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   KG, 11.10.2010 - 19 UF 70/10   

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https://dejure.org/2010,19723
KG, 11.10.2010 - 19 UF 70/10 (https://dejure.org/2010,19723)
KG, Entscheidung vom 11.10.2010 - 19 UF 70/10 (https://dejure.org/2010,19723)
KG, Entscheidung vom 11. Oktober 2010 - 19 UF 70/10 (https://dejure.org/2010,19723)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 38 Abs 3 S 3 FamFG, § 253 FamFG
    Unterhaltsfestsetzungsverfahren: Bindung des Gerichts an eine getroffene Endentscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidungbefugnis des Gerichts bei Nichtberücksichtigung eines rechtzeitig eingegangenen Schriftsatzes; Voraussetzungen für die Bindung eines Gerichts an seine vorher abgesetzte Endentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 38 Abs. 3 S. 3
    Entscheidung des Gerichts bei Nichtberücksichtigung eines rechtzeitig eingegangenen Schriftsatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 368
  • FGPrax 2011, 48
  • FamRZ 2011, 394
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Hamm, 21.05.2015 - 2 UF 3/15

    Beschwerderecht, Wegfall des Einvernehmens der Beteiligten über das Umgangsrecht

    Ob die nach § 156 Abs. 2 FamFG erforderliche Billigung des Familiengerichts ausdrücklich im Sitzungsprotokoll oder in einem Beschluss nach § 38 FamFG aufzunehmen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. Dezember 2012 - 1 WF 327/12 - FamRZ 2014, 53; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 5 UF 50/10 - FamRZ 2011, 394; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Dezember 2011 - 10 UF 230/11 - FamRZ 2012, 895) oder auch stillschweigend durch die Protokollierung des Vergleichs erfolgen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
  • OLG München, 20.02.2013 - 34 Wx 478/12

    Grundbuchverfahren: Berücksichtigung von nachgereichten Schriftsätzen im

    Vielmehr führt nun bereits der vermerkte Übergabezeitpunkt zur Existenz des Beschlusses und (u.a.) dazu, dass auch das erkennende Gericht an ihn gebunden ist, indem es ihn außerhalb eines dafür vorgesehenen besonderen Verfahrens nicht mehr von Amts wegen abändern darf (siehe § 318 ZPO analog; KG FGPrax 2011, 48; Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 38 Rn. 88; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. § 38 FamFG Rn. 15).

    Demgemäß konnte und durfte der Senat den Schriftsatz vom 24.11.2012 - Eingang 25.11.2012 - nicht mehr berücksichtigen (vgl. KG FGPrax 2011, 48).

  • OLG Frankfurt, 02.11.2011 - 5 WF 151/11

    Vollstreckungsvoraussetzung für einen gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich

    Die Billigung des im Kindschaftsverfahren geschlossenen Vergleiches muss nämlich nicht mehr unbedingt durch einen ausdrücklichen Beschluss zum Ausdruck gebracht werden (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2011, S. 394).
  • OLG Schleswig, 30.12.2011 - 10 UF 230/11

    Rechtsfolgen der Erledigungserklärung im Umgangsverfahren

    Während das Oberlandesgericht Nürnberg (FamRZ 2011, 1533) der Ansicht ist, ein Beschluss, in dem eine Umgangsvereinbarung gebilligt werde, habe rein deklaratorischen Charakter, ist der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/6308 Seite 237) und der herrschenden Rechtsprechung (KG BeckRS 2010, 29600; OLG Frankfurt FamRZ 2011, 394 ; OLG Naumburg, Beschluss vom 10.08.2011, Az. 3 UF 170/11, zitiert nach juris; BVerfG FamRZ 2011, 957 ; AG Ludwigslust FamRZ 2010, 488; BGH FamRZ 2005, 1471 zur alten Rechtslage) eher zu entnehmen, dass ein gesonderter Billigungsbeschluss erforderlich ist.
  • LG Wuppertal, 14.01.2016 - 9 T 272/15

    Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung; Beurteilung der Frage der

    Weder Gesichtspunkte der Eigenbindung noch solche der materiellen Rechtskraft standen entgegen.Ob und inwieweit ein Betreuungsgericht von einer eigenen Entscheidung abweichen darf (verneinend: Kammergericht, 19 UF 70/10, bei BeckRS), ob betreuungsgerichtliche Entscheidungen der materiellen Rechtskraft fähig sind und welche Präklusionswirkungen anzunehmen sind, ist umstritten (vgl. Ulrici in: Münchener Kommentar FamFG, 2. Auflage, § 48, Rn. 30 und 44 sowie § 45, Rn. 12; BGH, XII ZB 355/14, bei juris: Geltung des Verschlechterungsverbotes im Beschwerdeverfahren).Die Sondervorschrift des § 294 FamFG betrifft jedenfalls nur die Aufhebung und Einschränkung der eingerichteten Betreuung oder des Einwilligungsvorbehaltes.
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