Weitere Entscheidung unten: EGMR, 09.04.2009

Rechtsprechung
   BGH, 24.06.2009 - XII ZB 137/07   

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BGH, 24.06.2009 - XII ZB 137/07 (https://dejure.org/2009,2093)
BGH, Entscheidung vom 24.06.2009 - XII ZB 137/07 (https://dejure.org/2009,2093)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 (https://dejure.org/2009,2093)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b
    Versorgungsausgleich und Vorruhestandsregelung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Begründung eines dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechts innerhalb der Ehezeit; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Entstehung des für das Anrecht erforderlichen Akts

  • Judicialis

    BGB § 1587 Abs. 1; ; BGB § 1587 Abs. 2; ; BGB § 1587a Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Begründung eines dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechts innerhalb der Ehezeit; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Entstehung des für das Anrecht erforderlichen Akts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Begründung des Anrechts innerhalb der Ehezeit?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsrente, Vorruhestand und Versorgungsausgleich

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Versorgungsausgleich - Nach Ehezeitende zugesagte betriebliche Vorruhestandsleistung fällt nicht in den VA

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3158
  • MDR 2009, 1281
  • FamRZ 2009, 1735
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 181/05

    Aussetzung des Verfahrens zum Versorgungsausgleich bei Verfügung eines Ehegatten

    Auszug aus BGH, 24.06.2009 - XII ZB 137/07
    Ist der Inhaber eines betrieblichen Rentenanrechts durch eine Vorruhestandsregelung aus dem Betrieb ausgeschieden, ist die Zeit zwischen dem Ausscheiden und dem Erreichen der Altersgrenze nicht als gleichgestellte Zeit bei der Ermittlung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 ff.).

    Auch die Inanspruchnahme einer betrieblichen Vorruhestandsregelung beendet aber das Arbeitsverhältnis mit dem Versorgungsberechtigten und damit dessen Betriebszugehörigkeit, denn ihr liegt ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung zugrunde (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 -FamRZ 2009, 296, 298 f.).

    Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Überbrückungszeit zwischen dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Betrieb durch Eintritt in den Vorruhestand und dem Erreichen der in der Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze bei der Ermittlung des Ehezeitanteils auch nicht als eine der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b letzter Halbs. BGB zu berücksichtigen ist (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 299).

    Denn der zeitratierlichen Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaften liegt der Gedanke zugrunde, dass der Rentenanspruch während der gesamtem Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 299).

    Die nach Beginn des Vorruhestands liegende Zeit muss deshalb - ähnlich wie die Zurechnungszeit bei der ebenfalls zeitratierlichen Berechnung der Beamtenversorgung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215, 216) - mangels eines "echten" Zeitfaktors bei der Ermittlung des Ehezeitanteils außer Betracht bleiben (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 299).

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 217/04

    Nichtbestehen eines graduellen Unterschieds zwischen der unbilligen Härte im

    Auszug aus BGH, 24.06.2009 - XII ZB 137/07
    Dies soll Ungerechtigkeiten ausschließen, die sich dadurch ergeben können, dass sich eine Versorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand verändert (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207).

    Zu berücksichtigen sind deswegen regelmäßig nachehezeitliche Wertänderungen, die zu einer "Aktualisierung" des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207).

    Nachehezeitliche Veränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie z.B. einem späteren beruflichen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des Versicherten (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207).

    Den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits kann gegebenenfalls bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 210 m.w.N.).

  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 154/07

    Maßgebliche Wertverhältnisse bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich;

    Auszug aus BGH, 24.06.2009 - XII ZB 137/07
    Dies soll Ungerechtigkeiten ausschließen, die sich dadurch ergeben können, dass sich eine Versorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand verändert (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207).

    Zu berücksichtigen sind deswegen regelmäßig nachehezeitliche Wertänderungen, die zu einer "Aktualisierung" des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207).

    Nachehezeitliche Veränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie z.B. einem späteren beruflichen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des Versicherten (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207).

  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 32/83

    Berücksichtigung von Änderungen einer nicht gesetzlichen Versorgungsordnung nach

    Auszug aus BGH, 24.06.2009 - XII ZB 137/07
    Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu beachten sind aber auch solche Wertänderungen, die ihre Ursache in Änderungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) haben, wenn sie eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Erhöhung des Anrechts zur Folge haben, die sich rückwirkend auch auf den Ehezeitanteil auswirkt (OLG Hamm FamRZ 1994, 1528, 1529 ; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 645; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 g Rdn. 18; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 335 c; vgl. für die Berücksichtigung einer nach Ehezeit geänderten Versorgungsordnung im Zeitpunkt der Entscheidung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978).

    Eine solche nachehezeitliche, nicht auf individuellen Umständen des Versicherten beruhende Veränderung der Versorgungsordnung, die rückwirkend Einfluss auf den Wert des Ehezeitanteils hat, wohnt einem Anrecht aber bereits bei Ehezeitende latent inne und ist im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu berücksichtigen (vgl. für den öffentlichrechtlichen Wertausgleich Senatsbeschluss vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978).

  • BGH, 04.07.2007 - XII ZB 5/05

    Schuldrechtlicher Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 24.06.2009 - XII ZB 137/07
    Für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne dieser Ausnahmeregelung ist allerdings auch im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten dann kein Raum, wenn der angemessene Unterhalt des Ausgleichspflichtigen bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente nicht gefährdet ist und auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 -FamRZ 2007, 1545, 1548 m.w.N.).
  • BGH, 09.05.2007 - XII ZB 77/06

    Umfang des Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer

    Auszug aus BGH, 24.06.2009 - XII ZB 137/07
    Den formalisierten Vorschriften des Versorgungsausgleichs ist es nämlich fremd, bei der Bewertung eines Anrechts zum Stichtag Ehezeitende unter Billigkeitsgesichtspunkten individuelle Motive und Entscheidungen des Berechtigten zu berücksichtigen, die für die Begründung oder den Bezug des Anrechts ausschlaggebend waren (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 -FamRZ 2007, 1542, 1544).
  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81

    Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 24.06.2009 - XII ZB 137/07
    Wegen des zugunsten des Ehemanns als Rechtsbeschwerdeführer geltenden Verbots der reformatio in peius (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 85, 180, 185 ff. = FamRZ 1983, 44, 45) kann der Ehefrau aber für die Zeit ab 1. April 2002 aber kein höherer als der vom Amtsgericht - Familiengericht - mit 354, 38 EUR zuerkannte und vom Oberlandesgericht nicht beanstandete Ausgleichsanspruch zugesprochen werden.
  • BGH, 15.11.1995 - XII ZB 4/95

    Bewertung der Soldatenversorgung nach vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand im

    Auszug aus BGH, 24.06.2009 - XII ZB 137/07
    Die nach Beginn des Vorruhestands liegende Zeit muss deshalb - ähnlich wie die Zurechnungszeit bei der ebenfalls zeitratierlichen Berechnung der Beamtenversorgung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215, 216) - mangels eines "echten" Zeitfaktors bei der Ermittlung des Ehezeitanteils außer Betracht bleiben (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 299).
  • OLG Hamm, 01.07.1994 - 10 UF 310/93

    Splitting; Abänderungsverfahren; Betriebliche Anwartschaften ; Schuldrechtlicher

    Auszug aus BGH, 24.06.2009 - XII ZB 137/07
    Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu beachten sind aber auch solche Wertänderungen, die ihre Ursache in Änderungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) haben, wenn sie eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Erhöhung des Anrechts zur Folge haben, die sich rückwirkend auch auf den Ehezeitanteil auswirkt (OLG Hamm FamRZ 1994, 1528, 1529 ; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 645; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 g Rdn. 18; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 335 c; vgl. für die Berücksichtigung einer nach Ehezeit geänderten Versorgungsordnung im Zeitpunkt der Entscheidung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978).
  • OLG Frankfurt, 16.03.2012 - 4 UF 143/11

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Beiträgen zu privaten Kranken- und

    Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass bei Ausscheiden aus einem Unternehmen im Rahmen einer Vorruhestandsregelung bereits dieser Zeitpunkt das Ende der Betriebszugehörigkeit markiert und nicht auf den Zeitpunkt eines fiktiven Renteneintritts mit 60 oder 65 Jahren oder auf den Zeitpunkt des Beginns des Rentenbezugs abzustellen ist, selbst wenn die Zeit nach dem Ausscheiden bis zum Rentenbeginn als anrechnungsfähige Dienstzeit für die Altersversorgung berücksichtigt wird (BGH FamRZ 2008, 1512, zitiert nach Juris, dort Rn. 19 ff.; BGH FamRZ 2009, 296, zitiert nach Juris, dort Rn. 29 ff.; BGH FamRZ 2009, 1735, zitiert nach Juris, dort Rn. 24 ff.).

    Selbst wenn ein Unternehmen die Überbrückungszeit als anrechnungsfähige Dienstjahre und damit als versorgungssteigernde Zeit anerkenne, um die mit dem Vorruhestand verbundenen Einbußen bei der betrieblichen Altersversorgung auszugleichen, ist die Tätigkeit des Versorgungsberechtigten für das Unternehmen mit dem Eintritt in den Vorruhestand beendet und die betriebliche Versorgung der Höhe nach bereits vollständig erdient (BGH FamRZ 2009, 296, zitiert nach Juris, dort Rn. 29 ff.; BGH FamRZ 2009, 1735, zitiert nach Juris, dort Rn. 24 ff.).

    Denn in dem Beschluss vom 24.6.2009 (FamRZ 2009, 1735) ging es um den schuldrechtlichen Ausgleich einer Betriebsrente der B AG.

    Die Überbrückungszeit bei Ausscheiden aus dem Betrieb im Rahmen einer Vorruhestandsregelung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht als der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeit angesehen werden, wenn sie für die Altersversorgung als versorgungssteigernde Zeit berücksichtigt wird, weil die gesamte Rente bereits mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb erdient ist und es der Zurechnungszeit daher an einem echten Zeitfaktor fehlt (BGH FamRZ 2009, 296, zitiert nach Juris, dort Rn. 30 - 32; BGH FamRZ 2009, 1735, zitiert nach Juris, dort Rn. 25 -26).

  • OLG Hamm, 22.04.2013 - 10 UF 159/12

    Durchführung des Versorgungsausgleichs; Berechnung der Ausgleichsrente gem. § 20

    Berücksichtigungsfähig sind nachehezeitliche Erhöhungen und Verringerungen des Wertes einer Versorgung, soweit sie einem Anrecht bei Ehezeitende bereits latent innewohnten (vgl. BGH, FamRZ 2009, 1735, 1736f; BGH, FamRZ 2008, 1512, 1513; Borth, a.a.O., Rn 752; Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 20 VersAusglG Rn 7).

    Dies ist bei einem Karrieresprung oder bei einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des Ausgleichspflichtigen mangels Bezugs zur Ehezeit nicht der Fall (vgl. BGH, FamRZ 2009, 1735, 1736f; BGH, FamRZ 2008, 1512, 1513; OLG Bremen, FamRZ 2012, 1723, 1724; Holzwarth, in: Johannsen/Henrich, a.a.O., § 20 VersAusglG Rn 38 m.w.N.).

  • BGH, 22.02.2017 - XII ZB 247/16

    Versorgungsausgleich: Voraussetzung für die Berücksichtigung der der

    Die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Vordienstzeiten sind im Versorgungsausgleich beachtlich, wenn sie für die Erwerbsdauer der Versorgung und deshalb auch für die Höhe der Versorgungszusage Bedeutung haben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009, XII ZB 137/07, FamRZ 2009, 1735).

    Daher muss für die Anerkennung als "gleichgestellte Zeit" im Recht des Versorgungsausgleichs gefordert werden, dass die fragliche Zeit wegen der verlängerten Erwerbsdauer auch für die Höhe der Versorgung Bedeutung hat (Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416, 1417 mwN; vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 Rn. 31 mwN und vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - FamRZ 2009, 1735 Rn. 26).

    Die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Zeiten sind im Versorgungsausgleich somit nur dann beachtlich, wenn sie für die Erwerbsdauer der Versorgung und deshalb auch für die Höhe der Versorgungszusage Bedeutung haben (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - FamRZ 2009, 1735 Rn. 26).

    (4) Allerdings liegt einer zeitratierlichen Aufteilung der Betriebsanwartschaften der Gedanke zugrunde, dass der Rentenanspruch während der gesamten Dauer des Anwartschaftserwerbs nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - FamRZ 2009, 1735 Rn. 26 und vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 Rn. 31 mwN).

  • BGH, 24.06.2009 - XII ZB 160/07

    Einfluss einer Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten auf die Dauer

    b) Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind Änderungen der für ein auszugleichendes Anrecht maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) beachtlich, wenn sie auf das Ehezeitende zurückwirken und eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Wertänderung des Ehezeitanteils zur Folge haben (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 14. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Dies soll Ungerechtigkeiten ausschließen, die sich dadurch ergeben können, dass sich eine Versorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand verändert (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207).

    Zu berücksichtigen sind deswegen regelmäßig nachehezeitliche Wertänderungen, die zu einer "Aktualisierung" des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207).

    Nachehezeitliche Veränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie z.B. einem späteren beruflichen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des Versicherten (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207).

    Eine solche nachehezeitliche, nicht auf individuellen Umständen des Versicherten beruhende Veränderung der Versorgungsordnung, die rückwirkend die für den Stichtag Ehezeitende maßgeblichen Bemessungsgrundlagen ändert und deshalb Einfluss auf den Wert des Ehezeitanteils hat, ist im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu berücksichtigen (vgl. zur VW-Betriebsrente Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 14.12.2011 - XII ZB 23/08

    Versorgungsausgleich: Berechnung des Ausgleichsbetrags bei vorzeitigem

    Zu beachten sind solche Wertänderungen, die ihre Ursache in Änderungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) haben, wenn sie eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Änderung des Anrechts zur Folge haben, die sich rückwirkend auch auf den Ehezeitanteil auswirkt (zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich: Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - FamRZ 2009, 1735 Rn. 18 mwN).

    Nachehezeitliche Veränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie einem späteren beruflichen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des Versicherten, beruhen (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - FamRZ 2009, 1735 Rn. 19; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512 Rn. 14 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 Rn. 22).

  • BGH, 01.06.2011 - XII ZB 186/08

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ehezeitanteil an der betrieblichen

    Den formalisierten Vorschriften des Versorgungsausgleichs ist es nämlich fremd, bei der Bewertung eines Anrechts unter Billigkeitsgesichtspunkten individuelle Motive und Entscheidungen des Berechtigten zu berücksichtigen, die für die Begründung oder den Bezug des Anrechts ausschlaggebend waren (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - FamRZ 2009, 1735 Rn. 22).
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Rechtsprechung
   EGMR, 09.04.2009 - 1182/05   

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https://dejure.org/2009,21453
EGMR, 09.04.2009 - 1182/05 (https://dejure.org/2009,21453)
EGMR, Entscheidung vom 09.04.2009 - 1182/05 (https://dejure.org/2009,21453)
EGMR, Entscheidung vom 09. April 2009 - 1182/05 (https://dejure.org/2009,21453)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 1735
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EGMR, 12.07.2007 - 39741/02

    Rechtssache N. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus EGMR, 09.04.2009 - 1182/05
    In Fällen dieser Art haben die innerstaatlichen Gerichte eine besondere Sorgfaltspflicht, weil immer die Gefahr besteht, dass Verfahrensverzögerungen zu einer faktischen Entscheidung der dem Gericht vorgelegten Frage führen (siehe H. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 8. Juli 1987, Rdnr. 89-90; und N. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 39741/02, Rdnr. 44, 12. Juli 2007).
  • EGMR, 08.06.2006 - 75529/01

    Verschleppter Prozess - Mann prozessiert seit 16 Jahren um Entschädigung nach

    Auszug aus EGMR, 09.04.2009 - 1182/05
    Da der Gerichtshof jedoch erkennt, dass in Fällen, welche die Verfahrensdauer betreffen, die über eine "angemessene Frist" hinausgehende langwierige Prüfung einer Rechtssache für die Beschwerdeführer höhere Kosten mit sich bringt (siehe u. a. Rechtssache S. ./.Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnr. 148, ECHR 2006-...), hält er es nicht für unangemessen, dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik 500 EUR zuzusprechen.
  • EGMR, 27.06.2000 - 30979/96

    FRYDLENDER c. FRANCE

    Auszug aus EGMR, 09.04.2009 - 1182/05
    Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: Die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).
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