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   BVerwG, 06.09.1979 - 5 C 12.78   

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https://dejure.org/1979,275
BVerwG, 06.09.1979 - 5 C 12.78 (https://dejure.org/1979,275)
BVerwG, Entscheidung vom 06.09.1979 - 5 C 12.78 (https://dejure.org/1979,275)
BVerwG, Entscheidung vom 06. September 1979 - 5 C 12.78 (https://dejure.org/1979,275)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Ausbildungsförderung - Wechsel eines Studienfachs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BAföG § 7 Abs. 3

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 58, 270
  • FamRZ 1980, 292
  • DÖV 1980, 253
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 12.02.1976 - V C 86.74

    Leistung einer Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung bei Wechsel der

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1979 - 5 C 12.78
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher Grund dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände und der beiderseitigen die Förderung berührenden Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwGE 50, 161 [164]).

    Nur wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen zu einem Strukturwandel für den in Betracht kommenden Berufszweig führen, der alsbald ein tatsächliches Austrocknen dieses Berufsfeldes bewirken würde, ist ausnahmsweise, ohne daß dies einer besonderen Feststellung bedürfte, von einer derartigen Verknüpfung auszugehen (BVerwGE 50, 161 [167, 168]).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar anerkannt, daß Gründe, die es für den Auszubildenden unzumutbar werden lassen, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, auch dann vorliegen können, wenn sich eine mangelnde Eignung für die gewählte Fachrichtung herausstellt oder ein ernsthafter Neigungswandel eintritt (BVerwGE 50, 161 [167]).

    Der erkennende Senat hat dabei jedoch einschränkend darauf hingewiesen, daß dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zuzumuten ist, den Gründen, die einer Fortsetzung der Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (BVerwGE 50, 161 [165, 166]).

    Berücksichtigt man diese Umstände, so ist schließlich auch nicht zulässig, die vorgebrachten Einwände und Bedenken einem weltanschaulich oder konfessionell gebundenen Gesinnungswandel gleichzusetzen, bei dem ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel in Betracht kommen kann (BVerwGE 50, 161 [167]).

    Dies wäre erst dann von Bedeutung, wenn ein wichtiger Grund für den Wechsel der Fachrichtung anzuerkennen wäre (BVerwGE 50, 161 [170]).

  • BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Ernsthafter Neigungswechsel -

    Zu den Gründen, die es für den Auszubildenden unzumutbar werden lassen, seine bisherige Ausbildung fortzusetzen, kann, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, auch ein ernstzunehmender Neigungswandel gehören (BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 8/78]sowie Urteil vom 13. Oktober 1983 - BVerwG 5 C 68.82 - ).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zugemutet, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (vgl. BVerwGE 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 12/78]; Beschluß vom 10. November 1980 - BVerwG 5 B 12.80 - ; Urteile vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 94.80 - , vom 13. Oktober 1983 sowie vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 138.83 - ).

    Sobald der Auszubildende sich Gewißheit über die fehlende Neigung für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muß er deshalb, damit ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG bejaht werden kann, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen (vgl. BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 8/78]; Urteile vom 10. Februar 1983 , vom 13. Oktober 1983 und vom 15. Mai 1986 sowie Beschlüsse vom 3. September 1987 - BVerwG 5 B 107.86 - und vom 23. Mai 1989 - BVerwG 5 B 117.88 - .

  • BVerwG, 16.09.1982 - 5 B 25.82

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Das ist von ihm insbesondere dann zu erwarten, wenn er - wie im vorliegenden Fall - eine Hochschulausbildung nicht unmittelbar nach dem Abitur, sondern erst zwei Jahre später begonnen hat (vgl. BVerwGE 58, 270 [273, 274]).

    Der Beschluß des Berufungsgerichts weicht nicht von den in der Beschwerde bezeichneten, in BVerwGE 50, 161 und 58, 270 veröffentlichten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

    Ebensowenig weicht der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs von BVerwGE 58, 270 ab, soweit er sich dem Verwaltungsgericht anschließt, als dieses in seinem Urteil ausgeführt hat, bei zumutbarer Information vor Aufnahme des Studiums hätte der Kläger - diese Passage fehlt in dem in der Beschwerde angeführten wörtlichen Zitat des erstinstanzlichen Urteils -.

    In diesen Ausführungen liegt keine Abweichung von BVerwGE 58, 270.

  • BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 8.80

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund -

    Im Hinblick auf seine Pflicht, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (BVerwGE 50, 161 [165, 166]; 58, 270 [273]), ist der Auszubildende ferner gehalten, nach der Ablehnung eines Zulassungsantrages sich weiterhin mit einem Antrag auf Zulassung zu seinem Wunschstudium am Auswahlverfahren zu beteiligen.
  • BVerwG, 28.10.1982 - 5 C 117.79

    Fachrichtungswechsel und Anerkennung der Förderungsfähigkeit eines

    Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß ein ernsthafter Neigungswandel ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel sein kann (BVerwGE 50, 161 [167]; 58, 270 [272]).

    So ist der Auszubildende entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen gehalten, den Gründen, die einer Fortführung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (BVerwGE 58, 270 [273]).

    Dazu gehört, daß er sich möglichst frühzeitig bemüht, von den grundlegenden Anforderungen der angestrebten Ausbildung und des später auszuübenden Berufes sich ein Bild zu machen, und daran die Überlegung anknüpft, ob er den sich daraus ergebenden Anforderungen genügen kann und will (Urteil vom 6. September 1979 - BVerwG 5 C 12.78 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 12).

  • OVG Brandenburg, 14.02.2002 - 4 A 188/00

    Ausbildungsförderung für einen anderen Ausbildungsgang; Zuständigkeit des

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  • VG Gießen, 09.01.1997 - 3 G 1783/96

    FACHRICHTUNGSWECHSEL

    Dabei wird jedoch dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zugemutet, Gründe, die der Fortsetzung seiner Ausbildung entgegenstehen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und ihnen rechtzeitig zu begegnen (BVerwG; Urt. v. 6.9.1979 -BVerwG 5 C 12.78 -, FamRZ 80, 292; Urt. v. 13.10.1983, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 41; Ramsauer/Stallbaum, BAföG , § 7 Rn. 52).

    Der Auszubildende muss sich vor und während der Ausbildung gewissenhaft daraufhin prüfen, ob er den zu erwartenden Anforderungen voraussichtlich gewachsen sein wird, um einen eventuellen Eignungsmangel zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen (BVerwG, Urt. v. 6.9.1980 - 5 C 12.78 -, FamRz 1980, 292, 294).

    Auf Zweifel an seiner Eignung muss der Auszubildende unverzüglich reagieren und bei Erkenntnis seiner Ungeeignetheit die sich daraus ergebenden Konsequenzen ziehen (BVerwG, Urt. v. 6.9.1979 - BVerwG 5 C 12.78-, FamRZ 80, 292, 294; Ramsauer Stallbaum, BAföG § 7 Rd. 50).

  • BVerwG, 10.02.1983 - 5 C 94.80

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund - Fehlende Eignung

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß ein ernsthafter Neigungswandel oder ein Eignungsmangel für die bisherige Ausbildung ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG für einen Fachrichtungswechsel sein kann (BVerwGE 50, 161 [l67]; 58, 270 [273]).

    Dazu gehört, daß er entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen den Gründen, die einer Fortsetzung der Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig begegnet (BVerwGE 50, 161 [165, 166]; 58, 270 [273]).

  • VGH Bayern, 13.03.2012 - 12 CE 11.2829

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

    Das Bundesverwaltungsgericht verlangt der Auszubildenden in ständiger Rechtsprechung ab, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegen stehen, entsprechend ihrem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen rechtzeitig zu begegnen (vgl. BVerwG vom 6.9.1979 BVerwGE 58, 270 und vom 21.6.1990 a.a.O., m.w.N.).

    Sobald die Auszubildende sich Gewissheit über die fehlende Neigung oder Eignung für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muss sie deshalb, damit ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG bejaht werden kann, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen (vgl. BVerwG vom 12.2.1976 a.a.O., vom 6.9.1979 a.a.O. und vom 21.6.1990 a.a.O., m.w.N.).

  • BVerwG, 08.02.1989 - 5 B 150.88

    Rechtsmittel

    Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von den in der Beschwerde bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 12. Februar 1976 - BVerwG 5 C 86.74 - (BVerwGE 50, 161 ff. = Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 1 = DÖV 1976, 704 ff.) undvom 6. September 1979 - BVerwG 5 C 12.78 - (BVerwGE 58, 270 ff. = Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 12 = DÖV 1980, 253 ff.) ab.

    Der erkennende Senat hat in den bezeichneten Urteilen darauf hingewiesen, daß dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zuzumuten ist, den Gründen, die einer Fortsetzung der Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (vgl. BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 8/78]).

  • BVerwG, 10.11.1986 - 5 B 166.85

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Es ist danach zu fragen, ob unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 8/78]; 67, 235 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]).

    Im Bereich der Interessen des Auszubildenden können bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG anzuerkennen ist, solche Umstände berücksichtigt werden, die an seine Neigung, Eignung und Leistung anknüpfen (BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 58, 270 ; 67, 235 ).

  • OVG Saarland, 29.12.2010 - 3 D 110/10

    Vorliegen eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel oder Abbruch des

  • BVerwG, 12.07.1983 - 5 B 8.83

    Gewährung von Prozesskostenhilfe - Nichtzulassung der Revision mangels

  • BVerwG, 26.10.1981 - 5 B 155.80

    Fehlende Klärungsbedürftigkeit der Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen

  • BVerwG, 27.03.1980 - 5 C 52.78

    Anspruch auf Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel - Wichtiger

  • VG Frankfurt/Main, 26.05.2004 - 10 G 198/04

    Ausbildungsförderung für die Vergangenheit; einstweilige Anordnung

  • BVerwG, 04.09.1980 - 5 C 53.78

    Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung - Vorliegen eines

  • VG München, 09.12.2022 - M 15 K 21.3980

    Aufstiegsfortbildungsförderung, Anderes Fortbildungsziel, Wichtiger Grund

  • BVerwG, 13.10.1983 - 5 C 68.82

    Anspruch auf Ausbildungsförderung nach einem Studienwechsel - Vorliegen eines

  • BVerwG, 10.02.1983 - 5 C 4.81

    Auslegung des Begriffes des "wichtigen Grundes" gemäß § 7 Absatz 3 des

  • VG Stuttgart, 14.09.2012 - 11 K 1267/12

    Förderungsleistungen nach dem AFBG - Fortbildung zum Industriemeister

  • VGH Hessen, 03.11.1992 - 9 UE 31/91

    Ausbildungsförderung: Zur Anerkennung eines wichtigen Grundes beim Wechsel von

  • BVerwG, 08.11.1984 - 5 C 119.81

    Ausbildung - Förderungsfähigkeit - Neigungsmangel - Neigungswandel -

  • BSG, 25.01.1984 - 9a RV 18/83

    Zur Frage, ob Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus wegen Verzögerung der

  • BVerwG, 03.12.1987 - 5 B 22.87

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2018 - 12 E 300/18

    Vorliegen eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel im Rahmen der

  • BVerwG, 03.06.1983 - 5 CB 58.82

    Voraussetzungen für die Bejahung eines wichtigen Grundes für einen

  • BVerwG, 30.06.1982 - 5 B 48.81

    Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung - Darlegung eines wichtigen

  • VG Bayreuth, 27.07.2015 - B 3 K 14.383

    Fachrichtungswechsel; wichtiger Grund; Obliegenheit zu unverzüglichem Handeln;

  • BVerwG, 20.09.1982 - 5 B 39.82

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 28.07.1982 - 5 CB 134.81

    An das Vorliegen eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel zu

  • BVerwG, 24.09.1980 - 5 B 33.80

    Bewilligung von Ausbildungsförderung nach einem Fachwechsel - Information über

  • BVerwG, 05.05.1982 - 5 B 63.81

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Wichtiger Grund für einen

  • VG Frankfurt/Main, 16.10.2002 - 10 E 1716/01

    Einschreibung Fachrichtungswechsel Studium Wehrdienst wichtiger Grund

  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.1992 - 7 S 150/92

    Neigungswandel nach dem Grundstudium als wichtiger Grund im Sinne des BAföG § 7

  • VG Saarlouis, 29.11.2018 - 3 K 1639/17

    Ausbildungsförderung trotz mehrerer Fachrichtungswechsel; Förderungsschädlichkeit

  • VG München, 09.06.2011 - M 15 K 10.4241

    Ausbildungsförderung; andere Ausbildung nach Fachrichtungswechsel;

  • VG Bayreuth, 17.04.2023 - B 8 K 21.946

    Kein wichtiger Grund gemäß § 16 Abs. 3 AFBG

  • VG Würzburg, 09.05.2014 - W 1 K 13.109

    Auslandspraktikum; Fachrichtungswechsel; Bachelorstudium nach abgebrochenem

  • VG München, 13.08.2013 - M 15 E 13.3132

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz; Ausbildungsförderung;

  • VG Würzburg, 26.04.2012 - W 1 K 11.225

    Auslandsstudium (Bachelor); Fachrichtungswechsel; Unverzüglichkeit;

  • VG Frankfurt/Main, 22.02.2005 - 10 E 2525/04

    "Bescheidungsurteil"; Ausbildungsförderung; Fachrichtungswechsel;

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