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Rechtsprechung
   EuGH, 26.06.2018 - C-451/16   

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EuGH, 26.06.2018 - C-451/16 (https://dejure.org/2018,17220)
EuGH, Entscheidung vom 26.06.2018 - C-451/16 (https://dejure.org/2018,17220)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juni 2018 - C-451/16 (https://dejure.org/2018,17220)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    MB () und pension de retraite)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 79/7 - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Staatliches nationales Rentenversicherungssystem - Voraussetzungen für die Anerkennung der Geschlechtsumwandlung - Nationale Regelung, die diese ...

  • doev.de PDF

    MB - Geschlechtsumwandlung und Ruhestandsrente; Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 79/7/EWG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Staatliches nationales Rentenversicherungssystem - Voraussetzungen für die Anerkennung der Geschlechtsumwandlung - Nationale Regelung, die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    MB () und pension de retraite)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 79/7 - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Staatliches nationales Rentenversicherungssystem - Voraussetzungen für die Anerkennung der Geschlechtsumwandlung - Nationale Regelung, die diese ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Großbritannien wurde die Diskriminierung von Transgendern untersagt: Der Nachteil der Ehe

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ruhestandsalter nach Geschlechtsumwandlung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Geschlechtsumwandlung: Welches ist das maßgebliche Ruhestandsalter?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gültigkeit der Ehe nach Geschlechtsumwandlung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Rentenrechtliche Gleichbehandlung nach Geschlechtsumwandlung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Britische Regelung für Rentenbezug nach Geschlechtsumwandlung stellt unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar - Verweigerter Anspruch auf Ruhestandsrente wegen nicht für ungültig erklärter Ehe nach Geschlechtsumwandlung diskriminierend

Besprechungen u.ä.

  • bund-verlag.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Renten-Nachteile durch Geschlechtsumwandlung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    MB () und pension de retraite)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 79/7/EWG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Staatliches nationales Rentenversicherungssystem - Voraussetzungen für die Anerkennung der Geschlechtsumwandlung - Nationale Regelung, die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 1278
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 27.04.2006 - C-423/04

    DIE WEIGERUNG, EINER TRANSSEXUELLEN, DIE SICH EINER GESCHLECHTSUMWANDLUNG VOM

    Auszug aus EuGH, 26.06.2018 - C-451/16
    Der Minister für Arbeit und Renten machte vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich aus den Urteilen vom 7. Januar 2004, K. B. (C-117/01, EU:C:2004:7, Rn. 35), und vom 27. April 2006, Richards (C-423/04, EU:C:2006:256, Rn. 21), ergebe, Sache der Mitgliedstaaten sei, die Voraussetzungen festzulegen, nach denen die Geschlechtsumwandlung einer Person rechtlich anerkannt werde.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht zwar die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Personenstands und der rechtlichen Anerkennung der Geschlechtsumwandlung einer Person unberührt lässt, die Mitgliedstaaten jedoch bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht zu beachten haben, insbesondere die Bestimmungen in Bezug auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, EU:C:2006:256, Rn. 21 bis 24, vom 1. April 2008, Maruko, C-267/06, EU:C:2008:179, Rn. 59, sowie vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat die Richtlinie 79/7 in Anbetracht ihres Gegenstands und der Natur der Rechte, die sie schützen soll, auch für Diskriminierungen zu gelten, die ihre Ursache in der Geschlechtsumwandlung des Betroffenen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, EU:C:2006:256, Rn. 23 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was insbesondere die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 79/7 vorgesehene Ausnahme betrifft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sie den Mitgliedstaaten nicht gestattet, eine Person, die sich nach ihrer Eheschließung einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, in Bezug auf das für den Zugang zu einer staatlichen Ruhestandsrente geltende Alter anders zu behandeln als eine Person, die ihr bei der Geburt eingetragenes Geschlecht beibehalten hat und verheiratet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, EU:C:2006:256, Rn. 37 und 38).

  • EGMR, 16.07.2014 - 37359/09

    HÄMÄLÄINEN c. FINLANDE

    Auszug aus EuGH, 26.06.2018 - C-451/16
    In diesem Zusammenhang verwies der Minister für Arbeit und Renten darauf, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte anerkannt habe, dass die Mitgliedstaaten die Anerkennung der Geschlechtsumwandlung einer Person von der Ungültigerklärung deren Ehe abhängig machen könnten (Urteil des EGMR vom 16. Juli 2014, Hämäläinen/Finnland, CE:ECHR:2014:0716JUD003735909).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 44 seiner Schlussanträge festgestellt hat, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 16. Juli 2014, Hämäläinen/Finnland (CE:ECHR:2014:0716JUD003735909, §§ 111 und 112), die Vergleichbarkeit der Situation einer Person, die sich nach ihrer Eheschließung einer operativen Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, und der Situation einer verheirateten Person, die sich keiner Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, nämlich im Hinblick auf den Gegenstand der fraglichen nationalen Rechtsvorschriften, die die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsumwandlung für den Personenstand betrafen, beurteilt.

  • EuGH, 07.01.2004 - C-117/01

    EINE NATIONALE REGELUNG, DIE DIE NEUE SEXUELLE IDENTITÄT VON TRANSSEXUELLEN NACH

    Auszug aus EuGH, 26.06.2018 - C-451/16
    Der Minister für Arbeit und Renten machte vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich aus den Urteilen vom 7. Januar 2004, K. B. (C-117/01, EU:C:2004:7, Rn. 35), und vom 27. April 2006, Richards (C-423/04, EU:C:2006:256, Rn. 21), ergebe, Sache der Mitgliedstaaten sei, die Voraussetzungen festzulegen, nach denen die Geschlechtsumwandlung einer Person rechtlich anerkannt werde.

    So geht u. a. aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine nationale Regelung, die die Gewährung einer Rentenleistung von einer den Personenstand betreffenden Voraussetzung abhängig macht, nicht von der Beachtung des in Art. 157 AEUV verankerten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts im Bereich der Entlohnung der Arbeitnehmer ausgenommen ist (vgl. in diesem Sinne zu Art. 141 EG, Urteil vom 7. Januar 2004, K. B., C-117/01, EU:C:2004:7, Rn. 34 bis 36).

  • EuGH, 03.09.2014 - C-318/13

    X - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 79/7/EWG - Gleichbehandlung von

    Auszug aus EuGH, 26.06.2018 - C-451/16
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Abweichung von dem in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 verankerten Verbot jeglicher unmittelbarer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts jedoch nur in den in der Richtlinie abschließend aufgezählten Fällen möglich (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2005, Vergani, C-207/04, EU:C:2005:495, Rn. 34 und 35, sowie vom 3. September 2014, X, C-318/13, EU:C:2014:2133, Rn. 34 und 35).
  • EuGH, 21.07.2005 - C-207/04

    Vergani - Sozialpolitik - Gleiches Entgelt und Gleichbehandlung von Männern und

    Auszug aus EuGH, 26.06.2018 - C-451/16
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Abweichung von dem in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 verankerten Verbot jeglicher unmittelbarer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts jedoch nur in den in der Richtlinie abschließend aufgezählten Fällen möglich (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2005, Vergani, C-207/04, EU:C:2005:495, Rn. 34 und 35, sowie vom 3. September 2014, X, C-318/13, EU:C:2014:2133, Rn. 34 und 35).
  • EuGH, 05.06.2018 - C-673/16

    Der Begriff "Ehegatte" im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen über die

    Auszug aus EuGH, 26.06.2018 - C-451/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht zwar die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Personenstands und der rechtlichen Anerkennung der Geschlechtsumwandlung einer Person unberührt lässt, die Mitgliedstaaten jedoch bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht zu beachten haben, insbesondere die Bestimmungen in Bezug auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, EU:C:2006:256, Rn. 21 bis 24, vom 1. April 2008, Maruko, C-267/06, EU:C:2008:179, Rn. 59, sowie vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.07.2017 - C-143/16

    Abercrombie & Fitch Italia - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik -

    Auszug aus EuGH, 26.06.2018 - C-451/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis der Vergleichbarkeit der Situationen nicht bedeutet, dass sie identisch, sondern nur, dass sie ähnlich sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2011, Römer, C-147/08, EU:C:2011:286, Rn. 42, und vom 19. Juli 2017, Abercrombie & Fitch Italia, C-143/16, EU:C:2017:566, Rn. 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-83/14

    Die Anbringung von Stromzählern in einer unzugänglichen Höhe in einem Stadtteil,

    Auszug aus EuGH, 26.06.2018 - C-451/16
    Die Vergleichbarkeit der Situationen ist nicht allgemein und abstrakt, sondern spezifisch und konkret anhand aller diese Situationen kennzeichnenden Merkmale, insbesondere im Licht des Gegenstands und Zieles der nationalen Regelung, mit der die fragliche Unterscheidung eingeführt wird, sowie gegebenenfalls der Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs, dem diese nationale Regelung unterfällt, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 25 und 26, vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 89 und 90, sowie vom 9. März 2017, Milkova, C-406/15, EU:C:2017:198, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.03.2017 - C-406/15

    Milkova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in

    Auszug aus EuGH, 26.06.2018 - C-451/16
    Die Vergleichbarkeit der Situationen ist nicht allgemein und abstrakt, sondern spezifisch und konkret anhand aller diese Situationen kennzeichnenden Merkmale, insbesondere im Licht des Gegenstands und Zieles der nationalen Regelung, mit der die fragliche Unterscheidung eingeführt wird, sowie gegebenenfalls der Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs, dem diese nationale Regelung unterfällt, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 25 und 26, vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 89 und 90, sowie vom 9. März 2017, Milkova, C-406/15, EU:C:2017:198, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.05.2011 - C-147/08

    Zusatzversorgungsbezüge eines in einer Lebenspartnerschaft lebenden Partners, die

    Auszug aus EuGH, 26.06.2018 - C-451/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis der Vergleichbarkeit der Situationen nicht bedeutet, dass sie identisch, sondern nur, dass sie ähnlich sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2011, Römer, C-147/08, EU:C:2011:286, Rn. 42, und vom 19. Juli 2017, Abercrombie & Fitch Italia, C-143/16, EU:C:2017:566, Rn. 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

  • EuGH, 22.01.2019 - C-193/17

    Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für

    Das für die Feststellung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltende Erfordernis der Vergleichbarkeit der Situationen ist insoweit anhand aller die betreffenden Situationen kennzeichnenden Merkmale zu beurteilen, insbesondere im Licht des Gegenstands und des Ziels der nationalen Regelung, in der die fragliche Unterscheidung begründet liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14, EU:C:2015:480, Rn. 89, und vom 26. Juni 2018, MB [Geschlechtsumwandlung und Altersrente], C-451/16, EU:C:2018:492, Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2020 - C-422/19

    Hessischer Rundfunk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- und

    21 Vgl. insoweit u. a. Urteile vom 13. April 2010, Bressol u. a. (C-73/08, EU:C:2010:181, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. Juni 2018, MB (Geschlechtsumwandlung und Altersrente) (C-451/16, EU:C:2018:492, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.12.2019 - C-450/18

    Die Rentenzulage, die Spanien Müttern gewährt, die eine Invaliditätsrente

    Insoweit bedeutet das Erfordernis der Vergleichbarkeit der Situationen nicht, dass sie identisch, sondern nur, dass sie ähnlich sein müssen (Urteil vom 26. Juni 2018, MB [Geschlechtsumwandlung und Altersrente], C-451/16, EU:C:2018:492, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Vergleichbarkeit der Situationen ist nicht allgemein und abstrakt, sondern spezifisch und konkret anhand aller diese Situationen kennzeichnenden Merkmale, insbesondere im Licht des Gegenstands und Ziels der nationalen Regelung, mit der die fragliche Unterscheidung eingeführt wird, sowie gegebenenfalls der Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs, dem diese nationale Regelung unterfällt, zu beurteilen (Urteil vom 26. Juni 2018, MB [Geschlechtsumwandlung und Altersrente], C-451/16, EU:C:2018:492, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Abweichung von dem in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 verankerten Verbot jeglicher unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nur in den in der Richtlinie abschließend aufgezählten Fällen möglich (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2014, X, C-318/13, EU:C:2014:2133, Rn. 34 und 35, sowie vom 26. Juni 2018, MB [Geschlechtsumwandlung und Altersrente], C-451/16, EU:C:2018:492, Rn. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-389/20

    Hausangestellte in Spanien: Die Regelung, wonach Hausangestellte - bei denen es

    20 Urteil vom 26. Juni 2018 (C-451/16, EU:C:2018:492, Rn. 42).

    Vgl. insbesondere Urteil vom 26. Juni 2018, MB (Geschlechtsumwandlung und Ruhestandsrente) (C-451/16, EU:C:2018:492, Rn. 34, 38 und 39).

    22 Vgl. Urteil vom 26. Juni 2018 (C-451/16, EU:C:2018:492, Rn. 48): "Somit wird nach der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung eine Person, die sich nach ihrer Eheschließung einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, unmittelbar aufgrund des Geschlechts weniger günstig behandelt als eine Person, die ihr bei der Geburt eingetragenes Geschlecht beibehalten hat und verheiratet ist, obwohl sich diese Personen in einer vergleichbaren Situation befinden." Hervorhebung nur hier.

  • EuGH, 24.02.2022 - C-262/20

    Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" - Vorlage zur

    Zum Erfordernis der Vergleichbarkeit der vorliegenden Situationen für die Feststellung, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegt, hat der Gerichtshof zunächst ausgeführt, dass diese nicht allgemein und abstrakt, sondern spezifisch und konkret anhand aller diese Situationen kennzeichnenden Merkmale, insbesondere im Licht des Gegenstands und Ziels der nationalen Regelung, mit der die betreffende Unterscheidung eingeführt wird, sowie gegebenenfalls der Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs, dem diese nationale Regelung unterfällt, zu beurteilen ist (Urteil vom 26. Juni 2018, MB [Geschlechtsumwandlung und Ruhestandsrente], C-451/16, EU:C:2018:492, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-389/20

    Die spanische Regelung, mit der Hausangestellte - bei denen es sich fast

    Wie nämlich der Generalanwalt in Nr. 47 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, stellt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Bestimmung, anders als in der Rechtssache, in der das von der spanischen Regierung angeführte Urteil vom 26. Juni 2018, MB (Geschlechtsumwandlung und Altersrente) (C-451/16, EU:C:2018:492), ergangen ist, keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, die durch die fehlende Vergleichbarkeit der Situation der Hausangestellten mit der anderer Arbeitnehmer in Frage gestellt werden könnte.
  • EuGH, 08.05.2019 - C-161/18

    Villar Láiz

    Was die Frage angeht, ob eine solche Regelung eine mittelbare Diskriminierung enthält, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff im Kontext der Richtlinie 79/7 genauso zu verstehen ist wie im Kontext der Richtlinie 2006/54 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2018, MB [Geschlechtsumwandlung und Altersrente], C-451/16, EU:C:2018:492, Rn. 34).
  • EuGH, 08.06.2023 - C-468/20

    Fastweb u.a. (Périodicités de facturation)

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Vergleichbarkeit der Situationen für die Feststellung, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vorliegt, im Hinblick auf den Gegenstand und das Ziel der in Rede stehenden nationalen Regelung zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 25 und 26, vom 9. März 2017, Milkova, C-406/15, EU:C:2017:198, Rn. 56 und 57, sowie vom 26. Juni 2018, MB [Geschlechtsumwandlung und Altersrente], C-451/16, EU:C:2018:492, Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2020 - C-223/19

    YS (Pensions d'entreprise de personnel cadre) - Vorabentscheidungsersuchen -

    23 Urteile vom 26. Juni 2018, MB (Geschlechtsumwandlung und Altersrente) (C-451/16, EU:C:2018:492, Rn. 42), und vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation (C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 42).
  • EuGH, 12.09.2019 - C-542/18

    Überprüfung - Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union -

    Ich stelle zunächst fest, dass das Gericht im Urteil Simpson die Parteien von Amts wegen gefragt hat, welche Konsequenzen aus dem Urteil FV zu ziehen seien( 84 Urteil vom 19. Juli 2018, Simpson/Rat ( P, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:493, Rn. 31); siehe auch oben, Nr. 25. < schließen ), während in der Rechtssache HG der Kläger selbst die Frage einer möglichen Unregelmäßigkeit der Besetzung des Spruchkörpers aufgeworfen hat( 85 Urteil vom 19. Juli 2018, HG/Kommission ( P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:492, Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-262/20

    Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" -

  • EuGH, 21.01.2021 - C-843/19

    INSS

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-450/18

    Instituto Nacional de la Seguridad Social (Complément de pension pour les mères)

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-625/20

    INSS (Cumul de pensions d'invalidité professionnelle totale) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-105/18

    UNESA - Vorabentscheidung - Verursacherprinzip - Deckung der Kosten der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2020 - C-218/19

    Onofrei

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-543/18 RX-II

    Réexamen HG/ Kommission

  • EuGH, 12.05.2021 - C-130/20

    INSS (Complément de pension pour les mères - II)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-80/18

    UNESA

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 18.01.2018 - 6 W 211/17   

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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vergütung eines berufsmäßig tätigen Nachlasspflegers bei werthaltigem Nachlass

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Höhe der Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 532
  • FamRZ 2018, 1278
  • Rpfleger 2018, 388
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Schleswig, 02.06.2014 - 3 Wx 10/14

    Vergütung des Nachlasspflegers: Vergütung für die Stundenauflistung und die

    Auszug aus OLG Celle, 18.01.2018 - 6 W 211/17
    a) Das Amtsgericht hätte den pauschalierten Antrag des Beteiligten zu 2 vom 5. Oktober 2015 auf Festsetzung einer allein an der Höhe des Nachlassvermögens orientierten anteiligen Vergütung bereits von Amts wegen beanstanden müssen und nicht erst auf den Widerspruch des Beteiligten zu 1. Denn die Höhe der Vergütung eines Berufspflegers gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB ist grundsätzlich nach Zeitaufwand für die erbrachten Tätigkeiten und angemessenem Stundensatz abzurechnen (Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 4. Auflage Rn. 763 u. 784; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02. Juni 2014 - 3 Wx 10/14 Rn. 19; KG Berlin, Beschluss vom 09. September 2005 - 1 W 166/05, Rn. 20, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 17.02.1999 - 2 Wx 62/98

    Beschwerde gegen die Bewilligung einer Nachlaßpflegervergütung

    Auszug aus OLG Celle, 18.01.2018 - 6 W 211/17
    Die Berechnung der Vergütung (nur) nach bestimmten Prozentsätzen des Aktivvermögens ist als unzulässig angesehen worden (BayObLG, Beschluss vom 20. September 1993- 1 Z BR 19/93 Rn. 20; OLG Köln, Beschluss vom 17. Februar 1999 - 2 Wx 62/98 -, Rn. 16, jeweils zitiert nach juris).
  • BayObLG, 20.09.1993 - 1Z BR 19/93

    Zur Beendigung einer Nachlaßpflegschaft

    Auszug aus OLG Celle, 18.01.2018 - 6 W 211/17
    Die Berechnung der Vergütung (nur) nach bestimmten Prozentsätzen des Aktivvermögens ist als unzulässig angesehen worden (BayObLG, Beschluss vom 20. September 1993- 1 Z BR 19/93 Rn. 20; OLG Köln, Beschluss vom 17. Februar 1999 - 2 Wx 62/98 -, Rn. 16, jeweils zitiert nach juris).
  • KG, 09.09.2005 - 1 W 166/05

    Vergütung des Nachlasspflegers: Verpflichtung des Gerichts, den Nachlasspfleger

    Auszug aus OLG Celle, 18.01.2018 - 6 W 211/17
    a) Das Amtsgericht hätte den pauschalierten Antrag des Beteiligten zu 2 vom 5. Oktober 2015 auf Festsetzung einer allein an der Höhe des Nachlassvermögens orientierten anteiligen Vergütung bereits von Amts wegen beanstanden müssen und nicht erst auf den Widerspruch des Beteiligten zu 1. Denn die Höhe der Vergütung eines Berufspflegers gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB ist grundsätzlich nach Zeitaufwand für die erbrachten Tätigkeiten und angemessenem Stundensatz abzurechnen (Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 4. Auflage Rn. 763 u. 784; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02. Juni 2014 - 3 Wx 10/14 Rn. 19; KG Berlin, Beschluss vom 09. September 2005 - 1 W 166/05, Rn. 20, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 25.08.2020 - 21 W 105/20

    Höhe der Nachlasspflegervergütung

    Dies gilt auch mit Blick auf neuere Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 01.11.2018 - 1 W 144/16: 60, 00 ? bis 120, 00 ?; OLG Celle BeckRS 2018, 905: 130, 00 ? allenfalls ganz ausnahmsweise; OLG Saarbrücken NJW-RR 2015, 844: 125, 00 ? bei überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad; OLG Karlsruhe, NJW 2015, 2051: 90, 00 ?; OLG Hamm FG Prax 2014, 165: 80, 00 ? bei einfachem Schwierigkeitsgrad, OLG Jena NJW-RR 2013, 1229: idR 33, 50 ? bis 115, 00 ?; vgl. ergänzend die Übersicht bei Höger in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BGB; 2020, § 1960 Rn. 25 mwNachw).
  • OLG Köln, 10.02.2021 - 2 Wx 294/20

    Beschwerde gegen die Festsetzung einer Vergütung für einen Nachlasspfleger

    Dabei richtet sich die Vergütung nach Zeitaufwand und angemessenen Stundensatz und nicht etwa nach einem bestimmten Prozentsatz des Aktivnachlasses (vgl. Senat, Rpfleger 1999, 397; Beschl. v. 19. März 2014 - 2 Wx 70/14; vgl. auch BayObLG; NJW-RR 1994, 587; KG, FGPrax 2005, 264; OLG Celle, FamRZ 2018, 1278; OLG Schleswig, Rpfleger 2015, 29).

    Zu den anderen Gruppen findet man nur vereinzelt veröffentlichte Beschlüsse; so hat z.B. des OLG Stuttgart (Rpfleger 2013, 396) bei mittlerer Schwierigkeit der pflegerischen Geschäfte für einen Diplom-Rechtspfleger einen Stundensatz von 100, 00 EUR zugebilligt; das OLG Celle (FamRZ 2018, 1278) für Personen mit entsprechenden durch ein Fachhochschulstudium oder einer vergleichbar abgeschlossene Ausbildung erworbene Kenntnisse maximal ein doppelter Betrag nach § 3 Abs. 1 VBVG = 67, 00 EUR; das OLG Düsseldorf (NJW-RR 2014, 778) für einen nichtanwaltlichen Pfleger 75, 00 EUR; das OLG Düsseldorf (NLPrax 2019) für eine nichtanwaltliche Pflegschaft von durchschnittlicher Schwierigkeit 80, 00 EUR, ebenso das OLG Hamm (Beschl. v. 23. April 2020 - I-10 W 4/19, juris).

  • OLG München, 29.04.2019 - 31 Wx 221/19

    Festsetzung des Geschäftswerts für das Erbscheinserteilungsverfahren

    Eine solche Art der Begründung rechtfertigt die Aufhebung der Ausgangsentscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung samt Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht zur erneuten Durchführung des Geschäftswertfestsetzungsverfahren (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 19.1.2018 - 6 W 211/17 -, Rn. 9, juris; OLG Celle Beschluss vom 31.1.2018- 6 W 8/18, juris Rn. 8; OLG Celle 30.11.2017 6 W 190/17 -juris; OLG Koblenz JurBüro 2017, 488, 489).
  • OLG Frankfurt, 10.03.2023 - 20 W 226/21

    Zur Nachlasspflegervergütung bei vermögendem Nachlass

    Aus diesem Grund sieht der Senat auch keine Veranlassung dafür, dass bei der Bestimmung des einem Berufsnachlasspfleger bei einem nicht mittellosen Nachlass zu gewährenden Stundensatzes dann im Ergebnis doch wieder die in § 3 Abs. 1 VBVG getroffenen Unterscheidungen zum Maßstab gemacht werden, etwa dann, wenn in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass im Regelfall das Doppelte der Obersätze nach § 3 VBVG die Obergrenze der Vergütung für einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Nachlasspfleger bilden müsse und eine Vergütung zu einem Stundensatz oberhalb dieser Schwelle daher - wenn überhaupt - für einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Nachlasspfleger nur ganz ausnahmsweise bei Zusammentreffen einer ungewöhnlich herausragenden Qualifikation des Nachlasspflegers mit einem besonders schwierig abzuwickelnden Nachlass in Betracht komme, so dass man es etwa für einen Nachlasspfleger mit Abschluss als Diplom-Rechtspfleger als angemessen ansehen könne, wenn diesem bei einem schwierig abzuwickelnden Nachlass eine Vergütung von 100 Euro pro Stunde zugesprochen werde (so Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 22.06.2018, Az. 21 W 40/18, was dort zu der Bestimmung eines Höchststundensatzes auch für eine schwierige Nachlasspflegschaft im Ballungsraum Stadt2 von 70, 00 Euro für einen Handwerksmeister führte, der einen Lehrgang des Bundes Deutscher Rechtspfleger mit einer Gesamtzeitdauer von 33 Zeitstunden absolviert hatte; im Ansatz wohl auch Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 19.01.2018, Az. 6 W 211/17, jeweils zitiert nach juris).
  • KG, 07.05.2021 - 19 W 1168/20

    Berechnung der Vergütung für Nachlasspfleger

    Hingegen ist es in Rechtsprechung und Kommentarliteratur (fast) einhellige Meinung, dass die Bestimmung der Vergütungshöhe für den Nachlasspfleger nach § 1915 BGB nicht mehr anhand eines pauschalen Prozentsatzes vom Nachlasswert erfolgen kann (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss v. 5.3.2014, 3 Wx 245/13; OLG Celle, Beschluss v. 18.1.2018, 6 W 211/17; OLG Hamm, Beschluss v. 31.5.2002, 15 W 146/02; Leipold in MüKo BGB, 8. A, § 1960 Rn. 87; Najdecki in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. A, § 1960 BGB Rn. 40; BeckOGK/Heinemann, § 1680 BGB Rn. 186; Staudinger-Mesina (2017), § 1960 BGB Rn. 34 ff.; Zimmermann in ZEV 2005, 473; aA Firsching/Graf-Krätzschel, § 41 Rn. 126).
  • OLG München, 19.11.2020 - 34 Wx 430/20

    Zur Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren der Geschäftswertfestsetzung -

    d) Eine so ergangene Geschäftswertfestsetzung rechtfertigt die Aufhebung der Ausgangsentscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung samt Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht zur erneuten Durchführung des Geschäftswertfestsetzungsverfahren (vgl. OLG Celle Rpfleger 2018, 388/389, FGPrax 2018, 30 und FGPrax 2018, 82/83; OLG Koblenz JurBüro 2017, 488/489).
  • AG Wipperfürth, 12.11.2020 - 8 VI 19/20
    Nach hiesiger Auffassung bewegt sich der Rahmen des Stundensatzes für Nachlasspflegers mit mittlerer Qualifikation grundsätzlich zwischen 50, 00 und 80, 00 Euro, jeweils abhängig vom Schwierigkeitsgrad der zu führenden Pflegschaft, Dass der Stundenhöchstsatz grundsätzlich bei 80, 00 Euro liegt wird auch durch die Entscheidung des OLG Celle vom 19.01.2018, Az: 6 W 211/17 gestützt, die von einem maximalen Stundensatz in Höhe des doppelten Betrages des nach § 3 Abs. 1, Satz 2 Nr. 2 VBVG festgelegten Höchstsatzes für Nachlasspfleger, die nicht Rechtsanwalt sind, ausgeht und von dem nur in begründeten Einzelfällen nach oben hin abgewichen werden kann.
  • OLG Frankfurt, 22.06.2018 - 21 W 40/18

    Vergütung bei berufsmäßiger Nachlasspflegschaft

    Allerdings wird im Regelfall das Doppelte der Obersätze nach § 3 VBVG die Obergrenze der Vergütung für einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Nachlasspfleger bilden müssen (vgl. OLG Celle vom 19.01.2018, 6 W 211/17, juris,.
  • KG, 03.05.2021 - 19 W 1168/20

    Höhe der Vergütung des Nachlasspflegers

    Hingegen ist es in Rechtsprechung und Kommentarliteratur (fast) einhellige Meinung, dass die Bestimmung der Vergütungshöhe für den Nachlasspfleger nach § 1915 BGB nicht mehr anhand eines pauschalen Prozentsatzes vom Nachlasswert erfolgen kann (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss v. 5.3.2014, 3 Wx 245/13; OLG Celle, Beschluss v. 18.1.2018, 6 W 211/17; OLG Hamm, Beschluss v. 31.5.2002, 15 W 146/02; Leipold in MüKo BGB , 8. A, § 1960 Rn. 87; Najdecki in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. A, § 1960 BGB Rn. 40; BeckOGK/Heinemann, § 1680 BGB Rn. 186; Staudinger-Mesina (2017), § 1960 BGB Rn. 34 ff.; Zimmermann in ZEV 2005, 473 ; aA Firsching/Graf-Krätzschel, § 41 Rn. 126).
  • AG Wipperfürth, 12.11.2020 - Abt. 8
    Nach hiesiger Auffassung bewegt sich der Rahmen des Stundensatzes für Nachlasspflegers mit mittlerer Qualifikation grundsätzlich zwischen 50, 00 und 80, 00 Euro, jeweils abhängig vom Schwierigkeitsgrad der zu führenden Pflegschaft, Dass der Stundenhöchstsatz grundsätzlich bei 80, 00 Euro liegt wird auch durch die Entscheidung des OLG Celle vom 19.01.2018, Az: 6 W 211/17 gestützt, die von einem maximalen Stundensatz in Höhe des doppelten Betrages des nach § 3 Abs. 1, Satz 2 Nr. 2 VBVG festgelegten Höchstsatzes für Nachlasspfleger, die nicht Rechtsanwalt sind, ausgeht und von dem nur in begründeten Einzelfällen nach oben hin abgewichen werden kann.
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