3395, Randnr. 38).

  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-208/07
    Denn die Feststellung der eventuellen Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit einer Bestimmung des abgeleiteten Rechts - hier der Verordnung Nr. 1408/71 - hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Maßnahme nicht an den Bestimmungen des Vertrags zu messen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 1998, Kohll, C-158/96, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 25, und vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 47).

    37 bis 53, sowie Watts, Randnr. 48).

  • EuGH, 11.09.2008 - C-228/07

    Petersen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-208/07
    44 bis 46, sowie vom 18. März 2004, Leichtle, C-8/02, Slg. 2004, I-2641, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), insbesondere die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr (vgl. Urteil vom 19. April 2007, Stamatelaki, C-444/05, Slg. 2007, I-3185, Randnr. 23), über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl. Urteil vom 11. September 2008, Petersen, C-228/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 42) oder auch über die jedem Bürger der Europäischen Union zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (vgl. Urteile vom 23. November 2000, Elsen, C-135/99, Slg. 2000, I-10409, Randnr. 33, und vom 21. Februar 2008, Klöppel, C-507/06, Slg. 2008, I-943, Randnr. 16).

    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. u. a. Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, 66/85, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 16 und 17, Trojani, Randnr. 15, sowie Petersen, Randnr. 45).

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-208/07
    So stimmt der in Art. 39 EG und in der Verordnung Nr. 1612/68 verwendete Arbeitnehmerbegriff nicht notwendig mit dem überein, der im Bereich von Art. 42 EG und der Verordnung Nr. 1408/71 gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, Randnrn.

    12 und 13, Martínez Sala, Randnr. 32, vom 23. März 2004, Collins, C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 57, Ioannidis, Randnr. 21, sowie vom 4. Juni 2009, Vatsouras und Koupatantze, C-22/08 und C-23/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 36).

  • EuGH, 15.06.2006 - C-466/04

    Acereda Herrera - Soziale Sicherheit - In einem anderen Mitgliedstaat entstandene

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-208/07
    Die Begriffe "Sachleistungen" und "Geldleistungen" sind im Kontext der Verordnung Nr. 1408/71 autonom gemeinschaftsrechtlich auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2006, Acereda Herrera, C-466/04, Slg. 2006, I-5341, Randnrn.

    Demzufolge ist die Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 durch den Gerichtshof im Rahmen seiner Antwort auf die erste Vorlagefrage vorbehaltlich der Lösung zu verstehen, die sich aus der eventuellen Anwendbarkeit primärrechtlicher Bestimmungen ergäbe (vgl. entsprechend Urteil Acereda Herrera, Randnr. 38).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-507/06

    Klöppel - Anspruch auf österreichisches Kinderbetreuungsgeld - Nicht

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-208/07
    44 bis 46, sowie vom 18. März 2004, Leichtle, C-8/02, Slg. 2004, I-2641, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), insbesondere die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr (vgl. Urteil vom 19. April 2007, Stamatelaki, C-444/05, Slg. 2007, I-3185, Randnr. 23), über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl. Urteil vom 11. September 2008, Petersen, C-228/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 42) oder auch über die jedem Bürger der Europäischen Union zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (vgl. Urteile vom 23. November 2000, Elsen, C-135/99, Slg. 2000, I-10409, Randnr. 33, und vom 21. Februar 2008, Klöppel, C-507/06, Slg. 2008, I-943, Randnr. 16).
  • EuGH, 18.03.2004 - C-8/02

    DIE FÜR BEAMTE GELTENDE DEUTSCHE REGELUNG DER ÜBERNAHME VON AUFWENDUNGEN IM

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-208/07
    44 bis 46, sowie vom 18. März 2004, Leichtle, C-8/02, Slg. 2004, I-2641, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), insbesondere die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr (vgl. Urteil vom 19. April 2007, Stamatelaki, C-444/05, Slg. 2007, I-3185, Randnr. 23), über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl. Urteil vom 11. September 2008, Petersen, C-228/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 42) oder auch über die jedem Bürger der Europäischen Union zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (vgl. Urteile vom 23. November 2000, Elsen, C-135/99, Slg. 2000, I-10409, Randnr. 33, und vom 21. Februar 2008, Klöppel, C-507/06, Slg. 2008, I-943, Randnr. 16).
  • EuGH, 12.07.2001 - C-368/98

    DER GERICHTSHOF NIMMT - IN ERGÄNZUNG SEINER RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORHERIGEN

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-208/07
    Folglich schließt die Anwendbarkeit von Art. 19 oder Art. 22 der Verordnung Nr. 1408/71 auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende an sich nicht aus, dass der Betreffende unter anderen als den in den genannten Artikeln vorgesehenen Bedingungen die Übernahme bestimmter Kosten für die Pflegeleistungen, die er in einem Pflegeheim in einem anderen Mitgliedstaat erhalten hat, aufgrund primärrechtlicher Bestimmungen verlangen kann (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Juli 2001, Vanbraekel u. a., C-368/98, Slg. 2001, I-5363, Randnrn.
  • EuGH, 19.04.2007 - C-444/05

    DER ABSOLUTE AUSSCHLUSS DER ERSTATTUNG DER KOSTEN EINER STATIONÄREN BEHANDLUNG IM

    Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-208/07
    44 bis 46, sowie vom 18. März 2004, Leichtle, C-8/02, Slg. 2004, I-2641, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), insbesondere die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr (vgl. Urteil vom 19. April 2007, Stamatelaki, C-444/05, Slg. 2007, I-3185, Randnr. 23), über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (vgl. Urteil vom 11. September 2008, Petersen, C-228/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 42) oder auch über die jedem Bürger der Europäischen Union zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (vgl. Urteile vom 23. November 2000, Elsen, C-135/99, Slg. 2000, I-10409, Randnr. 33, und vom 21. Februar 2008, Klöppel, C-507/06, Slg. 2008, I-943, Randnr. 16).
  • EuGH, 16.12.2004 - C-293/03

    My - Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Anhang VIII Artikel 11 des

  • EuGH, 04.12.2008 - C-221/07

    Zablocka-Weyhermüller - Leistungen für hinterbliebene Ehegatten von Kriegsopfern

  • EuGH, 19.03.2002 - C-393/99

    Hervein und Hervillier

  • EuGH, 30.01.1997 - C-340/94

    De Jaeck / Staatssecretaris van Financiën

  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

  • EuGH, 04.06.2009 - C-22/08

    EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES

  • EuGH, 09.03.2006 - C-493/04

    Piatkowski - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Person, die in

  • EuGH, 07.06.2005 - C-543/03

    ES GIBT AUSNAHMEN VON DEM GRUNDSATZ, DASS DER BESCHÄFTIGUNGSSTAAT VORRANGIG

  • EuGH, 12.04.2005 - C-145/03

    DIE BEHANDLUNGSKOSTEN EINER PERSON, DIE IM BESITZ DER FORMBLÄTTER E 111 UND E 112

  • EuGH, 22.11.1995 - C-443/93

    Vougioukas / Idryma Koinonikon Asfalisseon

  • EuGH, 29.04.2004 - C-171/02

    Kommission / Portugal

  • EuGH, 03.07.2003 - C-156/01

    RENTNER, DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEM IHRER HERKUNFT WOHNEN, MÜSSEN

  • EuGH, 23.11.2000 - C-135/99

    Elsen

  • EuGH, 20.04.1999 - C-360/97

    Nijhuis

  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

  • EuGH, 11.12.2003 - C-215/01

    DIE VERPFLICHTUNG ZUR EINTRAGUNG IN DIE HANDWERKSROLLE VERSTÖSST GEGEN DIE

  • EuGH, 23.10.2007 - C-11/06

    DAS BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ BESCHRÄNKT DIE FREIZÜGIGKEIT DER

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

  • EuGH, 15.01.1986 - 41/84

    Pinna / Caisse d'allocations familiales de la Savoie

  • EuGH, 23.03.2004 - C-138/02

    DER GERICHTSHOF PRÜFT, INWIEWEIT EINE NATIONALE REGELUNG DIE GEWÄHRUNG EINER

  • EuGH, 30.01.1997 - C-221/95

    Inasti / Hervein und Hervillier

  • EuGH, 17.06.1997 - C-70/95

    Sodemare u.a.

  • EuGH, 05.10.1988 - 196/87

    Steymann / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 26.04.2007 - C-392/05

    Alevizos - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Richtlinie 83/183/EWG - Art. 6 -

  • EuGH, 08.07.2004 - C-502/01

    Gaumain-Cerri

  • EuGH, 15.09.2005 - C-258/04

    DIE BELGISCHE REGELUNG, NACH DER EIN STAATSANGEHÖRIGER EINES ANDEREN

  • EuGH, 08.06.1995 - C-451/93

    Delavant / Allgemeine Ortskrankenkasse für das Saarland

  • EuGH, 10.01.1980 - 69/79

    Jordens-Vosters

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

  • EuGH, 20.05.2008 - C-352/06

    Bosmann - Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen - Aussetzung des

  • EuGH, 10.03.1992 - C-215/90

    Chief Adjudication Officer / Twomey

  • EuGH, 05.07.1988 - 21/87

    Borowitz / Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

  • BSG, 20.04.2016 - B 3 P 4/14 R

    Pflegeversicherung - Verhinderungspflege bis zu sechswöchigem Auslandsaufenthalt

    Allerdings dürfen die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit formelle und materielle Unterschiede aufweisen, da Art. 42 EG als Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung (EWG) 1408/71 lediglich eine Koordinierung, nicht eine Harmonisierung der nationalen Sozialsysteme vorsieht (vgl EuGH Urteil vom 16.7.2009 - Rs C-208/07 - von Chamier-Glisczinski - SozR 4-6050 Art. 19 Nr. 3 RdNr 84) .
  • EuGH, 12.06.2012 - C-611/10

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, entsandten Arbeitnehmern

    In diesem Rahmen hat der Gerichtshof indessen festgestellt, dass man gleichzeitig über das Ziel der Verordnung Nr. 1408/71 hinausginge und die Zwecke und den Rahmen von Art. 48 AEUV außer Betracht ließe, legte man die Verordnung so aus, dass sie einem Mitgliedstaat verbietet, Arbeitnehmern sowie deren Familienangehörigen einen weiter gehenden sozialen Schutz zu gewähren, als sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt (Urteil vom 16. Juli 2009, Von Chamier-Glisczinski, C-208/07, Slg. 2009, I-6095, Randnr. 56).
  • EuGH, 14.10.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten, insbesondere die Bestimmungen des Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder auch über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Juli 2009, von Chamier-Glisczinski, C-208/07, Slg. 2009, I-6095, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-211/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 53).

    Denn die Feststellung der eventuellen Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit einer Bestimmung des abgeleiteten Rechts - hier der Verordnung Nr. 1408/71 - hat nicht zur Folge, dass die Maßnahme nicht an den Bestimmungen des Vertrags zu messen wäre (vgl. u. a. Urteile vom 16. Mai 2006, Watts, C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 47, von Chamier-Glisczinski, Randnr. 66, und Kommission/Spanien, Randnr. 45).

    Daher schließt die Anwendbarkeit der Art. 28, 28a und 33 der Verordnung Nr. 1408/71 auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren fragliche an sich nicht aus, dass sich die Kläger des Ausgangsverfahrens der Einbehaltung von Beiträgen durch den zuständigen Träger des zur Zahlung ihrer Rente verpflichteten Mitgliedstaats für die Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit durch den zuständigen Träger des Wohnmitgliedstaats aufgrund primärrechtlicher Bestimmungen widersetzen können (vgl. entsprechend Urteil von Chamier-Glisczinski, Randnr. 66).

    So stimmt der in Art. 45 AEUV verwendete Arbeitnehmerbegriff nicht notwendig mit dem überein, der im Bereich von Art. 48 AEUV und der Verordnung Nr. 1408/71 gilt (vgl. Urteil von Chamier-Glisczinski, Randnr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. Urteil von Chamier-Glisczinski, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Einer ständigen Rechtsprechung ist hierzu zu entnehmen, dass die vom Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen nicht ihre volle Wirkung entfalten könnten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile allein daran knüpft, dass er von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hat (vgl. Urteil von Chamier-Glisczinski, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Versicherten durch Art. 48 AEUV nicht berührt werden, da diese Bestimmung eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht, so dass jeder Mitgliedstaat dafür zuständig bleibt, im Einklang mit dem Unionsrecht in seinen Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen eines Systems der sozialen Sicherheit gewährt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil von Chamier-Glisczinski, Randnr. 84).

    Ein solcher Umzug kann aufgrund der Unterschiede, die in diesem Bereich zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für die betroffene Person je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in Bezug auf den sozialen Schutz haben (vgl. Urteil von Chamier-Glisczinski, Randnr. 85).

  • EuGH, 30.06.2011 - C-388/09

    da Silva Martins

    19 bis 23 sowie 25 und 26, und vom 16. Juli 2009, von Chamier-Glisczinski, C-208/07, Slg. 2009, I-6095, Randnr. 40).

    Da Art. 48 AEUV eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht (vgl. u. a. Urteil vom 5. Juli 1988, Borowitz, 21/87, Slg. 1988, 3715, Randnr. 23), werden die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Versicherten durch diese Bestimmung nicht berührt, so dass jeder Mitgliedstaat dafür zuständig bleibt, im Einklang mit dem Unionsrecht in seinen Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen eines Systems der sozialen Sicherheit gewährt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil von Chamier-Glisczinski, Randnr. 84, und vom 14. Oktober 2010, van Delft u. a., C-345/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 99).

    Somit kann die Anwendung - gegebenenfalls aufgrund der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 - einer nationalen Regelung, die in Bezug auf Leistungen der sozialen Sicherheit weniger günstig ist, infolge eines Wechsels des Wohnsitzmitgliedstaats grundsätzlich mit den Anforderungen des Primärrechts der Union auf dem Gebiet der Personenfreizügigkeit vereinbar sein (vgl. entsprechend u. a. Urteil von Chamier-Glisczinski, Randnrn.

  • OLG Saarbrücken, 08.09.2014 - 6 UF 62/14

    Umgangsrechtsregelung: Voraussetzungen eines Wechselmodells; Regelungskriterien;

    Letzteres setzt eine gegenwärtige Gefahr in solchem Maße voraus, dass sich bei ihrem weiterem Fortschreiten eine erhebliche Schädigung der weiteren Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2012, 1127; 2009, 1472; Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 2010 - 6 UF 96/09 -, FamRZ 2010, 1746 m.w.N., und vom 29. Februar 2012 - 6 UF 13/12 -).
  • EuGH, 11.04.2013 - C-443/11

    Ein arbeitslos gewordener Grenzgänger kann Arbeitslosenunterstützung nur in

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Verordnung Nr. 1408/71 ist der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Verordnung Nr. 883/2004 in Anbetracht des weiten Ermessens, über das er bei der Wahl der Maßnahmen verfügt, die zur Erreichung des in Art. 42 EG genannten Zieles am besten geeignet sind, grundsätzlich seiner Verpflichtung nachgekommen, die sich aus der ihm durch diesen Artikel übertragenen Aufgabe ergibt, ein System einzuführen, das den Arbeitnehmern eine Überwindung der Hindernisse ermöglicht, die sich für sie aus den nationalen Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit ergeben können (vgl. entsprechend u. a. Urteil vom 16. Juli 2009, von Chamier-Glisczinski, C-208/07, Slg. 2009, I-6095, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichwohl hat die Feststellung, dass die Anwendung einer nationalen Regelung in einem bestimmten Fall mit einer Bestimmung des abgeleiteten Rechts - hier der Verordnung Nr. 883/2004 - vereinbar sein kann, nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Anwendung dieser Regelung nicht an den Bestimmungen des AEU-Vertrags zu messen wäre (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil von Chamier-Glisczinski, Randnr. 66, und für den Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, und vom 11. September 2008, Petersen, C-228/07, Slg. 2008, I-6989).

    Zu beachten ist jedoch, dass die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der diesen Systemen angeschlossenen Personen durch Art. 48 AEUV nicht berührt werden, da diese Bestimmung eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht (vgl. Urteil von Chamier-Glisczinski, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solcher Umzug kann nämlich aufgrund der Unterschiede, die in diesem Bereich zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für den Versicherten in finanzieller Hinsicht mehr oder weniger vorteilhaft sein (vgl. Urteile von Chamier-Glisczinski, Randnr. 85, und vom 12. Juli 2012, Kommission/Deutschland, C-562/10, Randnr. 57).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-562/10

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsklage - Art. 56 AEUV - Deutsche

    17 bis 21, vom 16. Juli 2009, von Chamier-Glisczinski, C-208/07, Slg. 2009, I-6095, Randnr. 63, und vom 27. Januar 2011, Kommission/Luxemburg, C-490/09, Slg. 2011, I-247, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50 bis 52, von Chamier-Glisczinski, Randnrn.

    Folglich kann bei vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat die Anwendung - gegebenenfalls aufgrund der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 - der nationalen Regelung dieses Staates, die in Bezug auf Leistungen der sozialen Sicherheit weniger günstig ist als die des zuständigen Staates im Sinne von Art. 1 Buchst. q dieser Verordnung, grundsätzlich mit den Anforderungen des Primärrechts der Union auf dem Gebiet der Personenfreizügigkeit vereinbar sein (vgl. entsprechend u. a. Urteile von Chamier-Glisczinski, Randnrn.

  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 25/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Jagdunfall - Jagdpacht - niederländischer

    Eine Auslegung dieser Bestimmungen, die es einem Mitgliedstaat verbietet, Arbeitnehmern sowie deren Familienangehörigen einen weitergehenden sozialen Schutz zu gewähren, als sich aus der Anwendung europarechtlicher Normen ergibt, liefe dem Ziel der VO (EWG) 1408/71 und Art. 48 AEUV zuwider (vgl EuGH Urteil vom 16.7.2009 - C 208/07 - "von Chamier-Gliszinski" - EuGHE I 2009, 6097, RdNr 56) .
  • OLG Saarbrücken, 14.11.2016 - 6 UF 90/16

    Beschwerde im Umgangsregelungsverfahren: Befristeter Umgangsausschluss für den

    Letzteres setzt eine gegenwärtige Gefahr in solchem Maße voraus, dass sich bei ihrem weiterem Fortschreiten eine erhebliche Schädigung der weiteren Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG FamRZ 2012, 1127; 2009, 1472; Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2016 - 6 UF 30/16 -, vom 8. September 2014 - 6 UF 62/14 -, FamRZ 2015, 62, und vom 16. Februar 2010 - 6 UF 96/09 -, FamRZ 2010, 1746 m.w.N.; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Mai 2014 - 9 UF 25/14 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2014 - L 10 P 7/14

    Gewährung von Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

    Dies werde durch das Urteil des EuGH vom 16.07.2009 (C-208/07) bestätigt.

    Der EuGH hat mit Urteil vom 16.07.2009 (C-208/07, Juris Rn 88) ausgeführt, dass, wenn das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaates in dem eine pflegebedürftige Person wohnt, die als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers oder Selbständigen im Sinne der EWGV 1408/71 versichert ist, - im Gegensatz zum System der sozialen Sicherheit des zuständigen Staates - bei Pflegebedürftigkeit in bestimmen Fällen keine Sachleistungen vorsieht, Artikel 18 EGV unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer Regelung wie der des § 34 SGB XI nicht entgegensteht, auf deren Grundlage ein zuständiger Träger es ablehnt, Kosten für Sachleistungen zu erstatten, die den Leistungen entsprechen, auf die die betroffene Person Anspruch gehabt hätte, wenn ihr dieselbe Pflege in einer zugelassenen Einrichtung im zuständigen Staat erbracht worden wäre.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-611/10

    Nach Ansicht von Generalanwalt Mazák hindert das Unionsrecht einen Mitgliedstaat

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2014 - C-523/13

    Larcher - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit der

  • BSG, 23.10.2018 - B 11 AL 9/17 R

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Unionsrecht

  • BSG, 20.03.2013 - B 12 KR 8/10 R

    Krankenversicherung - in der Bundesrepublik Deutschland lebender Rentner - kein

  • BSG, 22.04.2009 - B 3 P 13/07 R

    Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 234 EG - Verlust des im Beschäftigungsstaat

  • OLG Saarbrücken, 08.06.2016 - 6 UF 30/16

    Berücksichtigung des Kindeswillens im Umgangsverfahren; Ausschluss des Umgangs

  • LSG Hamburg, 13.11.2018 - L 3 P 6/17

    Gewährung von Pflegesachleistungen im EU-Ausland

  • BSG, 25.02.2015 - B 3 P 6/13 R

    Soziale Pflegeversicherung - Ruhen des Pflegegeldanspruchs bei einem länger als

  • LSG Baden-Württemberg, 26.02.2024 - L 4 P 2751/22
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2019 - C-95/18

    van den Berg und Giesen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2010 - C-271/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

  • EuGH, 01.02.2017 - C-430/15

    Tolley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG)

  • LSG Baden-Württemberg, 18.07.2014 - L 4 P 5119/11

    Soziale Pflegeversicherung - Verhinderungspflege im Ausland

  • LSG Baden-Württemberg, 24.06.2022 - L 4 P 2403/20

    Soziale Pflegeversicherung - Grenzgänger - Verhinderungspflege - keine im Wege

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2018 - L 7 AS 115/18

    SGB-XII -Leistungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-535/19

    A (Soins de santé publics)

  • EuGH, 04.10.2012 - C-75/11

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 10.05.2012 - C-357/10

    Das Unionsrecht über die Niederlassungsfreiheit und den freien

  • EuGH, 07.03.2013 - C-127/11

    van den Booren - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Art. 46a der

  • LSG Baden-Württemberg, 28.03.2018 - L 7 AS 430/18

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bzw

  • EuGH, 16.05.2013 - C-589/10

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  • BSG, 13.06.2013 - B 13 R 110/11 R

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