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   BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 576/07   

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https://dejure.org/2008,3020
BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 576/07 (https://dejure.org/2008,3020)
BVerfG, Entscheidung vom 05.12.2008 - 1 BvR 576/07 (https://dejure.org/2008,3020)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Dezember 2008 - 1 BvR 576/07 (https://dejure.org/2008,3020)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verweigerung der Eintragung eines in Indien für Mädchen und Jungen gebräuchlichen Vornamens ins Geburtsregister ohne Hinzufügung eines weiteren, das Geschlecht des Kindes eindeutig anzeigenden Vornamens verletzt Eltern und Kind in Grundrechten

  • Wolters Kluwer

    Verhältnis des Namensrechts zum Elternrecht und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes ; Begrenzung der elterlichen Vornamenswahl auf einen geschlechtsbezogenen Namen

  • Judicialis

    PStG § 21 Abs. 1; ; PStG § 45 Abs. 2; ; GG Art. 6 Abs. 2

  • sewoma.de

    Kiran als Vorname

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Vornamenswahl

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Urteile: Welche Vornamen Eltern ihrem Nachwuchs geben dürfen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eindeutige Geschlechtszuordnung beim Vornamen - nicht immer verpflichtend!

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ein Mädchen namens "Kiran" - Eltern dürfen ihrem Kind auch einen Namen geben, der nicht eindeutig auf sein Geschlecht hinweist

  • 123recht.net (Kurzinformation, 20.2.2009)

    Zur freien (Vor-) Namenswahl

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 14, 479
  • NJW 2009, 663
  • FGPrax 2009, 63 (Ls.)
  • FamRZ 2009, 294
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 03.11.2005 - 1 BvR 691/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Vornamens "Anderson"

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 576/07
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum Namensrecht im Verhältnis zum Elternrecht und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 104, 373 ; 109, 256 ; BVerfGK 2, 258 ; 6, 316 ).

    Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, umfasst auch das Recht, diesem einen Namen zu geben (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 6, 316 ).

    Mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht sind die Eltern in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei (BVerfGK 2, 258 ; 6, 316 ).

    Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 2, 258 ; 6, 316 ).

    Der Entscheidung der Eltern kommt für die Persönlichkeit des Kindes deswegen Bedeutung zu, weil der Name ihm verhilft, seine Identität zu finden und seine Individualität zu entwickeln (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 6, 316 ).

  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 576/07
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum Namensrecht im Verhältnis zum Elternrecht und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 104, 373 ; 109, 256 ; BVerfGK 2, 258 ; 6, 316 ).

    Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, umfasst auch das Recht, diesem einen Namen zu geben (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 6, 316 ).

    Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 2, 258 ; 6, 316 ).

    Der Entscheidung der Eltern kommt für die Persönlichkeit des Kindes deswegen Bedeutung zu, weil der Name ihm verhilft, seine Identität zu finden und seine Individualität zu entwickeln (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 6, 316 ).

  • BVerfG, 28.01.2004 - 1 BvR 994/98

    Zur Anzahl der Vornamen eines Kindes

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 576/07
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum Namensrecht im Verhältnis zum Elternrecht und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 104, 373 ; 109, 256 ; BVerfGK 2, 258 ; 6, 316 ).

    Mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht sind die Eltern in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei (BVerfGK 2, 258 ; 6, 316 ).

    Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage (vgl. BVerfGE 104, 373 ; BVerfGK 2, 258 ; 6, 316 ).

  • BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97

    Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 576/07
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum Namensrecht im Verhältnis zum Elternrecht und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 104, 373 ; 109, 256 ; BVerfGK 2, 258 ; 6, 316 ).
  • OLG München, 01.02.2007 - 31 Wx 113/06

    Unwirksamer geschlechtsneutraler Name eines Mädchens mit indischem Vater

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 576/07
    Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. Februar 2007 - 31 Wx 113/06 - und der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 31. Juli 2006 - 24 URIII 15/06 - verletzen die Beschwerdeführer zu 1) und 2) in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes sowie die Beschwerdeführerin zu 3) in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.
  • BGH, 10.07.2019 - XII ZB 507/18

    Erfordernis der anschließenden familiengerichtlichen Billigung durch Beschluss im

    Hieraus leitet sich die Befugnis zur ("treuhänderischen") Wahrnehmung von Rechten des Kindes gegenüber dem Staat oder gegenüber Dritten ab (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 294 Rn. 13 und FamRZ 2003, 296, 300 mwN).
  • BGH, 26.04.2017 - XII ZB 177/16

    Internationales Privatrecht: Wählbarkeit eines dem deutschen Recht unbekannten

    Das deutsche Recht kennt weder einen ausdrücklichen noch einen immanenten Grundsatz, dass der Name über das Geschlecht einer Person unterrichten muss (BVerfG FamRZ 2009, 294 Rn. 15).

    Bietet der Name allerdings einem Kind offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise die Möglichkeit, sich anhand des Vornamens mit seinem Geschlecht zu identifizieren (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 294 Rn. 17), und erscheint er somit nicht geeignet, die Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - XII ZB 5/08 - FamRZ 2008, 1331 Rn. 18), führt die darin enthaltene Kindeswohlgefährdung zu einem Verstoß gegen den deutschen ordre public.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.2013 - 1 S 509/13

    Zum Informationsinteresse der Presse - auch über an einem Gerichtsverfahren

    Der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner Identität und Individualität und wird daher vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.03.1988 - 1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86 - BVerfGE 78, 38 ; Beschl. v. 24.03.1998 - 1 BvR 131/96 - BVerfGE 97, 391 ; Kammerbeschl. v. 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97 - juris, Rn. 8; Kammerbeschl. v. 05.12.2008 - 1 BvR 576/07 - NJW 2009, 663 ; Urt. v. 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03 - BVerfGE 123, 90 ).
  • OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 284/10

    Zulässigkeit des weiblichen Vornamens "Bock"

    Dies beruht darauf, dass der Staat in Wahrnehmung seines Wächteramtes berechtigt und verpflichtet ist, das Kind vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 2049 und NJW 2009, 663).

    Dies soll nur dann der Fall sein, wenn dem Kind offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise die Möglichkeit geboten wird, sich anhand des Vornamens mit seinem Geschlecht zu identifizieren (vgl. BVerfG NJW 2009, 663; Wendt, FRP 2010, 12/13).

    Denn der Bundesgerichtshof hat es in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Landgerichts durchaus als berücksichtigungsfähig angesehen, dass das Kind noch über zwei weitere Vornamen verfügt und deshalb die Verwendung des hier in Rede stehenden dritten Vornamens unterlassen kann, falls die Befürchtung besteht, er könnte Anlass zu Hänseleien, Belästigungen oder Behinderungen geben (vgl. BGH NJW 2009, 663 und BVerfG FamRZ 2005, 2049/2050).

  • BVerwG, 19.05.2016 - 6 B 38.15

    Änderung; Frau; Geschlechtszugehörigkeit; geschlechtsspezifischer Vorname;

    Hiervon ist auszugehen, wenn der gewählte Vorname dem Kind offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise die Möglichkeit bietet, sich anhand des Vornamens mit seinem Geschlecht zu identifizieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 576/07 - BVerfGK 14, 479 Rn. 15, 17).
  • OLG Hamm, 16.04.2014 - 15 W 288/13

    Ihab darf Riham werden wollen

    Da dieser Rahmen nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG (zuletzt Beschluss vom 5.12.2008 - 1 BvR 576/07 = NJW 2009, 663) sehr weit gesteckt ist, bestehen gegen die Wahl des Vornamens S keine Bedenken.
  • VG Ansbach, 30.01.2015 - AN 14 K 14.00440

    Namensänderung durch Hinzufügen eines weiblichen Vornamens bei einem Namensträger

    Mit Schriftsätzen vom 14., 15., 27. und 28. Januar 2015 trägt der Klägerbevollmächtigte unter Verweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2008 (Az. 1 BvR 576/07) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2000 (Az. 8 A 3628/00) weiter vor, der Hinzufügung eines 2. Vornamens stehe die Kennzeichnungsfunktion des Namens nicht entgegen, und ein Erfordernis der geschlechtsspezifischen Namensgebung bestehe nach dem Gesetz nicht.

    Die nur in besonderen Ausnahmefällen vorgesehene Abänderbarkeit des Vornamens stellt sich gewissermaßen als "restriktive Kehrseite" des freien Namensgebungsrechts der Eltern bei Geburt eines Menschen dar, das aus dem Recht der elterlichen Sorge resultiert und nur durch eine Beeinträchtigung des Kindeswohls eine Begrenzung erfährt (vgl. zum elterlichen Namensgebungsrecht BVerfG, B. v. 5.12.2008 - 1 BvR 576/07 - juris).

    Für das Namensgebungsrecht der Eltern hat das Bundesverfassungsgericht zwar entschieden, dass mangels einer gesetzlichen Regelung keine Begrenzung der elterlichen Vornamensgebung auf einen geschlechtsbezogenen Namen existiere, solange eine geschlechtsspezifische Identifikation des Kindes mit dem Vornamen möglich sei (vgl. BVerfG, B. v. 5.12.2008 - 1 BvR 576/07 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2016 - 16 A 754/14

    Klagebefugnis; Elternrecht; Vater eines nichtehelichen Kindes; Nicht

    vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 -, BVerfGE 104, 373 = juris, Rn. 43, Kammerbeschlüsse vom 3. November 2005 - 1 BvR 691/03 -, NJW 2006, 1414 = juris, Rn. 14, und vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 576/07 -, NJW 2009, 663 = juris, Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 -, StAZ 2003, 240 = juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2004 - 8 A 945/04 -.

    Das Personensorgerecht (§ 1626 Abs. 1, § 1631 BGB), das auch das Recht der Eltern umfasst, ihrem Kind einen Namen zu geben, vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 -, BVerfGE 104, 373 = juris, Rn. 41; Kammerbeschlüsse vom 3. November 2005 - 1 BvR 691/03 -, NJW 2006, 1414 = juris, Rn. 14, und vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 576/07 -, NJW 2009, 663 = juris, Rn. 12, hat gemäß § 1626a Abs. 3 BGB die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes, sofern nicht ein Fall des § 1626a Abs. 1 BGB vorliegt, also die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen, sie einander heiraten oder ihnen das Familiengericht die Sorge gemeinsam überträgt.

  • KG, 30.06.2009 - 1 W 93/07

    Vornamenswahl für ein Kind: Schranken des Elternrechts

    Ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen, die die Wahl des Vornamens regeln, bestehen nicht (BVerfG FamRZ 2005, 2049, 2050; FamRZ 2009, 294 ff; BGHZ 73, 239, 241; OLG Karlsruhe, StAZ 1999, 298; Senat, KGR Berlin 2006, 715 ff).

    Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht (BVerfG FamRZ 2002, 3006, 3008; FamRZ 2005, 2049, 2050; FamRZ 2009, 294 f.; Senat a.a.O.).

    So entsprach es der Rechtsprechung, für die Frage, ob ein Vorname das Geschlecht des Kindes erkennen lässt (zur Aufgabe dieses Erfordernisses vgl. BVerfG FamRZ 2009, 294 f.), auf dem Sprachgebrauch im Herkunftsland abzustellen und nicht darauf, ob ein Name nach hiesigen Sprachgebrauch eher auf einen weiblichen oder einen männlichen Vornamen hindeutet (BGHZ 73, 239, 242; Senat a.a.O.).

  • OLG Hamm, 28.05.2020 - 15 W 374/19

    Vorname, Nachname, Häufigkeit

    Die freie Wahl der Vornamen ist zuvörderst Aufgabe der Eltern, die sie allerdings im Sinne des Kindeswohls auszuüben haben (BVerfG, 1 BvR 994/98, Beschluss vom 28.01.2004, StAZ 2004, 109 = FamRZ 2004, 522, sowie BVerfG, 1 BvR 576/07, Beschluss vom 05.12.2008, NJW 2009, 663f = StAZ 2009, 76ff).

    Hierbei wirkt das Persönlichkeitsrecht des Kindes auf das als treuhänderisch zu verstehende Elternrecht dergestalt ein, dass die Namensgebung die Funktion des Vornamens für das Kind, seine Identität zu finden und seine Individualität zu entwickeln, nicht beeinträchtigen darf (BVerfG NJW 2009, 663, 664).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2016 - 1 S 1177/15

    Schreibweise des Namens im Reisepass ausschließlich in Großbuchstaben

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2013 - 1 S 1026/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu Eintragung von Vorname und Familienname

  • OLG Karlsruhe, 12.08.2013 - 11 Wx 15/12

    Personenstandssache: Eintragung eines ergänzenden Zusatzes zur Großschreibweise

  • KG, 06.10.2020 - 1 W 1042/20

    Berichtigung eines im Geburtenregister eingetragenen Vornamens bzw. Eintragung

  • VGH Bayern, 30.06.2015 - 5 BV 15.456

    Vornamensänderung

  • VG Schleswig, 16.04.2020 - 11 B 25/20

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Personenstandsregister

  • OLG München, 14.09.2010 - 31 Wx 124/10

    Namenseintrag im Geburtenregister: Eintragung des Namens "Zoë" mit Trema

  • OLG Frankfurt, 25.10.2018 - 20 W 154/18

    Bei verschwiegener tatsächlich bestehender Ehe kann Lebensgefährte nicht wirksam

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2013 - 3 Wx 25/12

    Berichtigung des eingetragenen Vornamens eines Kindes im Geburtenregister (hier:

  • OLG München, 06.10.2011 - 31 Wx 332/11

    Elterliches Namenswahlrecht: Verwendung des durch einen Elternteil geführten

  • AG Berlin-Schöneberg, 23.01.2015 - 71 III 315/14
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