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   BGH, 30.03.2011 - XII ZB 537/10   

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https://dejure.org/2011,4392
BGH, 30.03.2011 - XII ZB 537/10 (https://dejure.org/2011,4392)
BGH, Entscheidung vom 30.03.2011 - XII ZB 537/10 (https://dejure.org/2011,4392)
BGH, Entscheidung vom 30. März 2011 - XII ZB 537/10 (https://dejure.org/2011,4392)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1896 Abs 3 BGB
    Vorsorgevollmacht: Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Die Anordnung einer Kontrollbetreuung für eine demenzkranke Person ist bei bestehender Vorsorgevollmacht ohne konkreten Überwachungsbedarf nicht erforderlich

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kontrollbetreuung bei wirksamer Vorsorgevollmacht

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsorgevollmcht, Kontrollbetreuung

  • rewis.io

    Vorsorgevollmacht: Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung

  • ra.de
  • rewis.io

    Vorsorgevollmacht: Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1896 Abs. 3
    Anordnung einer Kontrollbetreuung für eine demenzkranke Person bei bestehender Vorsorgevollmacht ohne konkreten Überwachungsbedarf

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kontrollbetreuung trotz wirksamer Vorsorgevollmacht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Vorliegen einer wirksamen Vorsorgevollmacht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2137
  • MDR 2011, 789
  • FGPrax 2011, 178
  • FamRZ 2011, 1047
  • Rpfleger 2011, 433
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 11.05.2005 - 3Z BR 260/04

    Erforderlichkeit des Überwachungsbetreuers bei langjähriger unbeanstandeter

    Auszug aus BGH, 30.03.2011 - XII ZB 537/10
    Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksamen erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und ggf. die Vollmacht zu widerrufen (BayObLG FGPrax 2005, 151, 152).

    Eine Kontrollbetreuung darf jedoch wie jede andere Betreuung (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) nur dann errichtet werden, wenn sie erforderlich ist (BayObLG FGPrax 2005, 151, 152; OLG Schleswig FamRZ 2006, 645; OLG München NJW-RR 2007, 294, 295; Prütting/Wegen/Weinreich/Bauer BGB 4. Aufl. § 1896 Rn. 26; Bamberger/Roth/Müller BGB 2. Aufl. § 1896 Rn. 42; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht § 1896 BGB Rn. 91; Kurze NJW 2007, 2220, 2221).

    Notwendig ist mithin der konkrete, d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird (BayObLG FGPrax 2005, 151, 152; NK-BGB/Heitmann § 1896 Rn. 78).

    Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder besonderem Umfang sind (OLG Schleswig FGPrax 2004, 70; BayObLG FGPrax 2005, 151, 152) oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen.

  • OLG Köln, 16.06.2009 - 16 Wx 19/09

    Voraussetzungen der Einsetzung eines Kontrollbetreuers

    Auszug aus BGH, 30.03.2011 - XII ZB 537/10
    Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt (OLG Stuttgart BWNotZ 2006, 167; OLG Köln OLGR 2009, 502; NK-BGB/Heitmann § 1896 Rn. 78; vgl. auch Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht § 1896 BGB Rn. 91).
  • OLG Stuttgart, 09.11.2005 - 8 W 392/05

    Vorsorgevollmacht: Voraussetzungen für die Bestellung eines Kontrollbetreuers bei

    Auszug aus BGH, 30.03.2011 - XII ZB 537/10
    Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt (OLG Stuttgart BWNotZ 2006, 167; OLG Köln OLGR 2009, 502; NK-BGB/Heitmann § 1896 Rn. 78; vgl. auch Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht § 1896 BGB Rn. 91).
  • OLG Schleswig, 02.11.2005 - 2 W 169/05

    Betreuung: Bestellung eines Betreuers trotz Vorsorgevollmacht

    Auszug aus BGH, 30.03.2011 - XII ZB 537/10
    Eine Kontrollbetreuung darf jedoch wie jede andere Betreuung (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) nur dann errichtet werden, wenn sie erforderlich ist (BayObLG FGPrax 2005, 151, 152; OLG Schleswig FamRZ 2006, 645; OLG München NJW-RR 2007, 294, 295; Prütting/Wegen/Weinreich/Bauer BGB 4. Aufl. § 1896 Rn. 26; Bamberger/Roth/Müller BGB 2. Aufl. § 1896 Rn. 42; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht § 1896 BGB Rn. 91; Kurze NJW 2007, 2220, 2221).
  • OLG Schleswig, 13.11.2003 - 2 W 4/03

    Keine Bestellung eines Betreuers bei Einräumung einer

    Auszug aus BGH, 30.03.2011 - XII ZB 537/10
    Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder besonderem Umfang sind (OLG Schleswig FGPrax 2004, 70; BayObLG FGPrax 2005, 151, 152) oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen.
  • OLG München, 27.10.2006 - 33 Wx 159/06

    Abweichende mündliche Erklärung des Betroffenen zur Bestellung eines

    Auszug aus BGH, 30.03.2011 - XII ZB 537/10
    Eine Kontrollbetreuung darf jedoch wie jede andere Betreuung (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) nur dann errichtet werden, wenn sie erforderlich ist (BayObLG FGPrax 2005, 151, 152; OLG Schleswig FamRZ 2006, 645; OLG München NJW-RR 2007, 294, 295; Prütting/Wegen/Weinreich/Bauer BGB 4. Aufl. § 1896 Rn. 26; Bamberger/Roth/Müller BGB 2. Aufl. § 1896 Rn. 42; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht § 1896 BGB Rn. 91; Kurze NJW 2007, 2220, 2221).
  • BGH, 17.05.2017 - XII ZB 126/15

    Personenstandsverfahren: Eigenständige Überprüfung der Identität einer

    Das Verfahren muss geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die zu treffende Entscheidung zu erlangen, wobei die Ausgestaltung des Verfahrens dem Grundrechtsschutz des Betroffenen Rechnung tragen muss (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 30 mwN und BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 Rn. 28 - jeweils Sorgerecht; Senatsbeschlüsse vom 30. März 2011 - XII ZB 537/10 - FamRZ 2011, 1047 Rn. 13 und vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 12 - jeweils Betreuungsrecht und BGH Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 218/11 - FGPrax 2013, 86 Rn. 14 - Freiheitsentziehungssachen).
  • OLG Saarbrücken, 23.01.2013 - 6 UF 20/13

    Umgangsverfahren: Umgangsregelung ohne Übernachtung als Umgangseinschränkung;

    Zwar muss das Gericht nicht jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgehen und besteht insbesondere keine Pflicht zu einer Amtsermittlung "ins Blaue hinein", weshalb bloße Verdachtsäußerungen, die jeglicher tatsächlichen Grundlage entbehren, keinen Ermittlungsanlass geben (dazu BGH FamRZ 2011, 1047).
  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 666/11

    Betreuerbestellung: Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Vorliegen einer

    Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Vorliegen einer wirksamen Generalvollmacht, in der der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. März 2011, XII ZB 537/10, FamRZ 2011, 1047 f.).

    Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2011 - XII ZB 537/10 - FamRZ 2011, 1047 Rn. 10 mwN).

  • LG Kleve, 17.03.2015 - 4 T 62/15

    Betreuung; Betreuer; Rechtsanwalt; Standespflicht; Verstoß; Tätigkeitsverbot;

    Eine Kontrollbetreuung darf wie jede andere Betreuung (vgl. § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB) nur dann errichtet werden, wenn sie erforderlich ist (BGH FGPrax 2011, 178).

    Das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung kann nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen, weil der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall errichtet hat, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden (BGH FGPrax 2011, 178).

    Dieser Wille ist auch bei der Frage der Errichtung einer Kontrollbetreuung zu beachten, § 1896 Abs. 1a BGB (BGH FGPrax 2011, 178).

    Demgemäß kann eine Kontrollbetreuung nur dann angeordnet werden, wenn der konkrete, d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht besteht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird (BGH FGPrax 2011, 178).

    Dafür sind konkrete Bedenken gegen die Redlichkeit oder Tauglichkeit des Bevollmächtigten erforderlich, aufgrund derer konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt (BGH FGPrax 2011, 178).

    Trotz der nach § 26 FamFG bestehenden Amtsermittlungspflicht besteht daher keine Pflicht des Gerichts zu weiteren Nachforschungen ins Blaue hinein (vgl. BGH FGPrax 2011, 178).

  • BGH, 16.07.2014 - XII ZB 142/14

    Betreuungssache: Voraussetzungen der Einrichtung einer Kontrollbetreuung bei

    Zur Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung bei möglichen Interessenkonflikten zwischen dem Betroffenen und dem Bevollmächtigten im Zusammenhang mit der Verwertung eines Grundstücks (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. März 2011, XII ZB 537/10, FamRZ 2011, 1047).

    Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. März 2012 - XII ZB 666/11 - FamRZ 2012, 871 Rn. 11 f. und vom 30. März 2011 - XII ZB 537/10 - FamRZ 2011, 1047 Rn. 10 mwN).

  • OLG Saarbrücken, 03.04.2012 - 6 UF 10/12

    Umgangsregelungsverfahren: Amtsermittlungspflicht bei verbaler Ablehnung des

    Zwar muss das Gericht nicht jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgehen und besteht insbesondere keine Pflicht zu einer Amtsermittlung "ins Blaue hinein", weshalb bloße Verdachtsäußerungen, die jeglicher tatsächlichen Grundlage entbehren, keinen Ermittlungsanlass geben (dazu BGH FamRZ 2011, 1047).
  • BGH, 01.08.2012 - XII ZB 438/11

    Einrichtung einer Kontrollbetreuung bei General- und Altersvorsorgevollmacht

    Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2011 - XII ZB 537/10 - FamRZ 2011, 1047 Rn. 10 mwN).
  • OLG Saarbrücken, 01.07.2020 - 6 UF 82/20

    Im Verfahren auf Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines Kindes nach §

    Zwar muss das Gericht nicht jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgehen (dazu BGH FamRZ 2011, 1047).
  • OLG Saarbrücken, 28.04.2015 - 6 WF 42/15

    Kindschaftssache: Amtsermittlungsgrundsatz im Genehmigungsverfahren für die

    Zwar muss das Gericht nicht jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgehen (dazu BGH FamRZ 2011, 1047).
  • AG Mönchengladbach-Rheydt, 20.05.2018 - 4 XVII 364/16

    Wirksamkeit einer General- und Vorsorgevollmacht; Auswahl des Betreuers

    Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung kann für eine Kontrolle des Bevollmächtigten bzw. Betreuers gesorgt werden, wenn der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, die ihn vertretende Person zu überwachen (vgl. BGH, Beschluss vom 01.08.2012, Az. XII ZB 438/11, BtPrax 2012, 204; BGH, Beschluss vom 30.03.2011, Az. XII ZB 537/10, FamRZ 2011, 1047).

    Dies kann bereits dann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vertretenen unter Berücksichtigung des in den Vertreter gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder besonderem Umfang sind (BGH, Beschluss vom 30.03.2011, Az. XII ZB 537/10, FamRZ 2011, 1047; BayObLG, Beschluss vom 11.05.2005, Az. 3Z BR 260/04, FGPrax 2005, 151; OLG Schleswig, Beschluss vom 13.11.2003, Az. 2 W 4/03, FGPrax 2004, 70).

  • OLG München, 09.03.2015 - 34 Wx 39/14

    Eigentumsrechtliche Zuordnung ehemaliger Gewässergrundstücke

  • LG Bonn, 16.03.2017 - 4 T 317/16

    Bestellung eines Betreuers zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber

  • LG Fulda, 03.03.2017 - 5 T 6/17

    Eine Kontrollbetreuung gemäß § 1896 Abs. 3 BGB kann angeordnet werden, wenn

  • LG Lübeck, 08.01.2024 - 7 T 232/23

    Kontrollbetreuung: Rechtfertigender Kontrollbedarf

  • LG Bielefeld, 01.03.2012 - 23 T 118/12

    Gerichtliche Bestellung eines Betreuers für eine erwachsene Person wegen einer

  • LG Marburg, 30.11.2015 - 3 T 157/15
  • LG Aachen, 10.07.2019 - 3 T 265/18
  • AG Marburg, 04.08.2015 - 32 XVII 1065/14

    § 1896 Abs. 3 BGB

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