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   BVerfG, 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13   

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https://dejure.org/2016,7243
BVerfG, 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13 (https://dejure.org/2016,7243)
BVerfG, Entscheidung vom 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13 (https://dejure.org/2016,7243)
BVerfG, Entscheidung vom 19. April 2016 - 1 BvR 3309/13 (https://dejure.org/2016,7243)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 1598a BGB, § 1600d BGB, Art 8 Abs 1 MRK
    Kenntnis der eigenen Abstammung und allgemeines Persönlichkeitsrecht - keine gesetzgeberische Pflicht zur Bereitstellung eines isolierten Abstammungsklärungsverfahrens neben § 1600d BGB gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater

  • IWW

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 1598a BGB; § 1600d BGB

  • Wolters Kluwer

    Isolierte Klärung der Abstammung von einem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater neben dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren; Statusrechtliche Zuordnung des Erzeugers als Vater gegenüber dem Kind; Erzwingung einer Abstammungsuntersuchung; Ausgleich des ...

  • doev.de PDF

    Kein Abstammungsklärungsanspruch gegenüber dem vermuteten leiblichen Vater

  • rewis.io

    Kenntnis der eigenen Abstammung und allgemeines Persönlichkeitsrecht - keine gesetzgeberische Pflicht zur Bereitstellung eines isolierten Abstammungsklärungsverfahrens neben § 1600d BGB gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Isolierte Klärung der Abstammung von einem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater neben dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren; Statusrechtliche Zuordnung des Erzeugers als Vater gegenüber dem Kind; Erzwingung einer Abstammungsuntersuchung; Ausgleich des ...

  • rechtsportal.de

    Isolierte Klärung der Abstammung von einem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater neben dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren; Statusrechtliche Zuordnung des Erzeugers als Vater gegenüber dem Kind; Erzwingung einer Abstammungsuntersuchung; Ausgleich des ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (25)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Gegenüber dem mutmaßlich leiblichen Vater gebietet das Grundgesetz keinen Abstammungsklärungsanspruch

  • beck-blog (Kurzinformation)

    § 1598a BGB ist nicht analog auf mutmaßlichen Vater anwendbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Abstammungsklärungsanspruch gegen Jedermann

  • lto.de (Kurzinformation)

    Mögliche Kollateralschäden: Kein isolierter Vaterschaftstest gegen mutmaßlich leiblichen Vater

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Abstammungsklärungsanspruch gegenüber dem mutmaßlich leiblichen Vater?

  • archive.is (Pressebericht, 19.04.2016)

    Abstammungsklärung: Kinder können DNA-Test nicht erzwingen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Das GG bietet gegenüber dem mutmaßlich leiblichen Vater keinen Abstammungsklärungsanspruch

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gegenüber dem mutmaßlich leiblichen Vater gebietet das Grundgesetz keinen Abstammungsklärungsanspruch

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Abstammung

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Klärung der Abstammung - für jedes Kind gegen jedermann möglich?

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Abstammung: Kann man einen Vaterschaftstest erzwingen?

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    DNA-Abgleich mit potentiellem Vater nicht zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf isolierte Vaterschaftsfeststellung gegenüber nicht-rechtlichem Vater

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Recht auf Klärung der Abstammung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein generelles Recht auf Kenntnis der Abstammung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zwang zum Vaterschaftstest

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 19.04.2016)

    Gentest: Vermeintlicher Vater darf Test verweigern

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Klärung der Abstammung - für jedes Kind gegen jedermann möglich?

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 117 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Kein isoliertes Abstammungsklärungsverfahren neben § 1600d BGB

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Zwang zum Vaterschaftstest

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Grundgesetz gebietet keinen Abstammungsklärungsanspruch gegenüber mutmaßlich leiblichem Vater - Aus allgemeinem Persönlichkeitsrecht abgeleiteter Schutz der Kenntnis der eigenen Abstammung gilt nicht absolut

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen "Abstammungsklärung" am Dienstag, 24. November 2015, 10.00 Uhr

  • faz.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.11.2015)

    Auf Vater-Suche in Karlsruhe: Bundesverfassungsgericht verhandelt über Klärung der Abstammung

  • spiegel.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.11.2015)

    Suche nach Vätern: Verfassungsgericht lotet Grenzen aus

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.11.2015)

    Der Zottelvater und die Mörderbrut

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine willkürliche Durchführung von Abstammungsuntersuchungen

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Abstammungsklärungsanspruch gegenüber dem mutmaßlich leiblichen Vater

Sonstiges (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)

    Verhandlungsgliederung für die mündliche Verhandlung in Sachen "Abstammungsklärung" am Dienstag, 24. November 2015, 10.00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)

    Urteilsverkündung in Sachen "Abstammungsklärung" am Dienstag, 19. April 2016, 10.00 Uhr

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • rechtspsychologie-bdp.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme der Sektion Rechtspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) vom 15. Mai 2015

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 141, 186
  • NJW 2016, 1939
  • MDR 2016, 589
  • FamRZ 2016, 877
  • DÖV 2016, 530
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05

    Vaterschaftsfeststellung

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13
    Der infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum heimlichen Vaterschaftstest vom 13. Februar 2007 (BVerfGE 117, 202) geschaffene Anspruch nach § 1598a BGB ist vom Gesetzgeber bewusst niederschwellig ausgestaltet und an keine weiteren Voraussetzungen als die dort genannten familiären Beziehungen gebunden (vgl. BTDrucks 16/6561, S. 12).

    Das Bundesverfassungsgericht habe bereits entschieden, dass zu dem Recht des Mannes auf Kenntnis der Abstammung eines Kindes von ihm auch das Recht gehöre, die Abstammung in einem rechtsförmigen Verfahren klären zu lassen (Hinweis auf BVerfGE 117, 202 ff.).

    Eine der Aufgaben des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist es dabei, Grundbedingungen dafür zu sichern, dass die einzelne Person ihre Individualität selbstbestimmt entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 79, 256 ; 90, 263 ; 117, 202 ).

    Umgekehrt kann die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu klären, die einzelne Person erheblich belasten und verunsichern (vgl. BVerfGE 79, 256 ; 90, 263 ; 96, 56 ; 117, 202 ).

    Nötigenfalls muss ein Verfahren bereitstehen, in welchem die Klärung erfolgen kann (vgl. BVerfGE 117, 202 ).

    Dem Gesetzgeber verbleibt insofern ausnahmsweise kein Spielraum (vgl. BVerfGE 117, 202 ).

    In diesem Fall ist die Ermöglichung der Abstammungsklärung einerseits wichtig, weil das geltende Recht die leibliche Vaterschaft in weiten Teilen vermutet (§ 1592 Nr. 1 und Nr. 2 BGB); dies erfordert ein Verfahren, in dem im Einzelfall Zweifel an der leiblichen Vaterschaft geklärt werden können (vgl. BVerfGE 117, 202 ).

    Die verfassungsrechtliche Notwendigkeit, dem rechtlichen Vater ein Verfahren zur isolierten Aufklärung seiner leiblichen Vaterschaft bereitzustellen, ist schließlich vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich hierfür ein besonderes Bedürfnis mit Rücksicht darauf ergeben hat, dass Kinder in dieser Konstellation wirksam davor zu schützen sind, durch mit Hilfe von genetischem Datenmaterial seitens rechtlicher Väter heimlich eingeholte Vaterschaftstests in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt zu werden (vgl. BVerfGE 117, 202 ).

    aa) Mittelbar berührt sein kann durch die Aufklärung der tatsächlichen leiblichen Vaterschaft das Persönlichkeitsrecht der Mutter aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, das ihr als Ausprägung des Schutzes der Privat- und Intimsphäre das Recht einräumt, geschlechtliche Beziehungen nicht offenbaren zu müssen, sondern selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem sie Einblick in ihre Intimsphäre und ihr Geschlechtsleben gibt (vgl. BVerfGE 96, 56 ; 117, 202 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Februar 2015 - 1 BvR 472/14 -, juris, Rn. 29).

    Zu diesen grundrechtlich geschützten Daten gehören auch solche, die Informationen über genetische Merkmale einer Person enthalten, aus denen sich in Abgleich mit den Daten einer anderen Person Rückschlüsse auf die Abstammung ziehen lassen (vgl. BVerfGE 117, 202 m.w.N.).

    Auch die Annahme eines Mannes, nicht der leibliche Vater eines bestimmten Kindes zu sein, kann Einfluss auf sein Selbstverständnis haben (vgl. umgekehrt für die positive Annahme eines Vater-Kind-Verhältnisses BVerfGE 117, 202 ).

    dd) Schließlich berührt die Abstammungsklärung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des rechtlichen Vaters, in dessen Selbstverständnis die Annahme, in genealogischer Beziehung zu seinem Kind zu stehen, eine Schlüsselstellung einnehmen kann (vgl. BVerfGE 117, 202 ).

    An der bis dahin verfolgten Linie, die Abstammungsklärung im Verhältnis zu einer rechtlich bislang nicht familiär verbundenen Person nur zu ermöglichen, wenn die Klärung auf die Begründung rechtlicher Eltern-Kind-Verantwortung zielt (§ 1600d BGB), hat der Gesetzgeber bewusst festgehalten, als er aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum heimlichen Vaterschaftstest vom 13. Februar 2007 (BVerfGE 117, 202) die isolierte Abstammungsklärung innerhalb der rechtlichen Familie durch § 1598a BGB ermöglicht hat (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks 16/6561, S. 12; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks 16/8219, S. 6 f.).

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13
    Eine der Aufgaben des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist es dabei, Grundbedingungen dafür zu sichern, dass die einzelne Person ihre Individualität selbstbestimmt entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 79, 256 ; 90, 263 ; 117, 202 ).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt indessen nur solche Elemente der Persönlichkeitsentfaltung, die - ohne bereits Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes zu sein - diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 79, 256 ; 99, 185 ; 120, 274 ; stRspr).

    Umgekehrt kann die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu klären, die einzelne Person erheblich belasten und verunsichern (vgl. BVerfGE 79, 256 ; 90, 263 ; 96, 56 ; 117, 202 ).

    bb) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gibt keinen Anspruch auf Verschaffung, schützt aber vor der Vorenthaltung verfügbarer Abstammungsinformationen (vgl. BVerfGE 79, 256 ; 90, 263 ; 96, 56 ).

    aa) Wegen des grundrechtlichen Schutzes der Kenntnis der eigenen Abstammung hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1989 die damalige Rechtslage beanstandet, nach der die Realisierungsmöglichkeiten einer Ehelichkeitsanfechtung, über welche die Abstammungsklärung eines ehelich geborenen Kindes vom mutmaßlich leiblichen Vater im Wege der Vaterschaftsfeststellung (damals nach § 1600a BGB in der Fassung des Gesetzes vom 19. August 1969, BGBl I S. 1243) führen musste, zu eng bemessen waren (vgl. BVerfGE 79, 256 ).

    Weil in dem Prozess eine selbständige, von dem vorangehenden Verhalten der Beteiligten unabhängige Gefahr für das Familienleben liegt, bietet die Verwehrung eines Abstammungsklärungsverfahrens dem Familienleben der rechtlichen Familie einen gewissen Schutz (vgl. BVerfGE 79, 256 ).

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13
    Umgekehrt kann die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu klären, die einzelne Person erheblich belasten und verunsichern (vgl. BVerfGE 79, 256 ; 90, 263 ; 96, 56 ; 117, 202 ).

    bb) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gibt keinen Anspruch auf Verschaffung, schützt aber vor der Vorenthaltung verfügbarer Abstammungsinformationen (vgl. BVerfGE 79, 256 ; 90, 263 ; 96, 56 ).

    Sie bestehen vor allem dort, wo es um die Berücksichtigung widerstreitender Grundrechte geht (vgl. BVerfGE 96, 56 ; stRspr).

    Nur ausnahmsweise lassen sich aus den Grundrechten des Grundgesetzes konkrete Regelungspflichten des Privatrechtsgesetzgebers ableiten (vgl. BVerfGE 96, 56 ; stRspr).

    Ob ein solcher Anspruch besteht, ist vielmehr vom Gesetzgeber oder von den Gerichten bei der Ausgestaltung der privatrechtlichen Beziehungen im Lichte der Grundrechte zu entscheiden (vgl. BVerfGE 96, 56 ).

    aa) Mittelbar berührt sein kann durch die Aufklärung der tatsächlichen leiblichen Vaterschaft das Persönlichkeitsrecht der Mutter aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, das ihr als Ausprägung des Schutzes der Privat- und Intimsphäre das Recht einräumt, geschlechtliche Beziehungen nicht offenbaren zu müssen, sondern selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem sie Einblick in ihre Intimsphäre und ihr Geschlechtsleben gibt (vgl. BVerfGE 96, 56 ; 117, 202 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Februar 2015 - 1 BvR 472/14 -, juris, Rn. 29).

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89

    Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13
    Eine der Aufgaben des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist es dabei, Grundbedingungen dafür zu sichern, dass die einzelne Person ihre Individualität selbstbestimmt entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 79, 256 ; 90, 263 ; 117, 202 ).

    Umgekehrt kann die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu klären, die einzelne Person erheblich belasten und verunsichern (vgl. BVerfGE 79, 256 ; 90, 263 ; 96, 56 ; 117, 202 ).

    bb) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gibt keinen Anspruch auf Verschaffung, schützt aber vor der Vorenthaltung verfügbarer Abstammungsinformationen (vgl. BVerfGE 79, 256 ; 90, 263 ; 96, 56 ).

    bb) Daran anschließend hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1994 die für die Ehelichkeitsanfechtung durch das Kind geltenden, kenntnisunabhängigen Anfechtungsfristen für zu streng befunden, weil auch hierdurch die von der vorausgehenden Ehelichkeitsanfechtung abhängige Möglichkeit der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung und damit die Möglichkeit der Abstammungsklärung unverhältnismäßig eingeschränkt wurde (vgl. BVerfGE 90, 263 ).

    Es hat dem Gesetzgeber aber die Möglichkeit aufgezeigt, seinem mit der beanstandeten Regelung verfolgten Anliegen, die Verwandtschaftsverhältnisse im Hinblick auf die an sie geknüpften Rechtsfolgen nicht unbegrenzt in der Schwebe zu lassen, alternativ dadurch Rechnung zu tragen, dass er dem volljährigen Kind die Klärung seiner Abstammung durch eine Feststellungsklage ohne Auswirkungen auf die Verwandtschaftsverhältnisse ermöglicht (vgl. BVerfGE 90, 263 ).

  • BVerfG, 24.02.2015 - 1 BvR 472/14

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter über geschlechtliche

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13
    aa) Mittelbar berührt sein kann durch die Aufklärung der tatsächlichen leiblichen Vaterschaft das Persönlichkeitsrecht der Mutter aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, das ihr als Ausprägung des Schutzes der Privat- und Intimsphäre das Recht einräumt, geschlechtliche Beziehungen nicht offenbaren zu müssen, sondern selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem sie Einblick in ihre Intimsphäre und ihr Geschlechtsleben gibt (vgl. BVerfGE 96, 56 ; 117, 202 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Februar 2015 - 1 BvR 472/14 -, juris, Rn. 29).

    (3) Des Weiteren steht auch dem Mann, dessen leibliche Vaterschaft gegen seinen Willen festgestellt werden soll, das mit dem Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre spezifisch geschützte Recht zu, geschlechtliche Beziehungen nicht offenbaren zu müssen, sondern selbst darüber befinden zu können, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird (oben aa; vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Februar 2015 - 1 BvR 472/14 -, juris, Rn. 29).

    Die Belastung besteht aber erst recht, wenn sich eine weitere Vaterschaft im Abstammungsklärungsverfahren tatsächlich als gegeben erweist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Februar 2015 - 1 BvR 472/14 -, juris, Rn. 45).

  • EGMR, 13.07.2006 - 58757/00

    JÄGGI c. SUISSE

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe bei einer Interessenabwägung zwischen dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung und dem Recht Dritter auf körperliche Unversehrtheit in einem konkreten Fall ersterem den Vorrang eingeräumt, da die Entnahme einer DNA-Probe einen relativ geringen Eingriff darstelle und das psychische Leid des unter den ungewissen Abstammungsverhältnissen leidenden Kindes überwiege (Hinweis auf EGMR, Urteil vom 13. Juli 2006 - 58757/00, Jäggi/Schweiz -, FamRZ 2006, S. 1354 f.).

    Das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schließt zwar nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte das Recht auf Identität ein, zu dem auch das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gehört (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juli 2006 - 58757/00, Jäggi/Schweiz -, FamRZ 2006, S. 1354; Urteil vom 16. Juni 2011 - 19535/08, Pascaud/Frankreich -, NJW 2012, S. 2015 ff., insbes. S. 2016 f. Rn. 59).

    Auch hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwar, worauf die Beschwerdeführerin hinweist, festgestellt, dass das Interesse einer Person an der Feststellung ihrer Abstammung im Einzelfall dazu führen könne, dass der vermutete verstorbene Vater exhumiert werden müsse (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juli 2006 - 58757/00, Jäggi/Schweiz -, FamRZ 2006, S. 1354 f.).

  • EGMR, 16.06.2011 - 19535/08

    PASCAUD c. FRANCE

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13
    Das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schließt zwar nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte das Recht auf Identität ein, zu dem auch das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gehört (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juli 2006 - 58757/00, Jäggi/Schweiz -, FamRZ 2006, S. 1354; Urteil vom 16. Juni 2011 - 19535/08, Pascaud/Frankreich -, NJW 2012, S. 2015 ff., insbes. S. 2016 f. Rn. 59).

    Auch die Entscheidung in der Rechtssache Pascaud (EGMR, Urteil vom 16. Juni 2011 - 19535/08, Pascaud/Frankreich -, NJW 2012, S. 2015 ff., insbes. S. 2017 Rn. 68) betrifft eine andere Rechtsfrage.

  • EGMR, 22.03.2012 - 23338/09

    Vaterschaftsprozess: Welchen Papa braucht das Kind?

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13
    Auch mit der in Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 20578/07, Anayo/Deutschland -, juris; Urteil vom 15. September 2011 - 17080/07, Schneider/Deutschland -, juris; Urteil vom 22. März 2012 - 23338/09, Kautzor/Deutschland -, juris; Urteil vom 22. März 2012 - 45071/09, Ahrens/Deutschland -, juris) eingeführten Regelung in § 1686a BGB ist keine grundsätzliche Neuausrichtung erfolgt.

    In Rechtsstreitigkeiten um Rechte eines mutmaßlich biologischen Vaters hat der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass die Entscheidung, eine gesonderte statusunabhängige genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung eines Kindes nicht zu gestatten, innerhalb des staatlichen Ermessensspielraums liegt (vgl. EGMR, Urteil vom 22. März 2012 - 23338/09, Kautzor/Deutschland -, juris, Rn. 78 ff.).

  • BGH, 18.09.2003 - XII ZR 62/01

    Prüfungsumfang im Wiederaufnahmeverfahren; Zulässigkeit und Begründetheit einer

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13
    Dass der Beschwerdeführerin der Weg über ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren wegen der Rechtskraft des ihre Vaterschaftsklage abweisenden Urteils aus dem Jahr 1955 im konkreten Fall verschlossen sei, ändere daran nichts (Hinweis auf BGHZ 156, 153).

    Der Bundesgerichtshof teilt diese Einschätzung in seiner Stellungnahme (vgl. auch BGHZ 156, 153).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

    Auszug aus BVerfG, 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13
    Die Belastung des Familienlebens ist aber besonders groß, wenn sich bei der Abstammungsklärung herausstellte, dass der rechtliche Vater nicht leiblicher Vater des Kindes ist (vgl. BVerfGE 135, 48 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 2843/14 -, juris, Rn. 8).
  • BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 2843/14

    Zeitpunkt der Einholung eines Abstammungsgutachtens unterliegt dem

  • EGMR, 13.02.2003 - 42326/98

    Schutz des Rechts auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens; Möglichkeit

  • EGMR, 15.09.2011 - 17080/07

    Schneider ./. Deutschland

  • EGMR, 22.03.2012 - 45071/09

    Vaterschaftsprozess: Klagen leiblicher Väter abgewiesen

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

  • EGMR, 25.09.2012 - 33783/09

    GODELLI c. ITALIE

  • EGMR, 21.12.2010 - 20578/07

    Anayo ./. Deutschland

  • EGMR, 07.02.2002 - 53176/99

    MIKULIC v. CROATIA

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

  • OLG Karlsruhe, 17.07.2009 - 2 UF 49/09

    Anspruch des Kindes gegen den möglichen biologischen Vater auf Einwilligung in

  • OLG Frankfurt, 06.05.2009 - 1 UF 68/09

    Vaterschaftsklärung: Auslegung des Begriffs "Vater" und "Elternteile"

  • OLG Nürnberg, 17.06.2013 - 11 UF 551/13

    Genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes:

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

  • BVerfG, 04.12.1974 - 1 BvL 14/73

    Ehelichkeitsanfechtung

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist insoweit flexibel und durch die Einbindung der Person in ihre sozialen Beziehungen relativiert (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 141, 186 ; 147, 1 ; stRspr; siehe auch BGHZ 183, 353 ; 209, 139 ; 219, 233 ; stRspr).

    Demnach folgt aus dem Persönlichkeitsrecht auch nicht ein allein dem Einzelnen überlassenes umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person.Es zielt jedoch darauf, die Grundbedingungen dafür zu sichern, dass die einzelne Person ihre Individualität selbstbestimmt entwickeln und wahren kann(vgl. BVerfGE 35, 202 ; 79, 256 ; 90, 263 ; 117, 202 ; 141, 186 ; 147, 1 ).

  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

    Der lückenschließende Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts greift aber dann, wenn die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit spezifisch gefährdet ist (BVerfGE 141, 186 ).
  • BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21

    Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind

    Die Kenntnis der eigenen Abstammung kann für die Entwicklung der Persönlichkeit der Einzelnen von erheblicher Bedeutung sein, und die fehlende Möglichkeit, die eigene Abstammung zu klären, kann erhebliche Belastungen und Verunsicherungen bewirken (vgl. BVerfGE 141, 186 m.w.N.).

    Der Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht allerdings nicht absolut, sondern lediglich nach Maßgabe einer Abwägung mit den Grundrechten sonst betroffener Personen gewährleistet (vgl. BVerfGE 141, 186 ).

  • KG, 31.05.2017 - 21 U 9/16

    Kein Zugriff der Mutter auf den Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter

    Eine der Aufgaben des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist es dabei, Grundbedingungen dafür zu sichern, dass die einzelne Person ihre Individualität selbstbestimmt entwickeln und wahren kann (BVerfGE 141, 186) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt indessen nur solche Elemente der Persönlichkeitsentfaltung, die - ohne bereits Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes zu sein - diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (BVerfGE a.a.O).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verbürgt aber nicht Schutz gegen alles, was die selbstbestimmte Persönlichkeitsentwicklung auf irgendeine Weise beeinträchtigen könnte (BVerfGE 141, 186).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet solche Elemente der Persönlichkeitsentfaltung, die - ohne bereits Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes zu sein - diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 141, 186 ; stRspr).
  • BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17

    Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

    a) Die Berücksichtigung der als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten heranzuziehenden Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 138, 296 ; 141, 186 ) führt zu keinem anderen Ergebnis.

    Das Kind bliebe dann einem Elternteil rechtlich zugeordnet, dem es emotional und sozial nicht nachhaltig verbunden ist (vgl. zur Bedeutung verwandtschaftlicher Zuordnungen für die Entwicklung der Persönlichkeit BVerfGE 141, 186 ).

  • BGH, 06.09.2017 - XII ZB 660/14

    Frau-zu-Mann-Transsexueller gilt rechtlich als Mutter eines von ihm geborenen

    Dieses Recht verleiht zwar keinen Anspruch auf Verschaffung solcher Kenntnisse, schützt aber vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen durch staatliche Organe (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 877 Rn. 38 und FamRZ 1989, 255, 258; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 7).
  • VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen

    aa) Maßstab der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 21 Abs. 3 SächsPVDG ist aufgrund der umfassenden Wirkung des Kontaktverbots das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 15 SächsVerf) in seiner Ausprägung als allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 15 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 SächsVerf (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. April 2016, BVerfGE 141, 186 [201 Rn. 32 m.w.N.]; Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [278 Rn. 113]).

    Dieses konkretisiert den in der Menschenwürde wurzelnden Gedanken der autonomen Selbstbestimmung, gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. April 2016 - Vf. 10-IV-16 - juris Rn. 31; vgl. BVerfG, Urteil vom 19. April 2016, BVerfGE 141, 186 [201 f. Rn. 32 m.w.N.]).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt indessen nur solche Elemente der Persönlichkeitsentfaltung, die - ohne bereits Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien der Sächsischen Verfassung zu sein - diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008, BVerfGE 120, 274 [303]; Urteil vom 19. April 2016, BVerfGE 141, 186 [201 f. Rn. 32 m.w.N.]).

    Der lückenschließende Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts greift aber dann, wenn die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit spezifisch gefährdet ist (vgl. Degenhart, JuS 1992, 361 ff.; Kube in: Isensee/Kirchhof, HStR VII, 3. Aufl., § 148 Rn. 29; vgl. BVerfG, Urteil vom 19. April 2016, BVerfGE 141, 186 [201 f. Rn. 32 m.w.N.]).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen gewährleistet, die sich durch andere Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen (s.o. C VI 4 a aa; SächsVerfGH, Beschluss vom 14. April 2016 - Vf. 10-IV-16 - juris Rn. 31; vgl. BVerfG, Urteil vom 19. April 2016, BVerfGE 141, 186 [201 f. Rn. 32 m.w.N.]), schützt vor umfassenden Einschränkungen der personalen Entfaltung und sichert die Grundbedingungen dafür, dass der Einzelne seine Identität und Individualität selbstbestimmt finden, entwickeln und wahren kann.

  • BGH, 30.11.2016 - XII ZB 173/16

    Abstammungssache: Anspruch auf Einwilligung in die genetische Untersuchung trotz

    Der mit der Probeentnahme verbundene Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Person, die mit der Probe ihre genetische Codierung zum Zwecke der Untersuchung preisgibt, wird durch das Recht auf Kenntnis der Abstammung derjenigen Person gerechtfertigt, die die Probe und die Untersuchung verlangt (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 441, 443 f.; FamRZ 2016, 877 Rn. 45).
  • BGH, 19.01.2022 - XII ZB 183/21

    Adoptiertes Kind hat Anspruch gegen seine leibliche Mutter auf Auskunft über die

    Umgekehrt kann die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu klären, die einzelne Person erheblich belasten und verunsichern (vgl. BVerfGE 141, 186 = FamRZ 2016, 877 Rn. 32 ff. mwN).

    Dem entspricht, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch das Recht auf Identität einschließt, zu dem das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gehört (vgl. EGMR Urteile vom 13. Juli 2006 - 58757/00 - Jäggi ./. Schweiz, BeckRS 2006, 17562 Rn. 37; vom 13. Februar 2003 - 42326/98 - Odièvre ./. Frankreich, FamRZ 2003, 1367 Rn. 29, 44 und vom 7. Februar 2002 - 53176/99 - Mikulic ./. Kroatien, BeckRS 2014, 21335 Rn. 54, 64; vgl. auch BVerfGE 141, 186 = FamRZ 2016, 877 Rn. 73 mwN).

    Nötigenfalls muss ein Verfahren bereitstehen, in welchem die Klärung erfolgen kann (vgl. BVerfGE 141, 186 = FamRZ 2016, 877 Rn. 38 mwN), woraus sich auch die Notwendigkeit einer entsprechenden zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage ergibt.

  • OLG Frankfurt, 12.08.2016 - 6 UF 143/16

    Kein Anspruch auf förmliche, rechtsfolgenlose Feststellung der biologischen

  • OLG Frankfurt, 22.12.2020 - 8 UF 61/18

    Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil trotz Vorliegens einer

  • LAG Hessen, 14.01.2022 - 10 Sa 898/21

    Abgestufte Darlegungslast des Arbeitnehmers bei bestrittener

  • OLG Celle, 12.10.2020 - 21 WF 87/20

    Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Vaterschaft zu einem

  • AG Münster, 14.04.2021 - 22 III 34/20

    Verfassungswidrigkeit; Variante der Geschlechtsentwicklung; Personeneintrag

  • OLG Frankfurt, 22.12.2020 - 8 UF 61/18B
  • LG München I, 07.02.2023 - 3 O 12581/21

    "Deutsche Umwelthilfe"

  • BVerwG, 23.05.2023 - 6 B 33.22

    40-tägige Versammlung zum Schutz des ungeborenen Lebens vor einer Beratungsstelle

  • OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 6 UF 98/16

    Kindeswohlprüfung bei Umgangsrecht des leiblichen Vaters

  • AG Krefeld, 24.06.2016 - 2 C 1/16

    Anspruch eines Angehörigen auf Auskunftserteilung über den Verbleib einer Urne

  • BVerfG, 29.01.2020 - 1 BvR 2715/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde bezüglich eines kombinierten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2023 - 13 D 283/20

    Feststellung der Unwirksamkeit der aus den Regelungen zur Bekämpfung der

  • AG Seligenstadt, 20.04.2022 - 1 C 622/20

    Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, ....

  • OLG Zweibrücken, 02.08.2022 - 6 UF 70/22

    Verpflichtung zur genetischen Abstammungsuntersuchung nur beim rechtlichen Vater

  • KG, 31.05.2017 - 3 WF 22/17

    Mutterschaftsfeststellung nach anonymer Geburt

  • EGMR, 30.05.2023 - 58994/16

    LOHMANN c. ALLEMAGNE

  • SG Marburg, 10.08.2018 - S 10 SF 49/18
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