Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 19.07.2017

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - II-1 UF 113/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,34476
OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - II-1 UF 113/17 (https://dejure.org/2017,34476)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.08.2017 - II-1 UF 113/17 (https://dejure.org/2017,34476)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. August 2017 - II-1 UF 113/17 (https://dejure.org/2017,34476)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der gerichtlichen Billigung einer Umgangsvereinbarung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der gerichtlichen Billigung einer Umgangsvereinbarung

  • rechtsportal.de

    FamFG § 156 Abs. 2 ; BGB § 1684
    Voraussetzungen der gerichtlichen Billigung einer Umgangsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen der gerichtlichen Billigung einer Umgangsvereinbarung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 1368
  • FamRZ 2018, 128
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 25.07.2016 - 1 UF 207/15

    Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 1 UF 113/17
    Eine Bindung der Eltern an eine frühere Zustimmungserklärung ist abzulehnen, griffe man damit doch ohne hinreichende sachliche Rechtfertigung in das pflichtgebundene Elternrecht, permanent - auch unter veränderten Umständen - für das Kindeswohl Sorge zu tragen, ein (vgl. zum Ganzen auch Beschluss des Senats vom 28. Juli 2016 im Verfahren II-1 UF 207/15).
  • BVerfG, 23.08.2018 - 1 BvR 700/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend eine Beschleunigungsrüge und

    Indem das Familiengericht eine die Instanz beendende Sachentscheidung getroffen hat, ist das Rechtsschutzbedürfnis für die auf die Beschleunigung des fachgerichtlichen Verfahrens gerichteten Rechtsbehelfe der Beschleunigungsrüge und -beschwerde entfallen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 18 WF 188/17 -, juris, Rn. 13; Meyer-Holz, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 155b Rn. 5; Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl. 2018, Rn. 3; Hammer, in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 155c Rn. 5; Dürbeck, ZKJ 2018, S. 68; BTDrucks 18/9092, S. 17).
  • OLG Brandenburg, 11.02.2019 - 13 WF 21/19

    Kindschaftssache; Beschleunigungsgebot für Umgangssachen innerhalb des

    Das Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG umfasst, ebenso wie die Regelungen der §§ 155b und 155c FamFG zu seiner verfahrensrechtlichen Sicherung, sämtliche in § 155 Abs. 1 FamFG bezeichneten Kindschaftssachen, insbesondere als Folgesachen im Verbund, in dem sie wegen oft vielfachen und schwierigen Fragen besonders Gefahr laufen, aus dem Blickfeld zu geraten oder stark verzögert bearbeitet zu werden (vgl. vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2018, 128).

    Zur Einhaltung des Vorrang- und Beschleunigungsgebotes bei einem Umgangsverfahren im Verbund, kann sich eine Verfahrensabtrennung (§ 140 Abs. 2 Nr. 3 FamFG) unabweisbar aufdrängen, wenn eine Entscheidung im Ehescheidungsverbundverfahren in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2018, 128).

  • OLG Oldenburg, 20.03.2019 - 11 UF 35/19

    Gerichtliche Billigung einer Umgangsentscheidung: Statthaftigkeit einer

    1 UF 113/17, FamRZ 2018, 128; Hammer, Die gerichtliche Billigung von Vergleichen nach § 156 Abs. 2 FamFG, FamRZ 2011, 1268; MüKoFamFG/Schumann, 3. Aufl. 2018, FamFG § 156 Rn. 27; a. A. OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1533).

    Eine Bindung der Eltern an eine frühere Zustimmungserklärung ist abzulehnen, griffe man damit doch ohne hinreichende sachliche Rechtfertigung in das pflichtgebundene Elternrecht, permanent - auch unter veränderten Umständen - für das Kindeswohl Sorge zu tragen, ein (vgl. OLG Düsseldorf v. 31.08.2017 - 1 UF 113/17, juris; v. 28.07.2016 - 1 UF 207/15, juris).

  • OLG Brandenburg, 26.10.2021 - 10 UF 22/21

    Beschwerde gegen die gerichtliche Billigung einer Umgangsvereinbarung; Fehlendes

    Dies wird in einer solchen Konstellation teilweise vertreten, weil das Amtsgericht mit dem Wegfall eines verfahrensabschließenden gerichtlich gebilligten Vergleichs nach § 156 Abs. 2 FamFG noch "in der Sache", also über das verfahrensgegenständliche Umgangsbegehren zu entscheiden habe (in diesem Sinne Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 10. September 2019 - 9 UF 21/19 -, Rn. 8, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. August 2017 - II-1 UF 113/17 -, Rn. 11, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 19.07.2017 - 9 WF 155/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,52927
OLG Brandenburg, 19.07.2017 - 9 WF 155/17 (https://dejure.org/2017,52927)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.07.2017 - 9 WF 155/17 (https://dejure.org/2017,52927)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19. Juli 2017 - 9 WF 155/17 (https://dejure.org/2017,52927)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 128
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Brandenburg, 10.07.2018 - 10 WF 71/18
    Diese Gefahr besteht in den in § 155 Abs. 1 FamFG genannten Kindschaftssachen ganz besonders, weil sich während des Verfahrens Bindungs- und Beziehungsverhältnisse - einschließlich eines etwaigen Kontaktabbruchs - verfestigen oder verändern können und eine zu späte gerichtliche Entscheidung sich den geänderten tatsächlichen Bindungen und Beziehungen nur noch beschreibend anpassen, diese aber nicht mehr im Sinne des ursprünglichen Kindeswohls gestalten kann (BT-Drs. 18/9092, S. 19; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, Beschluss vom 19.07.2017 - 9 WF 155/17, juris Rn. 3).

    Gleichwohl ist ein objektiver Maßstab anzulegen, da jeder Betroffene, insbesondere die Kinder, in wichtigen Belangen einen durchsetzbaren Anspruch auf beschleunigte Behandlung besonders wichtiger Angelegenheiten haben müssen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2017, a.a.O., Rn. 3).

    Die Kostenentscheidung in Bezug auf die Beschleunigungsbeschwerde ist den §§ 81 ff. FamFG zu entnehmen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.04.2017, a.a.O., Rn. 15; OLG Bremen, a.a.O., Rn. 34;K OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 86) und beruht hier auf § 81 FamFG (vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2017, a.a.O., Rn. 7).

    Als Beschwerdewert ist ein Bruchteil des aus § 45 Farm GKG abzuleitenden Werts anzusetzen (vgl. Musielak/Borth, a.a.O., § 155 c Rn. 8; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 155 c Rn. 12 i.V.m. § 155b Rn. 12; siehe auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2017, a.a.O., Rn. 7; OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 86).

  • OLG Brandenburg, 12.07.2018 - 10 WF 71/18
    Diese Gefahr besteht in den in § 155 Abs. 1 FamFG genannten Kindschaftssachen ganz besonders, weil sich während des Verfahrens Bindungs- und Beziehungsverhältnisse - einschließlich eines etwaigen Kontaktabbruchs - verfestigen oder verändern können und eine zu späte gerichtliche Entscheidung sich den geänderten tatsächlichen Bindungen und Beziehungen nur noch beschreibend anpassen, diese aber nicht mehr im Sinne des ursprünglichen Kindeswohls gestalten kann (BT-Drs. 18/9092, S. 19; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, Beschluss vom 19.07.2017 - 9 WF 155/17, juris Rn. 3).

    Gleichwohl ist ein objektiver Maßstab anzulegen, da jeder Betroffene, insbesondere die Kinder, in wichtigen Belangen einen durchsetzbaren Anspruch auf beschleunigte Behandlung besonders wichtiger Angelegenheiten haben müssen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2017, a.a.O., Rn. 3).

    Die Kostenentscheidung in Bezug auf die Beschleunigungsbeschwerde ist den §§ 81 ff. FamFG zu entnehmen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.04.2017, a.a.O., Rn. 15; OLG Bremen, a.a.O., Rn. 34;K OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 86) und beruht hier auf § 81 FamFG (vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2017, a.a.O., Rn. 7).

    Als Beschwerdewert ist ein Bruchteil des aus § 45 Farm GKG abzuleitenden Werts anzusetzen (vgl. Musielak/Borth, a.a.O., § 155 c Rn. 8; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 155 c Rn. 12 i.V.m. § 155b Rn. 12; siehe auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2017, a.a.O., Rn. 7; OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 86).

  • OLG Brandenburg, 11.02.2019 - 13 WF 21/19

    Kindschaftssache; Beschleunigungsgebot für Umgangssachen innerhalb des

    Das hier zu prüfende Beschleunigungsgebot umfasst, ebenso wie die Regelungen der §§ 155b und 155c FamFG zu seiner verfahrensrechtlichen Sicherung, sämtliche in § 155 Abs. 1 FamFG bezeichneten Kindschaftssachen, insbesondere als Folgesachen im Verbund, in dem sie wegen oft vielfachen und schwierigen Fragen besonders Gefahr laufen, aus dem Blickfeld zu geraten oder stark verzögert bearbeitet zu werden (vgl. vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 9 WF 155/17 -, juris Rn 1).

    Auch in Ansehung einer Verfahrensabtrennung (§ 140 Abs. 2 Nr. 3 FamFG), die sich zur Einhaltung des Vorrang- und Beschleunigungsgebotes bei einem Umgangsverfahren unabweisbar aufdrängen kann, wenn eine Entscheidung im Ehescheidungsverbundverfahren in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 9 WF 155/17 -, juris Rn 5), ist das Amtsgericht entgegen seinem Hinweis vom 07.09.2018 passiv geblieben.

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