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   BGH, 24.10.2007 - XII ZR 24/06   

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https://dejure.org/2007,2332
BGH, 24.10.2007 - XII ZR 24/06 (https://dejure.org/2007,2332)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2007 - XII ZR 24/06 (https://dejure.org/2007,2332)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 24/06 (https://dejure.org/2007,2332)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechtigung zur fristlosen Kündigung eines Mietvertrages über Gewerberäume aufgrund fehlender behördlicher Genehmigung zur vertragsgemäßen Nutzung der Räumen; Fristlose Kündigung eines Mietvertrages im Fall einer verweigerten Mitwirkung des Vermieters an der Einholung ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mietverhältnis - fristlose Kündigung bei Baurechtsverstoß

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fehlende behördliche Genehmigung zur Nutzungsänderung und fristlose Kündigung; Nutzungsuntersagung durch Ordnungsverfügung; unwirksamer Haftungsausschluß bei lage- oder objektbedingter Ablehnung behördlicher Genehmigungen; verweigerte Mitwirkung des Vermieters an ...

  • Judicialis

    BauO NRW § 68; ; BGB § 307; ; BGB § 536; ; BGB § 543 Abs. 1; ; BGB § 550

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535 § 543 § 536
    Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen Unzulässigkeit der Nutzung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fehlen der erforderlichen behördlichen Genehmigung: Mangel!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation)

    Kündigung wegen fehlender Genehmigung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Haftungsausschluss für jegliche Rechtsmängel - auch im Gewerbemietvertrag unwirksam!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zu weit gefasster Haftungsausschluss für Rechtsmängel

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Schließungsverfügung für Gewerbemieter

  • proeigentum.de (Kurzinformation)

    Haftungsausschluss im Gewerbemietvertrag

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fehlen einer behördlichen Genehmigung als Mangel der Mieträume! (IMR 2008, 81)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2008, 274
  • GE 2008, 120
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.06.1988 - VIII ZR 232/87

    Formularmäßige Vereinbarung der Beibringung behördlicher Erlaubnisse durch den

    Auszug aus BGH, 24.10.2007 - XII ZR 24/06
    Zu Recht geht das Oberlandesgericht allerdings davon aus, dass das Fehlen der erforderlichen behördlichen Genehmigung zur vertragsgemäßen Nutzung von Mieträumen einen Mangel im Sinne von § 536 BGB darstellt, der den Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn ihm durch eine mit einer Zwangsmittelandrohung verbundene Ordnungsverfügung die vertragsgemäße Nutzung untersagt wird und für ihn zumindest Ungewissheit über deren Zulässigkeit besteht (BGH, Urteil vom 22. Juni 1988 - VIII ZR 232/87 - NJW 1988, 2664, 2665; Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 9. Aufl. Rdn. 228 f.; Lindner-Figura/Oprée/Stellmann Geschäftsraummiete Kap. 14, Rdn. 259 ff.).

    Ein so weit gehender Haftungsausschluss benachteiligt aber den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb nach § 307 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1988 aaO).

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZR 313/98

    Wahrung der Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages

    Auszug aus BGH, 24.10.2007 - XII ZR 24/06
    Der Feststellungsantrag des Klägers ist dahingehend auszulegen, dass er sich nicht auf die Wirksamkeit einer bestimmten Kündigung bezieht, sondern darauf, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien ab 26. Oktober 2004 bzw. ab 9. Februar 2005 beendet ist (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354, 356).
  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 24.10.2007 - XII ZR 24/06
    Da nunmehr auch gegen Berufungsurteile der Landgerichte eine Revision stattfinden kann, vermag der Senat die Klausel selbst auszulegen, ohne dass es - im Gegensatz zur Meinung der Revisionserwiderung - darauf ankommt, ob die Klausel über den Bezirk des Oberlandesgerichts (oder auch nur eines Landgerichts) hinaus verwendet wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04 - NJW 2005, 2919, 2921).
  • BGH, 02.11.2016 - XII ZR 153/15

    Geschäftsraummiete: Erheblichkeit des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens

    Ein wichtiger Grund liegt nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB unter anderem dann vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird; letzteres kommt auch beim Auftreten eines Mangels in Betracht, der dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entgegensteht (vgl. Senatsurteile vom 20. November 2013 - XII ZR 77/12 - NZM 2014, 165 Rn. 18 und vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 24/06 - ZMR 2008, 274, 275).
  • BGH, 20.11.2013 - XII ZR 77/12

    Gewerberaummietvertrag: Außerordentliche Kündigung wegen behördlicher Ankündigung

    Danach kann ein Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB, der einem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entgegensteht, zur fristlosen Kündigung im Sinne des § 543 BGB berechtigen (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 24/06 - ZMR 2008, 274).

    Allerdings kann ein möglicher Sachmangel im Einzelfall auch darin gesehen werden, dass eine langwährende Unsicherheit über die Zulässigkeit der behördlichen Nutzungsuntersagung die begründete Besorgnis bewirkt, das Grundstück nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch nutzen zu können (vgl. BGH Urteil vom 20. Januar 1971 - VIII ZR 167/69 - WM 1971, 531, 532; Senatsurteile vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 24/06 - ZMR 2008, 274 und vom 23. September 1992 - XII ZR 44/91 - NJW 1992, 3226, 3227).

  • OLG Hamm, 08.04.2020 - 30 U 107/19

    Behördliche Untersagung des Betriebs mehrerer Spielhallen als Mangel des

    Gewerberäume sind dementsprechend nur dann sachmangelfrei, wenn der Aufnahme des vertraglich vereinbarten Betriebes keine öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, insbesondere eine fehlende behördliche Genehmigung, entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2007 - XII ZR 24/06, BeckRS 2007, 19678 ; BGH NJW 1980, 777 ; Guhling/Günter/Günter, a.a.O., § 536 BGB Rn. 177).

    Mangels von der gesetzlichen Risikoverteilung abweichender vertraglicher Regelung kann die zwischen den Parteien nach der letzten mündlichen Verhandlung streitige Frage, ob es sich bei den vertraglichen Bestimmungen um von der Beklagten zu 1) gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die die Klägerin unangemessen benachteiligen und daher nach § 307 BGB unwirksam sein dürften (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 17; auch BGH, Urteil vom 24.10.2007 - XII ZR 24/06, BeckRS 2007, 19678, Rn. 12; KG, Urteil vom 14.07.2014 - 8 U 140/13 - Rn. 30, Juris), dahinstehen.

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