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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 09.06.2011 - 5 U 50/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,13811
OLG Bremen, 09.06.2011 - 5 U 50/10 (https://dejure.org/2011,13811)
OLG Bremen, Entscheidung vom 09.06.2011 - 5 U 50/10 (https://dejure.org/2011,13811)
OLG Bremen, Entscheidung vom 09. Juni 2011 - 5 U 50/10 (https://dejure.org/2011,13811)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    §§ 812 Abs. 1 Satz 2, 313 BGB
    Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Ausgleichsansprüche; Kredittilgung; Zuwendungen; Arbeitsleistungen

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    BGB §§ 313, 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2
    Zivilprozessrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen finanzieller Zuwendungen

  • RA Kotz

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Ausgleichsansprüche nach Beendigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 313; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2
    Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen finanzieller Zuwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Ersatz für finanzielle Zuwendungen? ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mann zahlte Kreditraten für das gemeinsam bewohnte Haus der Lebensgefährtin: Ausgleichsanspruch?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Lediger erhält keinen Ersatz für Kreditzahlungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsansprüche nach Beendigung nichtehelicher Lebensgemeinschaft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsansprüche nach Beendigung nichtehelicher Lebensgemeinschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 463
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05

    Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach

    Auszug aus OLG Bremen, 09.06.2011 - 5 U 50/10
    Zuwendungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dienen, führen regelmäßig nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung, sondern sollen der Lebensgemeinschaft und damit auch dem Schenker selbst zugute kommen, so dass ihnen der Schenkungscharakter fehlt (BGH, FamRZ 2008, 1822, 1824 a. E.).

    An dem dafür erforderlichen Rechtsbindungswillen der Partner bestehen grundsätzlich Zweifel, wenn ein Zweck verfolgt wird, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Gemeinschaft hinausgeht (BGH, FamRZ 2008, 1822, 1824 f.), wie es hier im Hinblick auf die behaupteten Leistungen zur Schaffung und Gestaltung gemeinsam genutzten Wohnraums der Fall ist.

    Auf einen zwischen den Parteien konkludent zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht geschlossen werden, weil der Kläger bereit war, mit seinen Leistungen einen Wert zu schaffen, der von den Parteien nur gemeinsam genutzt werden, ihnen jedoch nicht gemeinsam gehören sollte (BGH, FamRZ 2008, 1822, 1825).

    Allerdings wird sich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die erforderliche finale Ausrichtung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg nur bezüglich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt (BGH, FamRZ 2008, 1822, 1826).

    Im Übrigen kann nach der neueren Rechtsprechung des Familiensenats beim Bundesgerichtshof (FamRZ 2008, 1822; 1828) festgestellt werden, dass die Vermögensauseinandersetzung nichtehelicher Lebensgemeinschaften nach den gleichen Grundsätzen erfolgt wie bei Eheleuten, die im Güterstand der Gütertrennung leben (Schulz, FPR 2010, 373, 378).

    Denn auch dieser kommt hinsichtlich der im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen nicht in Betracht (BGH, FamRZ 2008, 1822, 1827).

  • BGH, 03.02.2010 - XII ZR 53/08

    Gesamtschuldnerausgleich nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus OLG Bremen, 09.06.2011 - 5 U 50/10
    Auf den täglichen Bedarf der Gemeinschaft gerichtete Leistungen, die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht haben, sind von einem Ausgleich grundsätzlich ausgenommen (BGH, FamRZ 2010, 542, 543).

    Dem Ausgleichsverlangen des Klägers steht daher insoweit der Grundsatz entgegen, dass während des Zusammenlebens nichtehelicher Partner erbrachte persönliche und wirtschaftliche Leistungen, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist, nicht gegeneinander aufgerechnet, sondern von demjenigen erbracht werden, der dazu in der Lage ist (vgl. BGH, FamRZ 2010, 542, 543).

    Nach der von den Parteien gewählten Aufgabenverteilung, wie sie sich aus seiner Darstellung ergibt, nach der er als Hauptverdiener für die Finanzierung der Lebensführung der Parteien primär zuständig gewesen ist, hätte es ihm oblegen, auch für die Miete aufzukommen, ohne dass er deshalb für die Zeit des Zusammenlebens der Parteien nachträglich einen Ausgleich hätte verlangen können, weil insoweit eine anderweitige Bestimmung i. S. des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB einem Ausgleich entgegengestanden hätte (vgl. BGH, FamRZ 2010, 542).

  • OLG Oldenburg, 01.03.2005 - 12 U 116/04

    Gesamtschuldnerausgleich für Hausfinanzierungskosten unter dauerhaft

    Auszug aus OLG Bremen, 09.06.2011 - 5 U 50/10
    In einer solchen Konstellation scheiden Ausgleichsansprüche wegen der erbrachten Zahlungen auf die Hausfinanzierung vor dem Hintergrund, dass die Ehegatten ihre jeweiligen Leistungen für die Lebensgemeinschaft als gleichgewichtige Beiträge behandeln, aus (vgl. OLG Oldenburg, FamRZ 2005, 1837; zustimmend Wever, FamRZ 2006, 365, 367).
  • OLG Koblenz, 26.05.2010 - 13 UF 457/09

    Gehörsrüge: Gegenstand des Fortsetzungsverfahrens eines Unterhaltsrechtsstreits

    Auszug aus OLG Bremen, 09.06.2011 - 5 U 50/10
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich - ohne dass das Fehlen eines Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs zwingend entgegen stände - eine ausgleichspflichtige Zuwendung zwischen nichtehelichen Lebenspartnern unter Umständen auch daraus ergeben, dass auch der Zuwendende Verbindlichkeiten tilgt, deren Aufnahme dem Erwerb und dem Ausbau eines gemeinsam genutzten Vermögensgegenstandes durch den anderen Partner diente, wobei der ausgleichspflichtige Vermögenszuwachs des Empfänger nicht nur im Wertzuwachs des erworbenen Gegenstandes, sondern auch in der Verringerung seiner Schulden liegen kann (OLG Bremen, FamRB 2010, 338 - Ferienhaus im Ausland).
  • AG Brandenburg, 31.03.2021 - 31 C 280/19

    Beendigung nichteheliche Lebensgemeinschaft - Eigentumsverhältnisse an

    Auf den täglichen Bedarf einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerichtete (finanzielle und/oder Arbeits-) Leistungen, die - wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse und/oder die Entrichtung einer Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung und/oder den Erwerb von gemeinsam genutzten Sachen - das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht haben, sind im Übrigen aber von einem Zahlungsausgleich bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich ausgeschlossen ( BGH , Urteil vom 03.02.2010, Az.: XII ZR 53/08, u.a. in: FamRZ 2010, 542 ff.; BGH , Urteil vom 18.02.2009, Az.: XII ZR 163/07, u.a. in: FamRZ 2009, Seiten 849 ff.; BGH , Urteil vom 09.07.2008, Az.: XII ZR 179/05, u.a. in: NJW 2008, Seiten 3277 ff.; KG Berlin , Beschluss vom 20.07.2020, Az.: 17 UF 11/19, u.a. in: FamRZ 2021, Seiten 97 ff.; OLG Bremen , Urteil vom 09.06.2011, Az.: 5 U 50/10, u.a. in: FamRZ 2011, Seite 383; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 26.08.2002, Az.: 32 C 279/01, u.a. in: NJOZ 2003, Seiten 3028 ff. = BeckRS 9998, Nr. 74526 ).

    Eine Rückabwicklung von Zuwendungen hat nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären ( BGH , Urteil vom 08.05.2013, Az.: XII ZR 132/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2187 ff.; OLG Bremen , Urteil vom 09.06.2011, Az.: 5 U 50/10, u. a. in: FamRZ 2011, Seite 383; KG Berlin , Beschluss vom 20.07.2020, Az.: 17 UF 11/19, u.a. in: FamRZ 2021, Seiten 97 ff. ).

    Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, soweit gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben ( BGH , Urteil vom 08.05.2013, Az.: XII ZR 132/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2187 ff.; KG Berlin , Beschluss vom 20.07.2020, Az.: 17 UF 11/19, u.a. in: FamRZ 2021, Seiten 97 ff.; OLG Bremen , Urteil vom 09.06.2011, Az.: 5 U 50/10, u. a. in: FamRZ 2011, Seite 383 ).

    Ein korrigierender Eingriff ist aber grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zuzumuten ist ( BGH , Urteil vom 08.05.2013, Az.: XII ZR 132/12, u.a. in: NJW 2013, Seiten 2187 ff.; BGH , Urteil vom 06.07.2011, Az.: XII ZR 190/08, u.a. in: FamRZ 2011, Seiten 1563 ff.; KG Berlin , Beschluss vom 20.07.2020, Az.: 17 UF 11/19, u.a. in: FamRZ 2021, Seiten 97 ff.; OLG Bremen , Urteil vom 09.06.2011, Az.: 5 U 50/10, u. a. in: FamRZ 2011, Seite 383 ).

  • OLG Hamm, 23.04.2013 - 2 WF 39/13

    Ausgleich nach Beendigung einer nichtehelichen Beziehung

    Der Grundsatz der Nichtausgleichung gemeinschaftsbezogener Leistungen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt auch dann, wenn die zur Bestreitung der gemeinsamen Lebensführung aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten nur von einem Partner begründet und getilgt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.1980 - II ZR 191/79 - FamRZ 1980, 664; OLG Bremen, Urteil vom 09.06.2011 - 5 U 50/10 - FamRZ 2012, 463; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1993 - 5 U 212/92 - OLGR Düsseldorf 1993, 310; LG Köln, Urteil vom 25.04.2005 - 27 O 344/04 - FamRZ 2006, 623).

    Dies wäre dann der Fall, wenn der PKW allein der Antragstellerin habe gehören sollen (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1981 - II ZR 124/80 - FamRZ 1981, 530) und der Antragsgegner an diesem Fahrzeug in keiner Weise partizipiert hätte (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 09.06.2011 - 5 U 50/10 - FamRZ 2012, 463).

  • OLG Celle, 28.09.2011 - 17 UF 154/11

    Ideelle oder familiäre Interessen rechtfertigen in der Regel nicht die

    Unabhängig davon, dass auch diese Zahlungen der Kindesmutter nicht nachgewiesen worden sind, gehört die regelmäßige (Mit-) Bedienung von Leistungsraten für das von dem anderen Partner aufgenommene Baudarlehen zur Finanzierung einer in dessen Alleineigentum stehenden und von den Partnern und deren gemeinsamen Kind gemeinsam genutzten Immobilie typischerweise zur Erfüllung des täglichen Lebensbedarfs der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wenn sie nicht deutlich über das Maß dessen hinausgeht, was für die Anmietung vergleichbaren Wohnraums für die Partner und das gemeinsame Kind aufzuwenden gewesen wäre (vgl. OLG Bremen Beschluss vom 9. Juni 2011 - 5 U 50/10 - veröffentlicht bei Juris [Tz. 24]).
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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 13.10.2011 - 6 UF 108/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5046
OLG Saarbrücken, 13.10.2011 - 6 UF 108/11 (https://dejure.org/2011,5046)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.10.2011 - 6 UF 108/11 (https://dejure.org/2011,5046)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13. Oktober 2011 - 6 UF 108/11 (https://dejure.org/2011,5046)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 463
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.10.2011 - 6 UF 108/11
    Denn bei bestehender Familienpflege kann ausnahmsweise allein aufgrund der Dauer eines solchen Pflegeverhältnisses auch ohne die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 BGB eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB getroffen werden, wenn bei Herausgabe des Kindes an seine Eltern eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 68, 176).

    Unter dieser Voraussetzung ist auch die aus dem Kind und dem Pflegeelternteil bestehende Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, so dass Art. 6 Abs. 3 GG bei der Entscheidung über die Herausnahme des Kindes aus seiner "sozialen" Familie auch auf Seiten des Pflegeelternteils nicht gänzlich außer Acht bleiben darf (vgl. BVerfGE 68, 176).

    Dies verstieße gegen das verfassungsrechtliche Gebot, die Rückführungsperspektive - und zwar auch im Falle eingeleiteter Dauerpflege - grundsätzlich offenzuhalten (siehe hierzu - grundlegend - BVerfGE 68, 176; Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2009 - 6 UF 90/09 -, FamRZ 2010, 1092).

    Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 68, 176).

    Zwar liegt es grundsätzlich im Kindesinteresse, eine Rückführung behutsam in die Wege zu leiten (vgl. dazu BVerfGE 68, 176).

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.10.2011 - 6 UF 108/11
    Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG wird nur in Ausnahmefällen angenommen werden können, wenn etwa Pflegeeltern während einer jahrelangen Dauerpflege das Kind betreut haben oder andere ins Gewicht fallende Umstände von Verfassungs wegen eine Auflösung der Pflegefamilie mit der damit verbundenen Trennung des Pflegekindes von den Pflegeeltern verbieten (vgl. BVerfGE 79, 51).

    Während dort mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen sein muss, weil der Wechsel der Pflegestelle von existenzieller Bedeutung für die Zukunft des Kindes ist (vgl. BVerfGE 75, 201; 79, 51; BVerfG FamRZ 2004, 771) und sich die neuen Pflegeeltern (noch) nicht auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG berufen können, ist es bei in Rede stehender Rückführung des Kindes zu seinen Eltern ausreichend, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen derzeitigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen des Kindes - also Kindeswohl einerseits (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 und 6 Abs. 2 S. 2 GG; vgl. BVerfGE 24, 119; 99, 145) und der verfassungsunmittelbare Anspruch des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern andererseits (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG; vgl. BVerfG FamRZ 2008, 845) - noch hinnehmbar sind (vgl. BVerfGE 79, 51).

  • BVerfG, 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09

    Zur Berücksichtigung der Grundrechte eines Kindes aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.10.2011 - 6 UF 108/11
    Ein solches Risiko ist für das Kind nicht hinnehmbar (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 865).

    Diesen Anforderungen werden sie nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzen, die Interessen der Inhaber des Elternrechts sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 865 m.w.N.).

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.10.2011 - 6 UF 108/11
    Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, darf dies allein nicht genügen, die Herausgabe des Kindes zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hätte (vgl. BVerfGE 75, 201; BVerfG FamRZ 2004, 771).

    Während dort mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen sein muss, weil der Wechsel der Pflegestelle von existenzieller Bedeutung für die Zukunft des Kindes ist (vgl. BVerfGE 75, 201; 79, 51; BVerfG FamRZ 2004, 771) und sich die neuen Pflegeeltern (noch) nicht auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG berufen können, ist es bei in Rede stehender Rückführung des Kindes zu seinen Eltern ausreichend, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen derzeitigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen des Kindes - also Kindeswohl einerseits (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 und 6 Abs. 2 S. 2 GG; vgl. BVerfGE 24, 119; 99, 145) und der verfassungsunmittelbare Anspruch des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern andererseits (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG; vgl. BVerfG FamRZ 2008, 845) - noch hinnehmbar sind (vgl. BVerfGE 79, 51).

  • BVerfG, 25.11.2003 - 1 BvR 1248/03

    Verkennung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung von BGB §

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.10.2011 - 6 UF 108/11
    Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, darf dies allein nicht genügen, die Herausgabe des Kindes zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hätte (vgl. BVerfGE 75, 201; BVerfG FamRZ 2004, 771).

    Während dort mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen sein muss, weil der Wechsel der Pflegestelle von existenzieller Bedeutung für die Zukunft des Kindes ist (vgl. BVerfGE 75, 201; 79, 51; BVerfG FamRZ 2004, 771) und sich die neuen Pflegeeltern (noch) nicht auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG berufen können, ist es bei in Rede stehender Rückführung des Kindes zu seinen Eltern ausreichend, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen derzeitigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen des Kindes - also Kindeswohl einerseits (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 und 6 Abs. 2 S. 2 GG; vgl. BVerfGE 24, 119; 99, 145) und der verfassungsunmittelbare Anspruch des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern andererseits (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG; vgl. BVerfG FamRZ 2008, 845) - noch hinnehmbar sind (vgl. BVerfGE 79, 51).

  • OLG Saarbrücken, 19.10.2009 - 6 UF 48/09

    Voraussetzungen der Entziehung der elterlichen Sorge; Anordnung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.10.2011 - 6 UF 108/11
    Der Staat muss daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 1 BvR 303/11 -, juris; BVerfG ZKJ 2011, 133; FamRZ 2010, 528 und 713; 2009, 1472 und 1897; 2008, 492 und 2185; Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2009 - 6 UF 48/09 -, NJW-RR 2010, 146, und vom 16. Dezember 2009 - 6 UF 90/09 -, FamRZ 2010, 1092, jeweils m.w.N.).

    Er kann dies allerdings mangels tragfähiger Rechtgrundlage nicht zum Anlass nehmen, sie förmlich hierzu zu verpflichten (vgl. dazu - mutatis mutandis - BVerfG FamRZ 2011, 179; Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2009 - 6 UF 48/09 -, NJW-RR 2010, 146; vgl. zur zwangsweisen Begutachtung eines Elternteils auch BGH FamRZ 2010, 720).

  • OLG Saarbrücken, 16.12.2009 - 6 UF 90/09

    Entziehung der elterlichen Sorge wegen Erziehungsunfähigkeit der in einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.10.2011 - 6 UF 108/11
    Der Staat muss daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 1 BvR 303/11 -, juris; BVerfG ZKJ 2011, 133; FamRZ 2010, 528 und 713; 2009, 1472 und 1897; 2008, 492 und 2185; Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2009 - 6 UF 48/09 -, NJW-RR 2010, 146, und vom 16. Dezember 2009 - 6 UF 90/09 -, FamRZ 2010, 1092, jeweils m.w.N.).

    Dies verstieße gegen das verfassungsrechtliche Gebot, die Rückführungsperspektive - und zwar auch im Falle eingeleiteter Dauerpflege - grundsätzlich offenzuhalten (siehe hierzu - grundlegend - BVerfGE 68, 176; Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2009 - 6 UF 90/09 -, FamRZ 2010, 1092).

  • BVerfG, 19.01.2010 - 1 BvR 1941/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 GG) durch fachgerichtliche Weigerung,

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.10.2011 - 6 UF 108/11
    Bei der Beurteilung, ob und wenn ja welche Maßnahmen nach den - vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich befundenen (vgl. BVerfGE 60, 79; BVerfG ZKJ 2011, 133; FamRZ 2010, 528 und 713) - §§ 1666, 1666 a BGB erforderlich sind, ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie sowohl nach dem Grundgesetz (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG) als auch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) steht, deren Vorschriften die nationalen Gerichte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu beachten haben und als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten des Grundgesetzes dienen (vgl. BVerfGE 111, 307).

    Der Staat muss daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 1 BvR 303/11 -, juris; BVerfG ZKJ 2011, 133; FamRZ 2010, 528 und 713; 2009, 1472 und 1897; 2008, 492 und 2185; Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2009 - 6 UF 48/09 -, NJW-RR 2010, 146, und vom 16. Dezember 2009 - 6 UF 90/09 -, FamRZ 2010, 1092, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 81/09

    Gemeinsame elterliche Sorge: Berücksichtigung des Kindeswohls und der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.10.2011 - 6 UF 108/11
    Die Sachentscheidung des Senats richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG - auch in der Rechtsmittelinstanz - nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht (vgl. BGH FamRZ 2011, 100, 796 und 1575; 2010, 1060), nachdem die Beschwerdeführer ihre Beschwerden hinsichtlich der einstweiligen Anordnung des Familiengerichts zum Umgangsrecht (Absätze 5 bis 7 des angefochtenen Beschlusses - 4 F 309/10 EAUG -) nicht mehr aufrecht erhalten.

    Dass der Senat diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen durch seine Verfahrensgestaltung Rechnung getragen hat, gilt - in diesem Punkt wie im Allgemeinen hinsichtlich der Beurteilung der Sachverständigen, es bestehe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Rückführung M. zu seinen Eltern sein Wohl gefährdete - umso mehr angesichts des Ergebnisses der persönlichen Anhörung M. durch den - gesamten - Senat im Beisein des Verfahrenspflegers (vgl. BGH FamRZ 2011, 796; 2010, 1060, jeweils m. Anm. Völker) und der Sachverständigen.

  • OLG Jena, 21.02.2011 - 1 UF 273/10
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 13.10.2011 - 6 UF 108/11
    Letztere können indes für sich genommen niemals unanzweifelbare Ergebnisse hervorbringen, weil sich innerpsychisches Geschehen der direkten Beobachtung naturgemäß entzieht (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 1999, 1649; OLG Jena, FamRZ 2011, 1070; KG FamRZ 2010, 135 und Beschluss vom 9. Februar 2011 - 3 UF 201/10 -, juris; OLG München, FamRZ 2003, 1957; vgl. auch Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 8. August 2011 - 9 WF 47/11 -, jeweils m.w.N.).
  • KG, 09.02.2011 - 3 UF 201/10

    Aufenthaltsbestimmungsrecht bei einem Umzug des Kindes ins Ausland

  • OLG Brandenburg, 28.02.2011 - 9 WF 47/11

    Berücksichtigung fiktiv erzielbarer Einkünfte im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2681/07

    Verfassungsmäßigkeit einer Sorgerechtsentziehung

  • BGH, 17.02.2010 - XII ZB 68/09

    Verweigerung der Mitwirkung eines Elternteils an einer psychiatrischen

  • KG, 06.08.2009 - 13 UF 106/08

    Elterliche Sorge: Voraussetzungen einer Übertragung des

  • BGH, 13.04.2005 - XII ZB 54/03

    Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern gegen Entscheidungen des Familiengerichts

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das

  • BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 1572/10

    Auflage der Fortsetzung einer Psychotherapie im Rahmen einer Umgangsregelung

  • OLG München, 28.07.2003 - 26 UF 868/02

    Abänderung eines Beschlusses; Anordnung einer Pflegschaft für ein Kind;

  • BGH, 16.03.2011 - XII ZB 407/10

    Sorgerecht - Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel des Kindes (hier von

  • OLG Hamm, 20.05.2010 - 2 UF 280/09

    Verhältnismäßigkeit einer Verbleibensanordnung und der Entziehung der elterlichen

  • BVerfG, 20.06.2011 - 1 BvR 303/11

    Verletzung des Elternrechts durch Fremdunterbringung eines Kindes

  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

  • BVerfG, 23.08.2006 - 1 BvR 476/04

    Recht der leiblichen Eltern auf Rückkehr eines zu Behandlungszwecken nach

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BGH, 04.07.2001 - XII ZB 161/98

    Beschwerdeberechtigung gegen Versagung des Umgangsrechts

  • BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 311/08

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Abänderung einer

  • OLG Stuttgart, 17.08.2010 - 15 UF 109/10

    Vaterschaftsanfechtungsklage des geschiedenen Ehemannes der Kindesmutter:

  • OLG Saarbrücken, 11.05.2015 - 6 UF 18/15

    Sorgerechtsverfahren: Voraussetzungen der Aufhebung der gemeinsamen Sorge und

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es in der Psychologie keine generalisierenden Theorien, Methoden und standardisierte Verfahren gibt, die jedem Einzelfall vollends gerecht werden können, und auch testpsychologische Untersuchungen für sich genommen niemals unanzweifelbare Ergebnisse hervorbringen, weil sich innerpsychisches Geschehen der direkten Beobachtung entzieht (Senatsbeschlüsse vom 8. September 2014 - 6 UF 70/14 -, NJW-Spezial 2015, 38, und vom 13. Oktober 2011 - 6 UF 108/11 -, FamRZ 2012, 463).
  • OLG Frankfurt, 03.04.2014 - 5 UF 345/13

    Zu den Voraussetzungen der Anordnung des Verbleibs des Kindes bei den

    Sowohl Umfang als auch die Auswahl der Methoden und standardisierten Verfahren bleiben ihm überlassen (BGH FamRZ 1999, 1649; OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 463).
  • OLG Saarbrücken, 18.06.2015 - 6 UF 20/15

    Verbleibensanordnung für ein Kind in Familienpflege: Rückkehroption bei

    Lebt ein Kind in Familienpflege (dazu BVerfG FamRZ 2006, 1593; BGH FamRZ 2001, 1449), so unterliegt die Aufrechterhaltung der Trennung des - zumal wie hier kleinen - Kindes von seinen leiblichen Eltern hohen Anforderungen mit Blick auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung (dazu BVerfG FamRZ 2010, 865; Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2012 - 6 UF 20/12 -, FamRZ 2013, 389, und vom 13. Oktober 2011 - 6 UF 108/11 -, FamRZ 2012, 463, jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung).

    Dies verstieße gegen das verfassungsrechtliche Gebot, die Rückführungsperspektive - selbst im Falle eingeleiteter Dauerpflege - grundsätzlich offenzuhalten (siehe hierzu - grundlegend - BVerfGE 68, 176; Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2009 - 6 UF 90/09 -, FamRZ 2010, 1092, und vom 13. Oktober 2011 - 6 UF 108/11 -, FamRZ 2012, 463).

    Denn die Entscheidung für oder gegen eine Rückführung des Kindes in den Haushalt seiner Eltern nimmt entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes und betrifft es daher unmittelbar (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737 m.w.N.; siehe zum Ganzen auch Senatsbeschluss vom 31. Mai 2012 - 6 UF 20/12 -, FamRZ 2013, 389, und vom 13. Oktober 2011 - 6 UF 108/11 -, FamRZ 2012, 463).

  • OLG Saarbrücken, 05.12.2013 - 6 UF 132/13

    Sorgerechtsverfahren: Beteiligung der Pflegeeltern zum Wohle des Kindes;

    Der Staat muss daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2012, 938 und 1127 m.z.w.N.; BGH FF 2012, 67 m. Anm. Völker; BGH FamRZ 2010, 720; Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2009 - 6 UF 90/09 -, FamRZ 2010, 1092, vom 13. Oktober 2011 - 6 UF 108/11 -, FamRZ 2012, 463, vom 31. Januar 2012 - 6 UF 189/11 -, vom 31. Mai 2012 - 6 UF 20/12 -, FamRZ 2013, 389, vom 30. Oktober 2012 - 6 UF 67/12 - und vom 14. November 2012 - 6 UF 384/12 -).

    Lebt ein Kind in Familienpflege (dazu BVerfG FamRZ 2006, 1593; BGH FamRZ 2001, 1449), so unterliegt die Aufrechterhaltung der Trennung des - zumal wie hier kleinen - Kindes von seinen leiblichen Eltern hohen Anforderungen mit Blick auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung (dazu BVerfG FamRZ 2010, 865; Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2012 - 6 UF 20/12 -, FamRZ 2013, 389, und vom 13. Oktober 2011 - 6 UF 108/11 -, FamRZ 2012, 463, jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung).

    Dies verstieße gegen das verfassungsrechtliche Gebot, die Rückführungsperspektive - selbst im Falle eingeleiteter Dauerpflege - grundsätzlich offenzuhalten (siehe hierzu - grundlegend - BVerfGE 68, 176; Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2009 - 6 UF 90/09 -, FamRZ 2010, 1092, und vom 13. Oktober 2011 - 6 UF 108/11 -, FamRZ 2012, 463).

    Denn die Entscheidung für oder gegen eine Rückführung des Kindes in den Haushalt seiner Eltern nimmt entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes und betrifft es daher unmittelbar (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737 m.w.N.; siehe zum Ganzen auch Senatsbeschluss vom 31. Mai 2012 - 6 UF 20/12 -, FamRZ 2013, 389, und vom 13. Oktober 2011 - 6 UF 108/11 -, FamRZ 2012, 463).

  • OLG Hamm, 28.08.2013 - 12 UF 59/11

    Herausnahme des Kindes aus der Pflege- zur Herkunftsfamilie bei Streitigkeiten

    Dies verstieße gegen das verfassungsrechtliche Gebot, die Rückführungsperspektive - und zwar auch im Fall eingeleiteter Dauerpflege - grundsätzlich offenzuhalten (OLG Saarbrücken, FamFR 2011, 549).

    Im Rahmen der Erstellung eines psychologischen Gutachtens in einem familiengerichtlichen Verfahren bleibt es grundsätzlich dem Sachverständigen überlassen, auf welchem Weg und auf welchen Grundlagen er sein Gutachten erstellt (OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 463; OLG Hamm, FamRZ 2013, 389).

    Er beruht auf einer Unterbewertung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Erziehungsvorrangs der leiblichen Eltern (siehe hierzu OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 463).

  • OLG Saarbrücken, 31.05.2012 - 6 UF 20/12

    Teilentzug der elterlichen Sorge: Verfahrensmangel bei mangelnder Darstellung der

    Dies verstieße gegen das verfassungsrechtliche Gebot, die Rückführungsperspektive - selbst im Falle eingeleiteter Dauerpflege - grundsätzlich offenzuhalten (siehe hierzu - grundlegend - BVerfGE 68, 176; Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2009 - 6 UF 90/09 -, FamRZ 2010, 1092, und vom 13. Oktober 2011 - 6 UF 108/11 -, FamRZ 2012, 463).

    Ein vom Kind kundgetaner Wille kann ferner Ausdruck von Bindungen zu einem (Pflege-)Elternteil sein, die es geboten erscheinen lassen können, ihm nachzukommen (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737 m.w.N.; siehe zum Ganzen auch Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2011 - 6 UF 108/11 -, FamRZ 2012, 463).

  • OLG Hamm, 15.06.2012 - 10 UF 47/11

    Voraussetzungen des Verbleibens eines Kindes in einer Pflegefamilie

    Nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 865; BVerfG FamRZ 2006, 1593; BVerfG FamRZ 2005, 783; BVerfG FamRZ 1989, 31; BVerfGE 75, 201; BVerfGE 68, 176; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.10.2011, 6 UF 108/11 - zitiert nach Juris; OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 571; OLG Hamm FamRZ 2010, 1746; OLG Hamm FamRZ 2007, 659; OLG Frankfurt FamRZ 2009, 1499), welcher der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass auch die Dauer des Pflegeverhältnisses zu einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB führen kann, wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes bei seiner Herausgabe an die Eltern zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 68, 176, 191= FamRZ 1985, 39).

    Letztere können indessen für sich genommen niemals unanzweifelbare Ergebnisse hervorbringen, weil sich innerpsychisches Geschehen der direkten Beobachtung naturgemäß entzieht (vgl. zu alledem nur BGH FamRZ 1999, 1649; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.10.2011, 6 UF 108/11- zitiert nach Juris; OLG Jena FamRZ 2011, 1070).

  • OLG Saarbrücken, 21.12.2012 - 6 UF 416/12

    Einstweilige Anordnung in Familiensachen: Anfechtbarkeit der einstweiligen

  • OLG Saarbrücken, 14.10.2013 - 6 UF 160/13

    Auswahl des Pflegers für ein minderjähriges Kind: Ablehnung der Bestellung der

  • OLG Hamm, 28.12.2016 - 13 UF 201/16
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 08.06.2011 - II-8 UF 140/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,25742
OLG Hamm, 08.06.2011 - II-8 UF 140/11 (https://dejure.org/2011,25742)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.06.2011 - II-8 UF 140/11 (https://dejure.org/2011,25742)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Juni 2011 - II-8 UF 140/11 (https://dejure.org/2011,25742)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 463
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 23.08.2006 - 1 BvR 476/04

    Recht der leiblichen Eltern auf Rückkehr eines zu Behandlungszwecken nach

    Auszug aus OLG Hamm, 08.06.2011 - 8 UF 140/11
    Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, darf dies allerdings allein nicht genügen, um die Herausgabe des Kindes an seine Eltern zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hat (vgl. BVerfG, FamRZ 2006, S. 1593 (1594) m.w.N.).

    Ein Verstoß gegen die Grundrechte der Pflegeeltern aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG wird nur in Ausnahmefällen angenommen werden können, wenn etwa Pflegeeltern während einer jahrelangen Dauerpflege das Kind betreut haben und andere ins Gewicht fallende Umstände von Verfassungs wegen eine Auflösung der Pflegefamilie mit der damit verbundenen Trennung des Pflegekindes von den Pflegeeltern verbieten (vgl. BVerfG, FamRZ 2006, S. 1593 (1594)).

  • BVerfG, 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09

    Zur Berücksichtigung der Grundrechte eines Kindes aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1

    Auszug aus OLG Hamm, 08.06.2011 - 8 UF 140/11
    Davon, dass unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Trennung Ws von ihren Pflegeeltern psychische oder physische Schädigungen nach sich ziehen kann (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, S. 865), kann nach dem bisherigen Sachstand nicht ausgegangen werden.

    Durch die intensivierte Umgangsregelung ist es bereits, wie das Bundesverfassungsgericht es fordert (vgl. FamRZ 2010, S. 865), zu einem allmählichen Bindungsaufbau zur Kindesmutter gekommen.

  • BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 1572/10

    Auflage der Fortsetzung einer Psychotherapie im Rahmen einer Umgangsregelung

    Auszug aus OLG Hamm, 08.06.2011 - 8 UF 140/11
    Dass insofern eine Therapie, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2011, S. 179 ff.) ohnehin nicht gerichtlich angeordnet werden kann, erforderlich ist, hat der Sachverständige Dr. L in seinem Gutachten nicht ausgeführt.
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