Rechtsprechung
OLG Bremen, 08.10.2008 - 4 WF 74/08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berechnung des Unterhalts bei einer Unterhaltspflicht des Verpflichteten sowohl seinem geschiedenen als auch seinem neuen Ehegatten gegenüber; Bemessen des den beiden Ehegatten zustehenden Bedarfs anhand der sog. Dreiteilungsregelung ; Anspruch auf Abänderung eines ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1572 Nr. 2
Unterhalt wegen Krankheit, zeitliche Begrenzung, Bedarfsermittlung und Rangfolge - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bremerhaven, 15.05.2008 - 153 F 200/08
- OLG Bremen, 08.10.2008 - 4 WF 74/08
Papierfundstellen
- NJW 2009, 449
- FamRZ 2009, 343
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 30.07.2008 - XII ZR 177/06
Zum Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche, wenn der Unterhaltspflichtige …
Auszug aus OLG Bremen, 08.10.2008 - 4 WF 74/08
Denn nach der Entscheidung des BGH vom 30.07.2008, XII ZR 177/06 (vgl. auch BGH, FamRZ 2006, 683 ff.), können auch vorrangige oder gleichrangige Unterhaltslasten, die erst nach der Scheidung entstanden sind, die ehelichen Lebensverhältnisse prägen.Der BGH hat aber mit seiner Entscheidung vom 30.07.2008, XII ZR 177/06, den Gerichten einen Berechnungsmodus an die Hand gegeben.
Für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten im Wege der Dreiteilung ist das unterhaltsrelevante Einkommen des Klägers unter Einschluss seines Splittingvorteils maßgeblich (BGH, Urteil vom 30.07.2008, XII ZR 177/06).
- BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 246/93
Steuerliche Vorteile aus Ehegattensplitting und Unterhaltsleistungen an den …
Auszug aus OLG Bremen, 08.10.2008 - 4 WF 74/08
Im Hinblick darauf, dass dem geschiedenen Ehegatten aber kein höherer Unterhaltsanspruch zustehen darf, als er ohne die neue Ehe des Unterhaltspflichtigen hätte (vgl. BVerfG, FamRZ 2003, 1821, 1823 f.), ist nach der Entscheidung des BGH vom 30.07.2008 eine Kontrollberechnung durchzuführen, in der weder der Splittingvorteil noch die Unterhaltspflicht gegenüber dem neuen Ehegatten berücksichtigt wird. - BGH, 11.05.2005 - XII ZR 211/02
Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts; Berechnung des unterhaltsrelevanten …
Auszug aus OLG Bremen, 08.10.2008 - 4 WF 74/08
Insoweit hält der BGH an seiner früheren Rechtsprechung, wonach bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten der Splittingvorteil eines wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen außer Betracht zu lassen und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen ist (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1817, 1819), nicht fest; dem folgt der Senat.
- BGH, 15.03.2006 - XII ZR 30/04
Umfang des Selbstbehalts beim Trennungsunterhalt
Auszug aus OLG Bremen, 08.10.2008 - 4 WF 74/08
Denn nach der Entscheidung des BGH vom 30.07.2008, XII ZR 177/06 (vgl. auch BGH, FamRZ 2006, 683 ff.), können auch vorrangige oder gleichrangige Unterhaltslasten, die erst nach der Scheidung entstanden sind, die ehelichen Lebensverhältnisse prägen. - BGH, 21.06.2006 - XII ZR 147/04
Auswirkung des Erziehungsgeldes auf die Unterhaltspflicht
Auszug aus OLG Bremen, 08.10.2008 - 4 WF 74/08
Nur der darüber hinaus gezahlte Teil hat Lohnersatzfunktion und ist somit als Einkommen zu berücksichtigen (…Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rdnr. 85a; s. auch in Bezug auf das Erziehungsgeld BGH, FamRZ 2006, 1182 ), im vorliegenden Fall mithin 292, 00 EUR. - OLG Düsseldorf, 05.05.2008 - 2 UF 135/06
Neue Berechnungsmethoden im Unterhaltsrecht: Unterhalt bei berufstätigen …
Auszug aus OLG Bremen, 08.10.2008 - 4 WF 74/08
In diesem Fall bemisst sich der den beiden unterhaltsberechtigten Ehegatten zustehende Bedarf - ebenso wie der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Anteil seines Einkommens - aus einem Drittel aller verfügbaren Mittel (BGH, Urteil vom 30.07.2008; s. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2008, 1254, 1255 f.); die Berechnung erfolgt im Wege der Additionsmethode.
- BGH, 07.05.2014 - XII ZB 258/13
Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab …
Auf der Grundlage dieser Senatsrechtsprechung kommt es - auch mit Blick auf die sozialpolitische Zielsetzung des § 11 Satz 1 BEEG - erst recht nicht in Betracht, den geschonten Sockelbetrag des von der Ehefrau des Antragstellers bezogenen Elterngeldes in eine Billigkeitsentscheidung nach § 1581 BGB einzubeziehen, um im Gefolge der damit einhergehenden Kürzung des monetarisierten Familienunterhaltsanspruchs die für die Bedienung der gleichrangigen Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin verfügbaren Mittel zu erhöhen (vgl. auch OLG Bremen FamRZ 2009, 343, 344;… OLG Hamm Beschluss vom 13. Juni 2013 - 4 UF 9/13 - juris Rn. 114). - OLG Frankfurt, 26.06.2020 - 4 UF 176/19
Kosten der kieferorthopädischen Behandlung als Sonderbedarf des Kindes
Er hat an anderer Stelle allerdings ausgeführt, dass ein Unterhaltspflichtiger einen Teil seiner Unterhaltsleistung dadurch erbringt, dass er seinem Kind die Wohnung zur Verfügung stellt (vgl. BGH, FamRZ 2009, 343, Rdnr. 16). - OLG Bremen, 15.05.2009 - 4 WF 50/09
Zurechnung fiktiven Einkommens des neu verheirateten, gegenüber der geschiedenen …
Bei der im Wege der Drittelmethode vorzunehmenden Bedarfsberechnung (BGH, FamRZ 2008, 1911 = NJW 2008, 3213; OLG Bremen, FamRZ 2009, 343 = NJW 2009, 449; NJW 2009, 925 = FPR 2009, 181) ist auf Seiten des Klägers in geringfügiger Abweichung von der Berechnung des Amtsgerichts von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von rund EUR 1.542,00 auszugehen. - OLG Bremen, 19.12.2008 - 4 WF 145/08
Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei Wiederverheiratung des …
Der erkennende Senat hat sich mit Beschluss vom 8.10.2008 (4 WF 74/08, OLG-Report 2008, 940) dieser Berechnungsweise angeschlossen. - OLG Celle, 13.03.2009 - 12 UF 156/08
Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen eines neuen Ehegatten nach der sog. …
Soweit andere Gerichte ohne Vertiefung der Problematik erwägen, die geänderte Rechtsprechung zu dem Begriff der "ehelichen Lebensverhältnisse" bereits für die Zeit vor der Verkündung des Urteils vom 30. Juli 2008 anzuwenden (OLG Bremen, FamRZ 2009, 343. OLG Celle, 10. Senat, FamRZ 2009, 348), vermag der Senat dem aus den dargestellten Gründen nicht zu folgen.