Weitere Entscheidung unten: BGH, 16.12.2015

Rechtsprechung
   BVerfG, 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15   

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https://dejure.org/2015,40548
BVerfG, 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15 (https://dejure.org/2015,40548)
BVerfG, Entscheidung vom 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15 (https://dejure.org/2015,40548)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Dezember 2015 - 2 BvR 2347/15 (https://dejure.org/2015,40548)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; § 27 StGB; § 217 StGB; § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 93d Abs. 2 BVerfGG
    Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Maßstäbe für die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes; Verein Sterbehilfe Deutschland e. V.; begleiteter Suizid; Recht zur ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 217 StGB vom 03.12.2015
    Ablehnung des Erlasses einer eA: keine einstweilige Außervollzugsetzung des § 217 StGB nF (Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) - Folgenabwägung

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Straftatbestandes der Tötung auf Verlangen gemäß § 217 StGB im Lichte des Selbstbestimmungsrechts eines Sterbewilligen

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer eA: keine einstweilige Außervollzugsetzung des § 217 StGB nF (Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) - Folgenabwägung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Straftatbestandes der Tötung auf Verlangen gemäß § 217 StGB im Lichte des Selbstbestimmungsrechts eines Sterbewilligen

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung des Erlasses einer eA: keine einstweilige Außervollzugsetzung des § 217 StGB nF (Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) - Folgenabwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geschäftsmäßige Suizidförderung

  • lto.de (Pressebericht)

    BVerfG lehnt einstweilige Anordnung gegen neues Sterbehilfe-Verbot ab: Stirb an einem anderen Tag

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung

  • taz.de (Pressebericht, 08.01.2016)

    Sterbehilfeverein scheitert mit Eilantrag: Sterbehilfe-Gesetz weiterhin gültig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Geschäftsmäßige Sterbehilfe bleibt verboten

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 08.01.2016)

    Sterbehilfegesetz bleibt bestehen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Geschäftsmäßige Sterbehilfe bleibt - zumindest vorerst - strafbar

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    Geschäftsmäßige Sterbehilfe künftig strafbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung: Verein scheitert mit Eilantrag gegen Sterbehilfe-Paragrafen - Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung

Besprechungen u.ä. (2)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Strafbarkeitsrisiken unter Geltung des zum 10.12.2015 in Kraft getretenen § 217 StGB - zugleich zur tatbestandlichen Reichweite des § 217 StGB (Prof. Dr. Bettina Weißer; ZJS 2016, 525)

  • zeitschrift-jse.de PDF, S. 48 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 558
  • FamRZ 2016, 365
  • FamRZ 2016, 697
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08

    Bayerisches Versammlungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15
    Die Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, müssen daher im Vergleich zu Anordnungen, die weniger schwer in die Interessen der Allgemeinheit eingreifen, bei Gesetzen ganz besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 46, 337 ; 85, 167 ; 104, 23 ; 104, 51 ; 117, 126 ; 122, 342 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. August 2015 - 2 BvF 1/15 -, juris, Rn. 12; Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 13; stRspr).

    Bei der Folgenabwägung sind vielmehr die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 122, 342 ; 131, 47 ).

  • BVerfG, 03.08.1994 - 1 BvR 1279/94

    Allgemeine Handlungsfreihei und Rechtsstaatsprinzip bei Gewährung von Rechtshilfe

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 68, 233 ; 71, 158 ; 79, 379 ; 91, 140 ; 103, 41 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 88, 173 ; 91, 140 ; 99, 57 ; stRspr).

  • BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01

    Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15
    Die Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, müssen daher im Vergleich zu Anordnungen, die weniger schwer in die Interessen der Allgemeinheit eingreifen, bei Gesetzen ganz besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 46, 337 ; 85, 167 ; 104, 23 ; 104, 51 ; 117, 126 ; 122, 342 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. August 2015 - 2 BvF 1/15 -, juris, Rn. 12; Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 13; stRspr).
  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15
    Die Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, müssen daher im Vergleich zu Anordnungen, die weniger schwer in die Interessen der Allgemeinheit eingreifen, bei Gesetzen ganz besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 46, 337 ; 85, 167 ; 104, 23 ; 104, 51 ; 117, 126 ; 122, 342 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. August 2015 - 2 BvF 1/15 -, juris, Rn. 12; Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 13; stRspr).
  • BVerfG, 27.04.2000 - 2 BvR 801/99

    Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15
    Die in § 32 Abs. 1 BVerfGG geforderte Dringlichkeit ist als Unaufschiebbarkeit einer zumindest vorläufigen Regelung zu verstehen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2000 - 2 BvR 801/99 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 668/04 -, juris, Rn. 4).
  • BVerfG, 17.09.1998 - 2 BvK 1/98

    Liegenschaftsmodell Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15
    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 88, 173 ; 91, 140 ; 99, 57 ; stRspr).
  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 68, 233 ; 71, 158 ; 79, 379 ; 91, 140 ; 103, 41 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 68, 233 ; 71, 158 ; 79, 379 ; 91, 140 ; 103, 41 ; stRspr).
  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 68, 233 ; 71, 158 ; 79, 379 ; 91, 140 ; 103, 41 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

    Luftsicherheitsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15
    Schließlich ist zu berücksichtigen, dass bei Erlass der einstweiligen Anordnung der durch § 217 StGB bezweckte Schutz menschlichen Lebens als eines grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechtsguts von höchstem Rang (vgl. BVerfGE 115, 118 m.w.N.) und der Schutz des autonomen Umgangs des Einzelnen mit diesem Rechtsgut vor einer jedenfalls abstrakten Gefährdung entfallen würde.
  • BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06

    Hufbeschlaggesetz

  • BGH, 01.10.1957 - 5 StR 404/57

    Verkuppelter - Anstiftung zur Kuppelei - Kupplerische Betätigung - Angebot von

  • BVerfG, 07.03.1989 - 2 BvQ 2/89

    Anforderungen an die Parteifähigkeit einer politischen Partei im

  • BGH, 19.01.1993 - 1 StR 518/92

    Teilnahme an Gläubigerbegünstigung bei Annahme von freiwilliger Sicherung durch

  • BVerfG, 07.04.1993 - 1 BvR 565/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

  • BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 454/91

    Befristung - Kündigung - Mutterschutz - Akademie derWissenschaften der DDR -

  • BVerfG, 07.12.1977 - 2 BvF 1/77

    Einstweilige Anordnung gegen das Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 1245/84
  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

  • BVerfG, 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15

    Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos

  • BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15

    Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 668/04

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA, die Befugnis der Polizei zur

  • BVerfG, 08.04.1993 - 2 BvE 5/93

    Erfolglose Verfahren betreffen den Beschluss der Bundesregierung über die

  • BVerfG, 22.03.2005 - 1 BvR 2357/04

    Kontostammdaten

  • BVerwG, 02.03.2017 - 3 C 19.15

    Zugang zu einem Betäubungsmittel, das eine schmerzlose Selbsttötung ermöglicht,

    Mit der Abwehr solcher Gefahren verfolgt der Gesetzgeber legitime Ziele, die es rechtfertigen, den Zugang zu einem Betäubungsmittel zu verbieten (vgl. zu diesen Schutzzielen auch Murswiek, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 2 Rn. 210; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 2 Abs. 2 Rn. 64; EGMR, Urteil vom 20. Januar 2011 - Nr. 31322/07, Haas/Schweiz - NJW 2011, 3773 Rn. 56 ff.; im Kontext von § 217 StGB: Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, BT-Drs. 18/5373 S. 11, 13; BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2015 - 2 BvR 2347/15 - NJW 2016, 558 Rn. 18 ff.).

    Mit diesem Straftatbestand soll der potenzielle Suizident vor einer abstrakt das Leben und die Autonomie des Einzelnen gefährdenden Handlung in Form einer geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung geschützt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2015 - 2 BvR 2347/15 - NJW 2016, 558 Rn. 14; BT-Drs. 18/5373 S. 11 f., 14).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2016 - 10 S 16.15

    Antrag auf einstweilige Aussetzung des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg

    Denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Gesetz ist stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 2 BvQ 48/00 -, BVerfGE 104, 23, juris Rn. 19; BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 1 BvR 1501/13 -, NVwZ 2013, 1145, juris 15; BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 2 BvR 2347/15 -, juris Rn. 10).

    Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind ähnlich wie im Rahmen des § 32 BVerfGG die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO in der Hauptsache aber erfolglos bliebe (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 2 BvR 2347/15 -, juris Rn. 9 m.w.N.).

    Bei der Folgenabwägung müssen vielmehr auch die Auswirkungen auf andere von dem Raumordnungsplan betroffene Gemeinden berücksichtigt werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 2 BvR 2347/15 -, NJW 2016, 558, juris Rn. 17 zu § 32 BVerfGG).

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Rechtsprechung
   BGH, 16.12.2015 - XII ZB 450/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,47379
BGH, 16.12.2015 - XII ZB 450/13 (https://dejure.org/2015,47379)
BGH, Entscheidung vom 16.12.2015 - XII ZB 450/13 (https://dejure.org/2015,47379)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 (https://dejure.org/2015,47379)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 VersAusglG, § 47 Abs 6 VersAusglG, § 51 Abs 1 VersAusglG
    Abänderungsverfahren für den Versorgungsausgleich: Unbilligkeit der Durchführung in Ansehung einer hinsichtlich eines Anrechts erfolgten Abfindung des ausgleichsberechtigten Ehegatten und Ermittlung des Umfangs der Ausgleichsbeschränkung

  • IWW

    § ... 51 VersAusglG, § 51 Abs. 1 VersAusglG, § 27 VersAusglG, § 52 Abs. 1 VersAusglG, § 226 Abs. 3 FamFG, § 27 Satz 1 VersAusglG, Art. 3 Abs. 2 GG, § 1 Abs. 1 VersAusglG, § 47 Abs. 6 VersAusglG, § 47 Abs. 1 VersAusglG, § 5 Abs. 3 VersAusglG, § 44 Abs. 1 VersAusglG, § 47 Abs. 3 VersAusglG, § 47 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG, § 47 Abs. 5 VersAusglG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unbilligkeit einer Durchführung des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren bei Abfindung eines Ehegatten wegen eines in die Ursprungsentscheidung einbezogenen Anrechts und mangels einer damit einhergehender Ausgleichmöglichkeit; Ermittlung des Umfangs der ...

  • rewis.io

    Abänderungsverfahren für den Versorgungsausgleich: Unbilligkeit der Durchführung in Ansehung einer hinsichtlich eines Anrechts erfolgten Abfindung des ausgleichsberechtigten Ehegatten und Ermittlung des Umfangs der Ausgleichsbeschränkung

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Unbilligkeit einer Durchführung des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren bei Abfindung eines Ehegatten wegen eines in die Ursprungsentscheidung einbezogenen Anrechts und mangels einer damit einhergehender Ausgleichmöglichkeit; Ermittlung des Umfangs der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Durchführung des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschränkung des Versorgungsausgleichs - und die Ermittlungspflicht des Familiengerichts

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur teilweisen Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Durchführung des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren unbillig

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich im Abänderungsverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Durchführung des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren unbillig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1166
  • MDR 2016, 395
  • FamRZ 2016, 697
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 01.04.2015 - XII ZB 701/13

    Versorgungsausgleich: Entziehung der betrieblichen Altersversorgung des

    Auszug aus BGH, 16.12.2015 - XII ZB 450/13
    Die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ist teilweise unbillig, wenn ein Ehegatte sich wegen eines in die Ursprungsentscheidung einbezogenen Anrechts hat abfinden lassen und dieses daher nicht mehr ausgeglichen werden kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. April 2015, XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998).

    Zu Recht ist das Oberlandesgericht ferner davon ausgegangen, dass das in die Ausgleichsberechnung der Ausgangsentscheidung noch eingestellte und daher einbezogene Anrecht der Ehefrau bei der kommunalen Zusatzversorgungskasse (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 26) nicht mehr besteht und daher im Rahmen der Abänderung nach § 51 VersAusglG nicht mehr ausgeglichen werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 10 f. und vom 18. April 2012 - XII ZB 325/11 - FamRZ 2012, 1039 Rn. 11 mwN).

    Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 14 f.; vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 253/13 - FamRZ 2014, 461 Rn. 13 und vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 16 mwN).

    Der Senat hat dabei eine Treuwidrigkeit nicht darin erblickt, dass der Ehegatte das Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen hat, sondern darin, dass dieser gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilhaben will (Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 19 ff.).

  • BVerfG, 20.05.2003 - 1 BvR 237/97

    Verletzung von GG Art 6 Abs 1 iVm Art 3 Abs 2 durch Außerachtlassung wesentlicher

    Auszug aus BGH, 16.12.2015 - XII ZB 450/13
    Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Vermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 653, 654 und FamRZ 2003, 1173; Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 24; vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 76/89 - FamRZ 1990, 985, 986 f.).

    Die Auslegung des § 27 VersAusglG hat sich indessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit wegen der Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Familienarbeit keine eigenen Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen (Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 25; BVerfG FamRZ 2003, 1173 f.).

  • BGH, 16.10.2013 - XII ZB 176/12

    Versorgungsausgleich: Anwendung des Verwirkungseinwandes unter tunesischen

    Auszug aus BGH, 16.12.2015 - XII ZB 450/13
    Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Vermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 653, 654 und FamRZ 2003, 1173; Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 24; vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 76/89 - FamRZ 1990, 985, 986 f.).

    Die Auslegung des § 27 VersAusglG hat sich indessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit wegen der Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Familienarbeit keine eigenen Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen (Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 25; BVerfG FamRZ 2003, 1173 f.).

  • BGH, 24.06.2015 - XII ZB 495/12

    Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs: Behandlung eines

    Auszug aus BGH, 16.12.2015 - XII ZB 450/13
    Als Folge der nach der Übergangsregelung des § 51 Abs. 1 VersAusglG eröffneten Abänderung ist der Versorgungsausgleich nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht hinsichtlich sämtlicher einbezogener Anrechte vollständig und ohne Bindung an die Ausgangsentscheidung durchzuführen ("Totalrevision"; vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 23 mwN; zu fehlerhaft nicht in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechten vgl. allerdings Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 14 ff.).

    Zu Recht ist das Oberlandesgericht ferner davon ausgegangen, dass das in die Ausgleichsberechnung der Ausgangsentscheidung noch eingestellte und daher einbezogene Anrecht der Ehefrau bei der kommunalen Zusatzversorgungskasse (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 26) nicht mehr besteht und daher im Rahmen der Abänderung nach § 51 VersAusglG nicht mehr ausgeglichen werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 10 f. und vom 18. April 2012 - XII ZB 325/11 - FamRZ 2012, 1039 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 19.09.2012 - XII ZB 649/11

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Rentenanrecht in der irischen

    Auszug aus BGH, 16.12.2015 - XII ZB 450/13
    Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 14 f.; vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 253/13 - FamRZ 2014, 461 Rn. 13 und vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 11.12.2013 - XII ZB 253/13

    Versorgungsausgleich: Aussetzung der Kürzung einer laufenden Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 16.12.2015 - XII ZB 450/13
    Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 14 f.; vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 253/13 - FamRZ 2014, 461 Rn. 13 und vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 16 mwN).
  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1323/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Durchführung des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus BGH, 16.12.2015 - XII ZB 450/13
    Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Vermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 653, 654 und FamRZ 2003, 1173; Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 24; vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 76/89 - FamRZ 1990, 985, 986 f.).
  • BGH, 18.04.2012 - XII ZB 325/11

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung privater Rentenversicherungen mit

    Auszug aus BGH, 16.12.2015 - XII ZB 450/13
    Zu Recht ist das Oberlandesgericht ferner davon ausgegangen, dass das in die Ausgleichsberechnung der Ausgangsentscheidung noch eingestellte und daher einbezogene Anrecht der Ehefrau bei der kommunalen Zusatzversorgungskasse (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 26) nicht mehr besteht und daher im Rahmen der Abänderung nach § 51 VersAusglG nicht mehr ausgeglichen werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 10 f. und vom 18. April 2012 - XII ZB 325/11 - FamRZ 2012, 1039 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 24.07.2013 - XII ZB 340/11

    Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach Gesetzesänderung:

    Auszug aus BGH, 16.12.2015 - XII ZB 450/13
    Als Folge der nach der Übergangsregelung des § 51 Abs. 1 VersAusglG eröffneten Abänderung ist der Versorgungsausgleich nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht hinsichtlich sämtlicher einbezogener Anrechte vollständig und ohne Bindung an die Ausgangsentscheidung durchzuführen ("Totalrevision"; vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 23 mwN; zu fehlerhaft nicht in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechten vgl. allerdings Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 14 ff.).
  • BGH, 09.05.1990 - XII ZB 76/89

    Anwendung der Härteklausel bei Tötungsversuch in nicht auszuschließender

    Auszug aus BGH, 16.12.2015 - XII ZB 450/13
    Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Vermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 653, 654 und FamRZ 2003, 1173; Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 24; vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 76/89 - FamRZ 1990, 985, 986 f.).
  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 264/13

    Versorgungsausgleich: Entziehung eines Anrechts durch Ausübung eines

    Zur Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG, wenn ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Altersversorgung erworbenes Anrecht dem Versorgungsausgleich durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts entzieht (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015, XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 und vom 16. Dezember 2015, XII ZB 450/13, FamRZ 2016, 697).

    Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgevermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 653, 654 und FamRZ 2003, 1173; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 14 und vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 24).

    Der Senat hat das treuwidrige Verhalten des auf sein Versorgungsanrecht einwirkenden Ehegatten deshalb auch nicht darin erblickt, dass dieser Ehegatte sein Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen hat, sondern darin, dass er gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilhaben will (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 16 und vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 23).

    Eine Verpflichtung des Gerichts, Feststellungen zu sonstigen wertbildenden Faktoren der miteinander verglichenen Anrechte zu treffen und diese mit in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. § 47 Abs. 6 VersAusglG), besteht nur dann, wenn ihm Anhaltspunkte für einen von dem korrespondierenden Kapitalwert der miteinander verglichenen Versorgungen abweichenden Wert aufgezeigt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 19 ff.).

  • BGH, 30.10.2019 - XII ZB 537/17

    Verpflichtung eines gesetzlich rentenversicherten Ehegatten zum Abschluss einer

    In diesem Zusammenhang hat es der Senat im Grundsatz gebilligt, wenn der Tatrichter bei der Anwendung von Billigkeitsvorschriften aus verfahrensökonomischen Gründen trotz der Verschiedenartigkeit der darin einbezogenen Versorgungen einen Wertvergleich auf eine nominale Gegenüberstellung der ihm von den Versorgungsträgern mitgeteilten Kapitalwerte bzw. korrespondierenden Kapitalwerte stützt (Senatsbeschlüsse vom 21. September 2016 - XII ZB 264/13 - FamRZ 2017, 26 Rn. 34 und vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 20 zu § 27 VersAusglG sowie Senatsbeschluss vom 10. Mai 2017 - XII ZB 310/13 - FamRZ 2017, 1303 Rn. 37 zu § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG).
  • OLG Hamm, 28.05.2019 - 7 UF 32/19

    Versorgungsausgleich, Ausübung des Kapitalwahlrechts, grobe Unbilligkeit

    Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgevermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 653, 654 und FamRZ 2003, 1173; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 14 und vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 24).

    Der Senat hat das treuwidrige Verhalten des auf sein Versorgungsanrecht einwirkenden Ehegatten deshalb auch nicht darin erblickt, dass dieser Ehegatte sein Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen hat, sondern darin, dass er gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilhaben will (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 16 und vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 23).

    Es ist nicht zusätzlich erforderlich, dass der bezüglich der Gegenanrechte Ausgleichsberechtigte eines Zuwachses an Anrechten nicht dringend bedarf und dass der bezüglich der Gegenanrechte Ausgleichspflichtige besonders stark auf das Behalten seiner Anrechte angewiesen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 24)." (Ebenso BGH FamRZ 2015, 998 Rn. 19 ff. und FamRZ 2016, 697 Rn. 11 ff.).

    Zur Wiederherstellung des Halbteilungsgrundsatzes und der Teilhabegerechtigkeit ist der Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin in dem Umfang herabzusetzen, in dem die Antragstellerin durch die Ausübung des Kapitalwahlrechts durch den Antragsgegner benachteiligt ist (vgl. BGH FamRZ 2017, 26 Rn. 11 und FamRZ 2016, 697 Rn. 17).

    Die insoweit vorzunehmende Wertermittlung kann mit Hilfe der korrespondierenden Kapitalwerte i. S. des § 47 VersAusglG erfolgen (BGH FamRZ 2016, 697 Rn. 20).

  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 453/14

    Versorgungsausgleich: Ruhen einer Beamtenversorgung wegen Versorgung aus einer

    Danach findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre, was nur der Fall ist, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 480/13 - FamRZ 2016, 1343 Rn. 16 ff. und vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 15 mwN).

    Dieser Fall ist der durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entzogenen Versorgung vergleichbar (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 15 ff. und vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 19 ff.).

  • BGH, 11.09.2019 - XII ZB 627/15

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der negativen Entwicklung der

    Wird deshalb nach dem Ende der Ehezeit, aber noch vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein Versorgungsanrecht durch Abfindung (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 10 mwN) oder durch Beitragserstattung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 1994 - XII ZB 158/93 - FamRZ 1995, 31 f. und vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ 1992, 45 f.) zum Erlöschen gebracht oder wird eine Versorgungszusage durch den Arbeitgeber wirksam widerrufen (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 125; Erman/Norpoth/Sasse BGB 15. Aufl. § 5 VersAusglG Rn. 6), so ist diese Veränderung der Versorgungslage unabhängig von ihren Ursachen und vom Zeitpunkt ihrer Entstehung im Versorgungsausgleich stets zu beachten.
  • BGH, 10.05.2017 - XII ZB 310/13

    Versorgungsausgleich: Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines Ehegatten

    Eine Verpflichtung des Gerichts, nach § 47 Abs. 6 VersAusglG tatrichterliche Feststellungen zu den sonstigen wertbildenden Faktoren - z.B. Leistungsspektrum, Dynamik, Finanzierungsverfahren, Insolvenzschutz, Teilkapitalisierungsrechte - der miteinander verglichenen Anrechte zu treffen und diese mit in die Betrachtung einzubeziehen, besteht nur dann, wenn ihm mit einer entsprechenden Anregung eines der Beteiligten Anhaltspunkte für einen von dem korrespondierenden Kapitalwert der miteinander verglichenen Versorgungen abweichenden Wert aufgezeigt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 450/13 - FamRZ 2016, 697 Rn. 19 f. und vom 21. September 2016 - XII ZB 264/13 - FamRZ 2017, 26 Rn. 34, jeweils zu § 27 VersAusglG).
  • OLG Köln, 20.04.2016 - 4 UF 12/16

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen wegen Ausübung des

    Anknüpfungspunkt für die Unbilligkeit und Treuwidrigkeit ist dabei nicht die Auflösung der Versorgungsanwartschaft, sondern dass gleichwohl beansprucht wird, in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben ( BGH, Beschluss vom 16.12.2015 - XII ZB 450/13 - zitiert nach juris Rn. 16 ).
  • OLG Karlsruhe, 15.02.2024 - 18 UF 82/23

    Versorgungsausgleich: Entziehung von Anrechten durch Ausübung des

    Ob der ehevertragliche Ausschluss des Zugewinns wirksam ist, bedarf keiner Entscheidung, da die Prüfung des § 27 VersAusglG insoweit vorrangig ist (Hoppenz, Anm. zu BGH vom 16.12.2015 - XII ZB 450/13, FamRZ 2015, 1000).

    Es handelt sich letztlich um einen Fall des Verbots des venire contra factum proprium: Wer seine eigene Versorgung dem Ausgleich entzieht, kann nicht den Ausgleich der Versorgung des anderen Ehegatten erwarten (Hoppenz, Anm. zu BGH vom 16.12.2015 - XII ZB 450/13, FamRZ 2015, 1000).

  • OLG Stuttgart, 27.03.2018 - 17 UF 131/17

    Scheidungsverbundverfahren: Anwendbares Recht; Kürzung des Versorgungsausgleichs

    Zur Ermittlung des konkreten Umfangs der Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG orientiert sich der Senat an den von den Versorgungsträgern mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerten (BGH, FamRZ 2016, 697).
  • OLG Naumburg, 30.11.2021 - 3 UF 95/21

    Die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist nach § 51 Abs. 1

    Dies folgt aus der sich aus § 52 Abs. 1 VersAusglG, § 226 Abs. 3 FamFG ergebenden ausdrücklichen gesetzlichen Verweisung und stimmt damit überein, dass der Versorgungsausgleich hinsichtlich der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte vollständig neu und ohne Bindung an die abzuändernde Entscheidung durchzuführen ist (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015, Az. XII ZB 450/13, Rn. 12 - zitiert nach juris).
  • OLG Oldenburg, 11.01.2021 - 11 UF 142/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Anrechte der privaten

  • AG Berlin-Schöneberg, 15.01.2020 - 22 F 153/17
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