Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 04.07.2011 - 7 UF 346/11   

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https://dejure.org/2011,18241
OLG Nürnberg, 04.07.2011 - 7 UF 346/11 (https://dejure.org/2011,18241)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04.07.2011 - 7 UF 346/11 (https://dejure.org/2011,18241)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04. Juli 2011 - 7 UF 346/11 (https://dejure.org/2011,18241)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    § 1671 BGB
    Zur Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter

  • openjur.de

    Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter bei Abschiebung des Kindesvaters in sein Heimatland nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe

  • IWW

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Alleiniges Sorgerecht? Kindeswohl entscheidend

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 1237
  • FamRZ 2011, 1741
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 04.07.2011 - 7 UF 346/11
    Es besteht keine Vermutung, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl im Zweifel förderlicher ist als die Alleinsorge und auch kein Regel-/Ausnahmeverhältnis zu Gunsten des Fortbestands der gemeinsamen elterlichen Sorge (BGH FamRZ 2008, 592, BVerfG FamRZ 2004, 354).

    Die gemeinsame elterliche Sorge setzt insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern und ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge voraus (vgl. BGH FamRZ 2008, 592, 593 und BVerfG FamRZ 2004, 354, 355, und 1015, 1016).

    Denn, wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 12.12.2007 (FamRZ 2008, 592, 593) zutreffend ausgeführt hat, nicht schon das Bestehen einer solchen Pflicht allein ist dem Kindeswohl dienlich, sondern erst die tatsächliche Pflichterfüllung, die sich in der Realität nicht verordnen lässt.

  • BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03

    Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe

    Auszug aus OLG Nürnberg, 04.07.2011 - 7 UF 346/11
    Es besteht keine Vermutung, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl im Zweifel förderlicher ist als die Alleinsorge und auch kein Regel-/Ausnahmeverhältnis zu Gunsten des Fortbestands der gemeinsamen elterlichen Sorge (BGH FamRZ 2008, 592, BVerfG FamRZ 2004, 354).

    Die gemeinsame elterliche Sorge setzt insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern und ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge voraus (vgl. BGH FamRZ 2008, 592, 593 und BVerfG FamRZ 2004, 354, 355, und 1015, 1016).

  • OLG Frankfurt, 27.02.2019 - 8 UF 61/18

    Unverhältnismäßigkeit der Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge

    Demgegenüber gehen OLG Düsseldorf FamRZ 2018, 693; OLG Nürnberg MDR 2011, 1237; AG Bonn, Beschluss vom 11. September 2009 - 408 F 145/09 -, juris, davon aus, dass die Erteilung einer Sorgevollmacht von einem Elternteil an den anderen nicht das Bedürfnis für eine Sorgerechtsübertragung nach § 1671 Abs. 1 BGB entfallen lässt.
  • OLG Karlsruhe, 13.04.2015 - 18 UF 181/14

    Elterliche Sorge: Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei vorliegender

    aa) Die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht durch einen Elternteil rechtfertigt allein grundsätzlich nicht die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge (OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.07.2011 - 7 UF 346/11, MDR 2011, 1237, juris Rn. 95 ff.; AG Bremen, Beschluss vom 01.02.2005 - 61 F 702/04, juris Rn. 11; AG Bonn, Beschluss vom 11.09.2009 - 408 F 145/09, juris Rn. 11; a.A. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.01.2012 - 10 WF 263/11, FamRZ 2012, 1066, juris Rn. 8).

    Andernfalls würde trotz des Fehlens einer tragfähigen sozialen Beziehung zwischen den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge nur aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht aufrecht erhalten und die gemeinsame Sorge, wie sie das Gesetz vorsieht, nicht gelebt, sondern - bei faktischer Alleinsorge eines Elternteils - als leere "Hülse" bestehen bleiben (so OLG Nürnberg MDR 2011, 1237, juris Rn. 98; ähnlich MünchKomm/Hennemann, BGB, 6. Auflage 2012, § 1671 Rn. 82 zum Thema Gleichgültigkeit).

    Es besteht dann die - auch im vorliegenden Fall nicht auszuschließende - Gefahr, dass der Vater die Vollmacht widerruft, etwa um eigene Interessen durchzusetzen, oder den möglichen Widerruf als Druckmittel gegenüber der Mutter einsetzt (ähnlich OLG Nürnberg MDR 2011, 1237 juris Rn. 97).

  • OLG Saarbrücken, 05.11.2018 - 6 UF 82/18

    Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil auf einen dahingehenden

    Nach vom Senat geteilter Auffassung kann ein Elternteil allein durch die Erteilung einer solchen Sorgeermächtigung - bzw. deren Angebot - einen auf § 1671 Abs. 1 BGB gegründeten Sorgerechtsantrag des anderen Elternteils nicht zu Fall bringen (OLG Düsseldorf FamRZ 2018, 693; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 2178; OLG Nürnberg MDR 2011, 1237; AG Bonn, Beschluss vom 11. September 2009 - 408 F 145/09 -, juris; AG Bremen Streit 2005, 75; Palandt/Götz, BGB, 77. Aufl., § 1671, Rz. 12 a.E.; Völker/Clausius, FamRMandat- Sorge- und Umgangsrecht, 7. Aufl., § 1, Rz. 23; wohl auch PK-Kindschaftsrecht/Keuter, § 1671 BGB, Rz. 21; a.A. OLG Schleswig FamRZ 2012, 1066; AG Schwäbisch-Hall, Beschluss vom 16. September 2013 - 2 F 286/13 -, juris; wohl auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 15 UF 285/13 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 4 UF 168/09 -, juris; offenlassend OLG Frankfurt NZF am 2018, 526).
  • OLG Frankfurt, 19.03.2018 - 6 UF 213/17

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil

    Zudem ist die formale Beibehaltung des elterlichen Sorgerechts, wenn ein Elternteil faktisch die alleinige Entscheidungsbefugnis besitzt, nicht sinnvoll (OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.07.2011, 7 UF 346/11, FamRZ 2011, 1741, juris Rn. 95 f).
  • OLG Saarbrücken, 21.01.2013 - 6 UF 8/13

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des

    Erhielte man trotz des - hier gegebenen - Fehlens einer solchen Beziehung oder einer Verständigungsmöglichkeit zwischen den Eltern in Angelegenheiten der Kinder die gemeinsame Sorge aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Ermächtigung aufrecht, so würde eine gemeinsame Sorge, wie sie das Gesetz vorsieht, nicht gelebt werden, sondern - bei "faktischer Alleinsorge" des betreuenden Elternteils- nur noch als "leere Hülse" bestehen bleiben (vgl. OLG Nürnberg, MDR 2011, 1237 ).Auch stellensich erhebliche Folgeprobleme, wie etwa die Frage des dann gegebenen Fortbestehens der Verpflichtung, trotz fehlender Kooperationsfähigkeit Einvernehmen mit dem anderen Elternteil zu suchen (§§ 1687 Abs. 1 S. 1, 1626 Abs. 2 S. 2 BGB ).
  • OLG Frankfurt, 27.02.2019 - 8 UF 61/18A
    c) Demgegenüber gehen OLG Düsseldorf FamRZ 2018, 693; OLG Nürnberg MDR 2011, 1237; AG Bonn, Beschluss vom 11. September 2009 - 408 F 145/09 -, juris, davon aus, dass die Erteilung einer Sorgevollmacht von einem Elternteil an den anderen nicht das Bedürfnis für eine Sorgerechtsübertragung nach § 1671 Abs. 1 BGB entfallen lässt.
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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 14.04.2011 - 4 UF 163/10   

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https://dejure.org/2011,14439
OLG Bremen, 14.04.2011 - 4 UF 163/10 (https://dejure.org/2011,14439)
OLG Bremen, Entscheidung vom 14.04.2011 - 4 UF 163/10 (https://dejure.org/2011,14439)
OLG Bremen, Entscheidung vom 14. April 2011 - 4 UF 163/10 (https://dejure.org/2011,14439)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    § 117 ZPO; §§ 76, 113 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG
    Verfahrenskostenhilfe für beabsichtigte Beschwerde; Empfangszuständigkeit; Wahlmöglichkeit zwischen Ausgangsgericht und Beschwerdegericht

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    ZPO § 117; FamFG §§ 113 Abs. 1, 76, 64 Abs. 1
    Familienrecht

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für beabsichtigte Beschwerde kann bis Übersendung der Verfahrensakten an Beschwerdegericht sowohl bei erstinstanzlichem Gericht als auch bei Beschwerdegericht gestellt werden

  • rechtsportal.de

    Adressat für einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1577
  • FamRZ 2011, 1741
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Bremen, 12.01.2011 - 4 UF 123/10

    Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine

    Auszug aus OLG Bremen, 14.04.2011 - 4 UF 163/10
    Zwar kann der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde jedenfalls bis zur Weiterleitung der Verfahrensakten an das Beschwerdegericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel auch bei dem Gericht eingereicht werden, dessen Entscheidung angefochten werden soll (OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2011, Geschäftsnummer 4 UF 123/10; FamFR 2011, 84 mit weiteren Nachweisen zum Streit über die Empfangszuständigkeit für solche Anträge).
  • OLG Köln, 27.06.2013 - 26 UF 10/13

    Versagung der Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren wegen Einreichung

    Bei der vorliegenden Fallgestaltung hat der Senat keine Veranlassung, sich mit der Auffassung des OLG Bremen (Beschl. v. 14.04.2011 - 4 UF 163/10 = FamRZ 2011, 1741 f.) auseinanderzusetzen, wonach der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sowohl beim Amtsgericht als auch beim Beschwerdegericht angebracht werden kann, solange die Akten noch nicht an das Beschwerdegericht weitergeleitet worden sind.
  • OLG Bamberg, 22.08.2011 - 2 UF 154/11

    Unterhaltsverfahren: Zuständiges Gericht bei Einreichung eines

    Danach kann der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde jedenfalls bis zur Übersendung der Verfahrensakten an das Beschwerdegericht sowohl bei dem Gericht gestellt werden, dessen Entscheidung angefochten werden soll, als auch beim Beschwerdegericht (Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 14.4.2011 - 4 UF 163/10 -zitiert nach juris; und Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen Beschluss vom 12.1.2011, 4 UF 123/10, FamRZ 2011, 913).
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Rechtsprechung
   KG, 12.07.2011 - 17 WF 172/11   

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https://dejure.org/2011,19588
KG, 12.07.2011 - 17 WF 172/11 (https://dejure.org/2011,19588)
KG, Entscheidung vom 12.07.2011 - 17 WF 172/11 (https://dejure.org/2011,19588)
KG, Entscheidung vom 12. Juli 2011 - 17 WF 172/11 (https://dejure.org/2011,19588)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Verfahrenskostenhilfe: Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Sorgerechtsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Schwierigkeit der Sachlage und Rechtslage i.S.v. § 78 Abs. 2 FamFG für die Beiordnung eines Rechtsanwalts i.R.e. bewilligten Verfahrenskostenhilfe

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 132
  • FamRZ 2011, 1741
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 232/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe in

    Auszug aus KG, 12.07.2011 - 17 WF 172/11
    Entscheidend ist dabei, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (vgl. BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427; OLG Brandenburg, FamFR 2010, 494 sowie Holzer/Netzer, FamFG [2011] § 78 Rn. 6; Horndasch/Viefhues-Götsche, FamFG [2. Aufl. 2011], § 78 Rn. 28ff.).

    Gerade dieser Umstand lässt hier eine Anwaltsbeiordnung erforderlich erscheinen, weil von einem Beteiligten, der nicht über eine sichere psychische Konstitution verfügt und der aus diesem Grund schweren, persönlichen Vorwürfen der Gegenseite ausgesetzt ist, kaum erwartet werden kann, ohne anwaltliche Vertretung im Verfahren sachgerecht zu agieren (so ausdrücklich BGHZ 186, 70 [bei juris Rz. 32]).

    Da derartige "Defizite" weder durch die Rechtsantragsstelle noch die Amtsermittlung vollständig aufgefangen werden können, hätte ein bemittelter Beteiligter in einer vergleichbaren Situation anwaltlichen Beistand gesucht (vgl. BGHZ 186, 70 [bei juris Rz. 25]).

  • OLG Brandenburg, 31.08.2010 - 9 WF 22/10

    Verfahrenskostenhilfe: Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Umgangsverfahren

    Auszug aus KG, 12.07.2011 - 17 WF 172/11
    Entscheidend ist dabei, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (vgl. BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427; OLG Brandenburg, FamFR 2010, 494 sowie Holzer/Netzer, FamFG [2011] § 78 Rn. 6; Horndasch/Viefhues-Götsche, FamFG [2. Aufl. 2011], § 78 Rn. 28ff.).

    Die gebotene, einzelfallbezogene Prüfung erfordert hier, unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und Möglichkeiten des betreffenden Beteiligten, sich in der konkreten Situation mündlich oder schriftlich auszudrücken (vgl. OLG Brandenburg, FamFR 2010, 494) die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Seiten der Antragstellerin:.

  • OLG Dresden, 24.01.2014 - 22 WF 15/14

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe;

    Ergibt sich aus dem jeweiligen Fall nichts anderes, ist bereits deshalb eine schwierige Sachlage anzunehmen (vgl. KG, Beschluss vom 12.07.2011 - 17 WF 172/11 -, juris, zum Sorgerechtsverfahren).
  • OLG Dresden, 24.01.2014 - 20 WF 15/14

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der geschlossenen Unterbringung eines

    Ergibt sich aus dem jeweiligen Fall nichts anderes, ist bereits deshalb eine schwierige Sachlage anzunehmen (vgl. KG, Beschluss vom 12.07.2011 - 17 WF 172/11 -, juris, zum Sorgerechtsverfahren).
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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 29.07.2011 - 21 UF 354/11   

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https://dejure.org/2011,37242
OLG Dresden, 29.07.2011 - 21 UF 354/11 (https://dejure.org/2011,37242)
OLG Dresden, Entscheidung vom 29.07.2011 - 21 UF 354/11 (https://dejure.org/2011,37242)
OLG Dresden, Entscheidung vom 29. Juli 2011 - 21 UF 354/11 (https://dejure.org/2011,37242)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1741
 
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Wird zitiert von ... (3)

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