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Rechtsprechung
   EuGH, 18.11.2010 - C-356/09   

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https://dejure.org/2010,3472
EuGH, 18.11.2010 - C-356/09 (https://dejure.org/2010,3472)
EuGH, Entscheidung vom 18.11.2010 - C-356/09 (https://dejure.org/2010,3472)
EuGH, Entscheidung vom 18. November 2010 - C-356/09 (https://dejure.org/2010,3472)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Richtlinie 76/207/EWG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. c - Nationale Regelung, die die Kündigung von Arbeitnehmern erleichtert, die einen Anspruch auf Alterspension erworben haben - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kleist

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Richtlinie 76/207/EWG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. c - Nationale Regelung, die die Kündigung von Arbeitnehmern erleichtert, die einen Anspruch auf Alterspension erworben haben - ...

  • EU-Kommission PDF

    Kleist

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Richtlinie 76/207/EWG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. c - Nationale Regelung, die die Kündigung von Arbeitnehmern erleichtert, die einen Anspruch auf Alterspension erworben haben - ...

  • EU-Kommission

    Kleist

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Richtlinie 76/207/EWG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. c - Nationale Regelung, die die Kündigung von Arbeitnehmern erleichtert, die einen Anspruch auf Alterspension erworben haben - ...

  • Wolters Kluwer

    Sozialpolitik; Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeitsfragen und Beschäftigungsfragen; Gemeinschaftswidrigkeit (Verbot der Geschlechterdiskriminierung) einer innerstaatlichen Regelung zur Erleichterung der Kündigung von Arbeitnehmern nach deren Erwerb von ...

  • hensche.de

    Gleichbehandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik; Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen; Gemeinschaftswidrigkeit [Verbot der Geschlechterdiskriminierung] einer innerstaatlichen Regelung zur Erleichterung der Kündigung von Arbeitnehmern nach deren Erwerb v on ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kleist

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Richtlinie 76/207/EWG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. c - Nationale Regelung, die die Kündigung von Arbeitnehmern erleichtert, die einen Anspruch auf Alterspension erworben haben - ...

Besprechungen u.ä.

  • uni-muenchen.de PDF, S. 4 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsprechung des EuGH zum europäischen Arbeitsrecht im Jahr 2010 (Prof. Dr. Abbo Junker; RIW 3/2011, S. 97-111)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 4. September 2009 - Pensionsversicherungsanstalt gegen Dr. Christine Kleist

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs - Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 39
  • EuZW 2011, 67
  • NZA 2010, 1401
  • NZS 2011, 133 (Ls.)
  • FamRZ 2011, 272
  • DÖV 2011, 78
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 21.07.2005 - C-207/04

    Vergani - Sozialpolitik - Gleiches Entgelt und Gleichbehandlung von Männern und

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-356/09
    Der Gerichtshof hat aber wiederholt entschieden, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts angesichts der grundlegenden Bedeutung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in dem Sinne eng auszulegen ist, dass sie nur für die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Alters- oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen der sozialen Sicherheit gelten kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Marshall, Randnr. 36, vom 21. Juli 2005, Vergani, C-207/04, Slg. 2005, I-7453, Randnr. 33, und vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, Slg. 2006, I-3585, Randnr. 36).

    Da zum einen die Ungleichbehandlung, die durch eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige geschaffen wurde, unmittelbar auf dem Geschlecht beruht, obwohl, wie aus Randnr. 37 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die Situation von Frauen und Männern im vorliegenden Fall gleich ist, und zum anderen die Richtlinie 76/207 keine im vorliegenden Fall anwendbare Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung enthält, ist diese Ungleichbehandlung unter diesen Umständen als unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Vergani, Randnr. 34).

  • EuGH, 09.12.2004 - C-19/02

    Hlozek

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-356/09
    Die Vergleichbarkeit solcher Situationen ist u. a. im Hinblick auf das Ziel der Regelung zu prüfen, die die Ungleichbehandlung festsetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 2004, Hlozek, C-19/02, Slg. 2004, I-11491, Randnr. 46, und entsprechend vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, Slg. 2008, I-9895, Randnr. 26).
  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-356/09
    Zunächst ist festzustellen, dass die Frage nach den Bedingungen für die Gewährung einer Alterspension und die nach den Bedingungen für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unterschiedlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, Slg. 1986, 723, Randnr. 32).
  • EuGH, 26.02.1986 - 262/84

    Beets-Proper / Van Lanschot Bankiers

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-356/09
    In diesem Zusammenhang fällt eine Altersgrenze für das obligatorische Ausscheiden der Arbeitnehmer im Rahmen einer allgemeinen Pensionierungspolitik eines Arbeitgebers unter den - weit auszulegenden - Begriff der Entlassung in dieser Bestimmung, auch wenn dieses Ausscheiden die Gewährung einer Altersrente mit sich bringt (vgl. entsprechend Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, Randnr. 34, und Beets-Proper, 262/84, Slg. 1986, 773, Randnr. 36).
  • EuGH, 27.04.2006 - C-423/04

    DIE WEIGERUNG, EINER TRANSSEXUELLEN, DIE SICH EINER GESCHLECHTSUMWANDLUNG VOM

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-356/09
    Der Gerichtshof hat aber wiederholt entschieden, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts angesichts der grundlegenden Bedeutung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in dem Sinne eng auszulegen ist, dass sie nur für die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Alters- oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen der sozialen Sicherheit gelten kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Marshall, Randnr. 36, vom 21. Juli 2005, Vergani, C-207/04, Slg. 2005, I-7453, Randnr. 33, und vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, Slg. 2006, I-3585, Randnr. 36).
  • EuGH, 26.02.1986 - 151/84

    Roberts / Tate & Lyle

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-356/09
    Dieser Vorteil kann die weiblichen Arbeitnehmer nämlich nicht in eine besondere Situation im Vergleich zu den männlichen Arbeitnehmern bringen, da sich Männer und Frauen hinsichtlich der Bedingungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der gleichen Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 1986, Roberts, 151/84, Slg. 1986, 703, Randnr. 36).
  • EuGH, 12.10.2010 - C-45/09

    Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-356/09
    Was schließlich eine eventuelle Diskriminierung aufgrund des Alters im Sinne der Richtlinie 2000/78 angeht, ist darauf hinzuweisen, dass in einem Verfahren nach Art. 234 EG das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat (vgl. u. a. Urteil vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt, C-45/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).
  • EuGH, 09.11.1993 - C-132/92

    Birds Eye Walls / Roberts

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-356/09
    Im Ausgangsverfahren steht im Gegensatz zu den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 9. November 1993, Roberts (C-132/92, Slg. 1993, I-5579, Randnr. 20), und Hlozek (Randnr. 48) ergangen sind, der Vorteil der weiblichen Arbeitnehmer, der darin besteht, dass sie ihre Alterspension in einem Alter beanspruchen können, das fünf Jahre unter dem für männliche Arbeitnehmer festgelegten Alter liegt, in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ziel der Regelung, die eine Ungleichbehandlung festsetzt.
  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-356/09
    Die Vergleichbarkeit solcher Situationen ist u. a. im Hinblick auf das Ziel der Regelung zu prüfen, die die Ungleichbehandlung festsetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 2004, Hlozek, C-19/02, Slg. 2004, I-11491, Randnr. 46, und entsprechend vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, Slg. 2008, I-9895, Randnr. 26).
  • BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19

    Entgeltgleichheitsklage - Auskunft über das Vergleichsentgelt - Vermutung der

    Eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts und dadurch bewirkte Diskriminierung kann grundsätzlich sachlich nicht gerechtfertigt werden (vgl. zur st. Rspr. EuGH 7. Februar 2018 - C-142/17 und C-143/17- [Maturi ua.] Rn. 38 f.; 12. September 2013 - C-614/11 - [Kuso] Rn. 50 ff. zur Vorgänger-Richtlinie 76/207/EWG; 18. November 2010 - C-356/09 - [Kleist] Rn. 41 ff. zur Vorgänger-Richtlinie 76/207/EWG; EuArbRK/Mohr 3. Aufl. RL 2006/54/EG Art. 2 Rn. 6) .
  • BAG, 19.12.2019 - 8 AZR 2/19

    Das Geschlecht der Lehrkraft als zulässige berufliche Anforderung im

    b) Grundsätzlich kann eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts und dadurch bewirkte Diskriminierung nicht sachlich gerechtfertigt werden (vgl. zur st. Rspr. EuGH 7. Februar 2018 - C-142/17 und C-143/17 - [Maturi u.a.] Rn. 38 f.; 12. September 2013 - C-614/11 - [Kuso] Rn. 50 ff. zur Vorgänger-Richtlinie 76/207/EWG; 18. November 2010 - C-356/09 - [Kleist] Rn. 41 ff. zur Vorgänger-Richtlinie 76/207/EWG; EuArbRK/Mohr 3. Aufl. RL 2006/54/EG Art. 2 Rn. 6) .
  • BAG, 10.12.2014 - 7 AZR 1002/12

    Auflösende Bedingung - volle Erwerbsminderung

    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass eine unmittelbare Benachteiligung nur dann vorliegt, wenn sich die betroffenen Personen in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. EuGH 9. Dezember 2004 - C-19/02 - [Hlozek] Rn. 44 ff., Slg. 2004, I-11491; 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 72 f., Slg. 2008, I-1757; 18. November 2010 - C-356/09 - [Kleist] Rn. 32 ff., Slg. 2010, I-11939; 1. März 2011 - C-236/09 - [Test-Achats] Rn. 28 f., Slg. 2011, I-773; 10. Mai 2011 - C-147/08 - [Römer] Rn. 41, Slg. 2011, I-3591) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-414/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev unterliegen berufliche Anforderungen, die

    Vgl. auch Urteil vom 18. November 2010, Kleist (C-356/09, EU:C:2010:703, Rn. 41 und 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-157/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann ein Kopftuchverbot in Unternehmen

    25 - Vgl. etwa die Urteile Dekker (C-177/88, EU:C:1990:383, Rn. 12 und 17), Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund (C-179/88, EU:C:1990:384, Rn. 13), Busch (C-320/01, EU:C:2003:114, Rn. 39), Kiiski (C-116/06, EU:C:2007:536, Rn. 55), Kleist (C-356/09, EU:C:2010:703, Rn. 31), Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600, Rn. 23 und 24), Maruko (C-267/06, EU:C:2008:179, Rn. 72), Römer (C-147/08, EU:C:2011:286, Rn. 52) und Hay (C-267/12, EU:C:2013:823, Rn. 41 und 44); im selben Sinne auch Urteil CHEZ Razpredelenie Bulgaria (C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 76, 91 und 95).
  • BAG, 07.06.2011 - 1 AZR 34/10

    Sozialplan - Abfindungsausschluss beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente

    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine unmittelbare Benachteiligung nur dann vorliegt, wenn sich die betroffenen Personen in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. 10. Mai 2011 - C-147/08 - [Römer] Rn. 41, ZTR 2011, 437; 18. November 2010 - C-356/09 - [Kleist] Rn. 32 ff., EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 76/207 Nr. 8; 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 72 f., Slg. 2008, I-1757; 9. Dezember 2004 - C-19/02 - [Hlozek] Rn. 44 ff., Slg. 2004, I-11491 zu Art. 141 EG sowie 1. März 2011 - C-236/09 - [Test-Achats] Rn. 28 f. zu Art. 5 der Richtlinie 2004/113/EG) .
  • BAG, 14.01.2015 - 7 AZR 880/13

    Auflösende Bedingung - volle Erwerbsminderung

    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass eine unmittelbare Benachteiligung nur dann vorliegt, wenn sich die betroffenen Personen in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. EuGH 9. Dezember 2004 - C-19/02 - [Hlozek] Rn. 44 ff., Slg. 2004, I-11491; 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 72 f., Slg. 2008, I-1757; 18. November 2010 - C-356/09 - [Kleist] Rn. 32 ff., Slg. 2010, I-11939; 1. März 2011 - C-236/09 - [Test-Achats] Rn. 28 f., Slg. 2011, I-773; 10. Mai 2011 - C-147/08 - [Römer] Rn. 41, Slg. 2011, I-3591) .
  • EuGH, 12.09.2013 - C-614/11

    Kuso - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Richtlinie

    Der Oberste Gerichtshof erläutert zum anderen, dass das Ausgangsverfahren zwar gewisse Ähnlichkeiten mit der Rechtssache aufweise, in der das Urteil vom 18. November 2010, Kleist (C-356/09, Slg. 2010, I-11939), ergangen sei, dass es sich aber zumindest in zweierlei Hinsicht davon unterscheide.

    Erstens sei in der Rechtssache, in der das Urteil Kleist ergangen sei, das Arbeitsverhältnis von Frau Kleist auf der Grundlage eines Kollektivvertrags beendet worden, der als generelle Norm angesehen werde, während das Arbeitsverhältnis von Frau Kuso durch einen befristeten Einzelarbeitsvertrag geregelt werde.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch der Begriff der Entlassung im Bereich der Gleichbehandlung weit auszulegen (vgl. Urteile vom 16. Februar 1982, Burton, 19/81, Slg. 1982, 555, Randnr. 9, Marshall, Randnr. 34, vom 26. Februar 1986, Beets-Proper, 262/84, Slg. 1986, 773, Randnr. 36, vom 21. Juli 2005, Vergani, C-207/04, Slg. 2005, I-7453, Randnr. 27, und Kleist, Randnr. 26).

    Insbesondere hat der Gerichtshof zum einen festgestellt, dass der Begriff "Entlassung" im Rahmen der Richtlinie 76/207 in dem Sinne auszulegen ist, dass er die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber einschließt, auch wenn sie aufgrund einer Regelung über freiwilliges Ausscheiden erfolgt (Urteil Burton, Randnr. 9), und zum anderen, dass eine allgemeine Entlassungspolitik, wonach eine Frau nur deshalb entlassen wird, weil sie das Alter erreicht oder überschritten hat, in dem sie Anspruch auf eine staatliche Pension erwirbt und das nach den nationalen Rechtsvorschriften für Männer und Frauen unterschiedlich ist, eine durch diese Richtlinie verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt (vgl. Urteile Marshall, Randnr. 38, und Kleist, Randnr. 28).

    Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen erläutert, ist die im Ausgangsverfahren fragliche Dienstordnung aber zum einen wegen ihrer Verbindlichkeit und zum anderen wegen der Verweisung auf ein Pensionsalter, das für männliche und weibliche Arbeitnehmer unterschiedlich ist, mit der vom Gerichtshof im Urteil Kleist geprüften Regelung vergleichbar.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Vergleichbarkeit von Situationen u. a. im Hinblick auf das Ziel der nationalen Regelung geprüft werden, die die Ungleichbehandlung festsetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 2004, Hlozek, C-19/02, Slg. 2004, I-11491, Randnr. 46, und Kleist, Randnr. 34).

    Dieser Vorteil bringt die weiblichen Arbeitnehmer nicht in eine besondere Situation im Vergleich zu den männlichen Arbeitnehmern, da sich Männer und Frauen hinsichtlich der Bedingungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der gleichen Situation befinden (vgl. Urteil Kleist, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.02.2018 - C-142/17

    Maturi u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Vorab ist festzustellen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die Frage nach den Bedingungen für die Gewährung einer Altersrente und die Frage nach den Bedingungen für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unterschiedlich sind (vgl. u. a. Urteil vom 18. November 2010, Kleist, C-356/09, EU:C:2010:703, Rn. 24).

    In diesem Zusammenhang fällt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Erreichung der in der nationalen Regelung festgelegten Altersgrenze für die Weiterbeschäftigung im Rahmen einer allgemeinen Pensionierungspolitik eines Arbeitgebers unter den - weit auszulegenden - Begriff "Entlassung" in dieser Bestimmung, auch wenn das Ausscheiden die Gewährung einer Altersrente mit sich bringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, Kleist, C-356/09, EU:C:2010:703, Rn. 26).

    Daraus folgt, dass sich eine Rechtssache wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in denen die betreffenden Arbeitnehmerinnen im Einklang mit der nationalen Regelung von ihrem Arbeitgeber mit der Begründung, dass sie die Altersgrenze für die Weiterbeschäftigung erreicht hätten, zwangsweise in den Ruhestand versetzt wurden, auf Entlassungsbedingungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/54 bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, Kleist, C-356/09, EU:C:2010:703, Rn. 27).

    Der Gerichtshof hat zur Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. 1976, L 39, S. 40), die durch die Richtlinie 2006/54 aufgehoben wurde, bereits entschieden, dass eine allgemeine Entlassungspolitik, wonach eine Arbeitnehmerin nur deshalb entlassen wird, weil sie das Alter erreicht oder überschritten hat, in dem sie Anspruch auf eine Altersrente erwirbt und das nach den nationalen Rechtsvorschriften für Männer und Frauen unterschiedlich ist, eine durch die Richtlinie 76/207 verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt (Urteil vom 18. November 2010, Kleist, C-356/09, EU:C:2010:703, Rn. 28).

    Unter diesen Umständen stellt eine unmittelbar auf dem Geschlecht beruhende Ungleichbehandlung, wie sie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung schafft, eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/54 dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, Kleist, C-356/09, EU:C:2010:703, Rn. 42).

    Dagegen können Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die mittelbare Diskriminierungen darstellen können, nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie der Einstufung als Diskriminierung entgehen, wenn sie "durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel ... zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich [sind]" (Urteil vom 18. November 2010, Kleist, C-356/09, EU:C:2010:703, Rn. 41).

  • EuGH, 26.01.2021 - C-16/19

    Die Praxis eines Arbeitgebers, die darin besteht, einen Entgeltzuschlag nur an

    Entsprechend hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Regelung, die einem Arbeitgeber erlaubte, Arbeitnehmern, die den Anspruch auf eine Altersrente erworben hatten, zu kündigen, eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellte, da der Anspruch auf Altersrente von Frauen in einem Alter erworben wurde, das niedriger war als das, ab dem Männer hierauf Anspruch hatten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, Kleist, C-356/09, EU:C:2010:703, Rn. 46).
  • EuGH, 17.03.2011 - C-221/09

    Die Verordnung, mit der Ringwadenfischern ab Mitte Juni 2008 der Fang von Rotem

  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.03.2012 - 16 Sa 1760/11

    Unmittelbare Benachteiligung schwerbehinderter Altersteilzeitarbeitnehmer durch §

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-443/15

    Parris - Grundrechte - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung

  • EuGH, 20.10.2011 - C-123/10

    Brachner - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2017 - C-451/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek ist eine im nationalen Recht gestellte

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-542/09

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston verstößt die niederländische Regelung,

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-450/18

    Instituto Nacional de la Seguridad Social (Complément de pension pour les mères)

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-549/22

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Transfert de prestations de

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2012 - C-401/11

    Soukupová - Landwirtschaft - EAGFL - Verordnung Nr. 1257/1999 - Gleichbehandlung

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2016 - C-233/14

    Kommission / Niederlande

  • LAG Düsseldorf, 12.04.2012 - 11 Sa 1362/11

    Gleichbehandlungsgrundsatz; Altersdiskriminierung

  • LAG Baden-Württemberg, 24.02.2012 - 12 Sa 51/10

    Sozialplanabfindung bei vorzeitiger Altersrente - Schwerbehinderung

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2011 - C-177/10

    Rosado Santana - Sozialpolitik - Befristete Arbeitsverträge - Öffentlicher Dienst

  • EuGH, 20.05.2011 - C-547/09

    Schwab - Streichung

  • EGMR, 20.12.2022 - 53282/18

    MORARU AND MARIN v. ROMANIA

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Rechtsprechung
   EuGH, 05.10.2010 - C-400/10 PPU   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1489
EuGH, 05.10.2010 - C-400/10 PPU (https://dejure.org/2010,1489)
EuGH, Entscheidung vom 05.10.2010 - C-400/10 PPU (https://dejure.org/2010,1489)
EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2010 - C-400/10 PPU (https://dejure.org/2010,1489)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Kinder ...

  • Europäischer Gerichtshof

    McB.

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Kinder ...

  • EU-Kommission PDF

    McB.

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Kinder ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Das Verbringen eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat durch einen Elternteil ist nur widerrechtlich, wenn dadurch ein durch das nationale Recht übertragenes Sorgerecht verletzt wird

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    McB.

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Kinder ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wenn die Mutter mit dem Sohne ... in ein anderes EU-Land zieht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verbringen eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zur Widerrechtlichkeit des Verbringens eines Kindes in anderen EU-Mitgliedstaat - Sofern durch Verbringung ein durch das nationale Recht übertragenes Sorgerecht verletzt wird, liegt widerrechtliche Verbringen vor

Besprechungen u.ä.

  • uni-hannover.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Grundrechte vs. "effet utile" - Vom Umgang des EuGH mit seiner Doppelrolle als Fach- und Verfassungsgericht (Leslie Manthey, Christopher Unseld; ZEuS 2011, 323)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 6. August 2010 - J. McB./L. E.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Supreme Court - Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 272
  • DÖV 2010, 1025
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 01.10.2009 - C-103/08

    Gottwald - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG - Zurverfügungstellung

    Auszug aus EuGH, 05.10.2010 - C-400/10
    Sofern die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und vom 1. Oktober 2009, Gottwald, C-103/08, Slg. 2009, I-9117, Randnr. 16).

    Folglich kann die Vermutung der Erheblichkeit der von den nationalen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nur in Ausnahmefällen ausgeräumt werden, und zwar insbesondere dann, wenn die erbetene Auslegung der in diesen Fragen erwähnten Bestimmungen des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht (vgl. u. a. Urteile Gottwald, Randnr. 17, und vom 22. April 2010, Dimos Agios Nikolaos, C-82/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 15).

  • EuGH, 14.02.2008 - C-450/06

    Varec - Öffentliche Aufträge - Klage - Richtlinie 89/665/EWG - Wirksame

    Auszug aus EuGH, 05.10.2010 - C-400/10
    Somit ist Art. 7 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite beizumessen wie Art. 8 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Februar 2008, Varec, C-450/06, Slg. 2008, I-581, Randnr. 48).
  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON

    Auszug aus EuGH, 05.10.2010 - C-400/10
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 der Charta, den das vorlegende Gericht in seiner Frage erwähnt, in Verbindung mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls nach Art. 24 Abs. 2 der Charta und unter Beachtung des in Art. 24 Abs. 3 der Charta niedergelegten Grundrechts des Kindes auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen zu lesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03, Slg. 2006, I-5769, Randnr. 58).
  • EGMR, 03.12.2009 - 22028/04

    Mehr Sorgerecht für ledige Väter

    Auszug aus EuGH, 05.10.2010 - C-400/10
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat nämlich auch entschieden, dass nationale Rechtsvorschriften, die dem leiblichen Vater in Ermangelung der Zustimmung der Mutter in keiner Weise die Möglichkeit gewähren, ein Sorgerecht für sein Kind zu erhalten, eine ungerechtfertigte Diskriminierung des Vaters darstellen und daher gegen Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 8 EMRK verstoßen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. Dezember 2009, Zaunegger/Deutschland, Beschwerde Nr. 22028/04, Nrn. 63 und 64).
  • EuGH, 22.04.2010 - C-82/09

    Dimos Agiou Nikolaou - Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 - Monitoring von Wäldern und

    Auszug aus EuGH, 05.10.2010 - C-400/10
    Folglich kann die Vermutung der Erheblichkeit der von den nationalen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nur in Ausnahmefällen ausgeräumt werden, und zwar insbesondere dann, wenn die erbetene Auslegung der in diesen Fragen erwähnten Bestimmungen des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht (vgl. u. a. Urteile Gottwald, Randnr. 17, und vom 22. April 2010, Dimos Agios Nikolaos, C-82/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 15).
  • EuGH, 23.12.2009 - C-403/09

    Das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Kind befindet,

    Auszug aus EuGH, 05.10.2010 - C-400/10
    Die Bestimmungen dieser Verordnung können daher nicht so ausgelegt werden, dass sie dem genannten Grundrecht, dessen Wahrung unbestreitbar dem Kindeswohl entspricht, zuwiderliefen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2009, Deticek, C-403/09 PPU, Slg. 2009, I-0000, Randnrn.
  • EGMR, 14.09.1999 - 39067/97

    BALBONTIN v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus EuGH, 05.10.2010 - C-400/10
    Er hat insoweit im Kern entschieden, dass nationale Rechtsvorschriften, mit denen die elterliche Sorge für ein Kind von Rechts wegen allein der Mutter des Kindes zuerkannt wird, nicht gegen Art. 8 EMRK - in einer Auslegung im Licht des Haager Übereinkommens von 1980 - verstoßen, sofern der Vater des Kindes, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, darin ermächtigt wird, beim zuständigen nationalen Gericht die Änderung der Zuerkennung der elterlichen Sorge zu beantragen (Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. September 2003, Guichard/Frankreich, Reports of Judgments and Decisions 2003-X; vgl. in diesem Sinne auch Entscheidung vom 14. September 1999, Balbontin/Vereinigtes Königreich, Beschwerde Nr. 39067/97).
  • EuGH, 30.11.2006 - C-376/05

    Autohaus Hilgert - Wettbewerb - Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge -

    Auszug aus EuGH, 05.10.2010 - C-400/10
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur die mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, in deren Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen haben (Urteil vom 30. November 2006, Brünsteiner und Autohaus Hilgert, C-376/05 und C-377/05, Slg. 2006, I-11383, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-66/08

    Kozlowski - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus EuGH, 05.10.2010 - C-400/10
    Sowohl aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch aus dem Gleichheitsgrundsatz folgt nämlich, dass die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 17. Juli 2008, Koz?‚owski, C-66/08, Slg. 2008, I-6041, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 05.10.2010 - C-400/10
    Sofern die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und vom 1. Oktober 2009, Gottwald, C-103/08, Slg. 2009, I-9117, Randnr. 16).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Nach Ansicht der Kommission muss ein Mitgliedstaat, wenn eine Verordnung ihm einen Ermessensspielraum einräume, bei der Ausübung des Ermessens das Unionsrecht beachten (Urteile vom 13. Juli 1989, Wachauf, 5/88, Slg. 1989, 2609, vom 4. März 2010, Chakroun, C-578/08, Slg. 2010, I-1839, und vom 5. Oktober 2010, McB., C-400/10 PPU, Slg. 2010, I-0000).
  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

    Somit hat der Gerichtshof im Licht der Charta das Unionsrecht in den Grenzen der der Union übertragenen Zuständigkeiten zu prüfen (vgl. Urteile vom 5. Oktober 2010, McB., C-400/10 PPU, Slg. 2010, I-8965, Randnr. 51, und vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, Slg. 2011, I-11315, Randnr. 71).
  • EuGH, 07.02.2012 - C-648/11

    MA u.a.

    54 und 55, sowie vom 5. Oktober 2010, McB., C-400/10 PPU, Slg. 2010, I-8965, Randnr. 60).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 17.09.2010 - 1 BvR 2157/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,5907
BVerfG, 17.09.2010 - 1 BvR 2157/10 (https://dejure.org/2010,5907)
BVerfG, Entscheidung vom 17.09.2010 - 1 BvR 2157/10 (https://dejure.org/2010,5907)
BVerfG, Entscheidung vom 17. September 2010 - 1 BvR 2157/10 (https://dejure.org/2010,5907)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • Bundesverfassungsgericht

    Außervollzugsetzung eines ohne Anhörung des Betroffenen ergangenen gerichtlichen Beschlusses im Betreuungsverfahren zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, §§ 1896 ff BGB, § 1896 BGB
    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Außervollzugsetzung eines ohne Anhörung des Betroffenen ergangenen gerichtlichen Beschlusses im Betreuungsverfahren zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, §§ 1896 ff BGB, § 1896 BGB
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Pflicht zur Anhörung des Betroffenen vor Beschluss zur gutachtlichen Prüfung der Einrichtung einer Betreuung - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) - teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ...

  • Wolters Kluwer

    Stellungnahme eines Begutachteten vor Erstellung eines Gutachtens über die medizinischen Voraussetzungen einer Betreuung; Informationspflicht einer Behörde über eine Untersuchung und Erstellung eines Gutachtens i. R.e. Betreuungsverfahrens aufgrund einer Selbstgefährdung ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuungsverfahren, Rechtliches Gehör, Gutachten, Begutachtung im Betreuungsverfahren, Vorführungsanordnung

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Außervollzugsetzung eines ohne Anhörung des Betroffenen ergangenen gerichtlichen Beschlusses im Betreuungsverfahren zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens

  • ra.de
  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Pflicht zur Anhörung des Betroffenen vor Beschluss zur gutachtlichen Prüfung der Einrichtung einer Betreuung - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) - teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ...

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Außervollzugsetzung eines ohne Anhörung des Betroffenen ergangenen gerichtlichen Beschlusses im Betreuungsverfahren zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Pflicht zur Anhörung des Betroffenen vor Beschluss zur gutachtlichen Prüfung der Einrichtung einer Betreuung - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) - teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ...

  • rechtsportal.de

    Stellungnahme eines Begutachteten vor Erstellung eines Gutachtens über die medizinischen Voraussetzungen einer Betreuung; Informationspflicht einer Behörde über eine Untersuchung und Erstellung eines Gutachtens i. R.e. Betreuungsverfahrens aufgrund einer Selbstgefährdung ...

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Pflicht zur Anhörung des Betroffenen vor Beschluss zur gutachtlichen Prüfung der Einrichtung einer Betreuung - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) - teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 1970
  • FamRZ 2011, 272
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 02.12.2009 - 1 BvR 2797/09

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf eine

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2010 - 1 BvR 2157/10
    Der Beschwerdeführer muss insbesondere vortragen, weshalb die angegriffene Entscheidung die Verfassung missachtet und in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungsgründe eingehen (vgl. BVerfGE 82, 43 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2009 - 1 BvR 2797/09 -, FamRZ 2010, S. 186 ).

    Maßgebend für diese Pflichten des Gerichts ist der Gedanke, dass der Verfahrensbeteiligte Gelegenheit haben muss, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2009 - 1 BvR 2797/09 -, FamRZ 2010, S. 186 ).

  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2010 - 1 BvR 2157/10
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. BVerfGE 83, 24 ; 96, 205 ; stRspr).
  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 37/85

    Eintragung der Legitimation eines Kindes durch nachfolgende Ehe seiner Eltern in

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2010 - 1 BvR 2157/10
    Es reicht nicht aus, die Verletzung von Grundrechten nur pauschal zu rügen (vgl. BVerfGE 79, 203 ).
  • BVerfG, 09.10.1973 - 2 BvR 482/72

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2010 - 1 BvR 2157/10
    a) Für das Gericht erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde (BVerfGE 36, 85 ).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2010 - 1 BvR 2157/10
    aa) Zunächst muss der Bürger die behauptete Grundrechtsverletzung durch das Einlegen von Rechtsbehelfen vor den Fachgerichten abzuwenden versuchen (BVerfGE 68, 376 ; 70, 180 ), wie es der Beschwerdeführer durch Einlegung einer Beschwerde auch angestrebt hat.
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2010 - 1 BvR 2157/10
    Das Begründungserfordernis verlangt neben der Bezeichnung des angeblich verletzten Grundrechts auch die substantiierte Darlegung des die Verletzung enthaltenen Vorgangs (vgl. BVerfGE 81, 208 ).
  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2010 - 1 BvR 2157/10
    aa) Zunächst muss der Bürger die behauptete Grundrechtsverletzung durch das Einlegen von Rechtsbehelfen vor den Fachgerichten abzuwenden versuchen (BVerfGE 68, 376 ; 70, 180 ), wie es der Beschwerdeführer durch Einlegung einer Beschwerde auch angestrebt hat.
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2010 - 1 BvR 2157/10
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. BVerfGE 83, 24 ; 96, 205 ; stRspr).
  • BGH, 23.01.2008 - XII ZB 209/06

    Zulässigkeit der Beschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung der medizinischen

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2010 - 1 BvR 2157/10
    Zwar setze ein solcher Beschluss eine Untersuchung voraus, das bedeute jedoch nicht, dass der Betroffene zur Mitwirkung verpflichtet werde (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 209/06 -, FamRZ 2008, S. 774 ).
  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2010 - 1 BvR 2157/10
    Der Beschwerdeführer muss insbesondere vortragen, weshalb die angegriffene Entscheidung die Verfassung missachtet und in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungsgründe eingehen (vgl. BVerfGE 82, 43 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2009 - 1 BvR 2797/09 -, FamRZ 2010, S. 186 ).
  • BSG, 27.10.2022 - B 9 SB 1/20 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Begutachtung von Amts wegen - Recht auf

    Zudem unterliegt die gerichtliche Anordnung einer medizinischen Begutachtung, auch ohne Zwang zur Mitwirkung (vgl BVerfG Beschluss vom 7.12.2010 - 1 BvR 2157/10 - juris RdNr 30 f) , als Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl BVerfG Beschluss vom 2.4.2009 - 1 BvR 683/09 - juris RdNr 11; BVerfG Beschluss vom 20.5.2003 - 1 BvR 2222/01 - juris RdNr 10; BVerfG Beschluss vom 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69 - juris RdNr 51, 56 f) dem Verhältnismäßigkeitsgebot.
  • BGH, 18.03.2015 - XII ZB 370/14

    Betreuungsverfahren: Entbehrlichkeit der Einholung eines

    Dies setzt hinreichende Anhaltspunkte voraus, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt (vgl. Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 280 Rn. 3; BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. Januar 2015] § 280 Rn. 6), zumal bereits die Beauftragung eines Sachverständigen zur Prüfung einer möglichen Betreuungsbedürftigkeit eine stigmatisierende Wirkung haben kann, wenn Dritte von ihr Kenntnis erlangen (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 272 Rn. 31).

    Hinweise auf die Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts können sich zudem daraus ergeben, dass das Gericht den Betroffenen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vor der Einholung des Gutachtens über die beabsichtigte Einholung informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss (BVerfG FamRZ 2011, 272 Rn. 29 f.; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 280 Rn. 3; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 280 Rn. 3).

  • BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 618/22

    Aussetzung eines amtsgerichtlichen Beschlusses über die Beauftragung eines

    Ob § 44 FamFG auf die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens als Zwischenentscheidung entgegen seinem Wortlaut entsprechend anwendbar ist, hat die Kammer bislang offengelassen (vgl. hinsichtlich der Anordnung eines Sachverständigengutachtens BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2010 - 1 BvR 2157/10 -, Rn. 26 und hinsichtlich einer Vorführungsanordnung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2010 - 1 BvR 2797/09 -, Rn. 26; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Oktober 2010 - 1 BvR 2538/10 -, Rn. 27; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juni 2019 - 1 BvQ 51/19 -, Rn. 12).

    Insofern erhält die vor der Beauftragung zu erfolgende Anhörung des Betroffenen zum Schutz seiner Rechte besondere Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2010 - 1 BvR 2157/10 -, Rn. 31; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2021 - 1 BvQ 103/21 -, Rn. 13).

  • BVerfG, 24.09.2021 - 1 BvQ 103/21

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. BVerfGE 83, 24 ; 96, 205 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2010 - 1 BvR 2157/10 -, Rn. 28; stRspr).

    Ein rechtsunkundiger Bürger wird, wenn eine solche Beauftragung im Wege des Beschlusses erfolgt, davon ausgehen, dass er zur Mitwirkung bei der Untersuchung verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2010 - 1 BvR 2157/10 -, Rn. 31 ) .

    Insofern erhält die vor der Beauftragung zu erfolgende Anhörung des Betroffenen zum Schutz seiner Rechte besondere Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2010 - 1 BvR 2157/10 -, juris, Rn. 31).

  • BVerfG, 12.01.2011 - 1 BvR 2539/10

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unterlassene Anhörung der Betroffenen im

    Insofern erhält die vor der Beauftragung zu erfolgende Anhörung des Betroffenen zum Schutz seiner Rechte besondere Bedeutung (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2010 - 1 BvR 2157/10 - juris, Rn. 31).
  • BVerfG, 12.01.2011 - 1 BvR 2538/10

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unterlassene Anhörung der Betroffenen im

    Insofern erhält die vor der Beauftragung zu erfolgende Anhörung des Betroffenen zum Schutz seiner Rechte besondere Bedeutung (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2010 - 1 BvR 2157/10 - juris, Rn. 31).
  • OLG Frankfurt, 30.11.2021 - 8 UF 59/21

    Keine Hinweispflicht vor Zurückweisung von Gehörsrüge

    Hilft das Gericht auf eine ungenügend begründete Anhörungsrüge einer vermeintlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ab, ist nämlich der mit § 44 FamFG verfolgten Intention des Gesetzgebers Genüge getan und eine Verfassungsbeschwerde zulässig (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 1 BvR 2157/10, juris, Rn. 26 = FamRZ 2011, 272; Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG Kommentar, 5. Aufl. 2020, § 44, Rz. 15).
  • FG Hamburg, 05.12.2016 - 3 V 290/16

    Vorläufiger Rechtsschutz ohne Anhörung des Antragsgegners

    Nur in extremen Ausnahmefällen, in denen der vorläufige Rechtsschutz auch bei fernmündlicher Anhörung des Antragsgegners nicht mehr gewährleistet wäre, ist ein Absehen von der vorherigen Anhörung denkbar (Haarmann in Ziemer/Haarmann/Loose/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen Rz. 4699/2 m. w. N.) und ist das Gericht gehalten, dem betroffenen Antragsgegner nach Erlass der einstweiligen Anordnung rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1965, BVerfGE 18, 399); nötigenfalls im Wege der Anhörungsrüge (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2010 1 BvR 2157/10, FamRZ 2010, 1970; Juris).
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