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   BGH, 18.11.2015 - IV ZB 35/15   

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https://dejure.org/2015,36567
BGH, 18.11.2015 - IV ZB 35/15 (https://dejure.org/2015,36567)
BGH, Entscheidung vom 18.11.2015 - IV ZB 35/15 (https://dejure.org/2015,36567)
BGH, Entscheidung vom 18. November 2015 - IV ZB 35/15 (https://dejure.org/2015,36567)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 81 Abs 1 FamFG
    Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren: Berücksichtigung des Maßes des Obsiegens oder Unterliegens

  • IWW

    § 81 Abs. 1 FamFG, § 81 Abs. 2 FamFG, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 80 FamFG, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, § 84 FamFG, § 81 Abs. 2 Nr. 2, §§ 91 ff. ZPO, § 81 FamFG, § 26 FamFG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Heranziehung sämtlicher in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung in Erbscheinsverfahren; Berücksichtigung das Obsiegens und Unterliegens neben anderen Umständen

  • rewis.io

    Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren: Berücksichtigung des Maßes des Obsiegens oder Unterliegens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 80; FamFG § 81 Abs. 1
    Heranziehung sämtlicher in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung in Erbscheinsverfahren; Berücksichtigung das Obsiegens und Unterliegens neben anderen Umständen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kostenentscheidung in Erbscheinsverfahren

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kostenentscheidung in Erbscheinsverfahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kostenentscheidung in Erbscheinsverfahren bei Nebeneinander von Höfeordnung und bürgerlichem Erbrecht

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Wer trägt die Kosten im Erbscheinverfahren?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kostenentscheidung in Erbscheinsverfahren bei Nebeneinander von Höfeordnung und bürgerlichem Erbrecht

  • erbrecht-papenmeier.de (Kurzinformation)

    Kosten im Erbscheinsverfahren: Das Gericht kann (fast) machen, was es will.

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wer trägt die Kosten des Erbscheinsverfahrens?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 200
  • MDR 2016, 164
  • FamRZ 2016, 218
  • Rpfleger 2016, 157
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.02.2014 - XII ZB 15/13

    Abstammungssache: Verfahrenskostentragung bei positiver Vaterschaftsfeststellung

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - IV ZB 35/15
    Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bei einem erfolgreichen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft entschieden, bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG könne nicht von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis ausgegangen werden; es entspreche nicht billigem Ermessen, dem Kindesvater allein aufgrund seines Unterliegens die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn dieser berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft gehabt habe (Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13, FamRZ 2014, 744 Rn. 11-16).

    Die in § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG enthaltene Regel, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte grundsätzlich seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, wurde aufgegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13, FamRZ 2014, 744 Rn. 11 f.; BT-Drucks. 16/6308 S. 215).

    Das Maß des Obsiegens oder Unterliegens im Rahmen der Kostenentscheidung stellt lediglich einen von mehreren Gesichtspunkten dar, der in die Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG eingestellt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13, FamRZ 2014, 744 Rn. 16).

    d) Ist die Kostenentscheidung in dieser Weise in das Ermessen des Tatrichters gestellt, kann dessen Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13, FamRZ 2014, 744 Rn. 14).

    Auch wenn für Streitverfahren, in denen sich die Beteiligten als Gegner gegenüberstehen, eine gewisse Ähnlichkeit zu einem Zivilprozess besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13, FamRZ 2014, 744 Rn. 16), sind doch die wesentlichen Unterschiede zwischen beiden Verfahrensarten, insbesondere der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) und die fehlende Rechtskraft von Entscheidungen im Erbscheinverfahren, zu berücksichtigen.

  • KG, 08.03.2012 - 1 W 561/11

    Testamentsvollstreckung über Gesellschaftsanteile: Beendigung des

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - IV ZB 35/15
    Vielmehr sei nur bei Hinzutreten zusätzlicher Umstände eine Kostenentscheidung zum Nachteil des unterlegenen Antragstellers gerechtfertigt (neben der angefochtenen Entscheidung ferner OLG Schleswig ErbR 2015, 461; FamRZ 2014, 1217, 1218; ZEV 2013, 445, 446; FamRZ 2011, 923; so auch Kroiß, ZEV 2015, 635, 639 f.; ähnlich OLG Rostock ErbR 2015, 326, 328; KG FGPrax 2012, 115, 116 f.).
  • OLG Schleswig, 08.11.2010 - 3 Wx 123/10

    Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - IV ZB 35/15
    Vielmehr sei nur bei Hinzutreten zusätzlicher Umstände eine Kostenentscheidung zum Nachteil des unterlegenen Antragstellers gerechtfertigt (neben der angefochtenen Entscheidung ferner OLG Schleswig ErbR 2015, 461; FamRZ 2014, 1217, 1218; ZEV 2013, 445, 446; FamRZ 2011, 923; so auch Kroiß, ZEV 2015, 635, 639 f.; ähnlich OLG Rostock ErbR 2015, 326, 328; KG FGPrax 2012, 115, 116 f.).
  • OLG München, 30.04.2012 - 31 Wx 68/12

    Kostenentscheidung im Erbscheinserteilungsverfahren: Kosten für ein

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - IV ZB 35/15
    bb) Nach anderer Ansicht kommt dem Maß des Obsiegens und Unterliegens auch im Rahmen von § 81 Abs. 1 FamFG besondere Bedeutung zu, namentlich in streitigen Nachlasssachen mit vermögensrechtlichem Schwerpunkt (vgl. OLG Düsseldorf ErbR 2014, 391, 392; ZEV 2012, 662, 664, welches von diesem Grundsatz nur abweichen will, wenn der Standpunkt eines Beteiligten auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht; ferner OLG Köln ErbR 2015, 266, 268; OLG Frankfurt am Main ZEV 2015, 158, 160; einschränkend OLG München ZEV 2012, 661 f.).
  • OLG Düsseldorf, 30.07.2012 - 3 Wx 247/11

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Berufung von Ersatzerben für den

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - IV ZB 35/15
    bb) Nach anderer Ansicht kommt dem Maß des Obsiegens und Unterliegens auch im Rahmen von § 81 Abs. 1 FamFG besondere Bedeutung zu, namentlich in streitigen Nachlasssachen mit vermögensrechtlichem Schwerpunkt (vgl. OLG Düsseldorf ErbR 2014, 391, 392; ZEV 2012, 662, 664, welches von diesem Grundsatz nur abweichen will, wenn der Standpunkt eines Beteiligten auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht; ferner OLG Köln ErbR 2015, 266, 268; OLG Frankfurt am Main ZEV 2015, 158, 160; einschränkend OLG München ZEV 2012, 661 f.).
  • OLG Schleswig, 17.08.2012 - 3 Wx 137/11

    Kostenentscheidung im Erbscheinsverfahren bei Einholung eines

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - IV ZB 35/15
    Vielmehr sei nur bei Hinzutreten zusätzlicher Umstände eine Kostenentscheidung zum Nachteil des unterlegenen Antragstellers gerechtfertigt (neben der angefochtenen Entscheidung ferner OLG Schleswig ErbR 2015, 461; FamRZ 2014, 1217, 1218; ZEV 2013, 445, 446; FamRZ 2011, 923; so auch Kroiß, ZEV 2015, 635, 639 f.; ähnlich OLG Rostock ErbR 2015, 326, 328; KG FGPrax 2012, 115, 116 f.).
  • OLG Düsseldorf, 04.04.2014 - 3 Wx 115/13

    Anforderung an die Feststellung der Testierfähigkeit

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - IV ZB 35/15
    bb) Nach anderer Ansicht kommt dem Maß des Obsiegens und Unterliegens auch im Rahmen von § 81 Abs. 1 FamFG besondere Bedeutung zu, namentlich in streitigen Nachlasssachen mit vermögensrechtlichem Schwerpunkt (vgl. OLG Düsseldorf ErbR 2014, 391, 392; ZEV 2012, 662, 664, welches von diesem Grundsatz nur abweichen will, wenn der Standpunkt eines Beteiligten auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht; ferner OLG Köln ErbR 2015, 266, 268; OLG Frankfurt am Main ZEV 2015, 158, 160; einschränkend OLG München ZEV 2012, 661 f.).
  • OLG Frankfurt, 30.07.2014 - 21 W 47/14

    Erhöhung des Erbteils nach § 1371 BGB trotz Anwendung ausländischen Rechts

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - IV ZB 35/15
    bb) Nach anderer Ansicht kommt dem Maß des Obsiegens und Unterliegens auch im Rahmen von § 81 Abs. 1 FamFG besondere Bedeutung zu, namentlich in streitigen Nachlasssachen mit vermögensrechtlichem Schwerpunkt (vgl. OLG Düsseldorf ErbR 2014, 391, 392; ZEV 2012, 662, 664, welches von diesem Grundsatz nur abweichen will, wenn der Standpunkt eines Beteiligten auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht; ferner OLG Köln ErbR 2015, 266, 268; OLG Frankfurt am Main ZEV 2015, 158, 160; einschränkend OLG München ZEV 2012, 661 f.).
  • OLG Schleswig, 31.10.2013 - 3 Wx 46/13

    Erbscheinsverfahren: Kostenverteilung nach Rücknahme des Erbscheinsantrags

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - IV ZB 35/15
    Vielmehr sei nur bei Hinzutreten zusätzlicher Umstände eine Kostenentscheidung zum Nachteil des unterlegenen Antragstellers gerechtfertigt (neben der angefochtenen Entscheidung ferner OLG Schleswig ErbR 2015, 461; FamRZ 2014, 1217, 1218; ZEV 2013, 445, 446; FamRZ 2011, 923; so auch Kroiß, ZEV 2015, 635, 639 f.; ähnlich OLG Rostock ErbR 2015, 326, 328; KG FGPrax 2012, 115, 116 f.).
  • OLG Schleswig, 04.05.2015 - 3 Wx 106/14
    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - IV ZB 35/15
    Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in ErbR 2015, 445 (= ZEV 2015, 635 m. Anm. Kroiß) veröffentlicht ist, hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Belang - ausgeführt, der Gesetzgeber habe sich im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG bewusst dagegen entschieden, ausschließlich das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zum Maßstab der Kostenverteilung zu machen.
  • OLG Köln, 06.02.2015 - 2 Wx 27/15

    Gegenstandswert der Eintragung als Eigentümer eines Grundstücks

  • KG, 11.12.2017 - 9 W 63/16

    Notarkosten für vorzeitig beendetes Beurkundungsverfahren: Kostenschuldnerschaft

    Die Kostenentscheidung des Landgerichts gemäß § 81 FamFG kann der Senat zwar nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Landgericht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder sein Ermessen sonst fehlerhaft ausgeübt hat ( BGH, Beschluss vom 18.11.2005 zu IV ZB 35/15 - juris, Rn. 17 Senat, Beschluss vom 25. März 2015 - 9 W 42 - 46/14 -, Rn. 7, juris).
  • OLG Düsseldorf, 21.09.2017 - 3 Wx 173/17

    Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft wegen Irrtums über das Vorhandensein

    Hierzu zählen neben dem Maß des Obsiegens und Unterliegens u.a. etwa die Art der Verfahrensführung, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die familiäre und persönliche Nähe zwischen dem Erblasser und den Verfahrensbeteiligten (BGH, NJW-RR 2016, 200).
  • BGH, 08.02.2023 - IV ZB 16/22

    Zulässigkeit eines Erbscheinsantrags trotz Nichtangabe der vom Gesetz geforderten

    Im Erbscheinsverfahren kann daher eine Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verschuldet oder unverschuldet sein (vgl. dazu als Aspekt der Kostenentscheidung Senatsbeschluss vom 18. November 2015 - IV ZB 35/15, FamRZ 2016, 218 Rn. 16).
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