Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 21.06.2011

Rechtsprechung
   BGH, 02.02.2011 - XII ZR 185/08   

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https://dejure.org/2011,1433
BGH, 02.02.2011 - XII ZR 185/08 (https://dejure.org/2011,1433)
BGH, Entscheidung vom 02.02.2011 - XII ZR 185/08 (https://dejure.org/2011,1433)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 2011 - XII ZR 185/08 (https://dejure.org/2011,1433)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1375 Abs 1 BGB, § 1376 Abs 2 BGB, § 1378 Abs 1 BGB
    Zugewinnausgleich: Bewertung des Vermögenswerts einer freiberuflichen Praxis bei Berücksichtigung des Unternehmerlohns und der latenten Ertragsteuern

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1375; 1376; 1378
    Berücksichtung des Wertes einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des Vermögenswertes einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich; Absetzen eines den individuellen Verhältnissen des Praxisinhabers entsprechenden Unternehmerlohns bei der Bewertung des Goodwill; Berücksichtigung bei einem Unternehmerlohn der ...

  • Anwaltsblatt

    § 1375 BGB, § 1376 BGB, § 1378 BGB
    Scheidung: Zugewinnausgleich und freiberufliche Praxis

  • Anwaltsblatt

    § 1375 BGB, § 1376 BGB, § 1378 BGB
    Scheidung: Zugewinnausgleich und freiberufliche Praxis

  • rewis.io

    Zugewinnausgleich: Bewertung des Vermögenswerts einer freiberuflichen Praxis bei Berücksichtigung des Unternehmerlohns und der latenten Ertragsteuern

  • ra.de
  • rewis.io

    Zugewinnausgleich: Bewertung des Vermögenswerts einer freiberuflichen Praxis bei Berücksichtigung des Unternehmerlohns und der latenten Ertragsteuern

  • BRAK-Mitteilungen

    Bewertung einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung des Vermögenswertes einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich; Absetzen eines den individuellen Verhältnissen des Praxisinhabers entsprechenden Unternehmerlohns bei der Bewertung des Goodwill; Berücksichtigung bei einem Unternehmerlohn der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Goodwill einer Freiberufler-Praxis im Zugewinnausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Freiberufler im Zugewinnausgleich

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Zugewinnausgleich bei freiberuflicher Praxis

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Bewertung einer Steuerberaterpraxis im Zugewinnausgleich

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Die Ertragssteuern sind bei der Ermittlung der Aktiva des Endvermögens zum Abzug zu bringen

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Die Ertragssteuern sind bei der Ermittlung der Aktiva des Endvermögens in Abzug zu bringen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 188, 249
  • NJW 2011, 2572
  • MDR 2011, 1042
  • FamRZ 2011, 1367
  • FamRZ 2011, 1372
  • AnwBl 2011, 778
  • AnwBl Online 2011, 179
  • NZG 2011, 945
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 09.02.2011 - XII ZR 40/09

    Zugewinnausgleich: Bemessung des Goodwills einer freiberuflichen Praxis bei

    Auszug aus BGH, 02.02.2011 - XII ZR 185/08
    Die Revision beanstandet ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht der Wertermittlung der Steuerberaterpraxis die - modifizierte - Ertragswertmethode zugrunde gelegt hat (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - XII ZR 40/09 - FamRZ 2011, 622 Rn. 17 ff. m. Anm. Koch FamRZ 2011, 627 f. und Barth FamRZ 2011, 705 f.).

    Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (st. Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - XII ZR 40/09 - FamRZ 2011, 622 Rn. 16 und vom 8. September 2004 - XII ZR 194/01 - FamRZ 2005, 99, 100).

    Nur auf diese Weise wird der auf den derzeitigen Praxisinhaber bezogene Wert eliminiert, der auf dessen Arbeit, persönlichen Fähigkeiten und Leistungen beruht und auf einen Übernehmer nicht übertragbar ist (Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - XII ZR 40/09 - FamRZ 2011, 622 Rn. 25, 28 und BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 23; vgl. auch Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 364).

    Insoweit geht es um unvermeidbare Veräußerungskosten (Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - XII ZR 40/09 - FamRZ 2011, 622, Rn. 29 ff. und vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 48 und vom 8. September 2004 - XII ZR 194/01 - FamRZ 2005, 99, 101).

    Das erfordert eine Berücksichtigung der steuerrechtlich relevanten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bezogen auf diesen Zeitpunkt (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - XII ZR 40/09 - FamRZ 2011, 622 Rn. 30).

  • BGH, 06.02.2008 - XII ZR 45/06

    Berücksichtigung des Vermögenswerts einer freiberuflichen Praxis beim

    Auszug aus BGH, 02.02.2011 - XII ZR 185/08
    Die sachverhaltsspezifische Auswahl aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Methoden (vgl. die Zusammenstellungen von Schröder Bewertungen im Zugewinnausgleich 4. Aufl. Rn. 67 ff. und Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Rn. 116 ff.) und deren Anwendung ist Aufgabe des - sachverständig beratenen - Tatrichters (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 18 mwN).

    Der Senat hat es für die Bewertung der Praxis eines Freiberuflers für sachgerecht erachtet, wenn eine Bewertungsmethode herangezogen worden ist, die von einer zuständigen Standesorganisation empfohlen und verbreitet angewendet wird (Senatsurteil BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 19 mwN).

    Nur auf diese Weise wird der auf den derzeitigen Praxisinhaber bezogene Wert eliminiert, der auf dessen Arbeit, persönlichen Fähigkeiten und Leistungen beruht und auf einen Übernehmer nicht übertragbar ist (Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - XII ZR 40/09 - FamRZ 2011, 622 Rn. 25, 28 und BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 23; vgl. auch Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 364).

    Dazu gehört der auf die persönliche Leistung des Inhabers entfallende Teil des Ertragswerts nicht (vgl. BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 18).

    Die Nutzungsmöglichkeit bestimmt aber auch den Vermögenswert, vorausgesetzt, Praxen der entsprechenden Art werden in nennenswertem Umfang veräußert (Senatsurteil BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 20; BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40).

  • BGH, 08.09.2004 - XII ZR 194/01

    Berechnung des Zugewinnausgleichs; Bewertung eines Unternehmens

    Auszug aus BGH, 02.02.2011 - XII ZR 185/08
    Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (st. Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - XII ZR 40/09 - FamRZ 2011, 622 Rn. 16 und vom 8. September 2004 - XII ZR 194/01 - FamRZ 2005, 99, 100).

    Insoweit geht es um unvermeidbare Veräußerungskosten (Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - XII ZR 40/09 - FamRZ 2011, 622, Rn. 29 ff. und vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 48 und vom 8. September 2004 - XII ZR 194/01 - FamRZ 2005, 99, 101).

  • BGH, 25.11.1998 - XII ZR 84/97

    Zur Bewertung des Anteils an einer Steuerberaterpraxis im Zugewinnausgleich

    Auszug aus BGH, 02.02.2011 - XII ZR 185/08
    Nur auf diese Weise wird der auf den derzeitigen Praxisinhaber bezogene Wert eliminiert, der auf dessen Arbeit, persönlichen Fähigkeiten und Leistungen beruht und auf einen Übernehmer nicht übertragbar ist (Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - XII ZR 40/09 - FamRZ 2011, 622 Rn. 25, 28 und BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 23; vgl. auch Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 364).

    Dabei ist er davon ausgegangen, dass zum Stichtag in der Regel nicht bekannt ist, wann und zu welchem Preis der betreffende Vermögensgegenstand tatsächlich veräußert werden wird (Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 364 f.).

  • OLG Hamm, 15.01.2009 - 1 UF 119/07

    Berücksichtigung des Wertes des Anteils eines Ehegatten an einer zahnärztlichen

    Auszug aus BGH, 02.02.2011 - XII ZR 185/08
    Auch sonst wird verbreitet die Auffassung vertreten, eine Wertermittlung nach einem Umsatzwertverfahren sei zu ungenau und könne nur Anhaltspunkte für Plausibilitätsüberlegungen bieten (vgl. IDW S1 idF 2008 Rn. 143; zur Kritik an der Wertermittlung nach dem Umsatzwertverfahren: Michalski/Zeidler FamRZ 1997, 397, 400; Kuckenburg FPR 2009, 290, 292; Dauner-Lieb FuR 2009, 209, 215; Olbrich/Olbrich Der Betrieb 2008, 1483, 1485; Piltz Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung 3. Aufl. S. 249 f.; OLG Hamm OLGR 2009, 540 juris Rn. 26 ff.).

    Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Unternehmerlohn ebenso wenig aus dem als unterhaltsrechtlich relevant angesehenen Einkommen des Praxisinhabers hergeleitet werden kann (vgl. hierzu auch OLG Hamm OLGR 2009, 540 juris Rn. 58; Kuckenburg FuR 2008, 270, 271; aA Weinreich FuR 2008, 321, 323).

  • BGH, 20.10.2010 - XII ZR 53/09

    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung ehebedingter Nachteile bei der

    Auszug aus BGH, 02.02.2011 - XII ZR 185/08
    b) Das Gericht hat die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihrer Auswertung in objektiv nachprüfbarer Weise anzugeben (Senatsurteile vom 17. Dezember 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 21; vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 33 und vom 26. März 2003 - XII ZR 167/01 - NJW-RR 2003, 873, 874).
  • BGH, 17.11.2010 - XII ZR 170/09

    Ehescheidung: Bewertung eines Vermögensgegenstandes im

    Auszug aus BGH, 02.02.2011 - XII ZR 185/08
    b) Das Gericht hat die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihrer Auswertung in objektiv nachprüfbarer Weise anzugeben (Senatsurteile vom 17. Dezember 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 21; vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 33 und vom 26. März 2003 - XII ZR 167/01 - NJW-RR 2003, 873, 874).
  • BGH, 24.10.1990 - XII ZR 101/89

    Verkündung des Urteils im Anschluß an Beweisaufnahme; Zustellung der

    Auszug aus BGH, 02.02.2011 - XII ZR 185/08
    Insoweit geht es um unvermeidbare Veräußerungskosten (Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - XII ZR 40/09 - FamRZ 2011, 622, Rn. 29 ff. und vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 48 und vom 8. September 2004 - XII ZR 194/01 - FamRZ 2005, 99, 101).
  • BGH, 26.03.2003 - XII ZR 167/01

    Rechte des Mieters bei Mängeln der Mietsache

    Auszug aus BGH, 02.02.2011 - XII ZR 185/08
    b) Das Gericht hat die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihrer Auswertung in objektiv nachprüfbarer Weise anzugeben (Senatsurteile vom 17. Dezember 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 21; vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 33 und vom 26. März 2003 - XII ZR 167/01 - NJW-RR 2003, 873, 874).
  • BGH, 23.11.2005 - XII ZR 51/03

    Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse bei Anfall einer Erbschaft nach

    Auszug aus BGH, 02.02.2011 - XII ZR 185/08
    Einem Selbständigen ist nach der Rechtsprechung des Senats aber zuzubilligen, etwa 20 % seines Bruttoeinkommens für seine primäre Altersversorgung einzusetzen (vgl. Senatsurteile vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 863 und vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387, 389).
  • BGH, 19.02.2003 - XII ZR 67/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

  • BFH, 10.06.1999 - IV R 11/99

    Praxisveräußerung; Einstellung der Berufstätigkeit

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 37/05

    Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

  • BGH, 13.10.1976 - IV ZR 104/74

    Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer; Ausgleich des

  • BGH, 22.11.2006 - XII ZR 24/04

    Anforderungen an die Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt für die

  • BGH, 11.05.2005 - XII ZR 211/02

    Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts; Berechnung des unterhaltsrelevanten

  • BFH, 29.06.1994 - I R 105/93

    Einkommensteuer; Veräußerung einer Freiberufler-Praxis bei Fortführung der

  • BGH, 11.08.2010 - XII ZR 102/09

    Nachehelicher Unterhalt: Anforderungen an den Inhalt eines Berufungsurteils;

  • BGH, 25.11.2009 - XII ZR 8/08

    Ausschluss der Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs bei Fehlen einer

  • KG, 08.01.2009 - 16 UF 149/08

    Betreuungsunterhalt: Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines achtjährigen Kindes

  • BGH, 08.11.2017 - XII ZR 108/16

    Zugewinnausgleichsverfahren Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der

    Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 34 mwN und Senatsurteil BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367 Rn. 24 mwN).

    Denn nur auf diese Weise kann der auf den derzeitigen Inhaber bezogene Wert ausgeschieden werden, der auf dessen persönlichem Einsatz beruht und nicht auf den potenziellen Erwerber übertragbar ist (Senatsurteile BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367 Rn. 29 und BGHZ 188, 282 = FamRZ 2011, 622 Rn. 28).

    Ebenso wie der Gewinn eines Unternehmens sind solche Entnahmen - ganz abgesehen von der Möglichkeit von Überentnahmen - nämlich nicht allein auf die Leistungen des oder der Unternehmer zurückzuführen, sondern auch von den Mitarbeitern erwirtschaftet (vgl. Senatsurteil BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367 Rn. 35 f.).

    Da insbesondere die vom Berufungsgericht entsprechend der Senatsrechtsprechung berücksichtigte latente Steuerlast (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367 Rn. 46 ff.) keine dem Beklagten nachteiligen Berechnungsfehler aufweist und die angefochtene Entscheidung im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden ist, hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zu Recht zurückgewiesen.

  • BGH, 13.04.2016 - XII ZB 578/14

    Zugewinnausgleich: Gerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs im Wege

    Nur auf diese Weise wird der auf den derzeitigen Inhaber bezogene Wert eliminiert, der auf dessen Arbeit, persönlichen Fähigkeiten und Leistungen beruht und auf einen Übernehmer nicht übertragbar ist (vgl. dazu auch Senatsurteile BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367 Rn. 29 und BGHZ 188, 282 = FamRZ 2011, 622 Rn. 28).
  • BGH, 22.11.2017 - XII ZB 230/17

    Zugewinnausgleich: Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag

    Dabei wird zur Ermittlung des Vermögenswerts einer freiberuflichen Praxis über den Substanzwert am Stichtag hinaus auch der übertragbare Teil des ideellen Werts (Goodwill) am Stichtag berücksichtigt (vgl. Senatsurteile BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367 und BGHZ 188, 282 = FamRZ 2011, 622).
  • BGH, 08.12.2021 - XII ZB 402/20

    A) Ist ein Steuererstattungsanspruch beim Eintritt des Güterstandes noch nicht

    Insoweit geht es um unvermeidbare Veräußerungskosten (Senatsurteil BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367 Rn. 47 mwN).

    Denn eine Bewertung, die auf den am Markt erzielbaren Preis abstellt, hat die mit einer Veräußerung zwangsläufig verbundene steuerliche Belastung wertmindernd einzubeziehen (Senatsurteil BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367 Rn. 50).

    Aus diesem Grunde hat der Senat die Berücksichtigung latenter Ertragssteuern als Konsequenz der Bewertungsmethode nicht nur bei Inhabergeschäften, sondern etwa auch bei Grundstücken, Wertpapieren oder Lebensversicherungen für geboten erachtet (Senatsurteil BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367 Rn. 49 f. mwN).

  • OLG Hamm, 14.04.2016 - 14 UF 237/15

    Bewertung der Rechtsanwaltskanzlei eines Ehegatten im Rahmen des

    Der BGH hat in den für die Bewertung einer freiberuflichen Praxis im Rahmen des Zugewinnausgleichs maßgeblichen Urteilen (vom 02.02.2011, XII ZR 185/08, sowie vom 09.02.2011, XII ZR 40/09) zunächst ausgeführt, dass freiberuflich betriebene Praxen regelmäßig inhaberbezogen seien, was insbesondere für kleinere Kanzleien oder Praxen gelte (Urteil vom 09.02.2011, XII ZR 40/09, juris Rn. 24).

    Im Rahmen der Wertermittlung müsse der auf den derzeitigen Inhaber bezogene Wert ausgeschieden werden, der auf dessen persönlichem Einsatz beruhe und nicht auf einen Übernehmer übertragbei sei (a. a. O. juris Rn. 28; ebenso Urteil vom 02.02.2011, XII ZR 185/08, juris Rn. 29, 32).

    Zur Methode der Wertermittlung hat der BGH ausgeführt, dass es Sache des - sachverständig beratenen - Tatrichters sei, die für den betreffenden Sachverhalt spezifische Methode auszuwählen und anzuwenden (Urteil vom 02.02.2011, XII ZR 185/08, juris Rn. 24, Urteil vom 09.02.2011, XII ZR 40/09, juris Rn. 16).

    Der BGH hat insoweit ausgeführt, dass die Wahl der modifizierten Ertragswertmethode in den entschiedenen Fällen keinen rechtlichen Bedenken begegne (Urteil vom 09.02.2011, XII ZR 40/09, juris Rn. 27) bzw. nicht zu beanstanden sei (Urteil vom 02.02.2011, XII ZR 185/08, juris Rn. 26).

    In dem Urteil vom 02.02.2011, XII ZR 185/08 hat der BGH vielmehr das Umsatzwertverfahren - anders als die Vorinstanz -ausdrücklich nicht verworfen, weil auch bei dieser Methode Wertkorrekturen mit Rücksicht auf die Personenbindung sowie regionale, unternehmensspezifische und marktmäßige Besonderheiten möglich seien (juris Rn. 25).

    Da die stichtagsbezogene Bewertung einer Inhaberpraxis im Zugewinnausgleich eine Verwertbarkeit voraussetzt und eine Verwertung unvermeidbar eine Ertragsteuer auslöst, sind nach der Rechtsprechung des BGH bereits bei der Bewertung latente Ertragsteuern unabhängig von einer tatsächlichen Veräußerungsabsicht in Abzug zu bringen; weiteres Argument ist, dass dem Verkäufer wirtschaftlich wegen der mit einer Veräußerung verbundenen Auflösung der stillen Reserven nur der um die Steuern geschmälerte Erlös verbleibt (Urteil vom 02.02.2011, XII ZR 185/08, und Urteil vom 09.02.2011, XII ZR 40/09, jeweils juris Rn. 47 und 49).

  • OLG Stuttgart, 15.10.2014 - 15 UF 120/14

    Zugewinnausgleich: Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes

    Von diesem Betrag sind keine latenten Steuern wertmindernd abzuziehen (hierzu BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367 Rn. 47 ff.; Mayer-Klenk/Borth, FamRZ 2012, 1923, 1928; zu latenten Steuern, wenn der landwirtschaftliche Betrieb nicht nach § 1376 Absatz 4 BGB bewertet wird, vgl. BGH FamRZ 1989, 1276).
  • OLG Oldenburg, 31.01.2018 - 3 U 43/17

    Berücksichtigung von Anwaltskosten und der Abgeltungssteuer bei

    aa) Entgegen dem Verständnis der Berufung geht es insoweit nicht darum, die Steuern erst als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 2313 BGB in die Bilanz einzustellen, sondern sie - ähnlich wie bei einem geerbten Unternehmen - bereits bei der Bewertung der Wertpapiere gemäß § 2311 BGB als von vorneherein wertreduzierend ("latent") vorhanden in der Betrachtung zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1972, 1269 [BGH 26.04.1972 - IV ZR 114/70] ; NJW 2011, 2572 [BGH 02.02.2011 - XII ZR 185/08] , Juris Rn. 49 f.; Weidlich, in: Palandt, 76. Aufl., § 2311 Rn. 5; Lange, in: MüKo BGB, 7. Aufl., § 2311, Rn. 41).
  • OLG Köln, 26.08.2020 - 10 UF 114/19

    Beschwerde gegen einen Ausspruch zum Zugewinn; Bewertung einer Immobilie im

    Die Vorfälligkeitsentschädigung ist - anders als der Antragsgegner meint - auch nicht entsprechend den Grundsätzen zur latenten Steuerlast (BGH, Urt. v. 02.02.2011 - XII ZR 185/08, FamRZ 2011, 1372) abzugsfähig.

    Klärungsbedürftig ist vorliegend im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, latente Steuern bei der Bewertung von Unternehmen im Zugewinn zu berücksichtigen (Urt. v. 02.02.2011 - XII ZR 185/08, FamRZ 2011, 368), die Frage, ob - was der Senat verneint - die dort aufgeworfenen Grundsätze dazu führen, zwingend auch eine Vorfälligkeitsentschädigung bei der Immobilienbewertung zu berücksichtigen.

  • OLG Hamm, 15.11.2011 - 2 U 65/11

    Berichtigung eines Urteils wegen offensichtlicher Übertragungsfehler und

    Für dieses wäre es nämlich - wie u.a. in der Entscheidung des BGH (NJW 2011, 2572 ff ausgeführt - erforderlich gewesen, "auf die Umsatzentwicklung mehrerer Jahre abzustellen, das schlechteste und das beste Ergebnis außer Betracht zu lassen und eine Korrektur wegen personengebundener Mandate vorzunehmen, bevor sodann unter Berücksichtigung branchenüblicher Wertmaßstäbe wie Nachhaltigkeit der Mandantenstruktur, Personalsständen und Ertragskraft, der Prozentsatz zu bestimmen wäre, der - multipliziert mit dem Umsatz - den ideellen Praxiswert ergäbe". Demgegenüber beruht der Kaufpreis nach den vorgenannten Unterlagen, die auf den Umsatz laut ABC-Analyse 2004 (K 2), den nachhaltig erzielbaren Planumsatz 2005 (B 4) sowie die Honorarplanung 2005 (K 6) verweisen, und den in diesen angeführten Zahlen tatsächlich auf einer Umsatzbetrachtung, die alle Mandanten des Beklagten mit sämtlichen Umsätzen einbezieht.
  • BGH, 23.02.2022 - XII ZB 38/21

    Auskunftserteilung als Anspruch eines Ehegatten über das Vermögen zum Zeitpunkt

    Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang bei der Bewertung des Gesellschaftsanteils ein Goodwill zu veranschlagen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 188, 282 = FamRZ 2011, 622 und BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367) und sich das zeitnahe spätere Ausscheiden des Ehemanns auf den Wert niederschlagen kann, bleibt mithin der Zahlungsstufe vorbehalten.
  • OLG Brandenburg, 17.08.2021 - 13 UF 25/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Anrechte aus

  • OLG Köln, 21.01.2021 - 24 U 48/20

    Höhe eines Pflichtteilsanspruchs Aufhebung eines Erbverzichts Reduzierung des

  • OLG Hamm, 22.08.2019 - 3 UF 55/18

    Ausgleich eines Zugewinns; Darlegungslast und Beweislast für das Endvermögen

  • FG Hamburg, 20.01.2015 - 3 K 180/14

    Anteilsbewertung: Latente Ertragsteuern im Substanzwert oder Liquidationswert?

  • OLG Hamm, 24.10.2023 - 13 UF 124/22

    Notariat; offene Forderungen; Auskunft; Zugewinnausgleich; modifizierte

  • OLG Köln, 23.06.2020 - 10 UF 114/19

    Anspruch auf Zugewinn; Berechnung von Anfangsvermögen und Endvermögen

  • OLG Düsseldorf, 17.07.2019 - 14 U 107/15
  • OLG Hamm, 06.06.2011 - 8 UF 3/11

    Dinglicher Arrest, statthaftes Rechtsmittel, Verfahrensfähigkeit, Zeitpunkt der

  • OLG München, 16.06.2014 - 34 Sch 15/13

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs: Versagung der Vollstreckbarerklärung

  • LG Hagen, 24.05.2012 - 4 O 330/09

    Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung aus einem Rechtsanwaltsvertrag

  • LG Bremen, 15.07.2022 - 4 O 2347/20

    Zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen,

  • OLG Brandenburg, 09.10.2019 - 13 UF 167/19

    Zugewinnausgleich - Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienveräußerung

  • OLG Hamm, 26.06.2014 - 4 UF 43/14

    Anforderungen an die Berufungsbegründung hinsichtlich der Berechnung des

  • OLG Brandenburg, 09.10.2019 - 18 F 80/14

    Zugewinnausgleich: Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung wegen

  • VG Bremen, 14.03.2019 - 5 K 2810/17

    Gebührenbescheid der Zahnärztekammer - Gutachten Praxisbewertung -

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Rechtsprechung
   BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,778
BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 (https://dejure.org/2011,778)
BVerfG, Entscheidung vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 (https://dejure.org/2011,778)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 (https://dejure.org/2011,778)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com
  • DFR

    Mediziner-BAföG

  • openjur.de

    Art. 3 Abs. 1 GG; § 18b Abs. 3 Satz 1 BAfoeG
    Regelung zum studiendauerabhaengigen Teilerlass der BAfoeG-Rueckzahlung teilweise verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht

    Partielle Unvereinbarkeit von § 18b Abs 3 S 1 BAföG (sogenannter "großer Teilerlass" - studiendauerabhängiger Teilerlass der BAföG-Rückzahlung) in den Fassungen seit 22.05.1990 mit Art 3 Abs 1 GG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 2 S 2 ÄApprO vom 11.07.1988, § 15a Abs 2 Nr 3 BAföG vom 17.07.1996, § 18 Abs 5a BAföG, § 18b Abs 3 S 1 BAföG vom 22.05.1990
    Partielle Unvereinbarkeit von § 18b Abs 3 S 1 BAföG (sogenannter "großer Teilerlass" - studiendauerabhängiger Teilerlass der BAföG-Rückzahlung) in den Fassungen seit 22.05.1990 mit Art 3 Abs 1 GG - Erstreckung der Unvereinbarkeit auf Sachverhalte, in denen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 2 S 2 ÄApprO vom 11.07.1988, § 15a Abs 2 Nr 3 BAföG vom 17.07.1996, § 18 Abs 5a BAföG, § 18b Abs 3 S 1 BAföG vom 22.05.1990
    Partielle Unvereinbarkeit von § 18b Abs 3 S 1 BAföG (sogenannter "großer Teilerlass" - studiendauerabhängiger Teilerlass der BAföG-Rückzahlung) in den Fassungen seit 22.05.1990 mit Art 3 Abs 1 GG - Erstreckung der Unvereinbarkeit auf Sachverhalte, in denen ...

  • Wolters Kluwer

    Gesetzgeber erhält aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen; Vereinbarkeit des § 18b Abs. 3 S. 1 BAföG mit Art. 3 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit der Förderungshöchstdauer

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ein Bafög-Teilerlass verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG

  • rewis.io

    Partielle Unvereinbarkeit von § 18b Abs 3 S 1 BAföG (sogenannter "großer Teilerlass" - studiendauerabhängiger Teilerlass der BAföG-Rückzahlung) in den Fassungen seit 22.05.1990 mit Art 3 Abs 1 GG - Erstreckung der Unvereinbarkeit auf Sachverhalte, in denen ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Partielle Unvereinbarkeit von § 18b Abs 3 S 1 BAföG (sogenannter "großer Teilerlass" - studiendauerabhängiger Teilerlass der BAföG-Rückzahlung) in den Fassungen seit 22.05.1990 mit Art 3 Abs 1 GG - Erstreckung der Unvereinbarkeit auf Sachverhalte, in denen ...

  • rechtsportal.de

    BAföG § 18b Abs. 3 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1
    Gesetzgeber erhält aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen; Vereinbarkeit des § 18b Abs. 3 S. 1 BAföG mit Art. 3 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit der Förderungshöchstdauer

  • datenbank.nwb.de

    Partielle Unvereinbarkeit von § 18b Abs 3 S 1 BAföG (sogenannter "großer Teilerlass" - studiendauerabhängiger Teilerlass der BAföG-Rückzahlung) in den Fassungen seit 22.05.1990 mit Art 3 Abs 1 GG - Erstreckung der Unvereinbarkeit auf Sachverhalte, in denen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Regelung zum studiendauerabhängigen Teilerlass der BAföG-Rückzahlung teilweise verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BAföG-Teilerlass für Ost-Mediziner

  • lto.de (Kurzinformation)

    BAföG-Rückzahlung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Regelung zum studiendauerabhängigen Teilerlass der BAföG-Rückzahlung ist teilweise verfassungswidrig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Studiendauerabhängiger Teilerlass verfassungswidrig

  • aerztezeitung.de (Pressebericht)

    BAföG in Karlsruhe: Rückenwind für Medizinstudent

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Verfassungsgericht spricht mehr Studenten Bafög-Teilerlass zu // Gesetz benachteiligt Studierende in den neuen Ländern

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    BAföG-Rückzahlung: Späte Gerechtigkeit für Medizinstudenten

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 129, 49
  • NVwZ 2011, 1316
  • FamRZ 2011, 1367
  • DÖV 2011, 817
 
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Wird zitiert von ... (677)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07
    Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 126, 400 m.w.N.).

    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 ; 105, 73 ), bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 112, 164 ; 126, 400 m.w.N.).

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 122, 1 ; 126, 400 m.w.N.).

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; 107, 27 ; 126, 400 m.w.N.).

    a) Als Folge der Unvereinbarkeitserklärung dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden; laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 105, 73 ; 126, 400 ).

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07
    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 88, 87 ; 93, 386 ; 99, 367 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ).

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; 107, 27 ; 126, 400 m.w.N.).

    b) Die Unvereinbarkeitserklärung hat weiterhin zur Folge, dass der Gesetzgeber zur rückwirkenden, gleichheitsgerechten Neuregelung für den gesamten Zeitraum verpflichtet ist, auf den sich die Unvereinbarkeitserklärung bezieht (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 94 ).

    Bestands- oder rechtskräftig abgeschlossene Verfahren können demgegenüber von der rückwirkenden Neuregelung ausgenommen werden (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 107, 27 ; 120, 125 ).

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07
    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 88, 87 ; 93, 386 ; 99, 367 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 124, 199 ).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 ).

    Im Übrigen hängt das Maß der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 88, 87 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 14/09 -, juris Rn. 45).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07
    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 ; 105, 73 ), bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 112, 164 ; 126, 400 m.w.N.).

    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 88, 87 ; 93, 386 ; 99, 367 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ).

    a) Als Folge der Unvereinbarkeitserklärung dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden; laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 105, 73 ; 126, 400 ).

    b) Die Unvereinbarkeitserklärung hat weiterhin zur Folge, dass der Gesetzgeber zur rückwirkenden, gleichheitsgerechten Neuregelung für den gesamten Zeitraum verpflichtet ist, auf den sich die Unvereinbarkeitserklärung bezieht (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 94 ).

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07
    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 ; 105, 73 ), bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 112, 164 ; 126, 400 m.w.N.).

    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 88, 87 ; 93, 386 ; 99, 367 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ).

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07
    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 ; 105, 73 ), bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 112, 164 ; 126, 400 m.w.N.).

    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 88, 87 ; 93, 386 ; 99, 367 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ).

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07
    b) Die Unvereinbarkeitserklärung hat weiterhin zur Folge, dass der Gesetzgeber zur rückwirkenden, gleichheitsgerechten Neuregelung für den gesamten Zeitraum verpflichtet ist, auf den sich die Unvereinbarkeitserklärung bezieht (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 94 ).

    Bestands- oder rechtskräftig abgeschlossene Verfahren können demgegenüber von der rückwirkenden Neuregelung ausgenommen werden (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 107, 27 ; 120, 125 ).

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07
    b) Die Unvereinbarkeitserklärung hat weiterhin zur Folge, dass der Gesetzgeber zur rückwirkenden, gleichheitsgerechten Neuregelung für den gesamten Zeitraum verpflichtet ist, auf den sich die Unvereinbarkeitserklärung bezieht (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 94 ).

    Bestands- oder rechtskräftig abgeschlossene Verfahren können demgegenüber von der rückwirkenden Neuregelung ausgenommen werden (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 107, 27 ; 120, 125 ).

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07
    Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. BVerfGE 124, 199 ).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 124, 199 ).

  • VG Köln, 15.10.2004 - 25 K 10483/02

    Anspruch auf den sog. studiendauerabhängigen großen Teilerlass im Rahmen der

    Auszug aus BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07
    - Bevollmächtigte: Mock-Rechtsanwälte, Leibnizstraße 49, 10629 Berlin - I. unmittelbar gegen 1. a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2007 - 4 A 4837/04 -, b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Oktober 2004 - 25 K 10385/02 -, c) den Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 5. November 2002 - IV 11 - 02 9 97 883 1/58 -, d) den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 17. Juni 2002 - IV 11 - 02 9 97 883 1/58 -, 2. a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2007 - 4 A 4838/04 -, b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Oktober 2004 - 25 K 10483/02 -, c) den Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 5. November 2002 - IV 11 - 02 9 97 883 1/58 -, d) den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 28. Juni 2002 - IV 11 - 02 9 97 883 1/58 -, II. mittelbar gegen 1. § 9 Abs. 2 der Förderungshöchstdauerverordnung in Verbindung mit § 1 der Studienordnung für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin an der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 28. September 1993 (Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Nr. 09/1994, Bl. 336), sowie § 15a Abs. 2 Nr. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz, 2. § 18b Abs. 3 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter.

    Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 28. Juni 2002 - IV 11 - 02 9 97 883 1/58 - in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 5. November 2002 - IV 11 - 02 9 97 883 1/58 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Oktober 2004 - 25 K 10483/02 - und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2007 - 4 A 4838/04 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 50.81
  • BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvR 2393/08

    Verfassungsbeschwerden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegen den

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

  • BVerfG, 21.11.2001 - 1 BvL 19/93

    Dienstbeschädigtenrente

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerwG, 25.04.1991 - 5 C 15.87

    BAföG - Förderungshöchstdauer - Ausbildungsrecht - Prüfungsrecht -

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91

    Montan Mitbestimmung

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvL 10/01

    Zeiten des Mutterschutzes sind bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05

    Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 14/09

    Zur Haftungsprivilegierung des nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebenden

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

  • BVerwG, 24.05.1995 - 11 C 26.94

    Anforderungen an die Festsetzung der Förderungshöchstdauer im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2007 - 4 A 4837/04

    Bestimmung der Förderungshöchstdauer nach der Regelstudienzeit

  • VG Köln, 15.10.2004 - 25 K 10385/02

    Anspruch auf den sog. studiendauerabhängigen großen Teilerlass im Rahmen der

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    In Anwendung des Rechtsgedankens des § 78 Satz 2 BVerfGG ist die Unvereinbarkeit der angegriffenen Regelungen jedoch zur Wahrung der Rechtseinheit über den festgestellten Verfassungsverstoß hinaus ohne zeitliche Einschränkung nach hinten auszusprechen (vgl. dazu auch BVerfGE 17, 38 ; 129, 49 ).
  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ; 132, 179 ; 133, 59 ; 135, 126 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Nach § 78 Satz 2 BVerfGG, der im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerfGE 94, 241 ; 99, 202 ; 128, 326 ; 129, 49 ), kann das Bundesverfassungsgericht weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen gleichfalls für nichtig erklären.
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