Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.08.2013

Rechtsprechung
   BGH, 07.08.2013 - XII ZB 671/12   

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https://dejure.org/2013,24650
BGH, 07.08.2013 - XII ZB 671/12 (https://dejure.org/2013,24650)
BGH, Entscheidung vom 07.08.2013 - XII ZB 671/12 (https://dejure.org/2013,24650)
BGH, Entscheidung vom 07. August 2013 - XII ZB 671/12 (https://dejure.org/2013,24650)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1896 Abs 2 S 2 BGB
    Betreuungsverfahren: Anordnung der Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §1896 Abs. 2 Satz 2
    Ungeeignetheit des Vorsorgebevollmächtigten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geeignetheit eines Vorsorgebevollmächtigten zur Besorgung von Angelegenheiten eines Betroffenen

  • rabüro.de

    Zur Ungeeignetheit eines Betreuers durch störendes Verhalten eines Dritten

  • rewis.io

    Betreuungsverfahren: Anordnung der Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1896 Abs. 2 S. 2
    Geeignetheit eines Vorsorgebevollmächtigten zur Besorgung von Angelegenheiten eines Betroffenen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betreuung: Vorsorgevollmacht geht grundsätzlich vor!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der ungeeignete Vorsorgebevollmächtigte

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ungeeignetheit des Vorsorgebevollmächtigten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorsorgebevollmächtigter muss objektiv geeignet sein, zum Wohle des Betroffenen zu handeln

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Betreuungsrecht - Zur Ungeeignetheit eines Vorsorgebevollmächtigten aufgrund störendem eigenmächtigen Verhaltens Dritter

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Streitigkeiten können die Vorsorgevollmacht gefährden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Streitigkeiten können die Vorsorgevollmacht gefährden

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Vorsorgevollmacht und Betreuung - wer ist "ungeeignet"?

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Vorsorgevollmacht und Betreuung - wer ist "ungeeignet"?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3373
  • MDR 2013, 1224
  • FGPrax 2013, 260
  • FamRZ 2013, 1724
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.03.2012 - XII ZB 583/11

    Betreuungsverfahren: Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht;

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 671/12
    Ein Vorsorgebevollmächtigter ist auch dann ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, wenn er - auch unverschuldet - objektiv nicht in der Lage ist, die Vorsorgevollmacht zum Wohle des Betroffenen auszuüben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. März 2012, XII ZB 583/11, FamRZ 2012, 868).

    Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers jedoch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen (Senatsbeschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 583/11 - FamRZ 2012, 868 Rn. 12).

  • BGH, 28.03.2012 - XII ZB 629/11

    Betreuung: Aufhebung der neben einer Vorsorgevollmacht angeordneten Betreuung;

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 671/12
    Aufgrund dieser Vorschrift ist die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung grundsätzlich nachrangig zu einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - XII ZB 629/11 - FamRZ 2012, 969 Rn. 10).
  • BGH, 05.11.2014 - XII ZB 117/14

    Anordnung einer rechtlichen Betreuung: Berechtigung des Vorsorgebevollmächtigten

    Die Beschwerdeberechtigung nach dieser Vorschrift setzt eine unmittelbare Beeinträchtigung eigener Rechte des Beschwerdeführers voraus und ist beim Vorsorgebevollmächtigten nicht gegeben (zum anders gelagerten Fall, dass der Vorsorgebevollmächtigte auch als Angehöriger beteiligt worden und demzufolge nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdebefugt ist, vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 671/12 - FamRZ 2013, 1724).
  • BGH, 02.08.2023 - XII ZB 303/22

    Anhörung des Betroffenen und Einholung eines Sachverständigengutachten bei

    Dass die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können, setzt auch die Eignung des Bevollmächtigten dafür voraus, eine erhebliche Gefährdung für die Person des Betroffenen oder dessen Vermögen entgegen dessen geäußerten Wünschen abzuwenden, wenn der Betroffene die Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (Fortführung von Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 671/12, FamRZ 2013, 1724).

    Dass die Angelegenheiten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können, setzt daher auch die Eignung des Bevollmächtigten dafür voraus, eine erhebliche Gefährdung für die Person des Betroffenen oder dessen Vermögen entgegen dessen geäußerten Wünschen abzuwenden (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 671/12 - FamRZ 2013, 1724 Rn. 9), wenn der Betroffene die Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

  • LG Meiningen, 05.03.2018 - 4 T 31/18

    Anordnung einer Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht bei störendem

    Fehlt es hieran, weil der Bevollmächtigte beispielsweise durch eigenmächtiges und störendes Verhalten eines Dritten nicht in der Lage ist, zum Wohle des Betroffenen zu handeln, bleibt die Anordnung einer Betreuung erforderlich (BGH, Beschluss vom 07. August 2013 - XII ZB 671/12 -, juris; Reinert, jurisPR-FamR 24/2013 Anm. 4 Bieg in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1896 BGB, Rn. 59).

    Vielmehr ist ein unbeteiligter Dritter als Betreuer zu bestellen, der im Zweifel besser dazu in der Lage ist, das störende Verhalten zu unterbinden (BGH, Beschluss vom 07. August 2013 - XII ZB 671/12 -, juris).

    Es besteht deshalb schon nach den eigenen Einlassungen der Beschwerdeführerin und des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen kein Zweifel daran, dass die Ausübung der wirksamen Vorsorgevollmacht für die Tochter durch die Beschwerdeführerin massiv behindert wird und damit die Vorsorgebevollmächtigte durch eigenmächtiges und störendes Verhalten eines Dritten nicht in der Lage ist, zum Wohle des Betroffenen zu handeln, so dass die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung trotz Vorsorgevollmacht erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 07. August 2013 - XII ZB 671/12 -, juris; Reinert, a.a.O.; Bieg in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., a.a.O.).

  • BGH, 13.09.2017 - XII ZB 157/17

    Betreuungssache: Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bei umfangreichem

    Aber auch wenn die Redlichkeit des Vorsorgebevollmächtigten außer Zweifel steht, kann die Anordnung einer Betreuung erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte - etwa wegen unüberbrückbarer Differenzen zwischen ihm und dem Betroffenen - nicht in der Lage ist, zum Wohle des Betroffenen zu handeln (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 671/12 - FamRZ 2013, 1724 Rn. 8 f.).
  • BGH, 15.08.2018 - XII ZB 10/18

    Heranziehung einer neuen, nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datierten

    Dass die Kinder der Betroffenen zerstritten sind, lässt jedoch für sich genommen nicht den Schluss zu, der Sohn sei ungeeignet, die Vermögensangelegenheiten der Betroffenen wahrzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 671/12 - FamRZ 2013, 1724 Rn. 9).
  • BGH, 13.05.2020 - XII ZB 61/20

    Bestellung eines Betreuers für "alle Angelegenheiten" des Betroffenen aufgrund

    Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nämlich dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 671/12 - FamRZ 2013, 1724 Rn. 8).
  • LG Karlsruhe, 03.02.2014 - 11 T 324/13

    Betreuung: Genehmigung des Abschlusses einer Rentenversicherung für einen

    Ein vorsorglicher Widerruf der Vollmacht wegen Ungeeignetheit des Beteiligten Ziffer 4 zur Ausübung seiner Vollmacht zum Wohle der Betroffenen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 671/12 - NJW 2013, 3373) ist bisher nicht erfolgt.
  • LG Frankfurt/Main, 06.12.2019 - 21 T 218/19
    Zwar steht eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen, § 1896 Abs. 2 BGB, weil die Betreuung dann nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden könne (BGH, FamRZ 2012, 969 = BeckRS 2012, 08883 Rdnr. 10; BGH NJW 2013, 3373, beck-online).

    Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers jedoch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen (BGH NJW 2013, 3373, beck-online).

  • BGH, 24.06.2020 - XII ZB 61/20

    Berichtigung des Senatsbeschlusses wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers

    Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nämlich dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 671/12 - FamRZ 2013, 1724 Rn. 8).
  • LG Frankfurt/Main, 06.12.2019 - 21 T 217/19

    Wann steht Vorsorgevollmacht Bestellung eines Betreuers nicht entgegen?

    Zwar steht eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen, § 1896 Abs. 2 BGB, weil die Betreuung dann nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden könne (BGH, FamRZ 2012, 969 = BeckRS 2012, 08883 Rdnr. 10; BGH NJW 2013, 3373, beck-online).

    Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers jedoch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen (BGH NJW 2013, 3373, beck-online).

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Rechtsprechung
   BGH, 14.08.2013 - XII ZB 206/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,22236
BGH, 14.08.2013 - XII ZB 206/13 (https://dejure.org/2013,22236)
BGH, Entscheidung vom 14.08.2013 - XII ZB 206/13 (https://dejure.org/2013,22236)
BGH, Entscheidung vom 14. August 2013 - XII ZB 206/13 (https://dejure.org/2013,22236)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreuung trotz Vorsorgevollmacht - der ungeeignete Bevollmächtigte

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betreuung trotz Vollmachtserteilung?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bei Bestellung eines Betreuers ist grundsätzlich dem Vorschlag des Betroffenen Folge zu leisten

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Betreuungsrecht - Betreuung muss erforderlich sein - Zum Vorschlagsrecht des Betroffenen bei Betreuerbestellung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorsorgevollmacht - Droht trotzdem ein fremder Berufsbetreuer?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1473
  • FamRZ 2013, 1724
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.12.2010 - XII ZB 165/10

    Auswahl eines Berufsbetreuers statt des vorgeschlagenen Angehörigen: Umfang der

    Auszug aus BGH, 14.08.2013 - XII ZB 206/13
    Eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen, sofern gegen die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung keine Bedenken bestehen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 11 mwN) oder der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet.

    Ein solcher Vorschlag erfordert in der Regel weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit (Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 14 und vom 16. März 2011 - XII ZB 601/10 - FamRZ 2011, 880 Rn. 21).

    Es verstößt gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, wenn der Tatrichter in seiner Entscheidung ausdrücklich die Eignung der benannten Person zum Betreueramt in Zweifel zieht und sich hierbei auf Mitteilungen Dritter beruft, ohne zuvor die als Betreuer vorgeschlagene Person zu den von Dritten mitgeteilten Tatsachen anzuhören (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 17).

    Eine entsprechende tatrichterliche Überzeugungsbildung setzt aber verfahrensrechtlich voraus, dass der Vater der Betroffenen zunächst mit den Mitteilungen, auf die das Beschwerdegericht die Zweifel an dessen Eignung als Betreuer stützen will, konfrontiert wird und er Gelegenheit erhält, sich hierzu persönlich vor Gericht zu äußern (vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 18).

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 166/10

    Betreuung: Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Verlängerung

    Auszug aus BGH, 14.08.2013 - XII ZB 206/13
    Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15. September 2010 XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 20 mwN).

    Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 20 mwN).

  • BGH, 13.04.2011 - XII ZB 584/10

    Anordnung der Betreuung trotz Vorsorgevollmacht

    Auszug aus BGH, 14.08.2013 - XII ZB 206/13
    Dies ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 15 mwN).

    Das Rechtsbeschwerdegericht hat jedoch u.a. nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat, ferner, ob es von ungenügenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 16 mwN).

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 383/10

    Unterbringung des Betreuten: Behandelnder Arzt als Sachverständiger im

    Auszug aus BGH, 14.08.2013 - XII ZB 206/13
    Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht außerdem die Möglichkeit, sich mit den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten auseinanderzusetzen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 9 und 11) und zu prüfen, ob die Ablehnung einer Betreuung auf dem freien Willen der Betroffenen (§ 1896 Abs. 1a BGB) beruht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14. März 2012 - XII ZB 502/11 - FamRZ 2012, 869 Rn. 13).
  • BGH, 05.01.2011 - XII ZB 240/10

    Beschwerde im Betreuungsverfahren: Beschränkung des Beschwerdegegenstands durch

    Auszug aus BGH, 14.08.2013 - XII ZB 206/13
    Das gilt auch für das Beschwerdegericht, das - in den Grenzen der Beschwerde - vollständig an die Stelle des Gerichts erster Instanz tritt und das gesamte Sach- und Rechtsverhältnis, wie es sich zur Zeit seiner Entscheidung darstellt, seiner Beurteilung zu unterziehen hat (Senatsbeschluss vom 5. Januar 2011 - XII ZB 240/10 - FamRZ 2011, 367 Rn. 8).
  • BGH, 16.03.2011 - XII ZB 601/10

    Betreuungsverfahren: Pflicht zur persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren bei

    Auszug aus BGH, 14.08.2013 - XII ZB 206/13
    Ein solcher Vorschlag erfordert in der Regel weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit (Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 14 und vom 16. März 2011 - XII ZB 601/10 - FamRZ 2011, 880 Rn. 21).
  • BGH, 14.03.2012 - XII ZB 502/11

    Betreuungsverfahren: Prüfungsumfang bei einer Betreuerbestellung entgegen den

    Auszug aus BGH, 14.08.2013 - XII ZB 206/13
    Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht außerdem die Möglichkeit, sich mit den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten auseinanderzusetzen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 9 und 11) und zu prüfen, ob die Ablehnung einer Betreuung auf dem freien Willen der Betroffenen (§ 1896 Abs. 1a BGB) beruht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14. März 2012 - XII ZB 502/11 - FamRZ 2012, 869 Rn. 13).
  • BGH, 16.09.2015 - XII ZB 500/14

    Betreuungssache: Notwendige Tatsachenfeststellungen bei Ablehnung eines Antrages

    Die Gründe, die möglicherweise einer Bestellung der vom Betroffenen als Betreuer benannten Person entgegenstehen, können regelmäßig nur verlässlich festgestellt werden, wenn das Gericht der benannten Person Gelegenheit gegeben hat, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 206/13 - NJW-RR 2013, 1473 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 25.03.2015 - XII ZB 621/14

    Verlängerungsverfahren in einer Betreuungssache: Beschwerdeberechtigung des

    Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 20, vom 14. August 2013 - XII ZB 206/13 - NJW-RR 2013, 1473 Rn. 8 und vom 17. September 2014 - XII ZB 220/14 - FamRZ 2014, 1998 Rn. 21).
  • BGH, 19.08.2015 - XII ZB 610/14

    Betreuerbestellung bei Zweifeln an einem wirksamen Widerruf einer

    Die Entscheidungen halten sich insoweit im Rahmen der Senatsrechtsprechung zu § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB (Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 206/13 - NJW-RR 2013, 1473 Rn. 8).
  • OLG Frankfurt, 17.12.2021 - 6 UF 217/21

    Zurückweisung Eilantrag in Gewaltschutzantrag bei non liquet

    Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat das Beschwerdegericht als zweite Tatsacheninstanz die angefochtene Entscheidung auch in vollem Umfang zu prüfen und das gesamte Sach- und Rechtsverhältnis, wie es sich zur Zeit seiner Entscheidung darstellt, seiner Beurteilung zu unterziehen (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1473).
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