Weitere Entscheidungen unten: BGH, 09.12.2010 | OLG Hamm, 01.07.2010

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 10.09.2010 - 12 WF 51/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,6646
OLG Hamburg, 10.09.2010 - 12 WF 51/10 (https://dejure.org/2010,6646)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.09.2010 - 12 WF 51/10 (https://dejure.org/2010,6646)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10. September 2010 - 12 WF 51/10 (https://dejure.org/2010,6646)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Trennungszeit der Ehegatten: Pflicht zur Mitwirkung an der Entlassung des anderen Ehegatten aus dem gemeinsamen Mietverhältnis

  • Justiz Hamburg

    § 1353 Abs 1 S 2 BGB, § 1361b Abs 3 BGB
    Trennungszeit der Ehegatten: Pflicht zur Mitwirkung an der Entlassung des anderen Ehegatten aus dem gemeinsamen Mietverhältnis

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1353, 1361
    Rücksichtnahmepflicht bei getrennt lebenden Ehegatten; Mitwirkung des einen an der Entlassung des anderen aus Mietverhältnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer Verpflichtung des getrennt lebenden Ehegatten zur Mitwirkung an der Beendigung eines Mietverhältnisses aus dem Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1353; BGB § 1361
    Pflicht des getrennt lebenden Ehegatten zur Mitwirkung an de Beendigung eines Mietverhältnisses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mitwirkung an Mietvertragsentlassung des getrennt lebenden Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Entlassung aus Mietverhältnis - Mitwirkungspflicht bei getrennt lebenden Ehepartnern

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Scheidung: Ehefrau bleibt in der Wohnung - Sie muss dazu beitragen, dass der Ehemann aus dem Mietvertrag "herauskommt"

  • rabüro.de (Kurzinformation)

    Zur Pflicht zur Mitwirkung an der Entlassung des anderen Ehegatten aus dem gemeinsamen Mietverhältnis

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Mietwohnung: Mitwirkungspflicht des Ehegatten zur Entlassung des getrennt lebenden Partners

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mitwirkungspflicht zur Entlassung des Ehepartners aus dem Mietvertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 374
  • NZM 2011, 311
  • FamRZ 2011, 481
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.11.2004 - XII ZR 128/02

    Zur Zustimmungspflicht eines Ehegatten zu einer gemeinsamen steuerlichen

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.09.2010 - 12 WF 51/10
    Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich für beide Ehegatten die - aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB abzuleitende - Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist (BGH FamRZ 2005, 182).
  • OLG Hamm, 21.01.2016 - 12 UF 170/15

    Mitwirkung an Mietvertragsentlassung schon vor der Scheidung

    Ein Ehegatte, der im Einvernehmen mit dem ausgezogenen Ehegatte, die Ehewohnung alleine nutzt, ist vielmehr gegenüber dem anderen schon während der Trennungszeit verpflichtet, an der Entlassung aus dem gemeinsamen Mietverhältnis mitzuwirken (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 2011, 481).
  • AG Frankfurt/Main, 19.03.2021 - 477 F 23297/20

    Getrenntlebende Ehefrau muss bei der Kündigung der Ehewohnung mitwirken

    Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob der Anspruch des Antragstellers seine Rechtsgrundlage in §§ 723 Abs. 1 S. 1, 726, 730 BGB analog der Vorschriften der Auseinandersetzung der durch die gemeinsame Anmietung der Ehewohnung durch die Beteiligten entstandenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts findet oder aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB folgt (OLG Hamburg, Beschluss v. 10.09.2010 - 12 WF 51/10).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2021 - 6 UF 204/20

    Verpflichtung zur Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses für eine frühere

    Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich die aus dieser Vorschrift abzuleitende Verpflichtung, die finanzielle Belastung des anderen Teils nach Möglichkeit zu mindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (BGH FamRZ 2005, 182; OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.12.2020,13 UF 133/19;. OLG Hamburg BeckRS 2010, 28712; Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 1568a Rn. 32).
  • OLG Brandenburg, 03.12.2020 - 13 UF 133/19
    Der Anspruch des weichenden Ehegatten gegen den anderen auf entsprechende Zustimmung beruht auf §§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. OLG Hamburg, BeckRS 2010, 28712; Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 1568a Rn. 32), mithin auf dem auch für getrennt lebende Ehegatten geltenden Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme.
  • AG Schweinfurt, 16.04.2021 - 3 F 872/20

    Verpflichtung des Ehegatten, eine Mietwohnung zu kündigen

    Hieraus kann sich eine Verpflichtung des einen Ehegatten ableiten, aus der Entlassung des anderen Ehegatten an einem gemeinsamen Mietvertrag mitzuwirken, sofern dies angemessen und zumutbar ist (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 10.9. 2010 - 12 WF 51/10, NZM 2011, 311):.
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Rechtsprechung
   BGH, 09.12.2010 - IX ZR 44/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1676
BGH, 09.12.2010 - IX ZR 44/10 (https://dejure.org/2010,1676)
BGH, Entscheidung vom 09.12.2010 - IX ZR 44/10 (https://dejure.org/2010,1676)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2010 - IX ZR 44/10 (https://dejure.org/2010,1676)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 59a BRAO, Art 1 § 3 Nr 2 RBerG, § 3 Nr 2 RBerG, Art 1 § 5 Nr 2 RBerG, § 5 Nr 2 RBerG
    Gemischte Beratersozietät aus Rechtsanwälten und Steuerberatern: Verpflichtung zur Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen vor Gesetzesänderung; Kontinuitätsregel bei Erteilung eines Folgemandats

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Verpflichtung einer aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehenden gemischten Sozietät vor dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zur Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen gegenüber Mandanten; Erfordernis der Befugnis zur ...

  • Anwaltsblatt

    § 59 BRAO, Art 1 § 3 RBerG, § 5 RDG, § 675 BGB, § 133 BGB
    Gemischte Sozietät kann Anwaltsvertrag abschließen

  • rewis.io

    Gemischte Beratersozietät aus Rechtsanwälten und Steuerberatern: Verpflichtung zur Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen vor Gesetzesänderung; Kontinuitätsregel bei Erteilung eines Folgemandats

  • ra.de
  • rewis.io

    Gemischte Beratersozietät aus Rechtsanwälten und Steuerberatern: Verpflichtung zur Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen vor Gesetzesänderung; Kontinuitätsregel bei Erteilung eines Folgemandats

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BRAO § 59 a; RBerG Art. 1 § 3 Nr. 2; RBerG Art. 1 § 5 Nr. 2; RDG § 5; BGB § 675; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 164
    Wirksame Verpflichtung einer gemischten Sozietät zur Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen

  • BRAK-Mitteilungen

    Mandatierung einer interprofessionellen Sozietät - Folgemandat

  • rechtsportal.de

    Möglichkeit der Verpflichtung einer aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehenden gemischten Sozietät vor dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zur Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen gegenüber Mandanten; Erfordernis der Befugnis zur ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Gemischte Kanzlei aus Rechtsanwälten und Steuerberatern

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit der Übernahme anwaltlicher Mandate durch gemischte Beratersozietät

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sozietät von Rechtsanwälten und Steuerberatern - und ihre Mandate

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Einmal die gesamte Kanzlei beauftragt heißt immer beauftragt?

Besprechungen u.ä.

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 34 (Entscheidungsbesprechung)

    Mandatsvertrag mit gemischter Sozietät (RA Antje Jungk)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2301
  • ZIP 2011, 129
  • MDR 2011, 265
  • FamRZ 2011, 481
  • VersR 2011, 1266
  • WM 2011, 1770
  • DB 2011, 170
  • AnwBl 2011, 220
  • NZG 2011, 226
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 26.01.2006 - IX ZR 225/04

    Erbringung von Hilfeleistungen in Steuersachen durch im Inland nicht berechtigte

    Auszug aus BGH, 09.12.2010 - IX ZR 44/10
    Das Verständnis des Art. 1 § 3 Nr. 2 RBerG, auf welches das angefochtene Urteil gestützt ist, kann zwar aus den Grundsätzen hergeleitet werden, die der Bundesgerichtshof in seiner vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung zu § 3 StBerG entwickelt hat (BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, WM 2006, 830 f, Rn. 11, 15).

    Die Erteilung allgemein rechtsberatender Mandate wäre jedoch nichtig, so lange Steuerberater nach Art. 1 §§ 1, 3 Nr. 2, § 5 Nr. 2 RBerG und § 5 RDG an ihrer Übernahme gehindert sind (vgl. Posegga DStR 2006, 1155, 1156).

    Entgegen der zu den §§ 44b WiPrO, 56 Abs. 4 StBerG, § 51 BOStB vertretenen Auffassung des Senates (Urt. v. 26. Januar 2006, aaO Rn. 12) hat diese Vorschrift nicht nur die Sozietätsfähigkeit der rechtsberatenden Berufe im Rahmen von Art. 9 Abs. 1 GG gesetzlich ausgestaltet, sondern auch Bedeutung im Schrankensystem der berufsrechtlichen Vertragsfreiheit rechtsberatender Gesellschaften.

    In seinem Urteil vom 26. Januar 2006 (aaO) zu § 3 StBerG hat sich der Senat mit dem Ineinandergreifen der unterschiedlichen Ebenen des Sozietätsrechts, welches die Berufsausübung zugelassener Berufsträger regelt, und dem Berufszulassungsrecht, welches sich auf Sozietäten nicht erstreckt, nicht abschließend befasst.

  • BGH, 05.02.2009 - IX ZR 18/07

    Voraussetzungen für den Abschluss eines durch eine frühere Beratung ausgelösten

    Auszug aus BGH, 09.12.2010 - IX ZR 44/10
    Inwieweit sich danach gleichwohl die bisher im Zweifel angenommene Doppelverpflichtung (grundlegend BGH, Urt. v. 6. Juli 1971 - VI ZR 94/69, NJW 1971, 1801, 1802; zur gemischten Sozietät zuletzt ferner BGH, Urt. v. 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05, WM 2008, 1563 Rn. 8 f; v. 5. Februar 2009 - IX ZR 18/07, WM 2009, 669 Rn. 9 f) bei einem Erstmandat nach der Interessenlage der Beteiligten in eine typischerweise eingegangene Verpflichtung der rechtsfähigen Sozietät verschiebt, braucht an dieser Stelle nicht vertieft zu werden (die Zweifelsregel zugunsten des Sozietätsmandats befürworten in Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung etwa Sieg, aaO; Mennemeyer, aaO Rn. 116; Vollkommer/Greger/Heinemann, aaO Rn. 7).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 5. Februar 2009 (aaO Rn. 12) angenommen, dass ein Folgemandat im Zweifel die gleiche Person verpflichtet wie das Vorläufermandat.

  • BVerfG, 14.04.1964 - 2 BvR 69/62

    Bayerische Bereitschaftspolizei

    Auszug aus BGH, 09.12.2010 - IX ZR 44/10
    So wie die Koalitionsfreiheit des Art. 9 GG den Schutz der spezifisch koalitionsgemäßen Betätigung umfasst (grundlegend BVerfGE 4, 96, 101 f, 106; 17, 319, 333; 18, 18, 26), so muss deshalb die Sozietätsfreiheit der Angehörigen rechtsberatender Berufe im Blick auf die Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG das Recht zur typischen Betätigung vom Gesetz zugelassener Rechtsberatersozietäten einschließen, sofern diese rechtsfähig sind.
  • BGH, 06.07.1971 - VI ZR 94/69

    Anwaltssozietät - §§ 611, 425 BGB

    Auszug aus BGH, 09.12.2010 - IX ZR 44/10
    Inwieweit sich danach gleichwohl die bisher im Zweifel angenommene Doppelverpflichtung (grundlegend BGH, Urt. v. 6. Juli 1971 - VI ZR 94/69, NJW 1971, 1801, 1802; zur gemischten Sozietät zuletzt ferner BGH, Urt. v. 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05, WM 2008, 1563 Rn. 8 f; v. 5. Februar 2009 - IX ZR 18/07, WM 2009, 669 Rn. 9 f) bei einem Erstmandat nach der Interessenlage der Beteiligten in eine typischerweise eingegangene Verpflichtung der rechtsfähigen Sozietät verschiebt, braucht an dieser Stelle nicht vertieft zu werden (die Zweifelsregel zugunsten des Sozietätsmandats befürworten in Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung etwa Sieg, aaO; Mennemeyer, aaO Rn. 116; Vollkommer/Greger/Heinemann, aaO Rn. 7).
  • BGH, 16.12.1999 - IX ZR 117/99

    Treuhänderische Mitverpflichtung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern einer

    Auszug aus BGH, 09.12.2010 - IX ZR 44/10
    Insoweit bewendet es bei der bisherigen Rechtsprechung, wenn ein Mandat das berufsrechtlich zulässige Tätigkeitsfeld des zu seiner Wahrnehmung eingeschalteten Sozietätsangehörigen überschreitet, etwa weil der Anstellungsvertrag für den Geschäftsführer einer GmbH nach dem Willen des Mandanten von einem Steuerberater der Sozietät entworfen werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 117/99, NJW 2000, 1333, 1335; v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560 f).
  • BGH, 17.02.2000 - IX ZR 50/98

    Vergütung für Rechtsberatung durch einen Steuerberater

    Auszug aus BGH, 09.12.2010 - IX ZR 44/10
    Insoweit bewendet es bei der bisherigen Rechtsprechung, wenn ein Mandat das berufsrechtlich zulässige Tätigkeitsfeld des zu seiner Wahrnehmung eingeschalteten Sozietätsangehörigen überschreitet, etwa weil der Anstellungsvertrag für den Geschäftsführer einer GmbH nach dem Willen des Mandanten von einem Steuerberater der Sozietät entworfen werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 117/99, NJW 2000, 1333, 1335; v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560 f).
  • BGH, 26.02.1987 - IX ZR 98/86

    Bürgschaft eines Ehegatten für Schulden des anderen bei Scheitern der Ehe

    Auszug aus BGH, 09.12.2010 - IX ZR 44/10
    Sind der Mandant und ein sozietätsangehöriger Rechtsanwalt von dem übereinstimmenden inneren Willen geleitet, ein neues Mandat ohne Rücksicht auf etwaige Vorläufer nur dem angesprochenen Rechtsanwalt zu erteilen, so ist dieser Wille gegenüber einem aus der Kontinuitätsregel abgeleiteten objektiven Erklärungsinhalt vorrangig (vgl. BGH, Urt. v. 26. April 1978 - VIII ZR 236/76, BGHZ 71, 243, 247; v. 23. Januar 1986 - IX ZR 46/85, NJW 1986, 1681, 1683; v. 26. Februar 1987 - IX ZR 98/86, NJW 1987, 1629, 1630 unter II. 1. vor a).
  • BGH, 23.01.1986 - IX ZR 46/85

    Formvorschrift für Bürgschaftserklärung; Haftung des Bürgen bei vorzeitiger

    Auszug aus BGH, 09.12.2010 - IX ZR 44/10
    Sind der Mandant und ein sozietätsangehöriger Rechtsanwalt von dem übereinstimmenden inneren Willen geleitet, ein neues Mandat ohne Rücksicht auf etwaige Vorläufer nur dem angesprochenen Rechtsanwalt zu erteilen, so ist dieser Wille gegenüber einem aus der Kontinuitätsregel abgeleiteten objektiven Erklärungsinhalt vorrangig (vgl. BGH, Urt. v. 26. April 1978 - VIII ZR 236/76, BGHZ 71, 243, 247; v. 23. Januar 1986 - IX ZR 46/85, NJW 1986, 1681, 1683; v. 26. Februar 1987 - IX ZR 98/86, NJW 1987, 1629, 1630 unter II. 1. vor a).
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BGH, 09.12.2010 - IX ZR 44/10
    Eine analoge Erstreckung dieser Vorschriften auf rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14 Abs. 2 BGB) wie die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts seit BGHZ 146, 341 wurde allenfalls dann für möglich gehalten, wenn sämtliche Gesellschafter in eigener Person zu der Berufsausübung befugt seien, die Gegenstand des Mandates war.
  • BGH, 26.04.1978 - VIII ZR 236/76

    Baukostenzuschuß des Untermieters an den Untervermieter

    Auszug aus BGH, 09.12.2010 - IX ZR 44/10
    Sind der Mandant und ein sozietätsangehöriger Rechtsanwalt von dem übereinstimmenden inneren Willen geleitet, ein neues Mandat ohne Rücksicht auf etwaige Vorläufer nur dem angesprochenen Rechtsanwalt zu erteilen, so ist dieser Wille gegenüber einem aus der Kontinuitätsregel abgeleiteten objektiven Erklärungsinhalt vorrangig (vgl. BGH, Urt. v. 26. April 1978 - VIII ZR 236/76, BGHZ 71, 243, 247; v. 23. Januar 1986 - IX ZR 46/85, NJW 1986, 1681, 1683; v. 26. Februar 1987 - IX ZR 98/86, NJW 1987, 1629, 1630 unter II. 1. vor a).
  • BGH, 26.06.2008 - IX ZR 145/05

    Rückwirkende Haftung von berufsfremden Mitgliedern einer gemischten Sozietät von

  • BFH, 23.07.1998 - VII R 154/97

    Steuerberatung durch Partnerschaftsgesellschaft

  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 79/62

    Hausgehilfinnenverband

  • BGH, 19.05.2009 - IX ZR 43/08

    Schadensersatzanspruch eines Gesellschafters gegen einen rechtlichen Berater

  • BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 629/52

    Hutfabrikant

  • BGH, 10.05.2012 - IX ZR 125/10

    Haftung einer Rechtsanwaltssozietät: Beratungspflicht gegenüber Rechtsanwälten

    Dabei kann sich auch eine sogenannte gemischte Sozietät, der neben Rechtsanwälten auch Mitglieder anderer Berufsgruppen angehören, zur Erbringung anwaltlicher Beratungsleistungen verpflichten (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 44/10, WM 2011, 1770 Rn. 7 ff).

    Die vom Senat bislang offen gelassene Frage (Urteil vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 15), ob der Vertragsschluss durch einen Sozietätsanwalt nach dem Parteiwillen typischerweise die Sozietät verpflichten soll, bedarf auch hier keiner Entscheidung.

    Ob diese Haftung im Falle einer Sozietät, der Mitglieder unterschiedlicher Berufsgruppen angehören (gemischte Sozietät, vgl. § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO) auch diejenigen Sozien trifft, die in eigener Person die vertraglich geschuldete Beratung nicht vornehmen dürfen, hat der Senat bislang offen gelassen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 44/10, WM 2011, 1770 Rn. 10).

    Nachdem durch das Grundsatzurteil vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) die eigene Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt und die Doppelverpflichtungslehre aufgegeben worden ist, kann - wie ausgeführt - die Sozietät selbst Partei eines Anwaltsvertrags sein (BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, WM 2006, 830 Rn. 9; vom 5. Februar 2009 - IX ZR 18/07, WM 2009, 669 Rn. 10), und zwar auch dann, wenn dieser neben Rechtsanwälten auch Sozien anderer Berufsgruppen angehören (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 44/10, WM 2011, 1770 Rn. 7 ff).

  • BGH, 12.07.2012 - AnwZ (Brfg) 37/11

    Anwaltliches Berufsrecht: Irreführende Verwendung der Bezeichnung "Sozietät" bei

    cc) Welche der beiden beschriebenen Erscheinungsformen die vertragsschließenden örtlichen Sozietäten gewählt haben, hängt davon ab, ob ihnen (und damit auch den in ihnen zusammengeschlossenen Rechtsanwälten) gesellschaftsvertraglich die Rechtsmacht eingeräumt worden ist, gemäß § 164 BGB die Gesellschaft nach außen zu verpflichten und zu berechtigen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 44/10, ZIP 2011, 129 Rn. 15 ff.) und damit den Mandanten gegenüber eine Haftung der Gesellschaft selbst zu begründen, für die akzessorisch die beiden örtlichen Sozietäten (und damit alle Kläger) entsprechend § 128 Satz 1 HGB einzustehen hätten (vgl. etwa BGH, Versäumnisurteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, aaO, S. 358).
  • BGH, 16.05.2013 - II ZB 7/11

    Partnerschaftsregistersache: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung

    a) Der Schutzbereich der durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Vereinigungsfreiheit ist nach Ansicht des Senats eröffnet (offen gelassen von BVerfGE 98, 49, 59), weil Art. 9 Abs. 1 GG einen eigenen Schutzgehalt für den beruflichen Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern neben dem Schutz der Berufsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG aufweist, in den durch das uneingeschränkte Verbot einer Berufsausübungsgesellschaft in § 59a Abs. 1 BRAO eingegriffen wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 44/10, ZIP 2011, 129 Rn. 8).
  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 1/10

    Rechtsanwaltsgesellschaft: Zulassungsfähigkeit einer aus Patentanwälten

    Sie stützen sich in ihrer Tätigkeit auf die Berufszulassung ihrer Gesellschafter und haben sich in deren Grenzen zu bewegen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 44/10, ZIP 2011, 129 Rn. 9).

    Der Grundsatz der persönlichen Haftung der einzelnen Gesellschafter (§ 51a Abs. 1 BRAO, § 8 Abs. 1 PartGG) begünstigt eine interne Organisation und Leitung, welche dem Gebot des § 30 BORA entspricht und die Erfüllung der Anwaltspflichten gegenüber berufsfremden Einflüssen stärkt (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 10; vgl. auch BVerfG, VersR 2001, 1272 f.).

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 6 U 155/11

    Wirksamkeit des Sozietätsvertrages mit einem Nicht-Rechtsanwalt

    Auch in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09. Dezember 2010 (IX ZR 44/10, NJW 2011, 2301 - 2303) kommt ein dem des Senats ähnliches Verständnis zum Ausdruck, soweit dort ausgeführt wird, dass die Sozietätsfreiheit der Angehörigen rechtsberatender Berufe das Recht zur typischen Betätigung einschließen müsse, wozu insbesondere der Abschluss und die Erfüllung von Verträgen über rechtsberatende und rechtsbetreuende Dienstleistungen gehöre, wobei die Erbringung allgemeiner Rechtsdienstleistungen durch § 59 a Abs. 1 Satz 1 BRAO, Art. 1 § 3 Nr. 2, § 5 Nr. 2 RBerG und § 5 RDG den Gesellschaftern vorbehalten bleibe, die Anwälte seien (BGH a.a.O./juris Tz. 8).
  • OLG Bamberg, 12.04.2011 - 4 W 9/11

    Eintragung in das Partnerschaftsregister: Zulässigkeit einer

    Die Bf. haben ergänzend auf die Entscheidung des BGH - IX ZR 44/10 (= MDR 2011, 265 u.a.) verwiesen und unter dem 31.3.2011 (Bl. 120 ff.) eine weitere Stellungnahme eingereicht, in der sie ihre Positionen aufrecht erhalten und vertiefen und insbesondere zu verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Fragen ausführen.
  • OLG Düsseldorf, 13.10.2011 - 14 U 32/11

    Anforderungen an die Beteiligung von BGB -Gesellschaftern an einem Rechtsstreit

    Der Schutz der Mandanten vor sachfremden Entscheidungen erfordert bei einer als Kapitalgesellschaft verfassten Rechtsanwaltsgesellschaft im Sinne des § 59c BRAO wegen der fehlenden persönlichen Haftung des beratenden Rechtsanwalts, dass die anwaltliche Leitungsmacht gesichert ist (vgl. BGH Urteil vom 9. Dezember 2010, IX ZR 44/10, juris Tz. 10).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 01.07.2010 - II-3 UF 222/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,15159
OLG Hamm, 01.07.2010 - II-3 UF 222/09 (https://dejure.org/2010,15159)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.07.2010 - II-3 UF 222/09 (https://dejure.org/2010,15159)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. Juli 2010 - II-3 UF 222/09 (https://dejure.org/2010,15159)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 481
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 27.02.2008 - 33 U 29/07

    Ausschluss der Nutzungsentschädigung aus § 745 Abs. 2 BGB wegen Vorrang der

    Auszug aus OLG Hamm, 01.07.2010 - 3 UF 222/09
    Der Anspruch für die Zeit des Getrenntlebens der Parteien richtet sich nach § 1361b III 2 BGB als lex specialis gegenüber der Vorschrift des § 745 II BGB (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2008, 1639; OLG München, FamRZ 2007, 1655).

    Insoweit ist eine eindeutige und endgültige Einigung beider Ehegatten über die wesentlichen Modalitäten einer künftigen Alleinnutzung der Wohnung durch den anderen Ehegatten Voraussetzung (OLG Hamm, FamRZ 2008, 1639).

    Für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung der Parteien besteht - entsprechend den Ausführungen zu oben 1. - ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Nutzungsentgelt in entsprechender Anwendung der §§ 2,3 HausratsVO (vgl. auch hierzu OLG Hamm, FamRZ 2008, 1639; OLG München, FamRZ 2007, 1655).

  • OLG München, 17.04.2007 - 2 UF 1607/06

    Gerichtliche Zuständigkeit und Anwendbarkeit der HausratsVO bei Geltendmachung

    Auszug aus OLG Hamm, 01.07.2010 - 3 UF 222/09
    Der Anspruch für die Zeit des Getrenntlebens der Parteien richtet sich nach § 1361b III 2 BGB als lex specialis gegenüber der Vorschrift des § 745 II BGB (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2008, 1639; OLG München, FamRZ 2007, 1655).

    Für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung der Parteien besteht - entsprechend den Ausführungen zu oben 1. - ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Nutzungsentgelt in entsprechender Anwendung der §§ 2,3 HausratsVO (vgl. auch hierzu OLG Hamm, FamRZ 2008, 1639; OLG München, FamRZ 2007, 1655).

  • OLG Rostock, 06.09.2016 - 10 UF 206/15

    Eheliche Wohnung: Entfallen eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung

    (1) Die Nutzungsentschädigung bemisst sich grundsätzlich nach der Höhe des halben Mietwerts des fraglichen Objektes (vgl. Bamberger/Roth-Gehrlein, BeckOK BGB, Stand: 01.02.2016, § 745 Rn. 10 m. w. N.), der gegebenenfalls im Wege einer Schätzung nach §§ 30 Abs. 1, 113 Abs. 1 FamFG, 287 Abs. 2 ZPO ermittelt werden kann (vgl. OLG Hamm FamRZ 2011, 481; OLG Brandenburg FÜR 2002, 145).
  • OLG Hamm, 20.01.2017 - 3 UF 225/16

    Ansprüche unter Ehegatten wegen Abhebungen eines Ehegatten von dem gemeinsamen

    Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob sich der Nutzungsentschädigungsanspruch des Antragsgegners gegen die Antragstellerin in der Trennungszeit dem Grunde nach aus § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB oder aus § 745 Abs. 2 BGB ergibt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2010, II-3 UF 222/09, openJur 2011, 75621; Urteil vom 30.09.2010, II-3 UF 154/10, openJur 2011, 75619), denn in beiden Fällen dürften die Voraussetzungen für eine Geltendmachung des Anspruchs jedenfalls ab Juni 2015 vorliegen.
  • OLG Hamm, 30.09.2010 - 3 UF 154/10

    Nutzungsentschädigung für die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehende

    Wie der Senat mit Urteil vom 1. Juli 2010 (3 UF 222/09) ausgeführt hat, richtet sich der Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für die Zeit des Getrenntlebens der Parteien nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB als lex specialis gegenüber der Vorschrift des § 745 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2008, 1639; OLG München, FamRZ 2007, 1655).

    Maßgebend für die Billigkeitsentscheidung sind stets die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls, d.h. neben dem Mietwert sind insbesondere die Lebens- und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten und ihre bisherige Lebensgestaltung zu beachten (Senat, Urteil vom 1. Juli 2010, 3 UF 222/09).

  • OLG Hamm, 08.01.2013 - 6 UF 96/12

    Verfahrenswert des Antrages auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die

    Soweit die Antragstellerin die laufende Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach Rechtskraft der Scheidung beansprucht, ergibt sich ihr Anspruch aus § 745 II BGB (vgl. OLG Hamm FamRZ 2011, 481; OLG München FamRZ 2007, 1655).
  • OLG Stuttgart, 25.07.2011 - 7 W 41/11

    Ehewohnung bei Getrenntleben: Gerichtszuständigkeit für den vor dem 1. September

    Besteht zwischen den geschiedenen Eheleuten Einigkeit über die Nutzung der im Miteigentum stehenden (früheren) "Ehewohnung", so bestimmt sich der Anspruch auf Leistung einer Nutzungsentschädigung richtigerweise nach § 745 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 04.08.2010, XII ZR 14/09 = BGHZ 186, S. 372 ff., Ziffern 15, 24; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, S. 1444; OLG Naumburg, NJW-RR 2009, S. 1447; OLG Karlsruhe, FamRZ 2009, S. 775) und nicht nach §§ 2, 3 HausratsV analog (so aber OLG Hamm, FamRZ 2011, S. 481; OLG München, FamRZ 2007, S. 1655) oder § 1568 a BGB.
  • OLG Hamm, 09.11.2020 - 5 UF 85/20

    Zuweisung einer Ehewohnung zur alleinigen Nutzung; Vermeidung einer unbilligen

    Dabei sind nicht nur der objektive Mietwert, sondern auch die Verhältnisse der Ehegatten und ihre bisherige Lebensgestaltung maßgebend; die objektive Marktmiete bildet aber die Obergrenze (OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2013, 3 UF 95/12, Juris; OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2010, II-3 UF 222/09, FamRZ 2011, 482, 483; MünchKomm/Weber-Monnecke, 8. Auflage 2019, § 1361b BGB, Rn. 24).
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