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   BGH, 05.05.2021 - XII ZB 381/20   

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BGH, 05.05.2021 - XII ZB 381/20 (https://dejure.org/2021,18855)
BGH, Entscheidung vom 05.05.2021 - XII ZB 381/20 (https://dejure.org/2021,18855)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 2021 - XII ZB 381/20 (https://dejure.org/2021,18855)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 3 Abs. 1 VersAusglG, § ... 19 Abs. 3 VersAusglG, § 27 VersAusglG, § 70 Abs. 1 FamFG, § 2 Abs. 1 VersAusglG, § 2 Abs. 2 VersAusglG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG, §§ 20 bis 26 VersAusglG, § 19 Abs. 4 VersAusglG, § 23 Abs. 1 VersAusglG, § 20 VersAusglG, § 23 VersAusglG, § 242 BGB, § 313 BGB, § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG, § 9 Abs. 1 VersAusglG, §§ 6 bis 8 VersAusglG, § 19 VersAusglG

  • Wolters Kluwer

    Ausgleich des Anrechts der Ehefrau hinsichtlich Abfindung eines ausländischen Anrechts (hier: Retirement Benefits); Prüfung der Billigkeit des Wertausgleichs von Anrechten des anderen Ehegatten bei der Scheidung

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Voraussetzungen für die Abfindung eines ausländischen Anrechts; Unbilligkeit des Wertausgleichs von Anrechten des anderen Ehegatten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgleich des Anrechts der Ehefrau hinsichtlich Abfindung eines ausländischen Anrechts (hier: Retirement Benefits); Prüfung der Billigkeit des Wertausgleichs von Anrechten des anderen Ehegatten bei der Scheidung

  • rechtsportal.de

    Ausgleich des Anrechts der Ehefrau hinsichtlich Abfindung eines ausländischen Anrechts (hier: Retirement Benefits); Prüfung der Billigkeit des Wertausgleichs von Anrechten des anderen Ehegatten bei der Scheidung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Ausgleich von Versorgungsanrechten (Retirement Benefits), die ein zunächst als angestellter Rechtsanwalt und später als Partner einer international tätigen US-amerikanischen Sozietät erworben hat; zur Unbilligkeit des Wertausgleichs von Anrechten des anderen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Abfindung ausländischer Anrechte im Versorgungsausgleich

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Abfindung ausländischer Anrechte - Unbilligkeit des Wertausgleichs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 230, 1
  • NJW-RR 2021, 1226
  • MDR 2021, 1200
  • FamRZ 2021, 1280
  • WM 2022, 1989
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 17.04.2013 - XII ZB 371/12

    Versorgungsausgleich: Ausgleichsreife einer limitierten endgehaltsbezogenen

    Auszug aus BGH, 05.05.2021 - XII ZB 381/20
    Die Abfindung eines ausländischen Anrechts nach § 23 VersAusglG setzt voraus, dass es sich um ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht handelt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12, FamRZ 2013, 1021).

    Liegen die Voraussetzungen für eine schuldrechtliche Abfindung bereits bei der Scheidung vor, kann der Abfindungsanspruch schon im Scheidungsverbund geltend gemacht werden (Senatsbeschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 - FamRZ 2013, 1021 Rn. 14).

    d) Voraussetzung eines Abfindungsanspruchs nach § 23 VersAusglG ist jedoch, dass es sich um ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht handelt (Senatsbeschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 - FamRZ 2013, 1021 Rn. 15).

    Hinreichend verfestigt ist ein Anrecht insoweit, als der Versorgungswert dem Grund und der Höhe nach durch die künftige betriebliche oder berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers nicht mehr beeinträchtigt werden kann und somit bereits endgültig gesichert ist (Senatsbeschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 - FamRZ 2013, 1021 Rn. 9 zu § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG).

    Auf den Grad der Wahrscheinlichkeit, mit der dieser vom Ehemann nicht beeinflussbare Fall eintritt, kommt es für die Frage der Unverfallbarkeit der Anwartschaft grundsätzlich nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 - FamRZ 2013, 1021 Rn. 10 mwN).

  • BGH, 21.11.2013 - XII ZB 403/12

    Versorgungsausgleich: Ausgleichsreife eines durch Hofübergabevertrag begründeten

    Auszug aus BGH, 05.05.2021 - XII ZB 381/20
    Vielmehr kann es für die Anknüpfung an den Versorgungsfall des Alters nur darauf ankommen, dass das betreffende Anrecht der Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dienen soll (Senatsbeschluss vom 21. November 2013 - XII ZB 403/12 - FamRZ 2014, 282 Rn. 20 mwN).

    Ist die vertragliche Abänderungsmöglichkeit nach unten auch nicht durch eine vertraglich festgelegte, in jedem Fall zu zahlendende Mindestrente begrenzt, existiert kein verfestigter Rentenanspruch, welcher dem Grund und der Höhe nach durch die künftige Entwicklung nicht mehr beeinträchtigt werden kann und somit bereits endgültig gesichert wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2013 - XII ZB 403/12 - FamRZ 2014, 282 Rn. 22).

    Da die hierdurch mögliche Reduzierung der Altersbezüge nach unten nicht durch eine vertraglich festgelegte, in jedem Fall zu zahlenden Mindestrente begrenzt ist, existiert kein verfestigter Rentenanspruch, welcher dem Grund und der Höhe nach durch die künftige Entwicklung nicht mehr beeinträchtigt werden kann und somit bereits endgültig gesichert wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2013 - XII ZB 403/12 - FamRZ 2014, 282 Rn. 21 f. zu § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG).

  • BGH, 11.09.2019 - XII ZB 627/15

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der negativen Entwicklung der

    Auszug aus BGH, 05.05.2021 - XII ZB 381/20
    Von einer fehlenden Verfestigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Entstehung eines Rechtsanspruchs auf die Versorgung aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen, etwa Verfallbarkeitsklauseln, Widerrufsrechten oder Bedingungen, noch ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993 Rn. 19 mwN).

    Aus diesem Grund stehen auch deklaratorische Vertragsbestimmungen, in denen nur bestimmte atypische Geschehensabläufe beschrieben werden, bei deren Eintritt sich der Arbeitgeber nach den Vorschriften des allgemeinen Zivilrechts ohnehin einseitig von der Versorgungszusage lösen könnte, der Annahme einer hinreichenden Verfestigung des Anrechts nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993 Rn. 20 mwN).

    Im Ausgangspunkt gilt auch hier, dass allein die in Härtefällen wie Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) oder Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eröffnete Möglichkeit, die erteilte Versorgungszusage zu kürzen, es nicht rechtfertigt, das Anrecht wegen fehlender Verfestigung als nicht ausgleichsreif anzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993 Rn. 20 mwN).

  • KG, 16.02.2016 - 3 UF 140/15

    Versorgungsausgleich: Unbilligkeit beim Erwerb ausländischer und

    Auszug aus BGH, 05.05.2021 - XII ZB 381/20
    aa) Zwar wird teilweise vertreten, dass eine Unbilligkeit nach § 19 Abs. 3 VersAusglG dann verneint werden könne, wenn der über ausländische Anrechte verfügende Ehegatte daneben ausgleichsreife inländische Anwartschaften erworben hat, deren Wert über dem Wert der inländischen Anrechte des anderen Ehegatten liegt (so OLG Brandenburg FamRZ 2012, 310, 311; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers VersAusglG 3. Aufl. § 19 Rn. 42; Borth FamRZ 2011, 1736; Eichenhofer NZFam 2016, 322; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 1. Februar 2021] § 19 VersAusglG Rn. 16).

    Bestehen neben dem ausländischen Anrecht noch weitere Anrechte wie hier die erste Lebensversicherung des Ehemanns, kann die Anwendung des § 19 Abs. 3 VersAusglG zwar in Bezug auf dieses Anrecht beschränkt sein, nicht aber in Bezug auf das dem ausländischen Anrecht gegenüberstehende Anrecht der Ehefrau (vgl. bereits OLG Zweibrücken FamRZ 2013, 1492, 1494; KG FamRZ 2016, 982, 983; OLG Düsseldorf FamRZ 2019, 440, 441; jurisPK-BGB/Breuers 9. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 66; Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth Familienrecht 7. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 29 f.; Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 19).

  • BGH, 14.05.2008 - XII ZB 78/07

    Beschränkung der Zulassung der Revision

    Auszug aus BGH, 05.05.2021 - XII ZB 381/20
    Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung des Senats, dass sich auch bei - wie hier - uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - FamRZ 2008, 1339 Rn. 15).

    Eine Zulassungsbeschränkung kann vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen hinreichend klar hervorgeht, dass das Oberlandesgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - FamRZ 2008, 1339 Rn. 15 f. mwN und vom 27. Februar 2019 - XII ZB 183/16 - FamRZ 2019, 785 Rn. 12).

  • OLG Zweibrücken, 23.11.2012 - 6 UF 60/12

    Versorgungsausgleich: Unbilligkeit bei mindestens gleich hohem Erwerb

    Auszug aus BGH, 05.05.2021 - XII ZB 381/20
    Bestehen neben dem ausländischen Anrecht noch weitere Anrechte wie hier die erste Lebensversicherung des Ehemanns, kann die Anwendung des § 19 Abs. 3 VersAusglG zwar in Bezug auf dieses Anrecht beschränkt sein, nicht aber in Bezug auf das dem ausländischen Anrecht gegenüberstehende Anrecht der Ehefrau (vgl. bereits OLG Zweibrücken FamRZ 2013, 1492, 1494; KG FamRZ 2016, 982, 983; OLG Düsseldorf FamRZ 2019, 440, 441; jurisPK-BGB/Breuers 9. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 66; Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth Familienrecht 7. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 29 f.; Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 19).
  • BGH, 16.08.2017 - XII ZB 21/17

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von aus einer verfrühten

    Auszug aus BGH, 05.05.2021 - XII ZB 381/20
    Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde allerdings daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2017 - XII ZB 21/17 - FamRZ 2017, 1914 Rn. 25 zu § 27 VersAusglG).
  • BGH, 11.07.2018 - XII ZB 336/16

    Rechtsstreit über die externe Teilung von an ein Investmentvermögen oder an ein

    Auszug aus BGH, 05.05.2021 - XII ZB 381/20
    Die korrekte Durchführung der Billigkeitsprüfung setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht von Amts wegen nicht nur Feststellungen zum Grund, sondern auch zur Höhe der ausländischen Anrechte vornimmt und zumindest überschlägig zu ermitteln versucht, ob der Wert der nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechte dem Wert der ausgleichsreifen inländischen Gegenanrechte des anderen Ehegatten entspricht (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 336/16 - FamRZ 2018, 1745 Rn. 13 mwN).
  • OLG Brandenburg, 14.06.2011 - 10 UF 249/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung von Ost- und Westanwartschaften;

    Auszug aus BGH, 05.05.2021 - XII ZB 381/20
    aa) Zwar wird teilweise vertreten, dass eine Unbilligkeit nach § 19 Abs. 3 VersAusglG dann verneint werden könne, wenn der über ausländische Anrechte verfügende Ehegatte daneben ausgleichsreife inländische Anwartschaften erworben hat, deren Wert über dem Wert der inländischen Anrechte des anderen Ehegatten liegt (so OLG Brandenburg FamRZ 2012, 310, 311; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers VersAusglG 3. Aufl. § 19 Rn. 42; Borth FamRZ 2011, 1736; Eichenhofer NZFam 2016, 322; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 1. Februar 2021] § 19 VersAusglG Rn. 16).
  • AG Groß-Gerau, 09.02.2011 - 73 F 1471/09

    Versorgungsausgleich: Behandlung einer in einen Kapitalbetrag umgewandelten

    Auszug aus BGH, 05.05.2021 - XII ZB 381/20
    aa) Zwar wird teilweise vertreten, dass eine Unbilligkeit nach § 19 Abs. 3 VersAusglG dann verneint werden könne, wenn der über ausländische Anrechte verfügende Ehegatte daneben ausgleichsreife inländische Anwartschaften erworben hat, deren Wert über dem Wert der inländischen Anrechte des anderen Ehegatten liegt (so OLG Brandenburg FamRZ 2012, 310, 311; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers VersAusglG 3. Aufl. § 19 Rn. 42; Borth FamRZ 2011, 1736; Eichenhofer NZFam 2016, 322; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 1. Februar 2021] § 19 VersAusglG Rn. 16).
  • OLG Düsseldorf, 07.09.2018 - 8 UF 36/17

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Vorhandensein die inländischen

  • BGH, 27.02.2019 - XII ZB 183/16

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Beschränkung der Zulassung der

  • BGH, 23.09.2021 - I ZB 20/21

    Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung: Verhängung von

    Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Rechtsbeschwerde reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 60/11, NJW 2013, 1820 Rn. 16; Beschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 381/20, FamRZ 2021, 1280 Rn. 11, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, jeweils mwN; zur Revisionszulassung vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 - I ZR 91/18, juris Rn. 3; Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 234/19, GRUR 2021, 497 Rn. 11 = WRP 2021, 184 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen, jeweils mwN).
  • BGH, 19.05.2021 - XII ZB 190/18

    Auseinanderlaufen von Scheidungsstatut und Versorgungsausgleichsstatut

    Die korrekte Durchführung der Billigkeitsprüfung setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht von Amts wegen nicht nur Feststellungen zum Grund, sondern auch zur Höhe der ausländischen Anrechte vornimmt und zumindest überschlägig zu ermitteln versucht, ob der Wert der nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechte dem Wert der ausgleichsreifen inländischen Gegenanrechte des anderen Ehegatten entspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 2021 - XII ZB 381/20 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 11. Juli 2018 - XII ZB 336/16 - FamRZ 2018, 1745 Rn. 13).
  • BGH, 05.10.2022 - XII ZB 74/20

    Abfindung eines schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechts nach der

    Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass es grundsätzlich möglich ist, den Anspruch auf schuldrechtliche Abfindung gemäß § 23 VersAusglG als Nebenanspruch zum Ausgleichsanspruch nach der Scheidung schon im Scheidungsverbund als Folgesache neben dem Wertausgleich bei der Scheidung geltend zu machen, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Abfindungsanspruchs - insbesondere die hinreichende Verfestigung des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts nach Grund und Höhe - bereits im Zeitpunkt der Scheidung gegeben sind (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 230, 1 = FamRZ 2021, 1280 Rn. 19 und vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 - FamRZ 2013, 1021 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 18.08.2021 - XII ZB 359/19

    Zur Frage, inwieweit die in § 44 Abs. 3 der Satzung der Evangelischen

    Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung geht nicht mit ausreichender Klarheit hervor, dass die als Zulassung herangezogene Grundsatzbedeutung lediglich in Bezug auf das Anrecht bei der EZVK als solches, nicht aber auch in dessen weiteren, sich aus § 18 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Bezügen zugelassen werden sollte (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 381/20 - BetrAV 2021, 439 Rn. 12).
  • OLG Brandenburg, 22.02.2022 - 13 UF 25/21

    Beschwerde gegen die Beschränkung eines Versorgungsausgleichs; Absprache zum

    Da im Wege der Ausgleichssperre nach § 19 Abs. 3 VersAusglG kompensiert wird, dass ein an sich zugunsten des anderen Ehegatten auszugleichendes Anrecht nicht im Wege des für den Begünstigten vorteilhafteren Ausgleichs bei der Scheidung, sondern im Wege des möglicherweise nicht realisierbaren Ausgleichs nach der Scheidung erfolgt (BGH FamRZ 2021, 1280), kommt die nach § 19 Abs. 3 VersAusglG durchzuführende Billigkeitsprüfung in Bezug auf die dem Ausgleich bei der Scheidung unterliegenden Anrechte nicht in Betracht, wenn das ausländische Anrecht bereits aus anderen Gründen vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen ist.
  • OLG Brandenburg, 17.08.2021 - 13 UF 25/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Anrechte aus

    b) Der von der Beschwerdeführerin in zulässiger Weise im Scheidungsverbundverfahren (BGH, Beschluss vom 5.5.2021 - XII ZB 381/20, Becks 2021, 15927, Rn. 19, BGH FamRZ 2013, 1021) erhobene Antrag auf Zahlung einer Abfindung für das noch nicht ausgeglichene Anrecht des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 4) gemäß §§ 23, 24 VersAusglG ist in der Sache unbegründet.
  • OLG Karlsruhe, 28.06.2023 - 18 UF 12/23

    Teilanfechtung im Versorgungsausgleich

    Ein Zusammenhang mit weiteren inländischen Anrechten des einen Ehegatten besteht dann, wenn die nicht ausgleichsreifen ausländischen Anwartschaften des anderen Ehegatten, die Anlass zur Billigkeitsprüfung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG geben, selbst Gegenstand der Beschwerde sind (BGH vom 05.05.2021 - XII ZB 381/20, juris Rn. 12; OLG Brandenburg vom 17.08.2021 - 13 UF 25/20, juris Rn. 43).
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