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   BGH, 25.02.1997 - XI ZR 321/95   

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https://dejure.org/1997,807
BGH, 25.02.1997 - XI ZR 321/95 (https://dejure.org/1997,807)
BGH, Entscheidung vom 25.02.1997 - XI ZR 321/95 (https://dejure.org/1997,807)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1997 - XI ZR 321/95 (https://dejure.org/1997,807)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1434
  • NJW-RR 1997, 997 (Ls.)
  • ZIP 1997, 674
  • MDR 1997, 560
  • FamRZ 1997, 607
  • WM 1997, 667
  • BB 1997, 1013
  • DB 1997, 975
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.01.1952 - IV ZB 87/51

    Wertpapierbereinigung. "Oder"-Depot

    Auszug aus BGH, 25.02.1997 - XI ZR 321/95
    Ob dies auch bei Oder-Depots gilt, hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden; in BGHZ 4, 295, 297 wird § 430 BGB nicht erwähnt.

    Über diese gibt die Errichtung eines Depots als Oder-Depot in der Regel keinen Aufschluß (BGHZ 4, 295, 297; OLG München WM 1951, 731, 733 und WM 1953, 594, 596; KG WM 1951, 867, 868; Canaris, Bankvertragsrecht 2. Aufl. Rdn. 2095; Heinsius/Horn/Than, DepotG § 2 Rdn. 11).

    Im Hinblick auf § 741 BGB ist in der Regel Miteigentum nach Bruchteilen anzunehmen (BGHZ 4, 295, 298; BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, WM 1993, 902, 905 m.w.Nachw.), wobei den Teilhabern im Zweifel gleiche Anteile zustehen (§ 742 BGB).

    Bei einem Oder-Depot wird das grundsätzlich der Fall sein, weil die Errichtung eines Oder-Depots über die Eigentumslage in der Regel keinen Aufschluß gibt (BGHZ 4, 295, 297).

    Erfahrungsgemäß dient die Errichtung eines Oder-Depots bei Eheleuten häufig nur dem Zweck, neben dem Eigentümer auch dem dinglich nicht berechtigten anderen Ehegatten Verfügungen über die Wertpapiere zu ermöglichen (BGHZ 4, 295, 297; Canaris aaO. Rdn. 2095; Hansen aaO. S. 86 f.).

  • BGH, 23.09.1992 - XII ZR 66/91

    Darlegungs- und Beweislast bei Ausgleichsanspruch zwischen Ehegatten wegen

    Auszug aus BGH, 25.02.1997 - XI ZR 321/95
    Derjenige, der eine andere als die dort vermutete hälftige Beteiligung der Kontoinhaber oder einen Ausschluß der Ausgleichspflicht behauptet, hat dies darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteile vom 29. November 1989 IVb ZR 4/89, WM 1990, 239, 240 und vom 23. September 1992 XII ZR 66/91, WM 1993, 1005).
  • BGH, 14.01.1993 - IX ZR 238/91

    Eigentumsvermutung zu Lasten der Ehegatten bei Fremdbesitz eines Dritten -

    Auszug aus BGH, 25.02.1997 - XI ZR 321/95
    Im Hinblick auf § 741 BGB ist in der Regel Miteigentum nach Bruchteilen anzunehmen (BGHZ 4, 295, 298; BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, WM 1993, 902, 905 m.w.Nachw.), wobei den Teilhabern im Zweifel gleiche Anteile zustehen (§ 742 BGB).
  • BGH, 29.11.1989 - IVb ZR 4/89

    Ausgleichspflicht bei Verfügung eines Ehegatten über "Oder-Konten" nach der

    Auszug aus BGH, 25.02.1997 - XI ZR 321/95
    Derjenige, der eine andere als die dort vermutete hälftige Beteiligung der Kontoinhaber oder einen Ausschluß der Ausgleichspflicht behauptet, hat dies darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteile vom 29. November 1989 IVb ZR 4/89, WM 1990, 239, 240 und vom 23. September 1992 XII ZR 66/91, WM 1993, 1005).
  • BFH, 23.11.2011 - II R 33/10

    Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto als freigebige Zuwendung

    Dies wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil die Errichtung eines Oder-Depots über die Eigentumslage an den verwahrten Wertpapieren in der Regel keinen Aufschluss gibt (vgl. BGH-Urteil vom 25. Februar 1997 XI ZR 321/95, NJW 1997, 1434).

    § 430 BGB, der das Innenverhältnis von Gesamtgläubigern regelt, ist nur für die Rechte aus dem Verwahrungsvertrag von Bedeutung; nur in Bezug auf diese Rechte, nicht aber in Bezug auf die verwahrten Wertpapiere sind die Inhaber eines Oder-Depots Gesamtgläubiger (vgl. BGH-Urteil in NJW 1997, 1434).

    Die Auslegungsregel kommt nicht zum Zuge, wenn sich aus dem Parteiwillen etwas anderes ergibt oder wenn sie der Sachlage nicht gerecht wird (vgl. BGH-Urteil in NJW 1997, 1434).

  • BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 8/19 R

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Zumutbarkeit der Kostentragung -

    In diesem Fall konnte - sofern keine anderweitige Absprache der Eheleute vorlag - nur die Hälfte des im Todeszeitpunkt auf dem Konto vorhandenen Guthabens vererbt werden; die andere Hälfte stand nach § 426 Abs. 1 Satz 1 iVm § 430 BGB - unabhängig von der Herkunft der dem Konto zufließenden Mittel sowie unabhängig vom jeweiligen Güterstand - von vornherein im Eigentum der Klägerin (vgl BGH vom 19.4.2000 - XII ZR 62/98 - juris RdNr 15; BGH vom 29.11.1989 - IVb ZR 4/89 - juris RdNr 8; BGH vom 25.2.1997 - XI ZR 321/95 - juris RdNr 8; BGH vom 30.10.1990 - XI ZR 352/89 - juris RdNr 14) .
  • OLG Köln, 01.02.1999 - 8 U 11/96

    Anspruch auf Übertragung von Rechten an einem Wertpapierdepot durch einen

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Schenkung treffe im übrigen den Beklagten, zu dessen Gunsten - wie sich aus der Entscheidung BGH FamRZ 1997, 607 ergebe - hinsichtlich des Eigentums an den Wertpapieren die Vermutung nach §§ 430, 742, 1006 BGB nicht eingreife.

    Zwar ist bei Oder-Konten die Anwendung dieser Vorschrift anerkannt mit der Folge, dass derjenige, der eine andere als die dort vermutete hälftige Beteiligung der Kontoinhaber behauptet, dies grundsätzlich darzulegen und zu beweisen hat (vgl. BGH FamRZ 97, 607; WM 93, 1005).

    Nur in Bezug auf diese, nicht aber in Bezug auf die verwahrten Wertpapiere sind die Inhaber eines Oder-Depots Gesamtgläubiger; für die Rechte an den Wertpapieren ist dagegen die Eigentumslage maßgebend (BGH FamRZ 97, 607).

    Dies ist nach der - vom Senat geteilten - Rechtsprechung des BGH bei einem Oder-Depot grundsätzlich der Fall, weil die Errichtung eines Oder-Depots über die Eigentumslage regelmäßig keinen Aufschluß gibt (vgl. BGH FamRZ 97, 607; BGHZ 4, 295, 297; Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Aufl. Rdnr. 2095).

  • OLG Celle, 07.03.2013 - 13 U 112/12

    Gläubigerbenachteiligung durch Übertragung von Wertpapieren vom

    bb) Auch bei einem Oder-Wertpapierdepot sind die Inhaber Gesamtgläubiger der Rechte aus dem Verwahrvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 321/95, juris Rn. 9).

    (1) Für die Eigentumslage depotverwahrter Wertpapiere stellt § 1006 Abs. 3 BGB zwar im Falle von Mitbesitz die Vermutung für gemeinschaftliches Eigentum und über §§ 741, 742 BGB von Miteigentum nach Bruchteilen zu gleichen Teilen auf (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 321/95, juris Rn. 10).

    Das gilt bei einem Oder-Wertpapierdepot aber in der Regel nicht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 321/95, aaO, Rn. 1; OLG Hamm, NJW-RR 1990, 708 f.).

    Neu erworbene Wertpapiere fallen bei einem Gemeinschaftsdepot regelmäßig in das Alleineigentum des Anschaffenden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 321/95, juris Rn. 17; Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 24/04, juris Rn. 12; Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Bearb., Rn. 2095; Klanten in Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl., § 72 Rn. 6).

  • OLG Karlsruhe, 28.03.2002 - 2 UF 50/01

    Zugewinnausgleich: Zuordnung des auf den Namen nur eines Ehegatten lautenden

    Der Inhaber des Einzelkontos, wie auch der eines Einzeldepotkontos (nicht Oder-Depots, wie in dem vom BGH, FamRZ 1997, 607 entschiedenen Fall), für das die gleichen Grundsätze wie die für die Geldkonten gelten, ist nicht nur alleiniger Gläubiger einer Guthabensforderung gegenüber der Bank (also Berechtigter im Außenverhältnis), vielmehr steht ihm im Regelfall das Guthaben auch im Innenverhältnis der Ehegatten beim Scheitern der Ehe alleine zu (Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 2. Aufl., Rn. 555, 553, 512; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Teil IX, Rn. 20; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 2. Aufl., Kap. 3 Rn. 134).
  • OLG Bremen, 12.02.2004 - 4 U 59/03

    Veräußerung von Wertpapieren aus einem Gemeinschaftsdepot durch einen der

    Bundesschatzbriefe sind, obwohl es sich um unverbriefte Wertrechte handelt, wie verbriefte Wertpapiere zu behandeln ( BGH FamRZ 1997, 607).

    Nach § 742 BGB steht den Teilhabern eines Gemeinschaftsdepots im Zweifel der gleiche Anteil zu (BGH FamRZ 1997, 607; MüKo/Schmidt, BGB 4. Aufl., § 741 Rn. 57).

  • OLG Köln, 14.12.1999 - 15 U 79/99

    Behandlung von Oder-Konten im Erbfall

    Insoweit spricht nach herrschender Meinung gemäß § 1006 BGB im Falle von Mitbesitz eine Vermutung für gemeinschaftliches Eigentum, zu der sich nach § 742 BGB eine Auslegungsregel für gleiche Anteile der Oder- Depotinhaber hinzugesellt; diese ist jedoch nur schwach ausgeprägt ("im Zweifel") und kommt deshalb bei Oder- Depotkonten grundsätzlich nicht zum Zuge, weil die Errichtung eines Oder- Depots in der Regel keine Aufschlüsse über die Eigentumslage erlaubt (vgl. dazu BGH FamRZ 1997, 607 m.w.N.).
  • KG, 07.12.2012 - 21 U 20/11

    Rückgewähr der Grundschuld nach Tilgung einer durch diese Grundschuld gesicherte

    Vielmehr gilt bei einer rechtsgeschäftlich begründeten Gemeinschaft die Auslegungsregel des § 742 BGB, wonach im Zweifel anzunehmen ist, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen (BGH, Urteil vom 25.02.1997, XI ZR 321/95).
  • OLG Köln, 18.12.2001 - 9 U 121/01
    Im Gegensatz dazu ist bei einem Oder-Depot zwischen den Eigentumsrechten an den verwahrten Wertpapieren und den Rechten aus dem Depotverwahrungsvertrag zu unterscheiden (vgl. BGH, NJW 1997, 1434).

    Die Bezeichnung als Gemeinschaftsdepot sagt nichts über die materielle Rechtslage aus (vgl. BGHZ 4, 295 (297); NJW 1997, 1434; Heinsius/Horn/Than, DepotG, § 2 Rn 11).

    Diese bei einem Oder-Depot schwach ausgeprägte Auslegungsregel kommt allerdings nicht zum Zuge, wenn sich aus dem Parteiwillen etwas anderes ergibt oder wenn sie der Sachlage nicht gerecht wird (vgl. BGH, NJW 1997, 1434).

  • OLG Zweibrücken, 07.02.2020 - 2 UF 140/19

    Anwendbares Recht bei Veräußerung von fremden Wertpapieren aus eigenem Depot

    Da die Antragsgegnerin unstreitig Alleininhaberin des Depots bei der ... Bank war, wird vermutet, dass die in ihrem Depot verwahrten (mithin in ihrem mittelbaren Besitz befindlichen) Wertpapiere auch in ihrem Eigentum standen (zur Anwendbarkeit des § 1006 Abs, 1, Abs. 3 BGB bei depotverwahrten Wertpapieren vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 321/95 = NJW 1997, 1434 NJW 1997, 1434, 1435).
  • OLG Braunschweig, 20.02.2020 - 3 W 22/19

    Teil-Aussetzung von Verfahren nach § 8 KapMuG im Hinblick auf Feststellungsziele

  • OLG Brandenburg, 24.05.2007 - 9 U 19/06

    Ansprüche unter im Scheidungsverfahren stehenden Eheleuten bei Veräußerung eines

  • OLG Frankfurt, 22.12.2020 - 2 UF 94/20

    Zur Änderung des Tatsachenvortrages im Zugewinnausgleichsverfahren und im

  • OLG Frankfurt, 27.02.2004 - 15 U 166/03

    Eheliches Güterrecht: Eigentum an Wertpapieren in einem gemeinsamen Oder-Depot

  • LG Chemnitz, 23.06.2009 - 7 O 359/09

    Zu den Aufklärungspflichten bei Anlageberatung über den Erwerb von

  • OLG Celle, 10.06.2004 - 20 U 58/03

    Bewertung des Eigentums an Wertpapieren durch Berücksichtigung der

  • OLG Celle, 06.09.2006 - 15 U 1/06

    Bereicherungsanspruch des Inhabers eines Wertpapierdepots nach Verkauf von

  • OLG Karlsruhe, 04.07.2007 - 1 U 63/07

    Herausgabe von Wertpapieren aus dem ehegemeinschaftlichen Depot

  • LG Hagen, 08.03.2012 - 6 O 154/11
  • AG Kassel, 03.03.2020 - 520 F 1905/19
  • FG München, 19.10.2000 - 4 K 4977/97

    Zurechnung eines Wertpapierdepots bei Ehegatten

  • VG Oldenburg, 20.07.2007 - 13 A 3210/05

    Alterssicherung; Anschein; Ausbildungsförderung; Bestandsinteresse;

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