Weitere Entscheidungen unten: BGH, 12.07.2017 | BGH, 19.07.2017

Rechtsprechung
   LG München I, 18.01.2017 - 9 O 5246/14   

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https://dejure.org/2017,390
LG München I, 18.01.2017 - 9 O 5246/14 (https://dejure.org/2017,390)
LG München I, Entscheidung vom 18.01.2017 - 9 O 5246/14 (https://dejure.org/2017,390)
LG München I, Entscheidung vom 18. Januar 2017 - 9 O 5246/14 (https://dejure.org/2017,390)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 280, § 611, § 823, § 1901a, § 1901b, § 1922; ZPO § 286
    Haftung des behandelnden Arztes bei unterbliebenem Abbruch der künstlichen Ernährung am Lebensende

  • christmann-law.de (Kurzinformation und Volltext)

    Man kann es dem Arzt nicht vorwerfen, dass er seinen todgeweihten Patienten nicht verhungern lässt

  • rewis.io

    Haftung des behandelnden Arztes bei unterbliebenem Abbruch der künstlichen Ernährung am Lebensende

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kein Schmerzensgeld für nicht indizierte künstliche Ernährung am Lebensende

  • lto.de (Pressebericht, 18.01.2017)

    Weiterbehandlung eines Sterbenskranken: Kein Schmerzensgeld für erlittenes Leben

  • spiegel.de (Pressebericht, 18.01.2017)

    Künstliche Ernährung: Sohn bekommt für späten Tod des Vaters keinen Schadensersatz

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 19.01.2017)

    Abgewiesen: Kein Schmerzensgeld für die künstliche Ernährung des Vaters

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 28.02.2017)

    Palliativmedizin: Sinnlos gelitten

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Posthumes Schmerzensgeld für künstliche Ernährung?

Besprechungen u.ä.

  • zeit.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Sterbehilfe: Vom Leben und vom Tod (VRiBGH Thomas Fischer; ZEIT ONLINE)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 1716
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.03.2003 - XII ZB 2/03

    Zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung von Betreuerentscheidungen im

    Auszug aus LG München I, 18.01.2017 - 9 O 5246/14
    2.2.1 Wie alle ärztlichen Eingriffe stellen auch lebenserhaltende Maßnahmen einschließlich der künstlichen Ernährung durch eine PEG-Sonde rechtfertigungsbedürftige Eingriffe in die körperliche Integrität des Patienten dar (BGH v. 17.03.2003 - Az. XII ZB 2/03 - Rz. 53; BGH v. 08.06.2005 - Az. XII ZR 177/03 - Rz. 9 ff.; vgl. auch Hufen, NJW 2001, S. 849/853 f.; Lipp, MedR 2015, s. 762/764).

    Wie sich aus §§ 1901b Abs. 1 S. 1,1904 Abs. 2 BGB ergibt, stellt sich die Frage nach der Einwilligung jedoch erst dann, wenn und soweit die Indikation gegeben ist (BT-Drucks 16/13314, S. 20; Kern in Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl., § 54 b, Rz. 7; Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., § 1901 b, Rz. 1; so schon zur Rechtslage vor Einführung der §§ 1901 a ff. BGH v. 17.03.2003 - Az. XII ZB 2/03 - Rz. 55).

    Der BGH hat die Sterbephase den damaligen Richtlinien der Bundesärztekammer zur Sterbehilfe folgend als Zustand definiert, in dem die Grundleiden des Patienten irreversibel sind, einen tödlichen Verlauf genommen haben und der Tod in kurzer Zeit eintreten wird (BGH v. 13.09.1994 - Az. 1 StR 357/94 - Rz. 10; BGH v. 17.03.2003 - Az. XII ZB 2/03 - Rz. 41).

    Soweit der BGH in seiner Entscheidung vom 17.03.2003 (Az. XII ZB 2/03 - Rz. 55) etwa ausgeführt, hat, dass bei Todesnähe und fehlenden Therapiezielen ein Arzt lebenserhaltende Maßnahmen einstellen dürfe, bezog sich dies auf die Frage, ob eine Beendigung strafbar sei, nicht ob eine Verpflichtung dazu bestehe.

    Das gilt grundsätzlich auch für die Ernährung mit einer PEG-Sonde (BGH v. 17.03.2003 - Az. XII ZB 2/03 - Rz.- 33; vgl. BT-Drs. 16/8442, S. 16, rechte Spalte).

  • BGH, 25.06.2010 - 2 StR 454/09

    Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist

    Auszug aus LG München I, 18.01.2017 - 9 O 5246/14
    Sowohl in der Medizin als auch in der Rechtswissenschaft setzt sich jedoch zunehmend die Auffassung durch, dass es nicht allein auf das schwer bestimmbare Kriterium der unmittelbaren Todesnähe ankommen kann und die Indikation vielmehr auch in den anderen Fällen fehlen kann, wenn die lebenserhaltende Maßnahme Leiden lediglich verlängert (BGH v. 25.06.2010 - Az. 2 StR 454/09 - Rz. 15 ff.; Lipp, a. a. O., Rz.102 und Rz. 111, jeweils m.w.N.; Knauer/Brose, a. a. O., § 216 StGB, Rn. 17; Palandt/Götz, § 1901 a, Rz. 28; Coeppicus, NJW 2013, S. 2939/2941; so auch die "Grundsätze der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung, DÄBl 2011, A 346, A 347).

    Vielmehr erfordert die Frage eine konkrete, abwägende Betrachtung im jeweiligen Einzelfall, wobei sich die Entscheidung an den Voraussetzungen der §§ 1901a, 1901b BGB zu orientieren hat (BGH v. 10.11.2010 - Az. 2 StR 320/10 - Rz. 12; so zuvor bereits BGH v. 25.06.2010 - Az. 2 StR 454/09 - Rz. 24).

  • BGH, 10.11.2010 - 2 StR 320/10

    Versuchter Totschlag und rechtfertigender Behandlungsabbruch (erforderliches

    Auszug aus LG München I, 18.01.2017 - 9 O 5246/14
    Es handelt sich dabei um eine von dem Arzt in eigener Verantwortung vorzunehmende Prüfung und Erörterung (BGH v. 10.11.2010 - Az. 2 StR 320/10 - Rz. 14).

    Vielmehr erfordert die Frage eine konkrete, abwägende Betrachtung im jeweiligen Einzelfall, wobei sich die Entscheidung an den Voraussetzungen der §§ 1901a, 1901b BGB zu orientieren hat (BGH v. 10.11.2010 - Az. 2 StR 320/10 - Rz. 12; so zuvor bereits BGH v. 25.06.2010 - Az. 2 StR 454/09 - Rz. 24).

  • BGH, 13.09.1994 - 1 StR 357/94

    Zulässige Sterbehilfe vor Einsetzen des Sterbevorgangs durch Absetzen der

    Auszug aus LG München I, 18.01.2017 - 9 O 5246/14
    Hinsichtlich der Indikation lebenserhaltender Maßnahmen wurde und wird teilweise noch immer in Anlehnung an die sog. Kemptener Entscheidung des BGH vom 13.09.1994 (Az. 1 StR 357/94 - Rz. 10 ff.) zwischen sterbenden Patienten und Patienten mit infauster Prognose, bei denen der Tod noch nicht unmittelbar bevorsteht, unterschieden.

    Der BGH hat die Sterbephase den damaligen Richtlinien der Bundesärztekammer zur Sterbehilfe folgend als Zustand definiert, in dem die Grundleiden des Patienten irreversibel sind, einen tödlichen Verlauf genommen haben und der Tod in kurzer Zeit eintreten wird (BGH v. 13.09.1994 - Az. 1 StR 357/94 - Rz. 10; BGH v. 17.03.2003 - Az. XII ZB 2/03 - Rz. 41).

  • BGH, 07.02.1984 - VI ZR 174/82

    Rückenmarksschädigung - § 823 Abs. 1 BGB, Beweislastverteilung bei der Frage der

    Auszug aus LG München I, 18.01.2017 - 9 O 5246/14
    Der Patient muss also - zumindest im Großen und Ganzen - wissen, worin er einwilligt (BGH, Urteil v, 07.02.1984 - Az. VI ZR 174/82 - Rz. 21).
  • BGH, 07.02.2012 - VI ZR 63/11

    Arzthaftung: Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität der Pflichtverletzung

    Auszug aus LG München I, 18.01.2017 - 9 O 5246/14
    Grundsätzlich muss ein Patient bzw. sein Betreuer vor der Durchführung eines Heileingriffs aufgeklärt werden und darin einwilligen; der ohne wirksame Einwilligung durchgeführte Heileingriff stellt eine rechtswidrige Körperverletzung gem. § 823 Abs. 1 BGB und zugleich auch eine Verletzung der vertraglichen Pflichten gem. §§ 611, 280 BGB dar (vgl. z.B. BGH, Urteil v. 07.02.2012 - Az. VI ZR 63/11 - Rz. 10; Staudinger/Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823, Rz. I 76).
  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 61/16

    Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem

    Auszug aus LG München I, 18.01.2017 - 9 O 5246/14
    Dafür sprechen zum einen die Überlegungen des Gesetzgebers, wie sie in der Gesetzesbegründung zu § 1901a Abs. 2 BGB (BT-Drs. 16/8442, S. 16, linke Spalte) ihren Ausdruck gefunden haben: "Kann ein auf die Durchführung, die Nichteinlösung oder die Beendigung einer ärztlichen Maßnahme gerichteter Wille des Betreuten auch nach Ausschöpfung alier verfügbaren Erkenntnisse nicht festgestellt werden, gebietet es das hohe Rechtsgut auf Leben, entsprechend dem wohl des Betreuten zu entscheiden und dabei dem Schutz des Lebens Vorrang einzuräumen." Ähnlich wird auch in der Rechtsprechung (BGH v. 06.07.2016 - Az. XII ZB 61/16 - Rz. 37) und teilweise in der Literatur (Palandt/Götz, a.a.O., § 1901a, Rz. 28; a.A.' dagegen Bamberger/Roth/Müller, Beck'scher Online-Kommentar, § 1901a, Rz. 24) in Zweifelsfällen ein Vorrang des Lebens betont.
  • BGH, 08.06.2005 - XII ZR 177/03

    Rechte des Pflegeheims bei Einstellung der künstlichen Ernährung aufgrund einer

    Auszug aus LG München I, 18.01.2017 - 9 O 5246/14
    2.2.1 Wie alle ärztlichen Eingriffe stellen auch lebenserhaltende Maßnahmen einschließlich der künstlichen Ernährung durch eine PEG-Sonde rechtfertigungsbedürftige Eingriffe in die körperliche Integrität des Patienten dar (BGH v. 17.03.2003 - Az. XII ZB 2/03 - Rz. 53; BGH v. 08.06.2005 - Az. XII ZR 177/03 - Rz. 9 ff.; vgl. auch Hufen, NJW 2001, S. 849/853 f.; Lipp, MedR 2015, s. 762/764).
  • BGH, 19.04.2000 - 3 StR 442/99

    BGH befaßt sich mit tödlichen Transfusionszwischenfällen

    Auszug aus LG München I, 18.01.2017 - 9 O 5246/14
    Objektiver Maßstab dafür ist der Standard eines berufserfahrenen Facharztes, also das zum Behandlungszeitpunkt in der ärztlichen Praxis und Erfahrung bewährte, nach naturwissenschaftlicher Erkenntnis gesicherte, von einem durchschnittlichen Facharzt verlangte Maß an Kenntnis und Können (BGH, Urteil v. 19.04.2000 - Az. 3 StR 442/99 - Rz. 37 - alle Entscheidungen, sofern nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank).
  • BGH, 15.04.2014 - VI ZR 382/12

    Krankenhaushaftung wegen Geburtsschäden: Beweiswert von Leitlinien ärztlicher

    Auszug aus LG München I, 18.01.2017 - 9 O 5246/14
    und sich in der Erprobung bewährt hat (BGH, Urteil v. 15.04.2014 - Az. VI ZR 382/12 -Rz. 11).
  • OLG München, 21.12.2017 - 1 U 454/17

    (Ererbter) Schmerzensgeldanspruch nach künstlicher Ernährung mittels PEG-Sonde

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18.01.2017, Az. 9 O 5246/14, abgeändert:.

    Das Urteil des Landgerichts München I vom 18.01.2017, 9 O 5246/14, wird aufgehoben.

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Rechtsprechung
   BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,27883
BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16 (https://dejure.org/2017,27883)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2017 - IV ZB 15/16 (https://dejure.org/2017,27883)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16 (https://dejure.org/2017,27883)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2084 BGB, § 2087 BGB
    Voraussetzungen der ergänzenden Testamentsauslegung: Umfang der durch Auslegung ermittelten Erbeinsetzung bei nachfolgendem, unvorhergesehenem Vermögenszuwachs

  • IWW

    § 2084 BGB, § 2087 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2084, 2087, 2088 Abs. 1, 2100
    Testamentsauslegung bei unvorhergesehenem Vermögenserwerb

  • rewis.io

    Voraussetzungen der ergänzenden Testamentsauslegung: Umfang der durch Auslegung ermittelten Erbeinsetzung bei nachfolgendem, unvorhergesehenem Vermögenszuwachs

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen der ergänzenden Testamentsauslegung; Umfang der durch Auslegung ermittelten Erbeinsetzung bei nachfolgendem, unvorhergesehenem Vermögenszuwachs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ergänzende Testamentsauslegung bei unvorhergesehenem Vermögenserwerb

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1035
  • MDR 2017, 1250
  • FamRZ 2017, 1716
  • FamRZ 2017, 1871
  • Rpfleger 2017, 706
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 24.02.1993 - IV ZR 239/91

    Testamentsauslegung bei Auflagenanordnung - Beweislast für Vollziehungsanspruch

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16
    Seine Auslegung kann aber mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden, wenn sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1993 - IV ZR 239/91, BGHZ 121, 357, 363 m.w.N.; st. Rspr.).

    Dabei hat das Beschwerdegericht aber rechtsfehlerhaft (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. Februar 1993 - IV ZR 239/91, BGHZ 121, 357, 363) die ebenfalls in Betracht kommende Auslegungsmöglichkeit nicht in Erwägung gezogen, dass der Beteiligte zu 2 als Vorerbe und die Beteiligte zu 3 als Nacherbin im Sinne des § 2100 BGB bedacht sein könnten.

  • BGH, 22.03.1972 - IV ZR 134/70

    Abgrenzung von Vermächtnisanordnung und testamentarischer Erbeinsetzung -

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16
    Dies hat der Senat in seinem vom Beschwerdegericht zitierten Urteil vom 22. März 1972 (IV ZR 134/70) abgelehnt und ausgeführt, für die - nicht ergänzende - Auslegung sei nur der bei Testamentserrichtung vorhanden gewesene Wille des Erblassers maßgebend (FamRZ 1972, 561 unter 3; bestätigt durch Senatsurteil vom 16. Oktober 1996 - IV ZR 349/95, NJW 1997, 392 unter 2 b; a.A. Otte, ZEV 2017, 146).

    Rechtsfehlerfrei hat es seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass im Falle testamentarischer Zuwendung einzelner Gegenstände die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB dann nicht Platz greift, wenn durch Auslegung die Zweifel überwunden sind, die zur gegenteiligen Auslegung als Vermächtnis durchgreifen müssten (Senatsurteil vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561 unter 3 m.w.N.).

  • RG, 02.11.1933 - IV B 43/33

    1. Ist der Ersatzerbe des Nacherben im Erbschein mit aufzuführen? 2. Welche

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16
    aa) Dabei handelt es sich nicht um den mutmaßlichen wirklichen Willen der Erblasserin, sondern den Willen, den sie vermutlich gehabt hätte, wenn sie die planwidrige Unvollkommenheit der letztwilligen Verfügung im Zeitpunkt ihrer Errichtung erkannt hätte (vgl. RGZ 142, 171, 175; KG NJW 1971, 1992; Avenarius in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB 11. Aufl. § 2084 Rn. 15; RGRK/Johannsen, 12. Aufl. § 2084 BGB Rn. 21; Muscheler, Erbrecht I Rn. 1863; Bartz, NJW 1972, 1174, 1175).

    Insoweit darf - wie das Beschwerdegericht zu Recht erkannt hat - ein den Verhältnissen entsprechender Erblasserwille nur unterstellt werden, wenn er auf eine bestimmte, durch Auslegung der letztwilligen Verfügung erkennbare Willensrichtung des Erblassers zurückgeführt werden kann (Senatsurteil vom 15. Dezember 1956 - IV ZR 238/56, BGHZ 22, 357, 360; RGZ 142, 171, 175).

  • BGH, 07.07.2004 - IV ZR 135/03

    Voraussetzungen einer Erbeinsetzung; Zuweisung des Pflichtteils; Verfügung über

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16
    Denn die Berufung zum Erben setzt nicht notwendig voraus, dass ihm ein mehr oder weniger großer oder sogar der größte Teil des Nachlasses verbleibt (Senatsurteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 135/03, ZEV 2004, 374 unter II 2).
  • BGH, 21.06.1954 - IV ZR 221/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16
    Ein nach Testamentserrichtung eingetretenes Ereignis kommt hierfür in Betracht, falls dessen Kenntnis für die Entschließung des späteren Erblassers bedeutsam gewesen wäre (RGRK/Johannsen, 12. Aufl. § 2084 Rn. 20; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Juni 1954 - IV ZR 221/53 unter B II 3 [S. 22 f.]; Staudinger/Otte (2013), Vorb.
  • OLG München, 28.03.2011 - 31 Wx 93/10

    Ehegattentestament: Entfallende Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16
    Das kann auch ein unerwarteter Vermögenserwerb des Erblassers sein (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 1348 f.; KG NJW 1971, 1992; OLG München FamRZ 2011, 1817, 1820; MünchKomm-BGB/Schlichting, 5. Aufl. § 2087 Rn. 12; Staudinger/Otte aaO Rn. 90).
  • OLG Düsseldorf, 05.08.2016 - 3 Wx 74/16

    Testamentsauslegung hinsichtlich Erbeinsetzung oder Vermächtnisanordnung

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16
    Das Beschwerdegericht hat in seiner Entscheidung (ZEV 2017, 143) ausgeführt, die Beteiligte zu 3 sei nicht Alleinerbin nach der Erblasserin geworden.
  • BayObLG, 27.08.1985 - BReg. 1 Z 20/85
    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16
    Wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hervorhebt, kommt es bei der Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt ist, wesentlich darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln und die Nachlassschulden, zu denen auch die Bestattungskosten zählen, zu tilgen hat und ob der Bedachte unmittelbare Rechte am Nachlass oder nur Ansprüche gegen andere Bedachte erwerben soll (BayObLG FamRZ 1986, 604, 605; FamRZ 1986, 835, 837; MünchKomm-BGB/Rudy aaO Rn. 8; Soergel/Loritz aaO § 2087 BGB Rn. 4).
  • BayObLG, 09.12.1985 - BReg. 1 Z 90/85

    Auslegung eines Testamentszusatzes; Gesonderte Unterzeichnung nachträglicher

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16
    Wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hervorhebt, kommt es bei der Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt ist, wesentlich darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln und die Nachlassschulden, zu denen auch die Bestattungskosten zählen, zu tilgen hat und ob der Bedachte unmittelbare Rechte am Nachlass oder nur Ansprüche gegen andere Bedachte erwerben soll (BayObLG FamRZ 1986, 604, 605; FamRZ 1986, 835, 837; MünchKomm-BGB/Rudy aaO Rn. 8; Soergel/Loritz aaO § 2087 BGB Rn. 4).
  • OLG Hamm, 23.04.1996 - 15 W 341/95

    Ergänzende Testamentsauslegung im Fall des Vorversterbens eines Bedachten;

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16
    Lässt sich ein solcher Wille nicht feststellen, so muss es trotz vorhandener Regelungslücke bei dem bisherigen Auslegungsergebnis verbleiben (vgl. OLG Hamm FamRZ 1997, 121, 123; MünchKomm-BGB/Leipold, 7. Aufl. § 2084 Rn. 93; Hammann, ErbR 2014, 420, 424; wohl a.A. Otte, ZEV 2017, 146, 147).
  • BayObLG, 04.08.1989 - BReg. 1a Z 36/88

    Weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts auf Ausstellung eines

  • BGH, 16.10.1996 - IV ZR 349/95

    Auslegung eines Testaments als Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen

  • BGH, 15.12.1956 - IV ZR 238/56

    Veräußerung des vermachten Gegenstandes

  • BGH, 28.06.1963 - V ZR 15/62
  • BayObLG, 08.06.2005 - 1Z BR 110/04

    Testamentsauslegung bei quotenmäßiger Verteilung des Restvermögens nach früherem

  • BGH, 19.01.1972 - IV ZR 1208/68

    Erbeinsetzung durch Zuteilung von Gegenständen aus dem Vermögen des Erblassers -

  • BGH, 19.01.2000 - IV ZR 157/98

    Abgrenzung von Vermächtnis und Erbeinsetzung

  • OLG Naumburg, 27.06.2006 - 10 Wx 3/06

    Zu der Abgrenzung zwischen Vermächtnisanordnung und Erbeinsetzung

  • BGH, 19.06.2019 - IV ZB 30/18

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Einsetzung des Schlusserben

    Seine Auslegung kann aber mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden, wenn sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2017- IV ZB 15/16, FamRZ 2017, 1716 Rn. 12 m.w.N.; st. Rspr.).
  • OLG Karlsruhe, 30.09.2019 - 11 W 114/17

    Erbscheinsverfahren: Ergänzende Auslegung eines durch einen jüdischen Erblasser

    Eine solche liegt vor, wenn ein bestimmter, tatsächlich eingetretener Fall vom Erblasser nicht bedacht und deshalb nicht geregelt wurde, aber geregelt worden wäre, wenn der Erblasser ihn bedacht hätte (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Ein nach Testamentserrichtung eingetretenes Ereignis kommt hierfür in Betracht, falls dessen Kenntnis für die Entschließung des späteren Erblassers bedeutsam gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Ob von einer planwidrigen Unvollständigkeit der Verfügung von Todes wegen auszugehen ist, kann nicht schematisch anhand des Wortlauts der letztwilligen Verfügung festgestellt werden; vielmehr ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände bei Testamentserrichtung vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, juris Rn. 15 m.w.N.).

    Die ergänzende Auslegung setzt weiter voraus, dass ein hypothetischer Wille des Erblassers ermittelt werden kann, anhand dessen die vorhandene Lücke geschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, juris Rn. 23).

    Dabei handelt es sich nicht um den mutmaßlichen wirklichen Willen des Erblassers, sondern den Willen, den er vermutlich gehabt hätte, wenn er die planwidrige Unvollkommenheit der letztwilligen Verfügung im Zeitpunkt ihrer Errichtung erkannt hätte (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Dabei darf ein den Verhältnissen entsprechender Erblasserwille nur unterstellt werden, wenn er auf eine bestimmte, durch Auslegung der letztwilligen Verfügung erkennbare Willensrichtung des Erblassers zurückgeführt werden kann (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, juris Rn. 24; Urteil vom 15. Dezember 1956 - IV ZR 238/56, juris Rn. 23).

  • OLG Saarbrücken, 13.02.2019 - 5 U 57/18

    Zuwendung eines Vermächtnisses in einem gemeinschaftlichen Testament: Auslegung

    Die gesetzliche Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, wonach im Zweifel keine Erbeinsetzung vorliegt, wenn dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet wurden, kommt nur mangels anderer Anhaltspunkte zum Zuge und greift nicht ein, wenn durch die - vorrangige - Auslegung die Zweifel überwunden sind, die zur gegenteiligen Auslegung als Vermächtnis durchgreifen müssten (BGH, Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561; Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; Rudy, in: MünchKommBGB 7. Aufl., § 2087 Rn. 1).

    Entsprechendes kann gelten, wenn der Nachlass durch die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; vgl. BayObLG, NJW-RR 2003, 150; FamRZ 2005, 1202).

  • OLG Saarbrücken, 30.03.2022 - 5 W 15/22

    Alleinerbeneinsetzung bei Bezeichnung als Erbe hinsichtlich einzelner

    Diese Grundsätze gelten insbesondere auch dann, wenn ein Erblasser - wie hier - lediglich die Zuwendung einzelner Gegenstände verfügt, dabei jedoch den oder die Bedachten als "Erbe" bezeichnet hat: Die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, wonach dann im Zweifel nicht von einer Erbeinsetzung, sondern von einem Vermächtnis auszugehen ist, greift dann nicht Platz, wenn durch Auslegung die Zweifel überwunden sind, die zur gegenteiligen Auslegung als Vermächtnis durchgreifen müssten (BGH, Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561; Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035).

    Entsprechendes kann gelten, wenn der Nachlass durch die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; BayObLG, NJW-RR 2003, 150; FamRZ 2005, 1933; OLG Naumburg, FamRZ 2007, 943; Johannsen, in: BGB-RGRK 12. Aufl., § 2087 Rn. 8; Weidlich, in: Palandt, BGB 80. Aufl., § 2087 Rn. 5).

    Da sich die Annahme der Erbeinsetzung der Antragstellerin schon aufgrund der von dem Beteiligten zu 2) vorgetragenen Wertverhältnisse rechtfertigt und insoweit auch nur entscheidend ist, dass die der Antragstellerin zugewandten Gegenstände nach der Vorstellung des Erblassers das Hauptvermögen bildeten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; Rudy, in: MünchKomm-BGB 8. Aufl., § 2087 Rn. 8, 9), musste das Amtsgericht bestehenden Differenzen in der Darstellung der hiesigen Beteiligten nicht weiter nachgehen.

  • KG, 31.01.2018 - 26 W 57/16

    Testamentsauslegung: Erbscheinserteilungsanspruch eines als "Haupterben"

    Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen wollte (BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - IV ZB 15/16 - FamRZ 2017, 1716, Rdnr. 29).
  • OLG Brandenburg, 29.03.2023 - 3 W 19/23

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung eines Erbscheins durch das

    Führt diese zu einem eindeutigen Ergebnis, ist für die Anwendung der gesetzlichen Regel kein Raum (Senatsbeschluss vom 22.02.2022, 3 W 31/22; OLG München, FGPrax 2020, 141; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2019 - 5 U 57/18; BGH, Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561; Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; Rudy, in: MünchKommBGB 8. Aufl.,.

    Entsprechendes kann gelten, wenn der Nachlass durch die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (Senatsbeschluss vom 10.08.2022, 3 W 67/22; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; vgl. BayObLG, NJW-RR 2003, 150; FamRZ 2005, 1202).

    Für die Auslegung, ob der Erblasser durch Zuwendung von Gegenständen in Wahrheit Erbquoten zuwenden wollte, kommt es auf seine Vorstellungen hinsichtlich des Bestands des Nachlasses - somit einschließlich der Erwartungen hinsichtlich künftigen Erwerbs - bei Errichtung der letztwilligen Verfügung an; zu diesem Zeitpunkt unbekanntes Vermögen oder späterer, nicht vorausbedachter Erwerb kann an dieser Auslegung grundsätzlich nichts ändern, sondern allenfalls Anlass für eine ergänzende Auslegung, unter Umständen für eine Testamentsanfechtung (§ 2078 Abs. 2) sein (BGH, Beschluss vom 12.07.2017, IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035 ff;.MüKoBGB/Rudy, 9. Aufl. 2022, BGB § 2087 Rn. 12).

    Eine Lückenhaftigkeit des Testaments als Voraussetzung einer ergänzenden Auslegung ist danach nur dann zu bejahen, wenn die durch Auslegung ermittelte Erbeinsetzung nach dem Regelungsplan des Erblassers einen späteren unvorhergesehenen Vermögenserwerb nicht erfassen sollte (BGH, Beschluss vom 12.07.2017, IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035 ff; MüKoBGB/Rudy, 9. Aufl. 2022, BGB § 2087 Rn. 12).

    Der Hinzuerwerb von Vermögenswerten nach der Testamentserrichtung ändert also an der zur Überzeugung des Gerichts gegebenen Erbeinsetzung nur dann etwas, wenn im Einzelfall im Wege ergänzender Auslegung festgestellt werden kann, dass der Regelungsplan des Erblassers den nachfolgenden, unvorhergesehenen Vermögenserwerb nicht erfassen sollte, d.h. der Erblasser den Bedachten auf den Gegenstand der Zuwendung beschränken wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - IV ZB 15/16, Anmerkung von Wolfgang Litzenburger, FD-ERbR 2017, 394092; BeckOGK/Gierl, 1.3.2023, BGB § 2087 Rn. 40).

  • OLG Frankfurt, 23.10.2023 - 21 W 69/23

    Umfang der Freistellung von der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen

    Soweit hierfür erforderlich ist, dass die letztwillige Verfügung der Erblasserin eine ungewollte Regelungslücke aufweist (vgl. BGH NJW-RR 2017, 1035, juris, Rn. 13 f.), mag zwar jedenfalls dann von einer solchen Regelungslücke auszugehen sein, wenn die Eheleute nicht schon bei Errichtung ihres Testaments im Jahre 1974 damit gerechnet und den Fall bedacht hatten, dass für den Beteiligten zu 2) infolge seiner Behinderung das Bedürfnis für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung und die Gefahr entstehen konnte, dass ein ihm als Erbe zugefallenes Vermögen von den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zur Deckung des ihnen aus Versorgung des Beteiligten zu 2) entstandenen Aufwands herangezogen werden könnte.

    Erforderlich ist deshalb, dass die für die Lückenschließung in Aussicht genommene Regelung, hier ein Änderungsvorbehalt, der gerade die von der Erblasserin gewählte Variante eines Behindertentestaments abdeckt, auf eine bestimmte, durch Auslegung der letztwilligen Verfügung erkennbare Willensrichtung des Erblassers zurückgeführt werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2017, 1035, juris, Rn. 24).

  • OLG Brandenburg, 18.04.2023 - 3 W 19/23

    Testamentsauslegung - Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände als Erbeinsetzung

    Führt diese zu einem eindeutigen Ergebnis, ist für die Anwendung der gesetzlichen Regel kein Raum (Senatsbeschluss vom 22.02.2022, 3 W 31/22; OLG München, FGPrax 2020, 141; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2019 - 5 U 57/18; BGH, Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561; Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; Rudy, in: MünchKommBGB 8. Aufl., § 2087 Rn. 1).

    Entsprechendes kann gelten, wenn der Nachlass durch die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (Senatsbeschluss vom 10.08.2022, 3 W 67/22; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; vgl. BayObLG, NJW-RR 2003, 150; FamRZ 2005, 1202).

    Für die Auslegung, ob der Erblasser durch Zuwendung von Gegenständen in Wahrheit Erbquoten zuwenden wollte, kommt es auf seine Vorstellungen hinsichtlich des Bestands des Nachlasses - somit einschließlich der Erwartungen hinsichtlich künftigen Erwerbs - bei Errichtung der letztwilligen Verfügung an; zu diesem Zeitpunkt unbekanntes Vermögen oder späterer, nicht vorausbedachter Erwerb kann an dieser Auslegung grundsätzlich nichts ändern, sondern allenfalls Anlass für eine ergänzende Auslegung, unter Umständen für eine Testamentsanfechtung (§ 2078 Abs. 2) sein (BGH, Beschluss vom 12.07.2017, IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035 ff;.MüKoBGB/Rudy, 9. Aufl. 2022, BGB § 2087 Rn. 12).

    Eine Lückenhaftigkeit des Testaments als Voraussetzung einer ergänzenden Auslegung ist danach nur dann zu bejahen, wenn die durch Auslegung ermittelte Erbeinsetzung nach dem Regelungsplan des Erblassers einen späteren unvorhergesehenen Vermögenserwerb nicht erfassen sollte (BGH, Beschluss vom 12.07.2017, IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035 ff; MüKoBGB/Rudy, 9. Aufl. 2022, BGB § 2087 Rn. 12).

    Der Hinzuerwerb von Vermögenswerten nach der Testamentserrichtung ändert also an der zur Überzeugung des Gerichts gegebenen Erbeinsetzung nur dann etwas, wenn im Einzelfall im Wege ergänzender Auslegung festgestellt werden kann, dass der Regelungsplan des Erblassers den nachfolgenden, unvorhergesehenen Vermögenserwerb nicht erfassen sollte, d.h. der Erblasser den Bedachten auf den Gegenstand der Zuwendung beschränken wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - IV ZB 15/16, Anmerkung von Wolfgang Litzenburger, FD-ERbR 2017, 394092; BeckOGK/Gierl, 1.3.2023, BGB § 2087 Rn. 40).

  • OLG Saarbrücken, 07.09.2020 - 5 W 30/20

    Auslegung letztwilliger Verfügungen: Vorliegen zweier aufeinanderfolgender

    Abgesehen davon enthält das handschriftliche Testament keinen Hinweis darauf, dass irgendeine der dort mehr oder weniger bestimmbar bezeichneten Personen - oder alle in Erbengemeinschaft? - in jeder Hinsicht in die Stellung der Erblasserin einrücken und insbesondere den Nachlass abwickeln und die Nachlassschulden, darunter die Bestattungskosten, tilgen solle (zu diesem Aspekt BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - IV ZB 15/16 - FamRZ 2017, 1716).

    So kann eine Erbeinsetzung anzunehmen sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder wenn nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben ausschließen wollte (BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - IV ZB 15/16 - FamRZ 2017, 1716).

  • OLG Brandenburg, 09.08.2022 - 3 W 67/22

    Feststellung der Tatsachen zur Erteilung eines beantragten Erbscheins; Auslegung

    Die gesetzliche Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, wonach im Zweifel keine Erbeinsetzung vorliegt, wenn dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet wurden, kommt nur mangels anderer Anhaltspunkte zum Zuge und greift nicht ein, wenn durch die - vorrangige - Auslegung die Zweifel überwunden sind, die zur gegenteiligen Auslegung als Vermächtnis durchgreifen müssten (OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2019 - 5 U 57/18; BGH, Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561; Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; Rudy, in: MünchKommBGB 8. Aufl., § 2087 Rn. 1).

    Entsprechendes kann gelten, wenn der Nachlass durch die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; vgl. BayObLG, NJW-RR 2003, 150; FamRZ 2005, 1202).

  • OLG Frankfurt, 01.07.2021 - 20 W 75/19

    Zur Berücksichtigung von "Schwarzgeld" bei der Testamentsauslegung

  • OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 22/21

    Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeinsetzung bei jungen Eheleuten und krankem

  • OLG Saarbrücken, 09.05.2023 - 5 W 28/23

    Erbfolge bei unvollständigem Testament

  • LG Hagen, 02.06.2023 - 4 O 265/22

    Testament für den Fall das der Erblasser nicht aus dem Urlaub zurückkommt -

  • OLG Brandenburg, 24.01.2023 - 3 W 113/22

    Formale Voraussetzungen an den Inhalt eines wirksamen Testaments; Wirksamkeit

  • OLG Brandenburg, 30.08.2022 - 3 U 5/21

    Auslegung eines Testaments; Abgrenzung von Vermächtnis und Erbeinsetzung

  • OLG Oldenburg, 01.10.2019 - 3 W 76/19

    Erbeinsetzung bei Vermögensaufteilung nach Einzelgegenständen

  • OLG Brandenburg, 22.02.2023 - 3 W 31/22

    "Verschenken" eines Hausanteils für den Fall des Ablebens als Erbeinsetzung

  • OLG Brandenburg, 10.08.2022 - 3 W 67/22

    Auslegung gemeinschaftliches Testament - Begriff der Erbeinsetzung

  • KG, 16.09.2021 - 19 W 20/21

    Umfang der Bindungswirkung eines Erbvertrages hinsichtlich einer

  • KG, 17.09.2021 - 19 W 20/21

    Erbscheinssache: Erbvertragliche Bindungswirkung bei Vor- und

  • OLG Brandenburg, 20.02.2023 - 3 W 31/22

    Ausstellung eines Erbscheins; Auslegung eines Dokuments als Testament;

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Rechtsprechung
   BGH, 19.07.2017 - XII ZB 162/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,29101
BGH, 19.07.2017 - XII ZB 162/17 (https://dejure.org/2017,29101)
BGH, Entscheidung vom 19.07.2017 - XII ZB 162/17 (https://dejure.org/2017,29101)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 2017 - XII ZB 162/17 (https://dejure.org/2017,29101)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 VBVG
    Erhöhte Vergütung des Berufsbetreuers: Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschulausbildung bei geringerem zeitlichen Umfang

  • IWW

    § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG, § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Stundensatzes eines Berufsbetreuers; Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" der Hochschule Neubrandenburg und der BeckAkademie Fernkurse) mit einer Hochschulausbildung

  • rewis.io

    Erhöhte Vergütung des Berufsbetreuers: Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschulausbildung bei geringerem zeitlichen Umfang

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
    Bemessung des Stundensatzes eines Berufsbetreuers; Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" der Hochschule Neubrandenburg und der BeckAkademie Fernkurse) mit einer Hochschulausbildung

  • rechtsportal.de

    VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
    Bemessung des Stundensatzes eines Berufsbetreuers; Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" der Hochschule Neubrandenburg und der BeckAkademie Fernkurse) mit einer Hochschulausbildung

  • datenbank.nwb.de

    Erhöhte Vergütung des Berufsbetreuers: Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschulausbildung bei geringerem zeitlichen Umfang

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betreuervergütung: Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschulausbildung ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 1149
  • FGPrax 2017, 262
  • FamRZ 2017, 1716
  • Rpfleger 2017, 699
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.04.2017 - XII ZB 86/16

    Vergütung des Berufsbetreuers: Abgeschlossene Fortbildung zum "Zertifizierten

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - XII ZB 162/17
    Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - FamRZ 2017, 1158 Rn. 9 mwN).

    Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - FamRZ 2017, 1158 Rn. 10 mwN).

    Anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall der Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" an der Technischen Hochschule Deggendorf mit 2.700 Stunden bzw. 90 ECTS-Punkten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - FamRZ 2017, 1158) bleibt dieser zeitliche Umfang so weit hinter dem einer Hochschulausbildung zurück, dass das Landgericht dahinstehen lassen konnte, inwiefern durch den Fernlehrgang vorliegend - gegebenenfalls auch ausschließlich - besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16 - juris Rn. 17 f.).

  • BGH, 31.05.2017 - XII ZB 590/16

    Erhöhte Vergütung des Berufsbetreuers: Vergleichbarkeit des Fernkurses

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - XII ZB 162/17
    Die Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" von Hochschule Neubrandenburg und BeckAkademie Fernkurse) mit einer Hochschulausbildung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG kann bereits am geringen zeitlichen Umfang (hier: 1.080 Stunden bzw. 36 ECTS-Punkte) scheitern (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017, XII ZB 590/16, juris).

    Anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall der Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" an der Technischen Hochschule Deggendorf mit 2.700 Stunden bzw. 90 ECTS-Punkten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - FamRZ 2017, 1158) bleibt dieser zeitliche Umfang so weit hinter dem einer Hochschulausbildung zurück, dass das Landgericht dahinstehen lassen konnte, inwiefern durch den Fernlehrgang vorliegend - gegebenenfalls auch ausschließlich - besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16 - juris Rn. 17 f.).

  • KG, 31.01.2018 - 26 W 57/16

    Testamentsauslegung: Erbscheinserteilungsanspruch eines als "Haupterben"

    Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen wollte (BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - IV ZB 15/16 - FamRZ 2017, 1716, Rdnr. 29).
  • BGH, 13.11.2019 - XII ZB 106/19

    Rückforderung überzahlter Betreuervergütung: Berücksichtigung des Vertrauens auf

    Mit Blick auf den einem Hochschulstudium nicht ansatzweise vergleichbaren zeitlichen Umfang dieser Fortbildungsmaßnahmen fehlt es bereits deshalb an einer Vergleichbarkeit, ohne dass es auf weitere Umstände ankommt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 162/17 - MDR 2017, 1149 Rn. 6).
  • BGH, 18.10.2017 - XII ZB 243/17

    Betreuervergütung: Vergleichbarkeit der im Wege des sog. Kontaktstudiums

    Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 2017 - XII ZB 162/17 - juris Rn. 3 f. und vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - NJW-RR 2017, 900 Rn. 9 f. mwN).

    Mit Blick auf den einem Hochschulstudium nicht ansatzweise vergleichbaren zeitlichen Umfang dieser Ausbildung von insgesamt 350 Stunden, wie er sich aus dem von der Betreuerin vorgelegten Zertifikat ergibt, fehlt es an einer Vergleichbarkeit, ohne dass es auf weitere Umstände ankommt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 162/17 - juris Rn. 6).

  • BGH, 04.11.2020 - XII ZB 230/20

    Zur Frage, ob die Weiterbildung zur Rechtswirtin im Wege des Fernstudiums

    Die Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: "Fernstudium Rechtswirt/in (FSH)" bei der Fachakademie Saar für Hochschulbildung) mit einer Hochschulausbildung i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG in der ab 27. Juli 2019 geltenden Fassung kann bereits am geringen zeitlichen Umfang (hier: 640 bis 860 Stunden) scheitern (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 162/17, MDR 2017, 1149).

    Mit Blick auf diesen gegenüber einem (Fach-)Hochschulstudium wesentlich geringeren zeitlichen Umfang der Ausbildung fehlt es bereits deshalb an einer Vergleichbarkeit, ohne dass es auf weitere Umstände ankommt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 162/17 - MDR 2017, 1149 Rn. 6).

  • BGH, 04.12.2019 - XII ZB 338/19

    Zur Frage, ob die Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilpädagogen mit einer

    Mit Blick auf diesen einem (Fach-)Hochschulstudium nicht ansatzweise vergleichbaren zeitlichen Umfang der Ausbildung fehlt es bereits deshalb an einer Vergleichbarkeit, ohne dass es auf weitere Umstände ankommt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 162/17 - MDR 2017, 1149 Rn. 6).
  • LG Hamburg, 04.05.2021 - 322 T 38/21

    Vergütung eines Berufsbetreuers mit Fernlehrgang zum "Berufsbetreuer mit

    Erforderlich ist - wie eingangs ausgeführt - vielmehr auch, dass "diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind." Und das hat der BGH für den von der Hochschule N. veranstalteten Fernlehrgang "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" ausdrücklich auch im Vergleich zu dem vom Betreuer herangezogenen BGH-Fall "Curator de jure" verneint (Beschluss vom 19.07.2017 - XII ZB 162/17).
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