Weitere Entscheidung unten: LG Kiel, 02.07.2012

Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 13.06.2012 - 17 W 13/11   

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https://dejure.org/2012,17442
OLG Schleswig, 13.06.2012 - 17 W 13/11 (https://dejure.org/2012,17442)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.06.2012 - 17 W 13/11 (https://dejure.org/2012,17442)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 13. Juni 2012 - 17 W 13/11 (https://dejure.org/2012,17442)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung gem. § 1 Abs. 1 ThUG im Hinblick auf das Bestehen eines Gefährdungspotenzials von "hoher Wahrscheinlichkeit"; Erfordernis einer Anhörung des Betroffenen und der Einholung von Sachverständigengutachten

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterbringung nach ThUG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ThuG § 1; ThuG § 2; ThuG § 8; ThuG § 9
    Zu den Voraussetzungen einer Unterbringung nach dem ThUG - Sicherungsverwahrung; Therapieunterbringung; Gefahrenbegriff nach ThUG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1754
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 23.08.2006 - 2 BvR 226/06

    Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung (kein

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.06.2012 - 17 W 13/11
    Durch den Aspekt ihrer Gegenwärtigkeit hebt sich die zu prognostizierende Gefährlichkeit von einer allgemeinen Rückfallwahrscheinlichkeit ab (BVerfGK 9, 108, 114).

    Erwägungen zur statistischen Rückfallwahrscheinlichkeit dürfen danach zwar ergänzend herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - 5 StR 431/07 -, Rn. 12, juris), genügen demnach aber für sich genommen nicht, zumal dann nicht, wenn sie nicht den Gesichtspunkt der Rückfallgeschwindigkeit in den Blick nehmen (vgl. BVerfGK 9, 108, 118).

    Es reicht verfassungsrechtlich auch nicht aus, eine hohe Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 66b StGB bereits dann anzunehmen, wenn (nur) überwiegende Umstände auf eine künftige Delinquenz des Betroffenen hindeuten (BVerfGK 9, 108, 118); erst recht würde es dem hohen Wert des Freiheitsgrundrechts widersprechen, wenn die Gerichte die nachträgliche Sicherheitsverwahrung bereits dann anordnen könnten, wenn lediglich die Ungefährlichkeit des Betroffenen nicht positiv feststeht (vgl. BVerfGE 109, 133, 161.)".

  • OLG Saarbrücken, 30.09.2011 - 5 W 212/11

    Voraussetzungen einer Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.06.2012 - 17 W 13/11
    a) Was die Kategorie der "psychischen Störung" anbelangt, geht der Senat in Übereinstimmung mit den Gesetzesmaterialien (Begründung zu § 1 ThUG in Artikel 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zur Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen, BT-DRs 17/3403), den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner erwähnten Entscheidung vom 4. Mai 2011 (bei Juris, Rn. 36) und dem zwischenzeitlich erreichten Diskussionsstand in der Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 5 StR 52/11 -, bei juris, Rn. 24; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30. September 2011 - 5 W 212/11- 94, 5 W 212/11, bei juris Rn. 78 ff; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2011 - 15 W 2355/11ThUG, 15 W 2356/11ThuG -, bei juris, Rn. 10 f.) davon aus, dass die von beiden Gutachtern, darüber hinaus aber auch in einer weiteren Anzahl von Vorgutachten (Gutachten Dr. R., Gutachten Dr. G.) beim Betroffenen diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung in Kombination mit Alkoholabhängigkeit zweifelsohne eine psychische Störung im Sinne des § 1 ThUG darstellt.

    Schon nicht im Sinne einer anderenfalls zu erwägenden Vorlage nach Artikel 100 GG entscheidungserheblich sind etwaige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Therapieunterbringungsgesetzes selbst; die vom Landgericht geäußerten Zweifel an der Kompetenz des Bundesgesetzgebers teilt der Senat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 30. September 2011 (- 5 W 212/11 - 94, 5 W 212/11 bei Juris, Rn. 28 ff.) ohnehin nicht.

    Zwar ist die Existenz einer zur Unterbringung geeigneten Einrichtung im Sinne der §§ 1, 2 ThUG Voraussetzung für die Anordnung einer Unterbringung selbst (zutreffend OLG Karlsruhe NStZ 2011, 586 ff.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30. September 2011 - 5 W 212/11 - 94, 5 W 212/11, bei juris).

  • BGH, 15.04.2008 - 5 StR 431/07

    BGH bestätigt eine aufgrund geänderter Rechtslage angeordnete nachträgliche

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.06.2012 - 17 W 13/11
    Erwägungen zur statistischen Rückfallwahrscheinlichkeit dürfen danach zwar ergänzend herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - 5 StR 431/07 -, Rn. 12, juris), genügen demnach aber für sich genommen nicht, zumal dann nicht, wenn sie nicht den Gesichtspunkt der Rückfallgeschwindigkeit in den Blick nehmen (vgl. BVerfGK 9, 108, 118).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.06.2012 - 17 W 13/11
    Es reicht verfassungsrechtlich auch nicht aus, eine hohe Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 66b StGB bereits dann anzunehmen, wenn (nur) überwiegende Umstände auf eine künftige Delinquenz des Betroffenen hindeuten (BVerfGK 9, 108, 118); erst recht würde es dem hohen Wert des Freiheitsgrundrechts widersprechen, wenn die Gerichte die nachträgliche Sicherheitsverwahrung bereits dann anordnen könnten, wenn lediglich die Ungefährlichkeit des Betroffenen nicht positiv feststeht (vgl. BVerfGE 109, 133, 161.)".
  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.06.2012 - 17 W 13/11
    Vielmehr bedarf es unter Ausschöpfung der Prognosemöglichkeiten einer positiven Entscheidung über die Gefährlichkeit des Betroffenen, um die Freiheitsentziehung zu rechtfertigen (BVerfGE 109, 190, 242).
  • OLG Hamm, 22.12.2011 - 23 W 3/11

    Begriff der psychischen Störung i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.06.2012 - 17 W 13/11
    Insoweit liegt die Situation auch grundlegend anders als bei im Rahmen des § 57 StGB bei vorzeitiger Haftentlassung zu treffenden Prognoseentscheidungen (zutreffend OLG Hamm, Beschluss vom 22. Dezember 2011 I - 23 W 3/11 .-, bei juris, Rn, 62 f.).
  • OLG Karlsruhe, 20.05.2011 - 14 Wx 20/11

    Therapieunterbringung: Geeignetheit einer Unterbringung eines ehemals

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.06.2012 - 17 W 13/11
    Zwar ist die Existenz einer zur Unterbringung geeigneten Einrichtung im Sinne der §§ 1, 2 ThUG Voraussetzung für die Anordnung einer Unterbringung selbst (zutreffend OLG Karlsruhe NStZ 2011, 586 ff.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30. September 2011 - 5 W 212/11 - 94, 5 W 212/11, bei juris).
  • BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 749/08

    Freiheit der Person (Unterbringungsbefehl; nachträgliche Sicherungsverwahrung bei

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.06.2012 - 17 W 13/11
    Zum Gefahrenbegriff des § 66 b StGB hat allerdings bereits das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 - (NJW 2009, 980, bei juris Rn. 41) hervorgehoben:.
  • BGH, 21.06.2011 - 5 StR 52/11

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (nachträgliche Anordnung); dissoziale

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.06.2012 - 17 W 13/11
    a) Was die Kategorie der "psychischen Störung" anbelangt, geht der Senat in Übereinstimmung mit den Gesetzesmaterialien (Begründung zu § 1 ThUG in Artikel 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zur Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen, BT-DRs 17/3403), den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner erwähnten Entscheidung vom 4. Mai 2011 (bei Juris, Rn. 36) und dem zwischenzeitlich erreichten Diskussionsstand in der Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 5 StR 52/11 -, bei juris, Rn. 24; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30. September 2011 - 5 W 212/11- 94, 5 W 212/11, bei juris Rn. 78 ff; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2011 - 15 W 2355/11ThUG, 15 W 2356/11ThuG -, bei juris, Rn. 10 f.) davon aus, dass die von beiden Gutachtern, darüber hinaus aber auch in einer weiteren Anzahl von Vorgutachten (Gutachten Dr. R., Gutachten Dr. G.) beim Betroffenen diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung in Kombination mit Alkoholabhängigkeit zweifelsohne eine psychische Störung im Sinne des § 1 ThUG darstellt.
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.06.2012 - 17 W 13/11
    Vor dem Hintergrund dieser Begutachtung haben sowohl die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck als auch der I. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht nicht eine "hochgradige Gefahr" im Sinne einer außerordentlichen Gefährlichkeit des Betroffenen dahin feststellen können, dass unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 ff) trotz Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung ausnahmsweise doch noch die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet werden könne.
  • LG Lübeck, 28.09.2011 - 7 AR 1/11
  • OLG Nürnberg, 08.12.2011 - 15 W 2002/11

    Therapieunterbringung: Grundlage zur Beurteilung des Gefahrenmaßstabes

  • OLG München, 09.01.2012 - 34 Wx 573/11

    Therapieunterbringung: Antragsbefugnis des Leiters einer JVA

  • LG Lübeck, 01.04.2016 - 7 T 132/16

    Einstweilige Unterbringung psychisch Kranker in Schleswig-Holstein

    Zu Unterbringungen nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) haben Gerichte indes entschieden, dass Voraussetzung für die Anordnung der Unterbringung selbst die Existenz von zur Unterbringung nach ThUG geeigneten Einrichtungen im Sinne der §§ 1, 2 ThUG sei (so OLG Karlsruhe NStZ 2011, 586; vorausgehend: LG Freiburg NStZ 2011, 589; OLG Saarbrücken, BeckRS 2011, 23938; OLG Schleswig, BeckRS 2012, 15015; so auch: Dornis/Petzold in: Dornis, (2012), § 13 PsychKG, Rn. 2).
  • LG Lübeck, 28.07.2015 - 7 T 374/15

    Vorläufige Unterbringung psychisch Kranker in Schleswig-Holstein:

    Zu Unterbringungen nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) haben Gerichte indes entschieden, dass Voraussetzung für die Anordnung der Unterbringung selbst die Existenz von zur Unterbringung nach ThUG geeigneten Einrichtungen im Sinne der §§ 1, 2 ThUG sei (so OLG Karlsruhe NStZ 2011, 586; vorausgehend: LG Freiburg NStZ 2011, 589; OLG Saarbrücken, BeckRS 2011, 23938; OLG Schleswig, BeckRS 2012, 15015; so auch: Dornis/Petzold in: Dornis, (2012), § 13 PsychKG, Rn. 2).
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Rechtsprechung
   LG Kiel, 02.07.2012 - 3 T 188/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,20323
LG Kiel, 02.07.2012 - 3 T 188/12 (https://dejure.org/2012,20323)
LG Kiel, Entscheidung vom 02.07.2012 - 3 T 188/12 (https://dejure.org/2012,20323)
LG Kiel, Entscheidung vom 02. Juli 2012 - 3 T 188/12 (https://dejure.org/2012,20323)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 1906 Abs 1 Nr 2 BGB, § 58 FamFG
    Betreuungsverfahren: Zwangsweise Unterbringung und Zwangsmedikation einer betreuten Person

  • Wolters Kluwer

    Betreuungsrechtliche Genehmigung der geschlossenen Unterbringung und zwangsweisen Heilbehandlung eines psychisch Kranken

  • rabüro.de

    Zur zwangsweisen Unterbringung und Zwangsmedikation einer betreuten Person

  • Bt-Recht

    Zulässigkeit der Zwangsbehandlung, Unterbringung, Zwangsmedikation

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 1906 Abs. 1
    Betreuungsrechtliche Genehmigung der geschlossenen Unterbringung und zwangsweisen Heilbehandlung eines psychisch Kranken

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine geeignete Ermächtigungsgrundlage für eine zwangsweise Behandlung untergebrachter Personen

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1754
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.02.2006 - XII ZB 236/05

    Zulässigkeit einer Vorlage an den BGH; Befugnis des Betreuers zur Einwilligung in

    Auszug aus LG Kiel, 02.07.2012 - 3 T 188/12
    Dabei geht die Kammer in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (NJW 2011, 2113) und dem Bundesgerichtshof (NJW 2006, 1277) davon aus, dass eine medizinische Behandlung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen einen schwerwiegenden Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Freiheitsinteresse (und in das Recht auf körperliche Unversehrtheit) darstellt.

    Vor diesem Hintergrund hat auch der BGH in seiner Entscheidung vom 01.06.2006 (FamRZ 2006, 615) § 1906 Abs. 1 Ziffer 2 BGB - trotz einer gewissen sprachlichen Ungenauigkeit - als ausreichende Ermächtigungsgrundlage für eine zwangsweise Behandlung des Betroffenen angesehen und insoweit ausgeführt, dass die Vorschrift sinnvoll nur dahin ausgelegt werden kann, dass der Betroffene die notwendigen medizinischen Maßnahmen, in die der Betreuer zu seinem Wohl eingewilligt und derentwegen der Betroffenen untergebracht ist, unabhängig von seinem entgegenstehenden natürlichen Willen zu dulden hat.

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus LG Kiel, 02.07.2012 - 3 T 188/12
    Allerdings ist nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Unzulässigkeit von Zwangsbehandlungen im Rahmen des Maßregelvollzugs vom 23.03.2011 und 12.10.2011 (NJW 2011, 2113 und NJW 2011, 3571) inzwischen (erneut) streitig, ob § 1906 Abs. 1 Ziffer 2 BGB eine formell geeignete Ermächtigungsgrundlage für zwangsweise Behandlungen untergebrachter Personen darstellt und ob diese in materieller Hinsicht verfassungsgemäß ist (ablehnend LG Stuttgart Az. 2 T 35/12; LG Flensburg Az. 5 T 110/12 und 5 T 120/12; zustimmend Olzen/Metzmacher, BtPrax 2011, 233).

    Dabei geht die Kammer in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (NJW 2011, 2113) und dem Bundesgerichtshof (NJW 2006, 1277) davon aus, dass eine medizinische Behandlung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen einen schwerwiegenden Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Freiheitsinteresse (und in das Recht auf körperliche Unversehrtheit) darstellt.

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11

    Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische

    Auszug aus LG Kiel, 02.07.2012 - 3 T 188/12
    Allerdings ist nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Unzulässigkeit von Zwangsbehandlungen im Rahmen des Maßregelvollzugs vom 23.03.2011 und 12.10.2011 (NJW 2011, 2113 und NJW 2011, 3571) inzwischen (erneut) streitig, ob § 1906 Abs. 1 Ziffer 2 BGB eine formell geeignete Ermächtigungsgrundlage für zwangsweise Behandlungen untergebrachter Personen darstellt und ob diese in materieller Hinsicht verfassungsgemäß ist (ablehnend LG Stuttgart Az. 2 T 35/12; LG Flensburg Az. 5 T 110/12 und 5 T 120/12; zustimmend Olzen/Metzmacher, BtPrax 2011, 233).
  • LG Stuttgart, 16.02.2012 - 2 T 35/12

    Betreuungsverfahren: Anforderungen an die zwangsweise Unterbringung eines

    Auszug aus LG Kiel, 02.07.2012 - 3 T 188/12
    Allerdings ist nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Unzulässigkeit von Zwangsbehandlungen im Rahmen des Maßregelvollzugs vom 23.03.2011 und 12.10.2011 (NJW 2011, 2113 und NJW 2011, 3571) inzwischen (erneut) streitig, ob § 1906 Abs. 1 Ziffer 2 BGB eine formell geeignete Ermächtigungsgrundlage für zwangsweise Behandlungen untergebrachter Personen darstellt und ob diese in materieller Hinsicht verfassungsgemäß ist (ablehnend LG Stuttgart Az. 2 T 35/12; LG Flensburg Az. 5 T 110/12 und 5 T 120/12; zustimmend Olzen/Metzmacher, BtPrax 2011, 233).
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