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   BGH, 26.07.2006 - XII ZR 46/05   

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https://dejure.org/2006,2612
BGH, 26.07.2006 - XII ZR 46/05 (https://dejure.org/2006,2612)
BGH, Entscheidung vom 26.07.2006 - XII ZR 46/05 (https://dejure.org/2006,2612)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 2006 - XII ZR 46/05 (https://dejure.org/2006,2612)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Höhe der Bereicherung bei getätigten Investitionen hinsichtlich einer Mietsache; Berechnung der Bereicherung durch eine Investition des Mieters anhand des tatsächlichen Nutzens des Vermieters; Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Wertersatz für Mieteraufwendungen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Berechnung der Bereicherung bei wertsteigernden Investitionen des Mieters; Mietereinbauten

  • Judicialis

    ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2; ; ZPO § 544 Abs. 7

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 535
    Ersatz von Verwendungen des Mieters bei vorzeitiger Beendigung eines langfristigen Mietvertrages; Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ersatz wertsteigernder Investitionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Investitionen des Mieters - erhöhter objektiver Ertragswert ist maßgeblich

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Investitionen des Mieters

  • mietrechtsinfo.de (Leitsatz)

    Wertersatz für Mieteraufwendungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GE 2006, 1224
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.09.1998 - XII ZR 136/96

    Rechte des Mieters bei vorzeitiger Vertragsauflösung

    Auszug aus BGH, 26.07.2006 - XII ZR 46/05
    Danach bemisst sich der Umfang der Bereicherung bei wertsteigernden Investitionen des Mieters nicht nach den Kosten der getätigten Verwendungen oder der dadurch geschaffenen objektiven Wertsteigerung des Bauwerks, sondern nach den Vorteilen, die der Vermieter aus dem erhöhten objektiven Ertragswert der Mietsache tatsächlich erzielen kann oder hätte erzielen können (Senatsurteile vom 5. Oktober 2005 - XII ZR 43/02 - WuM 2006, 169, vom 16. September 1998 - XII ZR 136/96 - NZM 1999, 19, 20 m.w.N.; BGH Urteile vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83 - NJW 1985, 313, 315, vom 3. Februar 1959 - VIII ZR 91/58 - NJW 1959, 872, 874 = LM Nr. 8 zu § 818 Abs. 2 BGB).
  • BGH, 10.10.1984 - VIII ZR 152/83

    Anspruch des ausgezogenen Ehegatten wegen Ausbau einer Wohnung im Hause der

    Auszug aus BGH, 26.07.2006 - XII ZR 46/05
    Danach bemisst sich der Umfang der Bereicherung bei wertsteigernden Investitionen des Mieters nicht nach den Kosten der getätigten Verwendungen oder der dadurch geschaffenen objektiven Wertsteigerung des Bauwerks, sondern nach den Vorteilen, die der Vermieter aus dem erhöhten objektiven Ertragswert der Mietsache tatsächlich erzielen kann oder hätte erzielen können (Senatsurteile vom 5. Oktober 2005 - XII ZR 43/02 - WuM 2006, 169, vom 16. September 1998 - XII ZR 136/96 - NZM 1999, 19, 20 m.w.N.; BGH Urteile vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83 - NJW 1985, 313, 315, vom 3. Februar 1959 - VIII ZR 91/58 - NJW 1959, 872, 874 = LM Nr. 8 zu § 818 Abs. 2 BGB).
  • BGH, 25.10.2000 - XII ZR 136/98

    Auslegung eines Vertrages über die Verpachtung einer auf Kosten des Verpächters

    Auszug aus BGH, 26.07.2006 - XII ZR 46/05
    Das gilt auch hinsichtlich der Frage der Fälligkeit (vgl. Senatsurteile vom 8. November 1995 - XII ZR 202/94 - ZMR 1996, 122; vom 25. Oktober 2000 - XII ZR 136/98 - juris Abs. 23).
  • BGH, 03.02.1959 - VIII ZR 91/58
    Auszug aus BGH, 26.07.2006 - XII ZR 46/05
    Danach bemisst sich der Umfang der Bereicherung bei wertsteigernden Investitionen des Mieters nicht nach den Kosten der getätigten Verwendungen oder der dadurch geschaffenen objektiven Wertsteigerung des Bauwerks, sondern nach den Vorteilen, die der Vermieter aus dem erhöhten objektiven Ertragswert der Mietsache tatsächlich erzielen kann oder hätte erzielen können (Senatsurteile vom 5. Oktober 2005 - XII ZR 43/02 - WuM 2006, 169, vom 16. September 1998 - XII ZR 136/96 - NZM 1999, 19, 20 m.w.N.; BGH Urteile vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83 - NJW 1985, 313, 315, vom 3. Februar 1959 - VIII ZR 91/58 - NJW 1959, 872, 874 = LM Nr. 8 zu § 818 Abs. 2 BGB).
  • BGH, 05.10.2005 - XII ZR 43/02

    Ansprüche des Mieters auf Vergütung von Investitionen bei vorzeitiger Beendigung

    Auszug aus BGH, 26.07.2006 - XII ZR 46/05
    Danach bemisst sich der Umfang der Bereicherung bei wertsteigernden Investitionen des Mieters nicht nach den Kosten der getätigten Verwendungen oder der dadurch geschaffenen objektiven Wertsteigerung des Bauwerks, sondern nach den Vorteilen, die der Vermieter aus dem erhöhten objektiven Ertragswert der Mietsache tatsächlich erzielen kann oder hätte erzielen können (Senatsurteile vom 5. Oktober 2005 - XII ZR 43/02 - WuM 2006, 169, vom 16. September 1998 - XII ZR 136/96 - NZM 1999, 19, 20 m.w.N.; BGH Urteile vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83 - NJW 1985, 313, 315, vom 3. Februar 1959 - VIII ZR 91/58 - NJW 1959, 872, 874 = LM Nr. 8 zu § 818 Abs. 2 BGB).
  • BGH, 08.11.1995 - XII ZR 202/94

    Wegnahmerecht des Mieters wegen Ausbaumaßnahmen; Bereicherungsanspruch des

    Auszug aus BGH, 26.07.2006 - XII ZR 46/05
    Das gilt auch hinsichtlich der Frage der Fälligkeit (vgl. Senatsurteile vom 8. November 1995 - XII ZR 202/94 - ZMR 1996, 122; vom 25. Oktober 2000 - XII ZR 136/98 - juris Abs. 23).
  • BVerfG, 04.08.2004 - 1 BvR 698/03

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Berücksichtigung des

    Auszug aus BGH, 26.07.2006 - XII ZR 46/05
    103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, das entscheidungserhebliche Vorbringen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG NJW 1998, 2583, 2584; BVerfG ZIP 2004, 1762, 1763).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BGH, 26.07.2006 - XII ZR 46/05
    103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, das entscheidungserhebliche Vorbringen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG NJW 1998, 2583, 2584; BVerfG ZIP 2004, 1762, 1763).
  • BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2008/97

    Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz scheitern nicht an

    Auszug aus BGH, 26.07.2006 - XII ZR 46/05
    103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, das entscheidungserhebliche Vorbringen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG NJW 1998, 2583, 2584; BVerfG ZIP 2004, 1762, 1763).
  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 10 U 122/06

    Sonderkündigungsrecht eines Mietverhältnisses nach § 57a ZVG oder ordentliche

    Eine etwaige Bereicherung des Vermieters liegt - sofern es ihm nicht gelingt von dem Folgemieter einen neuen Baukostenzuschusses zu erhalten - in den genannten Fällen daher allein in der Erhöhung des Ertragswerts, soweit der Vermieter diesen früher als vertraglich vorgesehen durch anderweitige Vermietung zu einem höheren Mietzins realisieren kann, d.h. maßgeblich sind die Vorteile, die der Vermieter aus dem erhöhten objektiven Ertragswert der Mietsache tatsächlich erzielen kann oder hätte erzielen können (BGH, ZMR 2006, 185; Beschl. v. 26.7.2006, GE 2006, 1224; - XII ZR 46/05; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., RdNr. 1168).
  • OLG Düsseldorf, 19.07.2011 - 24 U 200/10

    Mietobjekt ist im Übergabezustand zurückzugeben!

    Schließlich fehlt es an einem Vortrag zur Höhe der Bereicherung, die sich nach der Steigerung des aus dem Grundstück zu ziehenden Ertrags bemisst (vgl. BGH Grundeigentum 2006, 1224; ZMR 1996, 122; Senat OLGR 2007, 399).

    Auch kann nicht von einer Bereicherung der Kläger ausgegangen werden, da weder ersichtlich noch vorgetragen ist, dass das zurückgegebene Mietobjekt wegen der Investitionen zu einer höheren Miete hätte weiter vermietet werden können (vgl. BGH Grundeigentum 2006, 1224; ZMR 1996, 122; Senat OLGR 2007, 399).

  • OLG Düsseldorf, 19.10.2009 - 24 U 58/09

    Voraussetzungen des Ersatzes von Aufwendungen des Mieters

    Dabei bemisst sich der nach § 818 Abs. 2 BGB zu leistende Wertersatz bei wertsteigernden Investitionen des Mieters nicht nach den Kosten der getätigten Aufwendungen oder der dadurch geschaffenen objektiven Wertsteigerung des Bauwerks, sondern nach den Vorteilen, die der Vermieter aus dem erhöhten objektiven Ertragswert der Mietsache tatsächlich - vorzeitig - erzielen kann (vgl. BGH NJW 2009, 2590; Grundeigentum 2006, 1224; WuM 2006, 169; ZMR 1999, 93; Staudinger/Emmerich, a.a.O., § 539 Rdnr. 13 f.).
  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 10 U 127/06

    Kündigung nach Zwangsversteigerung: Was ist mit Mieterinvestitionen?

    Sie begehren nunmehr unter Berufung auf die Entscheidungen BGH XII ZR 43/02 und XII ZR 46/05 u.a. die Zahlung eines Bereicherungsausgleichs in Höhe von 18.052,03 EUR.

    Eine etwaige Bereicherung des Vermieters liegt - sofern es ihm nicht gelingt von dem Folgemieter einen neuen Baukostenzuschuss zu erhalten - in den genannten Fällen daher allein in der Erhöhung des Ertragswerts, soweit der Vermieter diesen früher als vertraglich vorgesehen durch anderweitige Vermietung zu einem höheren Mietzins realisieren kann, d.h. maßgeblich sind die Vorteile, die der Vermieter aus dem erhöhten objektiven Ertragswert der Mietsache tatsächlich erzielen kann oder hätte erzielen können (BGH, ZMR 2006, 185; Beschl. v. 26.7.2006, GE 2006, 1224; - XII ZR 46/05; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., RdNr. 1168).

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 10 U 126/06

    Rechtsfolgen fehlender Schriftform hinsichtlich eines verlorenen

    Sie begehren nunmehr unter Berufung auf die Entscheidungen des BGH XII ZR 43/02 und XII ZR 46/05 u.a. die Zahlung eines Bereicherungsausgleichs in Höhe von 44.904,43 EUR.

    Eine etwaige Bereicherung des Vermieters liegt - sofern es ihm nicht gelingt, von dem Folgemieter einen neuen Baukostenzuschuss zu erhalten - in den genannten Fällen daher allein in der Erhöhung des Ertragswerts, soweit der Vermieter diesen früher als vertraglich vorgesehen durch anderweitige Vermietung zu einem höheren Mietzins realisieren kann, d.h. maßgeblich sind die Vorteile, die der Vermieter aus dem erhöhten objektiven Ertragswert der Mietsache tatsächlich erzielen kann oder hätte erzielen können (BGH, ZMR 2006, 185; Beschl. v. 26.7.2006, GE 2006, 1224; - XII ZR 46/05; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., RdNr. 1168).

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 10 U 120/06

    Umfang des Schriftformerfordernisses bei einem Mietvertrag

    Eine etwaige Bereicherung des Vermieters liegt - sofern es ihm nicht gelingt, von dem Folgemieter einen neuen Baukostenzuschuss zu erhalten - in den genannten Fällen daher allein in der Erhöhung des Ertragswerts, soweit der Vermieter diesen früher als vertraglich vorgesehen durch anderweitige Vermietung zu einem höheren Mietzins realisieren kann, d.h. maßgeblich sind die Vorteile, die der Vermieter aus dem erhöhten objektiven Ertragswert der Mietsache tatsächlich erzielen kann oder hätte erzielen können (BGH, ZMR 2006, 185; Beschl. v. 26.7.2006, GE 2006, 1224; - XII ZR 46/05; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., RdNr. 1168).
  • OLG Düsseldorf, 19.03.2013 - 24 U 49/12

    Rechtliche Einordnung der Gestattung der Schaffung und Nutzung einer Wohnung auf

    Der Umfang der Bereicherung richtet sich nicht nach der Höhe der Aufwendungen des Mieters und besteht auch nicht im Zeitwert der Investitionen oder der Verkehrswertsteigerung des Mietobjekts bei Rückgabe, sondern in der durch die Mieterleistungen geschaffenen Erhöhung des Ertragswerts (BGH v. 05.10.2005, XII ZR 43/02 (Rn. 24f); bestätigt durch Urt. v. 26.07.2006, XII ZR 46/05 Rn. 7; v. 23.08.2006, XII ZR 205/05; v. 08.11.95, II ZR 202/94 Rn, 15; v. 25.10.2000, XII ZR 136, 98 Rn. 21; v. 16.09.1998, XII ZR 136/96 Rn. 15).
  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 10 U 123/06

    Rechtsfolgen fehlender Schriftform hinsichtlich eines verlorenen

    Eine etwaige Bereicherung des Vermieters liegt - sofern es ihm nicht gelingt, von dem Folgemieter einen neuen Baukostenzuschuss zu erhalten - in den genannten Fällen daher allein in der Erhöhung des Ertragswerts, soweit der Vermieter diesen früher als vertraglich vorgesehen durch anderweitige Vermietung zu einem höheren Mietzins realisieren kann, d.h. maßgeblich sind die Vorteile, die der Vermieter aus dem erhöhten objektiven Ertragswert der Mietsache tatsächlich erzielen kann oder hätte erzielen können (BGH, ZMR 2006, 185; Beschl. v. 26.7.2006, GE 2006, 1224; - XII ZR 46/05; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., RdNr. 1168).
  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 10 U 121/06
    Eine etwaige Bereicherung des Vermieters liegt - sofern es ihm nicht gelingt, von dem Folgemieter einen neuen Baukostenzuschuss zu erhalten - in den genannten Fällen daher allein in der Erhöhung des Ertragswerts, soweit der Vermieter diesen früher als vertraglich vorgesehen durch anderweitige Vermietung zu einem höheren Mietzins realisieren kann, d.h. maßgeblich sind die Vorteile, die der Vermieter aus dem erhöhten objektiven Ertragswert der Mietsache tatsächlich erzielen kann oder hätte erzielen können (BGH, ZMR 2006, 185; Beschl. v. 26.7.2006, GE 2006, 1224; - XII ZR 46/05; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., RdNr. 1168).
  • AG Dortmund, 13.01.2009 - 425 C 8864/08

    Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung in Form der Zustimmung zu einer

    Wenn diese Möglichkeiten, wie vorliegend wahrscheinlich bei dem Dämmmaßnahmen und der Erneuerung der Heizungsanlage, ausscheiden, weil eine Beseitigung tatsächlich oder rechtlich nicht möglich ist, dann ist der Anspruch zumindest nicht auf den objektiven Wert der Modernisierungsmaßnahme und erst recht nicht auf den Modernisierungszuschlag nach § 559 BGB gerichtet, sondern allenfalls auf die Bereicherung des Mieters, also auf dessen Interesse (für den umgedrehten Fall der Vermieterbereicherung ebenso: BGH MietPrax-AK § 812 BGB Nr. 2 = NZM 2006, 15 = GuT 2006, 32; BGH MietPrax-AK § 812 BGB Nr. 2 = GE 2006, 1224; BGH MietPrax-AK § 812 BGB Nr. 4).
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