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   BGH, 09.11.2016 - XII ZB 298/15   

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https://dejure.org/2016,42854
BGH, 09.11.2016 - XII ZB 298/15 (https://dejure.org/2016,42854)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2016 - XII ZB 298/15 (https://dejure.org/2016,42854)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2016 - XII ZB 298/15 (https://dejure.org/2016,42854)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1628 BGB, § 2 NamÄndG, § 3 NamÄndG, § 26 FamFG
    Änderung des Familiennamens eines Kindes gemeinsam sorgeberechtigter Eltern: Prüfungsumfang des Familiengerichts bei einem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis

  • IWW

    § 1628 BGB, § 1628 Satz 1 BGB, § 1688 BGB, §1697 a BGB, § 26 FamFG, § 1618 Satz 4 BGB, § 1617 BGB, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG, § 68 Abs. 3 FamFG, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beantragung der Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine Namensänderung des Kindes durch einen Elternteil; Prüfung der Erfolgsaussicht eines entsprechenden Antrags neben den allgemeinen Kindeswohlbelangen durch das Familiengericht; Voraussetzungen für eine aus ...

  • rewis.io

    Änderung des Familiennamens eines Kindes gemeinsam sorgeberechtigter Eltern: Prüfungsumfang des Familiengerichts bei einem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1628; NamÄndG § 2; NamÄndG § 3
    Beantragung der Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine Namensänderung des Kindes durch einen Elternteil; Prüfung der Erfolgsaussicht eines entsprechenden Antrags neben den allgemeinen Kindeswohlbelangen durch das Familiengericht; Voraussetzungen für eine aus ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Namensänderung eines Kindes - und die Übertragung der Entscheidungsbefugnis

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine Namensänderung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Entscheidungsbefugnis bei Namensänderung eines Kindes

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Prüfungsbefugnis des Familiengerichts bei beantragter Namensänderung des Kindes

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Was gemeinsam sorgeberechtigte Eltern wissen sollten, wenn sie sich bei einer Sorgeangelegenheit nicht einigen können

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Namensänderung zum Wohl des Kindes?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Namensänderung eines Kindes nach Eltern-Trennung nur im Ausnahmefall

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Recht eines Elternteils auf Alleinentscheidungsbefugnis zur Namensänderung bei unzulässiger Namensänderung für Kind - Familiengericht hat Erforderlichkeit der Namensänderung zum Zwecke des Kindeswohls zu prüfen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1242
  • MDR 2017, 92
  • FamRZ 2017, 119
  • Rpfleger 2017, 207
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Auszug aus BGH, 09.11.2016 - XII ZB 298/15
    Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis hat zu unterbleiben, wenn sich nach umfassender Amtsaufklärung keine Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl ergibt (Fortführung von BVerwG, 20. Februar 2002, 6 C 18/01, BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104 und Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001, XII ZB 88/99, FamRZ 2002, 94).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104 f.) ist zwar die Änderung des Geburtsnamens des Kindes im Fall, dass der sorgeberechtigte Elternteil nach der Ehescheidung seinen Geburtsnamen wieder angenommen hat, neben den zivilrechtlichen Vorschriften zur Namensänderung auch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zulässig.

    Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG, der die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in den Namen des sorgeberechtigten Elternteils rechtfertigt, liegt bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils aber nur vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1106 f.; zu Pflegekindfällen vgl. OVG Münster FamRZ 2011, 487; Bayerischer VGH BayVBl 2009, 278).

    Der anzuwendende Maßstab entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem der Einbenennung gemäß § 1618 Satz 4 BGB, wobei das Bundesverwaltungsgericht auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94) Bezug genommen hat (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1107).

    Eine Erforderlichkeit der Namensänderung liegt vielmehr erst vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1108).

    Entsprechend der Intention des Gesetzgebers, das Namensband zwischen dem Kind und dem anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteil nur unter erschwerten Voraussetzungen gegen dessen Willen zu durchtrennen, kommt der Namenskontinuität des Kindes zu dem anderen Elternteil ein hohes Gewicht zu (vgl. BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1107; Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94, 95).

    Es müssen daher entweder durch die Beibehaltung des Namens schwerwiegende Nachteile für das Kind zu gewärtigen sein oder die Namensänderung muss für das Kind solche Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1108).

    Sie kann in einer dem jeweiligen Alter des Kindes angemessenen Weise erklärt werden (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1108; vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94, 95 und vom 30. Januar 2002 - XII ZB 94/00 - FamRZ 2002, 1331, 1333).

  • BGH, 24.10.2001 - XII ZB 88/99

    Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die

    Auszug aus BGH, 09.11.2016 - XII ZB 298/15
    Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis hat zu unterbleiben, wenn sich nach umfassender Amtsaufklärung keine Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl ergibt (Fortführung von BVerwG, 20. Februar 2002, 6 C 18/01, BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104 und Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001, XII ZB 88/99, FamRZ 2002, 94).

    Der anzuwendende Maßstab entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem der Einbenennung gemäß § 1618 Satz 4 BGB, wobei das Bundesverwaltungsgericht auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94) Bezug genommen hat (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1107).

    Es reicht daher im Verfahren nach §§ 2, 3 NamÄndG nicht aus, dass die Namensänderung dem Kindeswohl dient (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94, 95).

    Entsprechend der Intention des Gesetzgebers, das Namensband zwischen dem Kind und dem anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteil nur unter erschwerten Voraussetzungen gegen dessen Willen zu durchtrennen, kommt der Namenskontinuität des Kindes zu dem anderen Elternteil ein hohes Gewicht zu (vgl. BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1107; Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94, 95).

    Der Wunsch des Kindes kann aber ebenso wie der gleichgerichtete Wunsch des betreuenden Elternteils noch nicht die Erforderlichkeit der Namensänderung im Sinne von § 3 NamÄndG ergeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94, 95 und vom 10. März 2005 - XII ZB 153/03 - FamRZ 2005, 889, 890).

    Sie kann in einer dem jeweiligen Alter des Kindes angemessenen Weise erklärt werden (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1108; vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94, 95 und vom 30. Januar 2002 - XII ZB 94/00 - FamRZ 2002, 1331, 1333).

  • OLG Karlsruhe, 16.01.2015 - 5 UF 202/14

    Elterliche Sorge: Übertragung des Rechts zur Beantragung der Namensänderung für

    Auszug aus BGH, 09.11.2016 - XII ZB 298/15
    a) Bei der Änderung des Familiennamens handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, über die bei gemeinsamer Sorge - in Abgrenzung zu Angelegenheiten des täglichen Lebens nach § 1688 BGB - von den sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich nur gemeinsam entschieden werden kann (OLG Brandenburg StAZ 2016, 111; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1723; Palandt/Götz BGB 75. Aufl. § 1628 Rn. 7 mwN).

    b) Die aufgrund § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des Familiengerichts richtet sich gemäß § 1697 a BGB nach dem Kindeswohl (OLG Brandenburg StAZ 2016, 111; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1723; Schilling NJW 2007, 3233, 3235 mwN).

    Die beantragte Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Namensänderung nach §§ 2, 3 NamÄndG ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts (so auch OLG Brandenburg StAZ 2016, 111, 112; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1723, 1725; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 2095, 2096) also nicht erst im Fall einer "zweifellos" oder offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht abzulehnen.

  • BGH, 10.03.2005 - XII ZB 153/03

    Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in die

    Auszug aus BGH, 09.11.2016 - XII ZB 298/15
    Der Wunsch des Kindes kann aber ebenso wie der gleichgerichtete Wunsch des betreuenden Elternteils noch nicht die Erforderlichkeit der Namensänderung im Sinne von § 3 NamÄndG ergeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94, 95 und vom 10. März 2005 - XII ZB 153/03 - FamRZ 2005, 889, 890).

    Diese ergeben indessen auch zusammengenommen mit dem Vorbringen der Mutter keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2002 - XII ZB 166/99 - FamRZ 2002, 1330, 1331 und vom 10. März 2005 - XII ZB 153/03 - FamRZ 2005, 889, 890 - jeweils zur Einbenennung nach § 1618 Satz 4 BGB).

  • BGH, 09.01.2002 - XII ZB 166/99

    Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die

    Auszug aus BGH, 09.11.2016 - XII ZB 298/15
    Diese ergeben indessen auch zusammengenommen mit dem Vorbringen der Mutter keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2002 - XII ZB 166/99 - FamRZ 2002, 1330, 1331 und vom 10. März 2005 - XII ZB 153/03 - FamRZ 2005, 889, 890 - jeweils zur Einbenennung nach § 1618 Satz 4 BGB).
  • BGH, 30.01.2002 - XII ZB 94/00

    Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die

    Auszug aus BGH, 09.11.2016 - XII ZB 298/15
    Sie kann in einer dem jeweiligen Alter des Kindes angemessenen Weise erklärt werden (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1108; vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94, 95 und vom 30. Januar 2002 - XII ZB 94/00 - FamRZ 2002, 1331, 1333).
  • VGH Bayern, 07.03.2008 - 5 B 06.3062

    Zu den Voraussetzungen für eine Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes in

    Auszug aus BGH, 09.11.2016 - XII ZB 298/15
    Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG, der die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in den Namen des sorgeberechtigten Elternteils rechtfertigt, liegt bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils aber nur vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1106 f.; zu Pflegekindfällen vgl. OVG Münster FamRZ 2011, 487; Bayerischer VGH BayVBl 2009, 278).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2010 - 16 A 3226/08

    Änderung des Familiennamens des Sohnes in den Familiennamen der Pflegeeltern;

    Auszug aus BGH, 09.11.2016 - XII ZB 298/15
    Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG, der die Änderung des Geburtsnamens des Kindes in den Namen des sorgeberechtigten Elternteils rechtfertigt, liegt bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils aber nur vor, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist (BVerwGE 116, 28 = FamRZ 2002, 1104, 1106 f.; zu Pflegekindfällen vgl. OVG Münster FamRZ 2011, 487; Bayerischer VGH BayVBl 2009, 278).
  • BGH, 15.06.2016 - XII ZB 419/15

    Sorgerechtsverfahren: Kindeswohlprüfung im Rahmen der Entscheidung über die

    Auszug aus BGH, 09.11.2016 - XII ZB 298/15
    (2) Daraus folgt, dass das Familiengericht auf der Grundlage einer im Verfahren nach § 1628 BGB gebotenen umfassenden Amtsaufklärung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 419/15 - FamRZ 2016, 1439 Rn. 37 f.) die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Antrags nach §§ 2, 3 NamÄndG anhand des - der Einbenennung nach § 1618 Satz 4 BGB entsprechenden - Maßstabs der Erforderlichkeit für das Kindeswohl in vollem Umfang zu überprüfen hat.
  • OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 16 UF 122/10

    Namensänderung: Überwiegen der Kontinuität des Kindesnamens als Kindesbelang

    Auszug aus BGH, 09.11.2016 - XII ZB 298/15
    Das Familiengericht hat die Erfolgsaussicht einer Namensänderung nach § 3 NamÄndG vielmehr insoweit zu überprüfen, als die im Verfahren nach § 1628 BGB im Rahmen der Amtsaufklärung nach § 26 FamFG zu treffenden Feststellungen eine ausreichende Grundlage hierfür ergeben (so im Ergebnis auch OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 222 f.).
  • OLG Stuttgart, 29.07.2015 - 16 UF 117/15

    Namensänderung für gemeinsame Kinder nach Ehescheidung: Familiengerichtliche

  • BVerfG, 04.12.2002 - 1 BvR 1870/02

    Zur Entscheidung nach BGB § 1628 bei Uneinigkeit der Eltern über die für die

  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Differenzen der Eltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung können im Wege der Anordnung nach § 1628 BGB beseitigt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2016 - XII ZB 298/15 - FamRZ 2017, 119 Rn. 9 ff.).
  • BGH, 03.05.2017 - XII ZB 157/16

    Entscheidungsrecht bei Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfung ihres Kindes

    Ein Eingriff in die - gemeinsame - elterliche Sorge nach § 1628 BGB ist nur insoweit zulässig, als das Gericht einem Elternteil die Entscheidungskompetenz überträgt, nicht hingegen darf das Gericht die Entscheidung anstelle der Eltern selbst treffen (Senatsbeschluss vom 9. November 2016 - XII ZB 298/15 - FamRZ 2017, 119 Rn. 7 mwN).

    Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beurteilen, aus der sich auch die konkreten Anforderungen an die für die Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffende Prüfung ergeben (Senatsbeschluss vom 9. November 2016 - XII ZB 298/15 - FamRZ 2017, 119 Rn. 9 f. mwN).

  • OLG Frankfurt, 18.12.2019 - 1 UF 140/19

    Ersetzung der Einwilligung in Namensänderung setzt keine Kindeswohlgefährdung

    Diese sind (auch) dann gegeben, wenn die Namensänderung für das Kind solche Vorteile mit sich bringt, dass die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint (vgl. BGH MDR 2017, 92).

    Nach alledem führt der - grundsätzlich bedeutsame - Gesichtspunkt der Namenskontinuität (vgl. BGH MDR 2017, 92) nicht zu einer anderen Betrachtung.

  • BGH, 25.01.2023 - XII ZB 29/20

    Ersetzung der Einwilligung des beteiligten Kindesvaters in die Einbenennung des

    Die Rechtsbeschwerde rügt demnach zu Recht, dass das Beschwerdegericht insoweit keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat (vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. November 2016 - XII ZB 298/15 - FamRZ 2017, 119 Rn. 18 f.).
  • BGH, 08.01.2020 - XII ZB 478/17

    Familiensache: Beschwerdebefugnis des nichtsorgeberechtigten Elternteils gegen

    Das Familiengericht darf die Genehmigung der von dem Vormund beabsichtigten Antragstellung nicht schon dann versagen, wenn nach seiner eigenen rechtlichen Einschätzung auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen kein wichtiger Grund im Sinne von § 3 NamÄndG für eine Änderung des Mündelnamens gegeben ist; wenn sich im Genehmigungsverfahren das Erfordernis ergibt, verschiedene für und gegen eine Namensänderung sprechende Umstände zu gewichten und gegeneinander abzuwägen, muss diese Aufgabe im Zweifel den zuständigen Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichten überlassen bleiben und darf die Genehmigung nicht verweigert werden (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 9. November 2016 - XII ZB 298/15, FamRZ 2017, 119).

    Zwar sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Stellung eines Namensänderungsantrags dem Interesse des Mündels entspricht, naturgemäß auch die Erfolgsaussichten der von dem Vormund beabsichtigten Rechtsverfolgung einzubeziehen, weil es nicht im wohlverstandenen Interesse des Mündels liegen kann, in aussichtslose Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren hineingezogen zu werden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. November 2016 - XII ZB 298/15 - FamRZ 2017, 119 Rn. 10).

    Denn bei der Prüfung, welcher Elternteil zur Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit besser geeignet erscheint, hat das Familiengericht sämtliche Aspekte der von den Eltern angestrebten divergierenden Ziele einzubeziehen und diese, soweit aufgrund der zu treffenden Feststellungen möglich, auch rechtlich umfassend zu würdigen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2016 - XII ZB 298/15 - FamRZ 2017, 119 Rn. 9 ff.).

  • OLG Stuttgart, 21.11.2019 - 16 WF 181/19

    Namensrecht: Familiengerichtliche Genehmigung eines Antrags auf Änderung des

    Vielmehr darf die Genehmigung gem. § 2 Abs. 1 S. 1 NamÄndG nur dann versagt werden, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen würde, da diese zweifelsfrei nicht dem Kindeswohl entspricht (Anschluss an OLG Koblenz Beschluss vom 20.10.2014 - 13 WF 914/14 - und OLG Bremen Beschluss vom 25.07.2013 - 4 UF 100/13; Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 9.11.2016 - XII ZB 298/15).

    Zu berücksichtigen sind insbesondere die Auswirkungen der beabsichtigen Maßnahmen auf das Kind und die Erfolgsaussichten des Antrags (BGH Beschluss vom 9.11.2016 - XII ZB 298/15 - FamRZ 2017, 119 Rn. 10 f., 13).

    Es liegt daher in der Natur der Sache, dass die von dem antragstellenden Elternteil erstrebte Maßnahme bei Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den anderen Elternteil oder bei Zurückweisung des Antrags nach § 1628 BGB einer Prüfung durch die zuständigen Stellen nicht zugeführt wird (BGH Beschluss vom 9.11.2016 - XII ZB 298/15 - FamRZ 2017, 119 Rn. 12).

    Vielmehr sei ein wichtiger Grund nur zu bejahen, wenn die Namensänderung für das Kind erforderlich sei und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwögen (BVerwG Urteil vom 20.2.2002 - 6 C 18/01 - FamRZ 2002, 1104, juris Rn. 29 ff.; vgl. auch BGH Beschluss vom 9.11.2016 - XII ZB 298/15 - FamRZ 2017, 119 Rn. 15).

    Anderes ergibt sich nicht daraus, dass es nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt, wenn es in aussichtslose Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren hineingezogen wird (BGH Beschluss vom 9.11.2016 - XII ZB 298/15 - FamRZ 2017, 119 Rn. 10).

  • OLG Frankfurt, 18.04.2019 - 4 UF 81/19

    Kein Teilentzug der elterlichen Sorge für Entscheidung über Schulbesuch

    Eine erneute Anhörung der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz war ausnahmsweise nicht veranlasst, da diese bereits im ersten Rechtszug durchgeführt wurde und von einer wiederholten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 FamFG (vgl. BGH FamRZ 2017, 119-122).
  • KG, 18.05.2018 - 3 UF 4/18

    Umgangsrecht: Umkehrung einer bisher praktizierten Betreuungsaufteilung im Rahmen

    Differenzen der Eltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung können im Wege der Anordnung nach § 1628 BGB beseitigt werden (BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - XII ZB 298/15 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 08.01.2020 - 20 UF 169/19

    Gemeinsame elterliche Sorge bei Getrenntleben der Eltern: Übertragung der

    Das Gericht hat die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen, dessen Vorschlag unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. BGH FamRZ 2017, 119 Rn. 9 f. mwN; KG Berlin FamRZ 2018, 502 Rn. 14, juris).
  • VG Koblenz, 18.07.2017 - 1 K 759/16

    Namensänderung zu Lasten des Vaters fehlerhaft

    Es müssen daher entweder durch die Beibehaltung des Namens schwerwiegende Nachteile für das Kind zu gewärtigen sein oder die Namensänderung muss für das Kind solche Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint (vgl. zu alledem BVerwG, U. v. 20.02.2002 - 6 C 16.01 - Rn. 43f. sowie BGH, B. v. 09.11.2016 - XII ZB 298/15 -, Rn. 15f., jeweils m. w. N. und zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 14.07.2021 - 4 WF 51/21

    Ersetzung der Einwilligung des Kindsvaters zur Einbenennung des Kindes

  • OLG Brandenburg, 11.10.2018 - 10 UF 125/18

    Elterliche Sorge getrenntlebender Eltern: Übertragung der Entscheidung über die

  • OLG Brandenburg, 08.10.2018 - 10 UF 105/18

    Elterliche Sorge getrenntlebender Eltern: Übertragung der Entscheidung über die

  • OLG Hamm, 05.06.2020 - 2 UF 85/18

    Namensbestimmung und Namensänderung

  • KG, 24.07.2017 - 13 UF 110/17

    Beschwerde im Sorgerechtsregelungsverfahren: Übertragung der

  • OLG Brandenburg, 24.01.2017 - 10 WF 80/16

    Antrag auf Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit eines Kindes:

  • VGH Bayern, 03.02.2022 - 5 BV 21.964

    Wichtiger Grund für eine Änderung des Nachnamens - schwere Straftaten des Vaters

  • OLG Frankfurt, 27.02.2023 - 1 UF 196/22

    Einschränkung des elterlichen Umgangsrechts mit Kind in Pflegefamilie

  • OLG Frankfurt, 11.05.2020 - 4 UF 17/20

    Kein Umgangsrecht für den Partner der Kindsmutter eines durch Fremdinsemination

  • OLG Köln, 03.07.2019 - 10 UF 106/19
  • OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 4 UF 45/20

    Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei

  • AG Dieburg, 07.12.2020 - 51 F 308/20

    Der Nutzen der von der STIKO empfohlenen Impfungen überwiegt das Impfrisiko.

  • OLG Frankfurt, 08.08.2017 - 6 UF 147/17

    Antrag auf Genehmigung der Änderung des Familiennamens nichtehelicher Kinder

  • OLG Brandenburg, 24.02.2020 - 9 UF 186/18

    Ersetzung der Einwilligung des Vaters in eine sog. additive Einbenennung in die

  • OLG Koblenz, 23.02.2017 - 13 UF 71/17

    Einbenennung eines minderjährigen Kindes: Beschwerde gegen einen durch einen

  • AG Marl, 27.04.2018 - 12 F 41/18

    Namensänderung des Kindes nach Ehescheidung der Eltern

  • OLG Frankfurt, 22.04.2022 - 4 UF 17/22

    Änderung des Familiennamens aus Kindeswohlgründen (hier verneint)

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