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   BGH, 23.11.2016 - XII ZB 385/16   

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https://dejure.org/2016,44994
BGH, 23.11.2016 - XII ZB 385/16 (https://dejure.org/2016,44994)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2016 - XII ZB 385/16 (https://dejure.org/2016,44994)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2016 - XII ZB 385/16 (https://dejure.org/2016,44994)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 280 Abs 1 S 2 FamFG
    Betreuungssache: Qualifikation des mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen

  • IWW

    § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 1896 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 1896 Abs. 1a BGB, § 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Deutsches Notarinstitut

    FamFG § 280 Abs. 1 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Notwendige fachliche Qualifikation des mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen

  • rewis.io

    Betreuungssache: Qualifikation des mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 280 Abs. 1 S. 2
    Notwendige fachliche Qualifikation des mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen

  • rechtsportal.de

    FamFG § 280 Abs. 1 S. 2
    Notwendige fachliche Qualifikation des mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Qualifikation des Gutachters nicht aus der Fachbezeichnung erschließbar: Gericht muss Sachkunde prüfen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Qualifikation eines Sachverständigen in einer Betreuungssache

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Qualifikation des Sachverständigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 260
  • MDR 2017, 154
  • FGPrax 2017, 30
  • FamRZ 2017, 234
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.12.2015 - XII ZB 381/15

    Betreuungssache: Voraussetzungen für die Bestellung eines Kontrollbetreuers

    Auszug aus BGH, 23.11.2016 - XII ZB 385/16
    Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015, XII ZB 381/15, FamRZ 2016, 456).

    Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (st. Rspr. des Senats, siehe etwa Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 381/15 - FamRZ 2016, 456 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 16.03.2016 - XII ZB 455/15

    Betreuungsverfahren: Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Ausschluss

    Auszug aus BGH, 23.11.2016 - XII ZB 385/16
    Diese waren für das Landgericht auch für die Feststellung von Bedeutung, dass der Betroffene keinen freien Willen im Sinne von § 1896 Abs. 1a BGB bilden kann, was ebenfalls durch ein Sachverständigengutachten belegt sein muss (Senatsbeschluss vom 16. März 2016 - XII ZB 455/15 - FamRZ 2016, 970 Rn. 7 mwN).
  • OLG Saarbrücken, 16.10.2018 - 6 UF 112/18

    Anforderungen an Sachverständige für familienpsychologische Gutachten

    Denn das Familiengericht hat sich - was bei den gegebenen Einzelfallumständen als schwerwiegend verfahrensfehlerhaft anzusehen ist - dem knapp 19 Seiten umfassenden Gutachten der Sachverständigen H. und deren mündlichen Erläuterungen im Erörterungstermin vom 3. September 2018 - zudem ersichtlich vorbehaltlos - angeschlossen, ohne sich zu vergewissern und im angegriffen Beschluss überzeugend darzulegen (vgl. dazu BGH FamRZ 2017, 234; 2016, 456; 2013, 1800; 2012, 1207), dass die fachliche Qualifikation der Sachverständigen den Anforderungen entspricht, welche § 163 Abs. 1 S. 2 FamFG in seiner seit dem 15. Oktober 2016 maßgeblichen Fassung (SachvRuaÄndG vom 11. Oktober 2016, BGBl. I 2016, 2222) vorgibt.
  • BGH, 27.02.2019 - XII ZB 495/18

    Zur Frage des Beginns der Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Vergütung

    aa) Nach einer Auffassung beginnt die Ausschlussfrist bereits zu laufen, sobald der Verfahrensbeistand seine Tätigkeit aufnimmt, da zu diesem Zeitpunkt sein Vergütungsanspruch entstehe (Prütting/Helms/Hammer FamFG 4. Aufl. § 158 Rn. 63; Zorn FamRZ 2017, 234; vgl. auch Adamus jurisPR-FamR 6/2017 Anm. 4).

    Entsteht jedoch der Anspruch bereits vollständig mit der ersten Tätigkeit des Verfahrensbeistands gemäß seiner Bestellung, kann nur dieser Anknüpfungspunkt den Lauf der Ausschlussfrist auslösen (ähnlich bereits Zorn FamRZ 2017, 234; Bork/Jakoby/Schwab/Zorn FamFG 3. Aufl. § 158 Rn. 45; Keuter ZKJ 2017, 69 und FamRZ 2018, 14).

  • BGH, 27.02.2019 - XII ZB 496/18

    Zur Frage des Beginns der Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Vergütung

    aa) Nach einer Auffassung beginnt die Ausschlussfrist bereits zu laufen, sobald der Verfahrensbeistand seine Tätigkeit aufnimmt, da zu diesem Zeitpunkt sein Vergütungsanspruch entstehe (Prütting/Helms/Hammer FamFG 4. Aufl. § 158 Rn. 63; Zorn FamRZ 2017, 234; vgl. auch Adamus jurisPR-FamR 6/2017 Anm. 4).

    Entsteht jedoch der Anspruch bereits vollständig mit der ersten Tätigkeit des Verfahrensbeistands gemäß seiner Bestellung, kann nur dieser Anknüpfungspunkt den Lauf der Ausschlussfrist auslösen (ähnlich bereits Zorn FamRZ 2017, 234; Bork/Jakoby/Schwab/Zorn FamFG 3. Aufl. § 158 Rn. 45; Keuter ZKJ 2017, 69 und FamRZ 2018, 14).

  • BGH, 17.01.2024 - XII ZB 334/23
    Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 385/16 - FamRZ 2017, 234 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 30.10.2019 - XII ZB 342/19

    Rechtsbeschwerde wegen fehlender Feststellung der notwendigen Sachkunde eines

    Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (st. Rspr. des Senats, siehe etwa Senatsbeschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 385/16 - FamRZ 2017, 234 Rn. 8 mwN).
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