Rechtsprechung
   BGH, 11.05.2016 - XII ZB 480/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,15532
BGH, 11.05.2016 - XII ZB 480/13 (https://dejure.org/2016,15532)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2016 - XII ZB 480/13 (https://dejure.org/2016,15532)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2016 - XII ZB 480/13 (https://dejure.org/2016,15532)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,15532) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 VersAusglG, § 39 VersAusglG, § 41 VersAusglG, § 77 SGB 6, § 109 Abs 6 SGB 6
    ´(Versorgungsausgleich von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Altersrentenbezug beider Ehegatten: Berücksichtigungsfähigkeit eines durch vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente verringerten Zugangsfaktors)

  • IWW

    § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, § ... 77 Abs. 2 Nr. 2 lit. a SGB VI, §§ 1587 ff. aF BGB, §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 VersAusglG, §§ 41 Abs. 1, 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, § 109 Abs. 6 SGB VI, § 27 VersAusglG, § 26 FamFG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung; Teilung auf der Ebene der jeweiligen Bezugsgrößen des Versorgungssystems; Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel des § 27 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG); Zurücklegung der für die Verminderung ...

  • rewis.io

    ´(Versorgungsausgleich von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Altersrentenbezug beider Ehegatten: Berücksichtigungsfähigkeit eines durch vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente verringerten Zugangsfaktors)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung; Teilung auf der Ebene der jeweiligen Bezugsgrößen des Versorgungssystems; Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel des § 27 Versorgungsausgleichsgesetz ( VersAusglG ); Zurücklegung der für die ...

  • rechtsportal.de

    SGB VI § 77
    Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung; Teilung auf der Ebene der jeweiligen Bezugsgrößen des Versorgungssystems; Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel des § 27 Versorgungsausgleichsgesetz ( VersAusglG ); Zurücklegung der für die ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich und die Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Berücksichtigung des Zugangsfaktors bei der Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Versorgungausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Berücksichtigung des Zugangsfaktors bei der gesetzlichen Rentenversicherung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 898
  • FamRZ 2016, 1343
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.09.2015 - XII ZB 211/15

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung eines geminderten Zugangsfaktors bei

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - XII ZB 480/13
    Bei der Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Zugangsfaktor unberücksichtigt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. September 2015, XII ZB 211/15, FamRZ 2016, 35).

    Es handelt sich somit um personenbezogene, nicht anrechtsbezogene Umstände, die im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2015 - XII ZB 211/15 - FamRZ 2016, 35 Rn. 16 mwN).

    Sein vorgezogener und damit verlängerter Rentenbezug spiegelt den versicherungsmathematischen Barwert einer betragshöheren Rente, die erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen würde und nach seiner Wahl auch von ihm hätte bezogen werden können (Senatsbeschlüsse vom 9. September2015 - XII ZB 211/15 - FamRZ 2016, 35 Rn. 17 und vom 18. Mai 2011 - XII ZB 127/08 - FamRZ 2011, 1214 Rn. 17).

  • BGH, 22.06.2005 - XII ZB 117/03

    Bewertung der Ruhegelder der Baden-Württembergischen Ärzteversorgung; Höhe des

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - XII ZB 480/13
    Nur dadurch sah der Senat unter der Geltung des früheren Rechts gewährleistet, dass das auszugleichende laufende Rentenanrecht mit seinem wirklichen (Renten-)Wert zum Stichtag am Ehezeitende - und nicht mit einem fiktiven höheren Wert, der von der ausgleichspflichtigen Person bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erreicht werden konnte - bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages Berücksichtigung finden und es nicht zu einer (rentenbetragsbezogenen) Verfehlung des Halbteilungsgrundsatzes kommen konnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 Rn. 11 mwN und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1457).
  • BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 51/87

    Darlegungslast im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - XII ZB 480/13
    Vielmehr darf das Gericht davon ausgehen, dass die ausgleichspflichtige Person von sich aus die ausschlussrelevanten Tatsachen vorträgt und damit eine Kürzung des Ausgleichs anregt (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ 1988, 709, 710; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 554).
  • BGH, 01.10.2008 - XII ZB 34/08

    Berücksichtigung des bis zum Ende der Ehezeit geminderten Zugangsfaktors bei

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - XII ZB 480/13
    Nur dadurch sah der Senat unter der Geltung des früheren Rechts gewährleistet, dass das auszugleichende laufende Rentenanrecht mit seinem wirklichen (Renten-)Wert zum Stichtag am Ehezeitende - und nicht mit einem fiktiven höheren Wert, der von der ausgleichspflichtigen Person bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erreicht werden konnte - bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages Berücksichtigung finden und es nicht zu einer (rentenbetragsbezogenen) Verfehlung des Halbteilungsgrundsatzes kommen konnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 Rn. 11 mwN und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1457).
  • BGH, 15.04.2015 - XII ZB 252/14

    Versorgungsausgleich: Korrektur nach Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - XII ZB 480/13
    Wie der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung betont hat, können Härteklauseln im Versorgungsausgleich keine generelle Korrektur rein systembedingter Belastungen für den ausgleichspflichtigen Ehegatten ermöglichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 - XII ZB 252/14 - FamRZ 2015, 1004 Rn. 10 und vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - FamRZ 2015, 1001 Rn. 17).
  • BGH, 18.05.2011 - XII ZB 127/08

    Versorgungsausgleich: Bewertung der Rechtsanwaltsversorgung der

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - XII ZB 480/13
    Sein vorgezogener und damit verlängerter Rentenbezug spiegelt den versicherungsmathematischen Barwert einer betragshöheren Rente, die erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen würde und nach seiner Wahl auch von ihm hätte bezogen werden können (Senatsbeschlüsse vom 9. September2015 - XII ZB 211/15 - FamRZ 2016, 35 Rn. 17 und vom 18. Mai 2011 - XII ZB 127/08 - FamRZ 2011, 1214 Rn. 17).
  • BGH, 08.04.2015 - XII ZB 428/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung der Gesetzesänderung betreffend

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - XII ZB 480/13
    Wie der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung betont hat, können Härteklauseln im Versorgungsausgleich keine generelle Korrektur rein systembedingter Belastungen für den ausgleichspflichtigen Ehegatten ermöglichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 - XII ZB 252/14 - FamRZ 2015, 1004 Rn. 10 und vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - FamRZ 2015, 1001 Rn. 17).
  • OLG Stuttgart, 20.08.2015 - 11 UF 13/15

    Versorgungsausgleich: Ausgleich einer Anwartschaft in der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - XII ZB 480/13
    Auch diese Wertung setzt allerdings eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände voraus, zu denen insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten gehören (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2016, 53, 55).
  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17

    Versorgungsausgleich: Fondsanteile als Teilungsgegenstand bei der externen

    Daher ist gesetzlicher Teilungsgegenstand auch bei der externen Teilung grundsätzlich das Anrecht in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße (vgl. zur internen Teilung Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 480/13 - FamRZ 2016, 1343 Rn. 12; vom 27. Januar 2016 - XII ZB 656/14 - FamRZ 2016, 617 Rn. 20 und vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - FamRZ 2012, 1545 Rn. 7 ff.).
  • BGH, 26.04.2017 - XII ZB 3/16

    Scheidungsfolgenregelung: Anwaltszwang für isolierte Beschwerde in Folgesache

    Dies ist insbesondere in den sogenannten echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Bedeutung, in denen das Gericht ohne Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht davon ausgehen kann, dass die Beteiligten die ihnen vorteilhaften Umstände von sich aus vortragen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 480/13 - FamRZ 2016, 1343 Rn. 19 und vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ 1988, 709, 710 zu Härteklauseln im Versorgungsausgleich).
  • BGH, 08.11.2017 - XII ZB 105/16

    Versorgungsausgleich: Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenze im Rahmen

    Der Gesetzgeber hat bei der Strukturreform des Versorgungsausgleichs die Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung eines geminderten Zugangsfaktors bei der Bewertung des Anrechts in Rentnerfällen bewusst nicht aufgegriffen, so dass bei der internen Teilung von Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung die Berücksichtigung eines geminderten Zugangsfaktors in Fällen vorzeitigen Rentenbezuges - vorbehaltlich einer Anwendung von § 27 VersAusglG im Einzelfall - unter der Geltung des neuen Rechts nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 480/13 - FamRZ 2016, 1343 Rn. 11 ff. mwN und vom 9. September 2015 - XII ZB 211/15 - FamRZ 2016, 35 Rn. 14 ff.).
  • BGH, 30.10.2019 - XII ZB 537/17

    Verpflichtung eines gesetzlich rentenversicherten Ehegatten zum Abschluss einer

    Denn die mit der späteren Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente einhergehenden finanziellen Nachteile würden auf eine eigene Entscheidung des Landesbeamten zurückgehen, mithin auf individuelle Umstände, die sich der andere Ehegatte im Versorgungsausgleich auch aus Billigkeitsgründen grundsätzlich nicht entgegenhalten lassen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 480/13 - FamRZ 2016, 1343 Rn. 13 ff. zur Anwendung des § 27 VersAusglG bei vorzeitigem Rentenbezug in der gesetzlichen Rentenversicherung).
  • OLG Frankfurt, 27.06.2017 - 1 UF 297/15

    Versorgungsausgleich: Voraussetzungen des Ausschlusses wegen grober Unbilligkeit

    Die Erwartung, die Reform des Versorgungsausgleichsrechts könnte den BGH zu einer Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung veranlassen, gründet sich allein darauf, dass zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung inzwischen in der Tat die anteilige Berücksichtigung des verminderten Zugangsfaktors aufgegeben wurde (BGH FamRZ 2016, 1343; zur vorherigen Rechtslage vgl. BGH FamRZ 2009, 28).

    Ein Widerspruch zwischen der vorliegenden Entscheidung und der Rechtsprechung des BGH zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des Zugangsfaktors in der gesetzlichen Rentenversicherung (BGH FamRZ 2016, 1343) wird wie erörtert nicht gesehen, zumal der BGH sich bereits in einem obiter dictum für die Fortgeltung der zum Vorruhestand der Inhaber berufsständischer Versorgungen entwickelten Grundsätze auch auf Grundlage der seit dem 01.09.2009 geltenden gesetzlichen Regelung ausgesprochen hat (BGH FamRZ 2012, 851).

  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 453/14

    Versorgungsausgleich: Ruhen einer Beamtenversorgung wegen Versorgung aus einer

    Danach findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre, was nur der Fall ist, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 480/13 - FamRZ 2016, 1343 Rn. 16 ff. und vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 15 mwN).
  • OLG Stuttgart, 22.12.2016 - 15 UF 142/16

    Versorgungsausgleich: Pflicht zur Berücksichtigung der Wiederwahl eines

    Keinen Bezug zur Ehezeit bzw. zum ehezeitlichen Erwerbstatbestand weisen auch Einkommensveränderungen, Steigerungen in der Dienstaltersstufe oder Laufbahnwechsel auf (BT-Drucks 16/10144 S. 49; BGH FamRZ 2013, 1362 Rn. 8; FamRZ 2009, 1743 Rn. 9; FamRZ 2009, 586 Rn. 21 f.; FamRZ 2007, 891 Rn. 16; vgl. auch BGH FamRZ 2016, 1343 Rn. 13, wonach zwischen personenbezogenen und anrechtsbezogenen Umständen zu unterscheiden ist).

    Denn für die Abgrenzung zwischen personenbezogenen Umständen einerseits und anrechtsbezogenen Umständen andererseits kommt auch der Frage Relevanz zu, ob der einzuordnende Umstand auf einer Entscheidung des Ausgleichspflichtigen beruht (BGH FamRZ 2016, 1343 Rn. 13).

  • BGH, 10.05.2023 - XII ZB 30/23

    Bemessung des Ausgleichswerts einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach dem

    Weil der ehezeitliche Versorgungserwerb nach neuem Versorgungsausgleichsrecht auf der Basis der jeweiligen Bezugsgröße auszugleichen ist, bleibt eine Berücksichtigung des Zugangsfaktors im Versorgungsausgleich vielmehr ausgeschlossen (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 480/13 - FamRZ 2016, 1343 Rn. 12).
  • OLG Stuttgart, 28.07.2017 - 15 UF 251/16

    Versorgungsausgleich: Zeitratierliche Bewertung von Versorgungsanwartschaften

    Keinen Bezug zur Ehezeit bzw. zum ehezeitlichen Erwerbstatbestand weisen auch Einkommensveränderungen, Steigerungen in der Dienstaltersstufe oder Laufbahnwechsel auf (BT-Drucks 16/10144 S. 49; BGH FamRZ 2013, 1362 Rn. 8 mwN; Senatsbeschluss vom 22.12.2016 - 15 UF 142/16 - FamRZ 2017, 795, 797; vgl. auch BGH FamRZ 2016, 1343 Rn. 13, wonach zwischen personenbezogenen und anrechtsbezogenen Umständen zu unterscheiden ist).
  • OLG Nürnberg, 02.10.2017 - 11 UF 1080/15

    Versorgungsausgleich

    Vielmehr kann und darf das Gericht nicht nur davon ausgehen, dass die ausgleichspflichtige Person von sich aus die ausschlussrelevanten Tatsachen vorträgt und damit eine Kürzung des Ausgleichs anregt (BGH FamRZ 2016, 1343 Rn. 19), sondern auch, dass sie - jedenfalls auf Aufforderung - vollständig zu ihren eigenen Einkommens- und Vermögenspositionen vorträgt (§ 27 Abs. 2 FamFG), vor allem wenn sie selbst den Ausschluss des Versorgungsausgleichs begehrt.
  • OLG Frankfurt, 18.02.2019 - 8 UF 21/17

    Versorgungsausgleich: Betriebsrente einer Fluggesellschaft

  • OLG Frankfurt, 22.10.2018 - 8 UF 97/18

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (private Krankenversicherung; Verrechnung

  • OLG Frankfurt, 11.09.2017 - 4 UF 132/17

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung von Fondsanteilen - Austausch der

  • OLG Saarbrücken, 03.03.2020 - 6 UF 101/19

    Eine Unterhaltspflichtverletzung ist im Rahmen von § 27 VersAusglG nur dann

  • OLG Hamburg, 25.05.2021 - 2 UF 138/20

    Wegfall des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach mehr als

  • OLG Hamm, 17.04.2020 - 2 UF 32/20

    Unzulässigkeit vorsorglicher Maßgabenanordnungen bei der internen Teilung von

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht