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   EGMR, 09.03.2010 - 51625/08   

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https://dejure.org/2010,44198
EGMR, 09.03.2010 - 51625/08 (https://dejure.org/2010,44198)
EGMR, Entscheidung vom 09.03.2010 - 51625/08 (https://dejure.org/2010,44198)
EGMR, Entscheidung vom 09. März 2010 - 51625/08 (https://dejure.org/2010,44198)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer in Deutschland wohnhaften iranischen Staatsangehörigen auf Versorgungsausgleich nach Scheidung ihrer Ehe mit einem Iraner - Verpflichtung deutscher Gerichte zur Einstufung des Versorgungsausgleichs als Teil des deutschen "ordre public" durch den Begriff ...

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    AMMDJADI v. GERMANY

    Art. 8, Art. 12, Art. 14, Protokoll Nr. 1 Art. 1 MRK
    Inadmissible (englisch)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1037
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • EGMR, 28.09.2004 - 44912/98

    KOPECKÝ c. SLOVAQUIE

    Auszug aus EGMR, 09.03.2010 - 51625/08
    Der Gerichtshof stellt in Anbetracht seiner Rechtsprechung zu dem Begriff "Eigentum" (siehe von M. u.a. ./. Deutschland (Entsch.) [GK], Individualbeschwerden Nrn. 71916/01, 71917/01 und 10260/02, Rdnr 74(c) und Rdnr. 112, ECHR 2005-V, und Kopecký ./. Slowakei [GK], Individualbeschwerde Nr. 44912/98, Rdnr. 35(c), ECHR 2004-IX) fest, dass die nationalen Gerichte in der vorliegenden Rechtssache befunden haben, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Versorgungsausgleich nach deutschem Recht habe, da dessen Anwendung nach den einschlägigen deutschen Kollisionsnormen ausgeschlossen sei, und zwar aufgrund des Abkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien von 1929, das nach Artikel 3 Abs. 2 EGBGB die Anwendung von Artikel 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB ausschließe, welche die einzige Bestimmung ist, die möglicherweise zu einer Gewährung von Versorgungsausgleich nach deutschem Recht führen könnte.
  • EGMR, 02.03.2005 - 71916/01

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes über die Wiedergutmachung von

    Auszug aus EGMR, 09.03.2010 - 51625/08
    Der Gerichtshof stellt in Anbetracht seiner Rechtsprechung zu dem Begriff "Eigentum" (siehe von M. u.a. ./. Deutschland (Entsch.) [GK], Individualbeschwerden Nrn. 71916/01, 71917/01 und 10260/02, Rdnr 74(c) und Rdnr. 112, ECHR 2005-V, und Kopecký ./. Slowakei [GK], Individualbeschwerde Nr. 44912/98, Rdnr. 35(c), ECHR 2004-IX) fest, dass die nationalen Gerichte in der vorliegenden Rechtssache befunden haben, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Versorgungsausgleich nach deutschem Recht habe, da dessen Anwendung nach den einschlägigen deutschen Kollisionsnormen ausgeschlossen sei, und zwar aufgrund des Abkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien von 1929, das nach Artikel 3 Abs. 2 EGBGB die Anwendung von Artikel 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB ausschließe, welche die einzige Bestimmung ist, die möglicherweise zu einer Gewährung von Versorgungsausgleich nach deutschem Recht führen könnte.
  • BVerfG, 25.09.1986 - 2 BvR 955/86
    Auszug aus EGMR, 09.03.2010 - 51625/08
    Die Fortgeltung dieses Abkommens wurde durch das deutsch-iranische Protokoll vom 4. November 1954 (BGBl. 1955 II Nr. 19, S. 829) sowie in einer Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts (siehe u.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 1986 (2 BvR 955/86); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 1988 (BVerwGE 80, 233 [BVerwG 27.09.1988 - BVerwG 1 C 52.87])) bestätigt.
  • EGMR, 29.04.2008 - 13378/05

    Burden und Burden ./. Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EGMR, 09.03.2010 - 51625/08
    Erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass der streitgegenständliche Sachverhalt "in den Bereich" einer oder mehrerer Konventionsbestimmungen fällt (siehe Burden ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13378/05, Rdnr. 58, 29.
  • BVerwG, 27.09.1988 - 1 C 52.87

    Deutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen - Zustimmungserfordernis -

    Auszug aus EGMR, 09.03.2010 - 51625/08
    Die Fortgeltung dieses Abkommens wurde durch das deutsch-iranische Protokoll vom 4. November 1954 (BGBl. 1955 II Nr. 19, S. 829) sowie in einer Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts (siehe u.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 1986 (2 BvR 955/86); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 1988 (BVerwGE 80, 233 [BVerwG 27.09.1988 - BVerwG 1 C 52.87])) bestätigt.
  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 17/11 R

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Vorrang

    Die genannte Vorschrift steht jedoch der hier maßgeblichen Anknüpfung an den Wohnsitz zur Bestimmung der Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers und des maßgeblichen nationalen Rechts nicht entgegen (vgl EGMR vom 9.3.2010 - 51625/08 - FamRZ 2011, 1037, 1038 - Juris RdNr 54; s auch Eichenhofer, Anmerkung zum Urteil des EGMR vom 30.9.2003 - 40892/98 - ZESAR 2004, 143, 144) .
  • VGH Bayern, 24.11.2011 - 4 N 11.1412

    Quotenregelung im Münchener Ausländerbeirat zulässig

    In der Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit der zu wählenden Beiratsmitglieder liegt demzufolge auch keine Verletzung des in Art. 14 EMRK normierten menschenrechtlichen Diskriminierungsverbots (vgl. EGMR vom 9.3.2010 FamRZ 2011, 1037 f.; vom 28.10.2010 NVwZ-RR 2011, 727/728 m. w. N.).
  • BSG, 19.10.2017 - B 13 R 140/14 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der

    Denn Art. 14 EMRK existiert nicht für sich allein, sondern entfaltet seine Wirkung nur in Bezug auf andere (Konventions-)Bestimmungen (vgl EGMR vom 9.3.2010 - 51625/08 - Juris RdNr 52 mwN) .
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