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   BGH, 02.09.2015 - XII ZB 33/13   

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https://dejure.org/2015,29429
BGH, 02.09.2015 - XII ZB 33/13 (https://dejure.org/2015,29429)
BGH, Entscheidung vom 02.09.2015 - XII ZB 33/13 (https://dejure.org/2015,29429)
BGH, Entscheidung vom 02. September 2015 - XII ZB 33/13 (https://dejure.org/2015,29429)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 2 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Ausübungskriterien für das richterliche Ermessen hinsichtlich der Ausgleichung mehrerer teils geringwertiger Anrechte bei dem gleichen betrieblichen Versorgungsträger

  • IWW

    § 18 Abs. 2 VersAusglG, § ... 59 Abs. 1 FamFG, § 18 VersAusglG, § 18 Abs. 1, 2 VersAusglG, § 224 Abs. 3 FamFG, §§ 20 ff. VersAusglG, § 18 Abs. 1 VersAusglG, § 39 VBLS, §§ 26 ff. VBLS, § 26 ATV, § 54 VBLS, § 18 Abs. 3 VersAusglG, §§ 10 Abs. 2, 18 Abs. 1 VersAusglG, § 13 VersAusglG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versehentliches Unterlassen der Einbeziehung eines beim Versorgungsträger bestehenden Anrechts in den Versorgungsausgleich; Unmittelbare Betroffenheit des Versorgungsträgers in eigenen Rechten; Freiwillige Versicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Ausübungskriterien für das richterliche Ermessen hinsichtlich der Ausgleichung mehrerer teils geringwertiger Anrechte bei dem gleichen betrieblichen Versorgungsträger

  • ra.de
  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 18; FamFG § 224 Abs. 3
    Versehentliches Unterlassen der Einbeziehung eines beim Versorgungsträger bestehenden Anrechts in den Versorgungsausgleich; Unmittelbare Betroffenheit des Versorgungsträgers in eigenen Rechten; Freiwillige Versicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschwerdeberechtigung im Versorgungsausgleichsverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geringwertige Versorgungsrechte - und mehrere Anrechte beim gleichen Versorgungsträger

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes bei mehreren Anrechten eines ausgleichspflichtigen Ehegatten bei gleichem betrieblichen Versorgungsträger

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes bei mehreren Anrechten eines ausgleichspflichtigen Ehegatten bei gleichem betrieblichen Versorgungsträger

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 449
  • NJW-RR 2016, 449
  • MDR 2015, 1303
  • FamRZ 2015, 2125
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 172/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich von Anrechten mit geringem

    Auszug aus BGH, 02.09.2015 - XII ZB 33/13
    Zur Ausübung richterlichen Ermessens im Rahmen von § 18 Abs. 2 VersAusglG, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte mehrere Anrechte bei dem gleichen betrieblichen Versorgungsträger hat (hier: "VBLklassik" und "VBLextra"), von denen nur eines geringwertig ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012, XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610).

    Auch wenn die freiwillige Versicherung "VBLextra" in Anlehnung an das Punktemodell der Pflichtversicherung "VBLklassik" durchgeführt wird, folgt aus den Unterschieden in den Rechtsgrundlagen, den Finanzierungsverfahren und den anderen wertbildenden Faktoren, dass die Anrechte "VBLklassik" und "VBLextra" im Versorgungsausgleich wie einzelne Anrechte zu behandeln sind (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 Rn. 13 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 31 zur Behandlung der aus mehreren Bausteinen zusammengesetzten Altersversorgung der Volkswagen AG).

    Daneben soll § 18 Abs. 2 VersAusglG auch die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 21, 32).

    Im Rahmen der Abwägung spricht deshalb unter anderem für einen Ausgleich, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 22 f.).

    Dass sich dieser Rentenbetrag aus Anteilen zusammensetzt, die in der Ansparphase auf verschiedene Art erworben werden, ändert daran nichts (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 28).

    Angesichts dieser Möglichkeit zur Kompensation verlieren - worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist - die zusätzlichen Verwaltungskosten als ein im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigender Belang der Versorgungsträger an Bedeutung (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 31).

    (3) Spielt der Teilungsaufwand aufseiten des Versorgungsträgers keine entscheidende Rolle mehr, ist stattdessen im Rahmen der Ermessensentscheidung auf die durch die Teilung verursachten Teilungskosten und somit darauf abzustellen, ob der Halbteilungsgrundsatz aus Sicht der geschiedenen Ehegatten auch unter Berücksichtigung der mit der Teilung einhergehenden Entwertung des Anrechts einen Ausgleich des einzelnen Versorgungsbestandteils verlangt (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 31).

  • OLG Frankfurt, 17.01.2011 - 5 UF 278/10

    Versorgungsausgleich: Prüfungsumfang bei § 18 VersAusglG

    Auszug aus BGH, 02.09.2015 - XII ZB 33/13
    Steht dem geringfügigen Anrecht des einen Ehegatten ein ungleichartiges, aber ebenfalls geringfügiges Anrecht auf der Gegenseite bei einem anderen Versorgungsträger gegenüber, kommt der Ausschluss gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG für beide Anrechte in Betracht, wenn es unbillig wäre, nur eines der beiden Anrechte auszuschließen (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 426; vgl. auch OLG Celle FamRZ 2010, 979, 981; OLG Frankfurt Beschluss vom 17. Januar 2011 - 5 UF 278/10 - juris Rn. 5).
  • OLG Celle, 04.03.2010 - 10 UF 282/08

    Behandlung von Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) in der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 02.09.2015 - XII ZB 33/13
    Steht dem geringfügigen Anrecht des einen Ehegatten ein ungleichartiges, aber ebenfalls geringfügiges Anrecht auf der Gegenseite bei einem anderen Versorgungsträger gegenüber, kommt der Ausschluss gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG für beide Anrechte in Betracht, wenn es unbillig wäre, nur eines der beiden Anrechte auszuschließen (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 426; vgl. auch OLG Celle FamRZ 2010, 979, 981; OLG Frankfurt Beschluss vom 17. Januar 2011 - 5 UF 278/10 - juris Rn. 5).
  • OLG Brandenburg, 24.11.2014 - 9 UF 262/14
    Auszug aus BGH, 02.09.2015 - XII ZB 33/13
    Diese Grundsätze kommen auch dann zur Anwendung, wenn - wie hier - für das in der Ausgangsentscheidung übergangene Anrecht die Anwendung der Bagatellklausel des § 18 VersAusglG in Rede steht (im Ergebnis ebenso OLG Brandenburg Beschluss vom 24. November 2014 - 9 UF 262/14 - juris Rn. 5).
  • BGH, 24.07.2013 - XII ZB 340/11

    Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach Gesetzesänderung:

    Auszug aus BGH, 02.09.2015 - XII ZB 33/13
    Zwar können auch die vom Gericht in der Ausgangsentscheidung versehentlich übergangenen Anrechte, die als ausgleichsreife Anrechte an sich dem Wertausgleich bei der Scheidung unterfallen wären, nach der Rechtsprechung des Senats nicht Gegenstand von späteren Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG sein (Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 24 ff.).
  • OLG Frankfurt, 16.07.2013 - 1 UF 125/13

    Gleichartigkeit Versorgungsanwartschaften VBL klassik und VBL extra

    Auszug aus BGH, 02.09.2015 - XII ZB 33/13
    Denn unabhängig davon, dass die beiden Anrechte "VBLklassik" und "VBLextra" schon wegen der bereits aufgezeigten strukturellen Unterschiede in den Finanzierungsverfahren und bei der Anpassung der laufenden Leistungen nicht im Sinne von §§ 10 Abs. 2, 18 Abs. 1 VersAusglG vergleichbar sind (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2014, 839, 840; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 836; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 18 Rn. 5), setzt die Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG begrifflich voraus, dass die miteinander zu vergleichenden Anrechte wechselseitig von beiden Ehegatten erworben wurden und nicht - wie hier - nur aufseiten des einen Ehegatten vorhanden sind.
  • BGH, 09.01.2013 - XII ZB 550/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers bei

    Auszug aus BGH, 02.09.2015 - XII ZB 33/13
    Der Senat hat bereits entschieden, dass eine unmittelbare Betroffenheit des Versorgungsträgers in eigenen Rechten jedenfalls dann gegeben ist, wenn er mit seiner Beschwerde in Bezug auf ein Anrecht die unzutreffende Beurteilung der gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen von § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG rügt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 20 f.).
  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 79/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 02.09.2015 - XII ZB 33/13
    Auch wenn die freiwillige Versicherung "VBLextra" in Anlehnung an das Punktemodell der Pflichtversicherung "VBLklassik" durchgeführt wird, folgt aus den Unterschieden in den Rechtsgrundlagen, den Finanzierungsverfahren und den anderen wertbildenden Faktoren, dass die Anrechte "VBLklassik" und "VBLextra" im Versorgungsausgleich wie einzelne Anrechte zu behandeln sind (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 Rn. 13 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 31 zur Behandlung der aus mehreren Bausteinen zusammengesetzten Altersversorgung der Volkswagen AG).
  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 344/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung von in den alten Bundesländern

    Auszug aus BGH, 02.09.2015 - XII ZB 33/13
    Unzweifelhaft ist ferner, dass die Anwendung von § 18 Abs. 2 VersAusglG im vorliegenden Fall nicht durch § 18 Abs. 1 VersAusglG gesperrt wird (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 19 ff. und vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192 Rn. 29 ff.).
  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 501/11

    Absehen vom Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit des Ausgleichs "einzelner

    Auszug aus BGH, 02.09.2015 - XII ZB 33/13
    Unzweifelhaft ist ferner, dass die Anwendung von § 18 Abs. 2 VersAusglG im vorliegenden Fall nicht durch § 18 Abs. 1 VersAusglG gesperrt wird (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 19 ff. und vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192 Rn. 29 ff.).
  • BGH, 19.01.2000 - XII ZB 16/96

    Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich

  • BGH, 18.02.2009 - XII ZB 221/06

    Beschwerdebefugnis eines Trägers einer beamtenrechtlichen Versorgung i.R.e.

  • BGH, 26.10.1994 - XII ZB 114/93

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Rahmen des Versorgungsausgleichs;

  • OLG Koblenz, 26.07.2013 - 13 UF 700/08

    Versorgungsausgleich: Addition von Anrechten bei der Versorgungsanstalt des

  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 697/13

    Versorgungsausgleichssache: Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung der

    Er kann beispielsweise auch rügen, dass das Gericht den Versorgungsausgleich bezüglich eines bei ihm bestehenden Anrechts nicht ausgeschlossen habe oder in diesem Zusammenhang die gemäß § 224 Abs. 3 FamFG gebotene Feststellung des Absehens vom Ausgleich in der Beschlussformel unterblieben sei (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 12).
  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 490/15

    Versorgungsausgleichssache: Ermessensausübung bei externer Teilung von Anrechten

    Ferner ist nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 22 mwN).

    Daneben soll § 18 Abs. 2 VersAusglG auch die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 23 f. mwN).

    Dass sich dieser Rentenbetrag aus Anteilen zusammensetzt, die in der Ansparphase auf verschiedene Art erworben werden, ändert daran nichts (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 25 f. mwN).

  • OLG Frankfurt, 03.04.2020 - 4 UF 251/19

    Ausnahmsweises Absehen vom Ausgleich eines Versorgungsanrechts

    Daneben soll § 18 Abs. 2 VersAusglG aber auch die Entstehung von Splitterversorgungen vermeiden, bei denen der geringe Vorteil für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht (BGH aaO. und FamRZ 2015, 2125 Rn. 23 f. mwN).
  • BGH, 18.05.2016 - XII ZB 649/14

    Versorgungsausgleich: Einhaltung des Grenzwerts für die externe Teilung bei

    In diesem Zusammenhang hatte der Senat zwar entschieden, dass in Fällen, in denen ein Ehegatte aufgrund einer einheitlichen Versorgungszusage bei seinem Arbeitgeber mehrere strukturell unterschiedliche und - für sich genommen - im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG geringfügige Versorgungsbausteine erworben hat, eine Gesamtbetrachtung anzustellen und der Gesamtwert der Versorgungsteile oder Bausteine als Abwägungskriterium in die gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vorzunehmende Ermessensentscheidung des Gerichts über die Durchführung des Ausgleichs einzubeziehen ist (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 27 ff. und vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 26).

    Im Übrigen müsste auch eine durch das Gericht im Rahmen von § 18 Abs. 2 VersAusglG vorzunehmende Ermessensentscheidung keineswegs zwangsläufig zu dem Ergebnis führen, dass die einzelnen geringfügigen Bausteine einer einheitlichen Versorgungszusage nur deshalb in den Wertausgleich einbezogen werden müssten, weil ihre zusammengerechneten Ausgleichswerte die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreiten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 29).

  • BGH, 10.01.2024 - XII ZB 389/22

    Grundrenten-Entgeltpunkte im Versorgungsausgleich

    Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung nach den Vorgaben des Gesetzgebers aber auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen, so dass es im Rahmen der Abwägung unter anderem für einen Ausgleich sprechen kann, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 7 f. und vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 23 ff.).
  • OLG Frankfurt, 04.07.2016 - 2 UF 104/16

    Versorgungsausgleich: Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG

    Spielt der Teilungsaufwand auf Seiten des Versorgungsträgers keine entscheidende Rolle mehr, ist zudem im Rahmen der Ermessensentscheidung auf die durch die Teilung verursachten Teilungskosten und somit darauf abzustellen, ob der Halbteilungsgrundsatz aus Sicht der geschiedenen Ehegatten auch unter Berücksichtigung der mit der Teilung einhergehenden Entwertung des Anrechts einen Ausgleich des einzelnen Versorgungsbestandteils verlangt (BGH, Beschluss vom 01.02.2012, FamRZ 2012, 610-615 Rz. 31, Beschluss vom 02.09.2015, FamRZ 2015, 2125-2128 Rz. 32).
  • BGH, 23.11.2016 - XII ZB 323/15

    Versorgungsausgleich: Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte bei geringer

    Ferner ist nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - juris Rn. 8; vgl. zu § 18 Abs. 2 VersAusglG auch Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 6 und vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 22).

    Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, ist der Halbteilungsgrundsatz Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts, so dass der Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten in Anwendung von § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG seine Grenze stets in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes findet (vgl. zu § 18 Abs. 1 VersAusglG: Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - juris Rn. 10; vgl. zu § 18 Abs. 2 VersAusglG: Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 8 und vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 25).

  • OLG Hamm, 01.02.2016 - 4 UF 136/15

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit aufgrund atypischer

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird allerdings unter Hinweis auf die vom BGH zu § 18 Abs. 2 VersAusglG entwickelten Grundsätze (vgl. BGH FamRZ 2012, 192; 2015, 2125) auch im Falle des § 18 Abs. 1 VersAusglG vertreten, dass trotz geringer Wertdifferenz ein Ausgleich zu erfolgen hat, wenn für beide Ehegatten bereits ein Versicherungskonto vorhanden ist und beide früheren Ehegatten noch keine Rente beziehen.

    Dies führt zu einer Abwägung der Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte (BGH FamRZ 2015, 2125 Rn. 24 unter Hinweis auf Wick FS Hahne S. 419, 432).

    Als weiteres Abwägungskriterium ist aber immer auch der Halbteilungsgrundsatz zu beachten, der nach wie vor Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts ist (BGH FamRZ 2015, 2125 Rn. 25).

  • OLG Hamm, 29.06.2020 - 7 UF 64/20

    Ausgleichung mehrerer geringwertiger Anrechte beim gleichen betrieblichen

    Es sind aus diesem Grunde in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (BGH, FamRZ 2015, 2125 Rn. 24).

    Daneben soll § 18 Abs. 2 VersAusglG auch die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht (BGH, FamRZ 2012, 610 Rn. 21, 32; FamRZ 2015, 2125 Rn. 24).

    Im Rahmen der Abwägung spricht deshalb unter anderem für einen Ausgleich, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (BGH, FamRZ 2012, 610 Rn. 22 f.; FamRZ 2015, 2125 Rn. 25).

    Dass sich dieser Rentenbetrag aus Anteilen zusammensetzt, die in der Ansparphase auf verschiedene Art erworben werden, ändert daran nichts (BGH, FamRZ 2012, 610 Rn. 28; FamRZ 2015, 2125 Rn. 25).

  • BGH, 10.05.2017 - XII ZB 310/13

    Versorgungsausgleich: Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines Ehegatten

    Der Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten in Anwendung von § 18 VersAusglG findet seine Grenze daher stets in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes (vgl. zu § 18 Abs. 1 VersAusglG: Senatsbeschlüsse vom 23. November 2016 - XII ZB 323/15 - FamRZ 2017, 195 Rn. 11 und vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - FamRZ 2016, 2081 Rn. 10; vgl. zu § 18 Abs. 2 VersAusglG: Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 8 und vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 25).

    Hinzu kommt, dass § 18 VersAusglG neben der Reduzierung des Verwaltungsaufwands den weiteren Zweck verfolgt, sogenannte Splitterversorgungen zu vermeiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 24 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 23).

  • BGH, 18.08.2021 - XII ZB 359/19

    Zur Frage, inwieweit die in § 44 Abs. 3 der Satzung der Evangelischen

  • BGH, 05.10.2022 - XII ZB 74/20

    Abfindung eines schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechts nach der

  • BGH, 07.12.2016 - XII ZB 140/16

    Versorgungsausgleichssache: Beschwerdeberechtigung eines materiell beteiligten

  • OLG Brandenburg, 16.12.2016 - 10 UF 139/14

    Versorgungsausgleich: Anordnung einer Verzinsung des zu zahlenden

  • KG, 16.02.2016 - 3 UF 140/15

    Versorgungsausgleich: Unbilligkeit beim Erwerb ausländischer und

  • OLG Nürnberg, 14.07.2023 - 7 UF 493/23

    Ausgleich einzelner Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert bei

  • OLG Brandenburg, 16.03.2020 - 9 UF 10/20

    Beschwerde gegen die Ausgleichung von Anrechten trotz Geringfügigkeit im Wege der

  • OLG Nürnberg, 29.01.2016 - 11 UF 1524/15

    Versorgungsausgleich - Keine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers bei

  • OLG Frankfurt, 29.05.2019 - 8 UF 104/17

    Startgutschriften für "rentenferne Jahrgänge" bilden hinreichende Grundlage für

  • OLG Frankfurt, 02.07.2019 - 6 UF 238/17

    Satzungsmäßige Regelung der EZVK zum Versorgungsausgleich nichtig

  • OLG Karlsruhe, 16.07.2019 - 5 UF 73/19

    Beschwerde gegen die Nichtausgleichung eines Anrechtes wegen Geringfügigkeit:

  • OLG Hamm, 02.09.2022 - 13 UF 17/22

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Keine Maßgabenanordnung

  • OLG Brandenburg, 17.03.2020 - 9 UF 10/20
  • OLG Hamm, 12.10.2022 - 13 UF 78/22

    Versorgungsausgleich; Ausgleich von Grundrentenanwartschaften; Berücksichtigung

  • OLG Bremen, 01.11.2016 - 4 UF 95/16

    Versorgungsausgleich: Wertausgleich von Anrechten gleicher Art, unverhältnismäßig

  • OLG Celle, 29.02.2016 - 21 UF 295/15

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich gleichartiger, im

  • OLG Frankfurt, 30.06.2020 - 1 UF 147/19

    Versorgungsausgleich: Beschwerdeberechtigung bei fehlender Erwähnung von

  • OLG Brandenburg, 31.08.2020 - 9 UF 86/20

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer

  • OLG Brandenburg, 10.08.2021 - 13 UF 65/21

    Ausschluss der Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften

  • OLG Brandenburg, 26.08.2021 - 13 UF 94/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Geringfügigkeit der

  • OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 2 UF 266/18

    Notwendigkeit gestaltender gerichtlicher Regelung für öffentlich-rechtlichen

  • OLG Hamm, 09.03.2016 - 2 UF 226/15

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; gleichartige Anrechte

  • KG, 21.03.2019 - 19 UF 67/18

    Versorgungsausgleichsverfahren: Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei

  • OLG Brandenburg, 02.06.2021 - 15 UF 8/21

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

  • OLG Koblenz, 14.12.2020 - 9 UF 540/20

    Versorgungsausgleich: Bindung des Familiengerichts an die notarielle Vereinbarung

  • OLG Bremen, 07.11.2016 - 4 UF 60/16

    Berücksichtigung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes aufgrund der Durchführung

  • OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - 20 UF 155/18

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwer eines Versorgungsträgers; Ausgleich

  • OLG Saarbrücken, 19.01.2018 - 6 UF 120/17

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis der Kirchlichen

  • OLG Brandenburg, 01.12.2023 - 13 UF 76/23
  • OLG Brandenburg, 28.09.2023 - 13 UF 145/22
  • OLG Brandenburg, 02.09.2020 - 9 UF 86/20
  • OLG Düsseldorf, 11.03.2021 - 6 UF 50/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Höhe eines

  • OLG Köln, 03.11.2022 - 2 Wx 225/22

    Gegenstandswert für die Betreuungsgebühr nach notarieller Beurkundung einer

  • OLG Brandenburg, 21.06.2022 - 13 UF 136/21

    Beschwerde gegen die Durchführung eines Versorgungsausgleichs Anrecht aus einer

  • OLG Brandenburg, 24.01.2020 - 9 UF 196/19

    Beschwerde gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich

  • OLG Koblenz, 06.04.2017 - 7 UF 127/17

    Versorgungsausgleich: Anrecht aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen

  • OLG Brandenburg, 05.08.2022 - 13 UF 130/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Anrecht auf

  • KG, 12.08.2021 - 19 UF 33/18

    Versorgungsausgleichsverfahren: Wechsel des Zielversorgungsträgers für die

  • OLG Frankfurt, 02.07.2019 - 6 UF 238/17A
  • OLG Frankfurt, 02.07.2019 - 6 UF 238/19

    VersAusglG

  • OLG Karlsruhe, 16.03.2023 - 20 UF 146/22

    Versorgungsausgleichsrecht: Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes bei

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