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Rechtsprechung
   OLG Köln, 30.11.2012 - II-4 UF 177/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,42125
OLG Köln, 30.11.2012 - II-4 UF 177/12 (https://dejure.org/2012,42125)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.11.2012 - II-4 UF 177/12 (https://dejure.org/2012,42125)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. November 2012 - II-4 UF 177/12 (https://dejure.org/2012,42125)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit zur Entziehung des elterlichen Rechts auf Regelung der schulischen Angelegenheiten bei Weigerung der Anmeldung des Kindes in einer öffentlichen weiterführenden Schule bzw. einer anerkannten Ersatzschule

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1666; BGB § 1666a
    Entziehung des Rechts zur Regelung der schulischen Angelegenheiten incl. der Zuführung des Kindes zur Schule sowie des Rechts zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung in schulischen Angelegenheiten, da die Eltern sich entgegen der bestehenden Schulpflicht beharrlich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 1230
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.10.2007 - XII ZB 42/07

    Sorgerechtsentzug bei Verletzung der Schulpflicht

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2012 - 4 UF 177/12
    Weigern sich die Eltern beharrlich, ihre Kinder einer öffentlichen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen, um ihnen stattdessen selbst "Hausunterricht" zu erteilen, so kann darin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Missbrauch der elterlichen Sorge liegen, der das Wohl der Kinder nachhaltig gefährdet und Maßnahmen des Familiengerichts nach §§ 1666, 1666 a BGB erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2007 - XII ZB 42/07 -, zitiert nach juris).

    Der Staat nimmt seinen Erziehungsauftrag im Sinne der Vorgaben des Grundgesetzes verantwortungsvoll wahr (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2007 - XII ZB 42/07 -, zitiert nach juris).

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04

    Strafrechtliche Verfolgbarkeit von Verstößen gegen die Schulpflicht aus

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2012 - 4 UF 177/12
    Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden hat, sind die Eltern auch dann nicht berechtigt, ihr Kind der allgemeinen Schulpflicht zu entziehen, wenn einzelne Lehrinhalte oder Lehrmethoden der Schule den Glaubensüberzeugungen der Eltern entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.5.2006 - 2 BvR 1693/04 - Beschluss vom 29.4.2003 - 1 BvR 436/03 -, jeweils m. w. N., alle zitiert nach juris).

    Das Vorhandensein eines breiten Spektrums von Überzeugungen in einer Klassengemeinschaft könne die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog als einer Grundvoraussetzung demokratischer Willensbildungsprozesse nachhaltig fördern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.5.2006 - 2 BvR 1693/04 - m. w. N., zitiert nach juris).

  • BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03

    Keine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen durch Ablehnung einer

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2012 - 4 UF 177/12
    Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden hat, sind die Eltern auch dann nicht berechtigt, ihr Kind der allgemeinen Schulpflicht zu entziehen, wenn einzelne Lehrinhalte oder Lehrmethoden der Schule den Glaubensüberzeugungen der Eltern entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.5.2006 - 2 BvR 1693/04 - Beschluss vom 29.4.2003 - 1 BvR 436/03 -, jeweils m. w. N., alle zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 20.02.2007 - 6 UF 51/06

    Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung von

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2012 - 4 UF 177/12
    Für die Entwicklung eines Kindes zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit ist es notwendig, dieses auch anderen Einflüssen als denen des Elternhauses auszusetzen, damit es Erfahrungen im sozialen Umgang mit anderen Menschen macht und entsprechende Fähigkeiten entwickelt (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 20.2.2007 - 6 UF 51/06 - zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 02.12.2014 - 4 UF 97/13

    Schulverweigerung

    Zuvor hatte es den Kindeseltern bereits teilweise die elterliche Sorge für K entzogen (12 F 76/12), was der Senat durch Beschluss 30.11.2012 (II-4 UF 177/12) bestätigte.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2014 - 9 S 897/14

    Durchsetzung der Schulpflicht

    Die schulrechtliche Beurteilung folgt einem anderen Maßstab als die bürgerlich-rechtliche (vgl. zu letzterer etwa BGH, Beschluss vom 17.10.2007 - XII ZB 42/07 -, FamRZ 2008, 45; OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.2013 - 8 UF 75/12 u.a. - NJW-RR 2014, 6; OLG Köln, Beschluss vom 30.11.2012 - 4 UF 177/12 u.a. -, ZKJ 2013, 175).
  • OLG Nürnberg, 15.09.2015 - 9 UF 542/15

    Verkehrte Welt oder Missbrauch der elterlichen Sorge - Weigerung der Eltern ein

    Nach herrschender Rechtsprechung bestehen gegen die Schulpflicht keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (BGH a. a. O.; BayObLGZ 1983, 132 ff.; OLG Hamm NJW 2006, 237 ff.; OLG Köln FamRZ 2013, 1230 ff.; OLG Brandenburg NJW 2006, 235 ff.).

    Dazu gehört auch die Erziehung zur Toleranz und die Befähigung zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten in der Gesellschaft (OLG Köln, FamRZ 2013, 1230; OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2007, 6 UF 53/06).

  • AG Waldbröl, 11.03.2013 - 12 F 307/12

    Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung aller

    Ein Verstoß hiergegen erfordert die im Beschlusstenor angeordneten öffentlichen Maßnahmen zum Eingriff in Teilbereiche des Sorgerechtes der Eltern (vgl. etwa BGH FamRZ 2008, 45 - 48; OLG Köln - 4 UF 182/12 - Beschluss vom 05.12.2012; Beschluss des OLG Köln vom 30.11.2012 in der einstweiligen Anordnungssache der Beteiligten II-4 UF 177/12).

    Ein Verstoß hiergegen erfordert die im Beschlusstenor angeordneten öffentlichen Maßnahmen zum Eingriff in Teilbereiche des Sorgerechtes der Eltern (vgl. etwa BGH FamRZ 2008, 45 - 48; OLG Köln - 4 UF 182/12 - Beschluss vom 05.12.2012; Beschluss des OLG Köln vom 30.11.2012 in der einstweiligen Anordnungssache der Beteiligten II-4 UF 177/12).

  • AG Bergisch Gladbach, 05.07.2018 - 26 F 231/14
    Die beharrliche Weigerung der Kindesmutter P. entgegen der bestehenden Schulpflicht gemäß § 34 Schulgesetz NW einer öffentlichen weiterführenden Schule oder einer anerkannten Ersatzschule zuzuführen, stellt sich als Missbrauch der elterlichen Sorge dar, der das geistige und seelische Wohl des Jungen nachhaltig gefährdet und den Erlass der angeordneten familiengerichtlichen Maßnahmen erfordert (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30.11.2012, Az. II 4 UF 177/12, BeckRS 2013, 01357).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 30.10.2012 - 9 UF 158/12   

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https://dejure.org/2012,36013
OLG Brandenburg, 30.10.2012 - 9 UF 158/12 (https://dejure.org/2012,36013)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.10.2012 - 9 UF 158/12 (https://dejure.org/2012,36013)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30. Oktober 2012 - 9 UF 158/12 (https://dejure.org/2012,36013)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater entsprechend dem geäußerten Kindeswillen

  • rechtsportal.de

    BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2
    Vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater allein, da dies dem geäußerten Kindeswillen entspricht.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 1230
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Brandenburg, 16.05.2013 - 9 UF 132/12
    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.10.2012 - 9 UF 158/12
    Rund sechs Monate nach der Umsetzung dieser Vereinbarung, nämlich unter dem 11. Februar 2011 hat der Kindesvater sodann - das ist der Gegenstand des hiesigen Hauptsacheverfahrens zum Az. 9 UF 132/12 - auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für beide Kinder angetragen und dies ganz wesentlich auf die Behauptung gestützt, beide Kinder hätten geäußert, "viel lieber bei ihm wohnen zu wollen".
  • OLG Brandenburg, 09.02.2022 - 13 UF 156/21

    Beschwerde gegen die Übertragung des Rechts zur alleinigen Ausübung der Schulwahl

    Die Vermeidung einer Geschwistertrennung zum Zweck der Aufrechterhaltung der Geschwisterbindung kann einen gewichtigen Aspekt des Kindeswohls darstellen, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder das Betreuungsmodell in Rede steht (OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, BeckRS 2012, 23811).
  • OLG Brandenburg, 29.03.2023 - 13 UF 157/22

    Änderung des Sorgerechts; Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bezüglich

    Die Vermeidung einer Geschwistertrennung zum Zweck der Aufrechterhaltung der Geschwisterbindung stellt vorliegend einen gewichtigen Aspekt des Kindeswohls dar, wenn - wie hier - das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder das Betreuungsmodell in Rede steht (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 13 UF 156/21 -, Rn. 24, juris; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, BeckRS 2012, 23811).
  • OLG Brandenburg, 21.06.2023 - 13 UF 157/22

    Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein gemeinsames Kind; Schulwahl für das

    Die Vermeidung einer Geschwistertrennung zum Zweck der Aufrechterhaltung der Geschwisterbindung stellt vorliegend einen gewichtigen Aspekt des Kindeswohls dar, wenn - wie hier - das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder das Betreuungsmodell in Rede steht (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 13 UF 156/21 -, Rn. 24, juris; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, BeckRS 2012, 23811).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 19.12.2012 - 5 UF 390/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,52649
OLG Frankfurt, 19.12.2012 - 5 UF 390/12 (https://dejure.org/2012,52649)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.12.2012 - 5 UF 390/12 (https://dejure.org/2012,52649)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Dezember 2012 - 5 UF 390/12 (https://dejure.org/2012,52649)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Beschwerderecht der Großeltern gegen gerichtliche Anordnungen zur Aufenthaltsbestimmung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Beschwerde der Großeltern mütterlicherseits gegen die teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Beschwerde der Großeltern mütterlicherseits gegen die teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 1230
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.04.2005 - XII ZB 54/03

    Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern gegen Entscheidungen des Familiengerichts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.12.2012 - 5 UF 390/12
    Ferner zeigt ein weiterer Vergleich mit dem früher geltenden § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG, der unbeschadet der Vorschrift des § 20 FGG für Vormundschaftssachen eine weitergehende Beschwerdeberechtigung festlegte, dass bereits nach damaliger Rechtslage allein ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung einer gerichtlichen Entscheidung nicht genügte (BGH FamRZ 2009, 220; 2005, 975).
  • BVerfG, 08.12.1965 - 1 BvR 662/65

    Verfassungsmäßigkeit des § 546 ZPO

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.12.2012 - 5 UF 390/12
    Grundrechte der Großeltern, die den Rechten der Eltern aus Art. 6 GG entgegengesetzt werden könnten, sieht die Verfassung nicht vor (BVerfG FamRZ 1966, 89).
  • BGH, 26.11.2008 - XII ZB 103/08

    Zulässigkeit der Beschwerde des nichtsorgeberechtigten Vaters eines Kindes gegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.12.2012 - 5 UF 390/12
    Ferner zeigt ein weiterer Vergleich mit dem früher geltenden § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG, der unbeschadet der Vorschrift des § 20 FGG für Vormundschaftssachen eine weitergehende Beschwerdeberechtigung festlegte, dass bereits nach damaliger Rechtslage allein ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung einer gerichtlichen Entscheidung nicht genügte (BGH FamRZ 2009, 220; 2005, 975).
  • BVerfG, 18.12.2008 - 1 BvR 2604/06

    Verletzung von Art 2 Abs 1, Art 6 Abs 1 GG durch mangelnde Berücksichtigung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.12.2012 - 5 UF 390/12
    Zwar trifft es zu, dass das Bundesverfassungsgericht in der staatlichen Schutzpflicht für die aus Eltern und Kind bestehenden Familiengemeinschaft sowie in dem Vorrang der Eltern bei der Verantwortung für das Kind Verfassungsgrundsätze gesehen hat, die eine grundsätzlich bevorzugte Berücksichtigung der Familienangehörigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern gebietet (BVerfG FamRZ 2009, 291), und dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte das von Art. 8 EMRK gewährleistete Familienleben zumindest auch nahe Verwandte - zum Beispiel Großeltern und Enkel - umfasst.
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