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   BGH, 23.11.2011 - XII ZR 47/10   

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https://dejure.org/2011,159
BGH, 23.11.2011 - XII ZR 47/10 (https://dejure.org/2011,159)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2011 - XII ZR 47/10 (https://dejure.org/2011,159)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 (https://dejure.org/2011,159)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 313 BGB, § 1578 Abs 1 S 2 BGB vom 02.01.2002, § 1578b BGB, § 323 ZPO vom 05.12.2005, § 36 ZPOEG
    Nachehelicher Unterhalt: Herabsetzung bzw. Befristung des Unterhalts bei Ausschluss der Herabsetzung des nach altem Recht nicht befristbaren Unterhaltsanspruchs; Wegfall des Unterhaltsanspruchs aus einer früheren Ehe als ehebedingter Nachteil

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 313, 1578 Abs. 1 S. 2 aF, 1578b; ZPO § 323 aF; EGZPO § 36
    Durch Eheschließung bedingter Wegfall eines aus früherer Ehe herrührenden Unterhaltsanspruchs kein ehebedingter Nachteil i. S. v § 1578b BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wegfall eines Unterhaltsanspruchs aus einer früheren Ehe durch Eheschließung als ehebedingter Nachteil i.S.d. § 1578b BGB

  • rewis.io

    Nachehelicher Unterhalt: Herabsetzung bzw. Befristung des Unterhalts bei Ausschluss der Herabsetzung des nach altem Recht nicht befristbaren Unterhaltsanspruchs; Wegfall des Unterhaltsanspruchs aus einer früheren Ehe als ehebedingter Nachteil

  • ra.de
  • rewis.io

    Nachehelicher Unterhalt: Herabsetzung bzw. Befristung des Unterhalts bei Ausschluss der Herabsetzung des nach altem Recht nicht befristbaren Unterhaltsanspruchs; Wegfall des Unterhaltsanspruchs aus einer früheren Ehe als ehebedingter Nachteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1578b
    Wegfall eines Unterhaltsanspruchs aus einer früheren Ehe durch Eheschließung als ehebedingter Nachteil i.S.d. § 1578b BGB

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Heirat ist kein ehebedingter Nachteil

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der nach altem Recht nicht befristbare Unterhaltsanspruch

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wegfall des Unterhaltsanspruchs aus früherer Ehe - ehebedingter Nachteil?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Wegfall des Unterhaltsanspruchs aus früherer Ehe kein ehebedingter Nachteil

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Wegfall des Unterhaltsanspruchs aus früherer Ehe kein ehebedingter Nachteil

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Wegfall des Unterhaltsanspruchs aus früherer Ehe kein ehebedingter Nachteil

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Wegfall des Unterhaltsanspruchs aus früherer Ehe kein ehebedingter Nachteil

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Wegfall des Unterhaltsanspruchs aus früherer Ehe kein ehebedingter Nachteil

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Wegfall des Unterhaltsanspruchs aus früherer Ehe kein ehebedingter Nachteil

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Wegfall des Unterhaltsanspruchs aus früherer Ehe kein ehebedingter Nachteil

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Wegfall des Unterhaltsanspruchs aus früherer Ehe kein ehebedingter Nachteil

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 309
  • MDR 2012, 97
  • FamRZ 2012, 197
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 26.05.2010 - XII ZR 143/08

    Nachehelicher Unterhalt: Abänderung eines Prozessvergleichs zwecks

    Auszug aus BGH, 23.11.2011 - XII ZR 47/10
    Die Abänderung des Prozessvergleichs richtet sich somit nach § 323 ZPO aF (vgl. nunmehr §§ 238, 239 FamFG - Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 10).

    Die Abänderung eines Prozessvergleichs richtet sich allein nach materiell-rechtlichen Kriterien (Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 12 f. mwN).

    Dabei ist - vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage - durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Parteien eine bindende Regelung hinsichtlich einer möglichen Herabsetzung bzw. Befristung getroffen haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 13 mwN).

    Von daher kommt es auch nicht auf die Frage an, ob der Senat die - grundsätzlich dem Tatrichter obliegende - Auslegung des Vergleichs hier ausnahmsweise selbst vornehmen könnte (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 15 ff., 17).

  • BGH, 02.03.2011 - XII ZR 44/09

    Nachehelicher Unterhalt: Ehebedingter Nachteil im Rahmen des Krankheitsunterhalts

    Auszug aus BGH, 23.11.2011 - XII ZR 47/10
    Die Ehedauer gewinnt im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (Senatsurteil vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713 Rn. 21 ff.).

    Einer Befristung des nachehelichen Unterhalts steht nach der - insoweit allerdings erst nach dem Berufungsurteil veröffentlichten - Senatsrechtsprechung auch nicht entgegen, dass der Unterhaltsberechtigte dadurch möglicherweise sozialhilfebedürftig würde (Senatsurteile vom 30. März 2011 - XII ZR 63/09 - FamRZ 2011, 875 Rn. 21 und vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713 Rn. 26 jeweils mwN).

  • BGH, 08.06.2011 - XII ZR 17/09

    Nachehelicher Unterhalt: Abänderung eines Unterhaltstitels wegen Unzumutbarkeit

    Auszug aus BGH, 23.11.2011 - XII ZR 47/10
    Eine Herabsetzung des Unterhaltsmaßes war gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF schon nach altem Recht möglich, wobei die danach maßgeblichen Abwägungskriterien weitgehend deckungsgleich sind mit den in der Nachfolgevorschrift des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB spezifizierten Billigkeitsgesichtspunkten (Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - XII ZR 157/09 - FamRZ 2011, 1721 Rn. 20 und vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 21).

    Dabei ist auch die zunehmende Entflechtung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten zu beachten, die um so gewichtiger wird, je weiter die Scheidung zurückliegt, und dementsprechend das Maß der geschuldeten nachehelichen Solidarität begrenzt (Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 36).

  • BGH, 30.03.2011 - XII ZR 63/09

    Nachehelicher Unterhalt: Herabsetzung und Befristung des Krankheitsunterhalts

    Auszug aus BGH, 23.11.2011 - XII ZR 47/10
    Einer Befristung des nachehelichen Unterhalts steht nach der - insoweit allerdings erst nach dem Berufungsurteil veröffentlichten - Senatsrechtsprechung auch nicht entgegen, dass der Unterhaltsberechtigte dadurch möglicherweise sozialhilfebedürftig würde (Senatsurteile vom 30. März 2011 - XII ZR 63/09 - FamRZ 2011, 875 Rn. 21 und vom 2. März 2011 - XII ZR 44/09 - FamRZ 2011, 713 Rn. 26 jeweils mwN).
  • BGH, 29.06.2011 - XII ZR 157/09

    Altersunterhalt - nachträgliche Begrenzung und Befristung bestehender

    Auszug aus BGH, 23.11.2011 - XII ZR 47/10
    Eine Herabsetzung des Unterhaltsmaßes war gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF schon nach altem Recht möglich, wobei die danach maßgeblichen Abwägungskriterien weitgehend deckungsgleich sind mit den in der Nachfolgevorschrift des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB spezifizierten Billigkeitsgesichtspunkten (Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - XII ZR 157/09 - FamRZ 2011, 1721 Rn. 20 und vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 21).
  • BGH, 12.04.2006 - XII ZR 240/03

    Zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus BGH, 23.11.2011 - XII ZR 47/10
    Die mit Senatsurteil vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) vollzogene Rechtsprechungsänderung betraf lediglich Fälle des Aufstockungsunterhalts, in denen statt auf das Kriterium der Ehedauer nunmehr vorrangig auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abzustellen war (Senatsurteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 23).
  • BGH, 28.03.1990 - XII ZR 64/89

    Zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus BGH, 23.11.2011 - XII ZR 47/10
    Demgegenüber stand die Dauer der hier zu beurteilenden, kinderlos gebliebenen Ehe von rund neun Jahren einer Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF schon nach altem Recht nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1990 - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857, 858 f.).
  • BGH, 30.06.2010 - XII ZR 9/09

    Nachehelicher Unterhalt: Befristung des Krankheitsunterhalts; ehebedingter

    Auszug aus BGH, 23.11.2011 - XII ZR 47/10
    Dass damit die Zumutbarkeit nach § 36 Nr. 1 EGZPO bereits in dem insoweit umfassenderen Tatbestand des § 1578 b BGB aufgeht, ist unbedenklich, weil bei einem Zusammentreffen der Abänderung eines Alttitels mit der Befristung den gesetzlichen Wertungen des § 36 Nr. 1 EGZPO bereits im Rahmen der Befristung nach § 1578 b BGB in vollem Umfang Rechnung getragen ist (Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 32).
  • BGH, 11.08.2010 - XII ZR 102/09

    Nachehelicher Unterhalt: Anforderungen an den Inhalt eines Berufungsurteils;

    Auszug aus BGH, 23.11.2011 - XII ZR 47/10
    Diese kann vom Revisionsgericht lediglich auf Rechtsfehler überprüft werden, insbesondere darauf, ob das Berufungsgericht im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebende Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 47).
  • BGH, 29.09.2010 - XII ZR 205/08

    Anspruch auf Aufstockungsunterhalt: Abänderungsklage wegen Änderung der

    Auszug aus BGH, 23.11.2011 - XII ZR 47/10
    Die mit Senatsurteil vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) vollzogene Rechtsprechungsänderung betraf lediglich Fälle des Aufstockungsunterhalts, in denen statt auf das Kriterium der Ehedauer nunmehr vorrangig auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abzustellen war (Senatsurteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884 Rn. 23).
  • BGH, 06.10.2010 - XII ZR 202/08

    Befristung des nachehelichen Unterhalts: Kriterien für die Billigkeitsabwägung

  • BGH, 20.10.2010 - XII ZR 53/09

    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung ehebedingter Nachteile bei der

  • OLG Düsseldorf, 17.03.2010 - 8 UF 173/09

    Begriff des ehebedingten Nachteils; Verlust von Unterhaltsansprüchen aus einer

  • BGH, 07.03.2012 - XII ZR 145/09

    Abänderungsklage für nachehelichen Unterhalt: Berechnung von Altersunterhalt;

    Die Abänderung des Prozessvergleichs richtet sich somit nach § 323 ZPO aF (vgl. nunmehr §§ 238, 239 FamFG - Senatsurteile BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 10 und vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 13).

    Die Abänderung eines Prozessvergleiches richtet sich allein nach materiell-rechtlichen Kriterien (Senatsurteile BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 12 f. mwN und vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 107 Rn. 15).

    Ein ehebedingter Nachteil äußerst sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne die Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (Senatsurteil vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 25 mwN).

    Die Ehedauer gewinnt im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (Senatsurteil vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 31 mwN).

    Der Gesetzgeber wollte mit der entsprechenden Regelung des § 1578 b BGB einen Ausgleich der Nachteile bewirken, die dadurch entstehen, dass der Unterhaltsberechtigte wegen der Aufgabenverteilung in der Ehe, insbesondere der Kinderbetreuung, nach der Scheidung nicht oder nicht ausreichend für seinen eigenen Unterhalt sorgen kann (Senatsurteil vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 28).

    Denn im Rahmen von § 1578 b BGB ist die Gesamtbelastung des Unterhaltspflichtigen durch den Unterhalt ebenfalls ein Billigkeitskriterium (Senatsurteile vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 37 und vom 30. März 2011 - XII ZR 63/09 - FamRZ 2011, 875 Rn. 22).

    Durch eine zunehmende Entflechtung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten, die umso gewichtiger wird, je weiter die Scheidung zurückliegt, wird das Maß der geschuldeten nachehelichen Solidarität begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 37; vom 29. Juni 2011 - XII ZR 157/09 - FamRZ 2011, 1721 Rn. 23 f. und vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 36).

  • BGH, 08.06.2016 - XII ZB 84/15

    Herabsetzung nachehelichen Aufstockungsunterhalts: Berücksichtigung des

    (bb) Die eine Halbierung des ehebedingten Nachteils fordernde Meinung verkennt zudem, dass es sich bei der Pflicht zur Zahlung nachehelichen Unterhalts gerade nicht um eine durch die eheliche Rollenverteilung bedingte Einbuße in der Möglichkeit handelt, Einkünfte zu erzielen, sondern um eine von Gesetzes wegen an die Scheidung geknüpfte Rechtsfolge (vgl. auch Senatsurteil vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 28), die nicht die Einkunftserzielung, sondern die Verteilung des Einkommens betrifft.
  • BGH, 18.02.2015 - XII ZR 80/13

    Störung der Geschäftsgrundlage für einen Ehevertrag mit Vereinbarung einer

    Während nach altem Recht die Herabsetzung das einzige und damit auch das einschneidendste Mittel darstellte, um den Unterhalt zu begrenzen, stellt sie jetzt das mildere Mittel im Verhältnis zur Befristung dar (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 21 mwN).
  • BGH, 25.01.2012 - XII ZR 139/09

    Nachehelicher Unterhalt: Störung der Geschäftsgrundlage wegen der Möglichkeit der

    Dabei ist - vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage - durch Auslegung zu ermitteln, ob die Parteien eine bindende Regelung zur Möglichkeit einer Abänderung getroffen haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 13 mwN und vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - juris Rn. 15).
  • BGH, 08.02.2017 - XII ZB 116/16

    Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch: Anspruch auf Erstattung des an ein

    Dabei ist - vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage - durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Beteiligten eine bindende Regelung hinsichtlich einer möglichen Abänderung getroffen haben (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 15 und BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 12 f.).
  • BGH, 14.05.2014 - XII ZB 301/12

    Nachehelicher Unterhalt: Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen

    Mit der Regelung des § 1578 b BGB wollte der Gesetzgeber einen Ausgleich derjenigen Nachteile bewirken, die dadurch entstehen, dass der Unterhaltsberechtigte wegen der Aufgabenverteilung in der Ehe, insbesondere der Kinderbetreuung, nach der Scheidung nicht oder nicht ausreichend für seinen eigenen Unterhalt sorgen kann (Senatsurteil vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 28; BT-Drucks. 16/1830 S. 18).
  • BGH, 11.02.2015 - XII ZB 66/14

    Ehescheidungsfolgenvergleich: Störung der Geschäftsgrundlage für eine

    Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts vereinbart, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderungen der Rechtslage (hier: Änderung der Senatsrechtsprechung zur Bedeutung der Ehedauer im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F.) berufen, wenn die Parteien in der Ausgangsvereinbarung auf das Recht zur Abänderung des Vergleichs ausdrücklich verzichtet haben (Fortführung der Senatsurteile vom 20. Mai 2010, XII ZR 143/08, BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238; vom 25. November 2009, XII ZR 8/08, FamRZ 2010, 192; vom 23. November 2011, XII ZR 47/10, FamRZ 2012, 197 und vom 25. Januar 2012, XII ZR 139/09, FamRZ 2012, 525).

    b) Auch wenn die Auslegung des Vertrages zu dem Ergebnis führt, dass die Vertragsparteien bei Abschluss ihrer Unterhaltsvereinbarung im Hinblick auf die damals geltende Rechtslage - hier im Jahre 1993 - eine Befristung des Unterhalts auf Dauer ausschließen wollten, bedarf es einer weiteren Prüfung, ob sich die für den Unterhaltsanspruch relevanten gesetzlichen Grundlagen oder die höchstrichterliche Rechtsprechung nach Abschluss der Vereinbarung grundlegend geändert haben und dies nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) für den Unterhaltspflichtigen nunmehr die Möglichkeit zur Geltendmachung eines Befristungseinwands eröffnet (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 16).

  • OLG Brandenburg, 11.08.2020 - 13 UF 192/19

    Aufstockungsunterhalt und Erwerbsobliegenheit

    Ein ehebedingter Nachteil des Unterhaltsberechtigten ist nur dann gegeben, wenn er konkret auf Grund der Ehe berufliche Einschränkungen erlitten hat und daher durch eigene Erwerbstätigkeit nicht das Einkommen erzielen kann, dass er ohne Ehe erzielen könnte (BGH, NJW 2012, 309 = FamRZ 2012, 197; NJOZ 2016, 915 Rn. 14, beck-online).
  • BGH, 19.06.2013 - XII ZB 309/11

    Nachehelicher Unterhalt: Begrenzung des Anspruchs auf Krankheitsunterhalt

    Wesentliche Aspekte im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 31); dies gilt auch beim Krankheitsunterhalt (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 39).
  • BGH, 15.07.2015 - XII ZB 369/14

    Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung zum Nachehelichenunterhalt:

    Die Entscheidung über eine Unterhaltsbegrenzung kann dann wegen § 238 Abs. 2 FamFG im Rahmen eines Abänderungsverfahrens grundsätzlich nicht nachgeholt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 59; vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1360 und vom 5. Juli 2000 - XII ZR 104/98 - FamRZ 2001, 905, 906; zum Verhältnis von Herabsetzung und Befristung in Bezug auf die Präklusion vgl. Senatsurteil vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 20 f.).
  • BGH, 07.12.2011 - XII ZR 159/09

    Nachehelicher Unterhalt: Präklusionswirkung eines eine Abänderungsklage

  • BGH, 29.05.2013 - XII ZB 374/11

    Abänderung des Ehegattenunterhalts: Abänderung eines titulierten

  • BGH, 07.03.2012 - XII ZR 179/09

    Nachehelicher Unterhalt: Herabsetzung eines von der Unterhaltsrechtsreform in

  • OLG Karlsruhe, 17.12.2013 - 18 UF 48/12

    Präklusion bei Abänderungsklagen: Festsetzung des Unterhaltsanspruchs in der

  • OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 1557/06

    Befristung nachehelichen Unterhalts

  • OLG Frankfurt, 12.06.2019 - 2 UF 112/18

    Anspruchsübergang bei Sozialhilfegewährung auf Darlehensbasis

  • OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 1461/16

    Befristung nachehelichen Unterhalts

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2013 - 1 UF 180/13

    Umfang der Erwerbsobliegenheit der geschiedenen Ehefrau im Rahmen des

  • OLG Köln, 10.11.2015 - 4 UF 257/13

    Begriff des ehebedingten Nachteils i.S. von § 1587b BGB

  • OLG Düsseldorf, 23.10.2018 - 24 U 166/17

    Haftung des Prozessbevollmächtigten in einem familienrechtlichen

  • OLG Stuttgart, 11.12.2012 - 17 UF 140/12

    Anwendung der Vorschriften des VersAusglG

  • VG München, 28.02.2014 - M 21 K 12.2290

    Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung;

  • OLG Schleswig, 09.05.2012 - 10 UF 247/11

    Ausgleich ehebedingter Nachteile bei der Bemessung des Unterhalts

  • OLG Düsseldorf, 11.11.2022 - 3 UF 53/22
  • AG Flensburg, 13.11.2020 - 94 F 68/19

    Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt: Befristung wegen des

  • VGH Bayern, 21.04.2015 - 14 ZB 14.2468

    Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung

  • AG Brakel, 07.06.2021 - 13 F 69/20

    Begrenzung des Trennungsunterhalts aus Billigkeitsgründen i.R.d. Abänderung eines

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