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   KG, 28.04.2016 - 13 UF 17/16   

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https://dejure.org/2016,48208
KG, 28.04.2016 - 13 UF 17/16 (https://dejure.org/2016,48208)
KG, Entscheidung vom 28.04.2016 - 13 UF 17/16 (https://dejure.org/2016,48208)
KG, Entscheidung vom 28. April 2016 - 13 UF 17/16 (https://dejure.org/2016,48208)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung einer Bedarfsgemeinschaft als Lebensgemeinschaft; Entgültige Herauslösung des unterhaltsberechtigten Ehegatten aus der ehelichen Solidarität mit der Eingehung einer neuen Lebensgemeinschaft; Grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Verpflichteten auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterhaltsanspruch des in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Verfestigung der neu eingegangenen Lebensgemeinschaft

  • rechtsportal.de

    Unterhaltsanspruch des in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Achtung: Bei Zusammenleben mit einem neuen Partner kann man seine Unterhaltsansprüche vollständig verlieren!

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt bei neuer verfestigter Lebensgemeinschaft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verwirkung von Trennungsunterhalt: So schnell ist der Anspruch auf Trennungsunterhalt futsch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Versagung des Trennungsunterhalts wegen Bestehens einer (neuen) Lebensgemeinschaft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verwirkung von Unterhalt aufgrund einer verfestigten Lebensgemeinschaft

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft vor Ablauf von zwei Jahren gemäß § 1579 Nr. 2 BGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 202
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.07.2011 - XII ZR 84/09

    Nachehelicher Unterhalt: Wegfall des Unterhaltsanspruchs bei Eingehen einer neuen

    Auszug aus KG, 28.04.2016 - 13 UF 17/16
    Entscheidend ist vielmehr allein, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte sich mit der Eingehung einer neuen Lebensgemeinschaft endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 - XII ZR 84/09, BGHZ 190, 251 = FamRZ 2011, 1498 [bei juris Rz. 27] sowie Büte/Poppen/Menne-Büte, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1579 Rn. 10a).
  • KG, 30.04.2012 - 17 WF 108/12

    Ehescheidung: Getrenntleben bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft

    Auszug aus KG, 28.04.2016 - 13 UF 17/16
    In der Rechtsprechung ist vielmehr anerkannt, dass das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft als Indiz dafür herangezogen werden kann, dass Ehegatten nicht getrennt leben bzw., auf den vorliegenden Fall übertragen, dass der Hilfsbedürftige und sein Partner, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, als verfestigte Lebensgemeinschaft angesehen werden können (vgl. KG, Beschluss vom 30. April 2012 - 17 WF 108/12, FamRZ 2012, 1836 [LS] = FF 2012, 420).
  • AG Ludwigslust, 03.11.2010 - 5 F 253/10
    Auszug aus KG, 28.04.2016 - 13 UF 17/16
    Im Einzelfall kann, wie etwa die vom Familiengericht angeführte Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigslust (Beschluss vom 3. November 2010 - 5 F 253/10, FamRZ 2011, 1066 [LS]) zeigt, eine verfestigte Lebensgemeinschaft auch schon nach Ablauf eines deutlich kürzeren Zeitraums angenommen werden.
  • OLG Köln, 30.01.2012 - 25 UF 250/11

    Zuständigkeit der Familiengerichte für die Geltendmachung von

    Auszug aus KG, 28.04.2016 - 13 UF 17/16
    In der Rechtsprechung ist vielmehr anerkannt, dass das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft als Indiz dafür herangezogen werden kann, dass Ehegatten nicht getrennt leben bzw., auf den vorliegenden Fall übertragen, dass der Hilfsbedürftige und sein Partner, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, als verfestigte Lebensgemeinschaft angesehen werden können (vgl. KG, Beschluss vom 30. April 2012 - 17 WF 108/12, FamRZ 2012, 1836 [LS] = FF 2012, 420).
  • OLG Düsseldorf, 26.11.2020 - 7 UF 189/19

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt Unterhaltsrechtliche Bewertung von

    Entscheidend ist darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte, neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt (BGH, FamRZ 2011, 1498, Rdn. 27; BGH, FamRZ 2011, 1854, zit. nach juris, Rdn. 20; KG Berlin, FamRZ 2017, 202, zit. nach juris, Rdn. 14; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2017, 1092, zit. nach juris, Rdn. 17).

    Diese Dauer wird im Allgemeinen mit zwei bis drei Jahren bemessen, kann aber, je nach Einzelfall, auch kürzer oder länger sein (BGH, FamRZ 2011, 1854, zit. nach juris, Rdn. 19; KG Berlin, FamRZ 2017, 202, zit. nach juris, Rdn. 14).

    Liegt der Härtegrund der verfestigten Lebensgemeinschaft vor, kann der Unterhalt gemindert, zeitlich begrenzt oder vollständig ausgeschlossen werden (KG Berlin, FamRZ 2017, 202, zit. nach juris, Rdn. 15; Brudermüller, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1579 Rdn. 37).

    Damit wird auf Rechtsfolgenebene eine Billigkeitsabwägung eröffnet, die alle Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen hat (vgl. KG Berlin, FamRZ 2017, 202, zit. nach juris, Rdn. 15).

  • OLG Schleswig, 27.03.2020 - 15 WF 52/18

    Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten für den Nachweis des Bestehens einer

    Ausnahmsweise kann allerdings auch eine geringere Dauer ausreichend sein, etwa wenn sich der Berechtigte und der neue Lebensgefährte - wie vorliegend - bereits längere Zeit vor der Trennung der Ehe kannten (OLG Oldenburg, NJW 2012, 2450), wenn die Beteiligten eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden und sich auf Facebook als Paar darstellen (KG, FamRZ 2017, 202) oder wenn sich aus der Gesamtschau der objektiven Umstände in der Entwicklung der Beziehung ergibt, dass diese durch das Auftreten als Paar eine Eheähnlichkeit entwickelt hat (OLG Oldenburg, NJW 2017, 963).
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