Weitere Entscheidung unten: BGH, 26.03.2009

Rechtsprechung
   BGH, 03.02.2009 - VIII ZB 114/07   

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https://dejure.org/2009,2370
BGH, 03.02.2009 - VIII ZB 114/07 (https://dejure.org/2009,2370)
BGH, Entscheidung vom 03.02.2009 - VIII ZB 114/07 (https://dejure.org/2009,2370)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 2009 - VIII ZB 114/07 (https://dejure.org/2009,2370)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten bei Vertretung der beiden Streitgenossen je durch einen eigenen Rechtsanwalt

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erstattung von Rechtsanwaltskosten; Beauftragung des jeweils eigenen Anwalts bei mehreren Mietern

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1
    Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Prozessbevollmächtigter im Streitgenossenprozess

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anwaltliche Vertretung ehemaliger Mitmieter: Notwendige Kosten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2009, 442
  • GE 2009, 715
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.05.2007 - XII ZB 156/06

    Kostenerstattung bei getrennter Vertretung mehrerer Beklagter

    Auszug aus BGH, 03.02.2009 - VIII ZB 114/07
    Dies folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung möglichst niedrig zu halten (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257, Tz. 12; Senatsbeschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03, NJW 2003, 2992, unter II 2).

    Eine solche Ausnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig im Haftpflichtprozess des Geschädigten gegen den Versicherer und den Fahrer/Halter eines Kraftfahrzeugs anzunehmen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004, aaO, unter II 1 a cc (1)), wie auch hinsichtlich der Kosten von sich selbst vertretenden Mitgliedern einer - noch bestehenden -Rechtsanwaltssozietät (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007, aaO, Tz. 12; vgl. dagegen zur beendeten Sozietät sowie bei dem Verdacht des Versicherers hinsichtlich eines gestellten Unfalls durch den Versicherungsnehmer OLG Köln, MDR 2006, 896 ).

  • BGH, 20.01.2004 - VI ZB 76/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer

    Auszug aus BGH, 03.02.2009 - VIII ZB 114/07
    In einem solchen Fall ist es rechtsmissbräuchlich, ohne besonderen sachlichen Grund einen eigenen Anwalt einzuschalten, so dass die doppelt geltend gemachten Kosten nicht als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen und damit auch nicht erstattungsfähig sind (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03, NJW-RR 2004, 536, unter II 1 a bb und cc m.w.N.).

    Eine solche Ausnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig im Haftpflichtprozess des Geschädigten gegen den Versicherer und den Fahrer/Halter eines Kraftfahrzeugs anzunehmen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004, aaO, unter II 1 a cc (1)), wie auch hinsichtlich der Kosten von sich selbst vertretenden Mitgliedern einer - noch bestehenden -Rechtsanwaltssozietät (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007, aaO, Tz. 12; vgl. dagegen zur beendeten Sozietät sowie bei dem Verdacht des Versicherers hinsichtlich eines gestellten Unfalls durch den Versicherungsnehmer OLG Köln, MDR 2006, 896 ).

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 269/83

    Erstattung von Anwaltskosten im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei gemeinsamer

    Auszug aus BGH, 03.02.2009 - VIII ZB 114/07
    Werden - wie hier - zwei einfache Streitgenossen (§§ 59, 60, 61 ZPO) verklagt, steht es grundsätzlich jedem von ihnen frei, sich von einem eigenen Anwalt vertreten zu lassen mit der Folge, dass im Falle des Obsiegens die jedem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig sind (vgl. BVerfG NJW 1990, 2124).
  • OLG Köln, 17.11.2005 - 17 W 224/05

    Mandatierung verschiedener Rechtsanwälte durch Streitgenossen

    Auszug aus BGH, 03.02.2009 - VIII ZB 114/07
    Eine solche Ausnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig im Haftpflichtprozess des Geschädigten gegen den Versicherer und den Fahrer/Halter eines Kraftfahrzeugs anzunehmen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004, aaO, unter II 1 a cc (1)), wie auch hinsichtlich der Kosten von sich selbst vertretenden Mitgliedern einer - noch bestehenden -Rechtsanwaltssozietät (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007, aaO, Tz. 12; vgl. dagegen zur beendeten Sozietät sowie bei dem Verdacht des Versicherers hinsichtlich eines gestellten Unfalls durch den Versicherungsnehmer OLG Köln, MDR 2006, 896 ).
  • BGH, 03.06.2003 - VIII ZB 19/03

    Erstattung von Anwaltskosten der Gegenpartei bei Zurücknahme der Berufung

    Auszug aus BGH, 03.02.2009 - VIII ZB 114/07
    Dies folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung möglichst niedrig zu halten (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257, Tz. 12; Senatsbeschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03, NJW 2003, 2992, unter II 2).
  • OLG Nürnberg, 02.08.2011 - 14 W 1371/11

    Klage eines Anlegers gegen Komplementär-GmbH als Fondsinitiatorin sowie den

    Nimmt ein Anleger eines als GmbH & Co. KG errichteten Medienfonds die Komplementär-GmbH als Fondsinitiatorin und Prospektherausgeberin sowie deren Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als Gründungskommanditist gerichtlich auf Schadensersatz wegen Prospektfehlern in Anspruch, so können die obsiegenden Beklagten regelmäßig nur Kostenerstattung für einen gemeinsamen, nicht für jeweils einen eigenen Prozessbevollmächtigten verlangen (Anschluss an BGH, Beschlüsse v. 20.1.2004 - VI ZB 76/03, NJW-RR 2004, 536, und v. 3.2.2009 - VIII ZB 114/07, ZfS 2009, 283).

    Grundsätzlich steht es allerdings jedem Streitgenossen frei, einen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen, mit der Folge, dass im Falle des Obsiegens die jedem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.4.1990 - 1 BvR 169/83, BVerfGE 81, 387 = NJW 1990, 2124, Rn. 8 nach juris; BGH, Beschl. v. 3.2.2009 - VIII ZB 114/07, ZfS 2009, 283, Rn. 6 nach juris).

    In einem solchen Fall ist es rechtsmissbräuchlich, ohne besonderen sachlichen Grund einen eigenen Anwalt einzuschalten, so dass die doppelt geltend gemachten Kosten nicht als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen und damit auch nicht erstattungsfähig sind (BGH, Beschlüsse v. 20.1.2004 - VI ZB 76/03, NJW-RR 2004, 536, Rn. 8 f. nach juris m.w.N., und v. 3.2.2009 - VIII ZB 114/07, ZfS 2009, 283, Rn. 6 nach juris).

    Die nunmehr vom Bundesgerichtshof (und vorher bereits durch einen Großteil der Oberlandesgerichte) statuierte Einschränkung der Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten von Streitgenossen, durch welche die früher teilweise abweichende Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.8.1980 - 10 W 29/80, JurBüro 1981, 762; OLG Hamm, Beschl. v. 23.12.1970 - 15 W 617/70, MDR 1971, 312; OLG München, Beschl. v. 22.4.1988 - 11 W 3472/87, JurBüro 1988, 1187, 1188) überholt ist, folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung möglichst niedrig zu halten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.1.1990 - 2 BvR 1085/89, NJW 3072, 3073; BGH, Beschlüsse v. 3.6.2003 - VIII ZB 19/03, NJW 2003, 2992, Rn. 7 nach juris, und v. 3.2.2009 - VIII ZB 114/07, ZfS 2009, 283, Rn. 6 nach juris; OLG Bamberg, Beschlüsse v. 6.9.1985 - 5 W 73/85, VersR 1986, 395; v. 17.1.2011 - 1 W 63/10, NJW-RR 2011, 935, Rn. 10 nach juris; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 14.11.1988 - 5 W 227/88, JurBüro 1989, 393, 394), und zwar so niedrig, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BGH, Beschl. v. 2.5.2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257, Rn. 12 nach juris).

    Eine auf einer spezialgesetzlichen Regelung beruhende Ausnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig im Haftpflichtprozess des Geschädigten gegen den Versicherer und den Fahrer/Halter eines Kraftfahrzeugs anzunehmen (BGH, Beschl. v. 3.2.2009 - VIII ZB 114/07, ZfS 2009, 283, Rn. 7 nach juris; so bereits früher OLG Bamberg, Beschl. v. 6.9.1985 - 5 W 73/85, VersR 1986, 395, 396; OLG Köln, Beschl. v. 16.7.1992 - 17 W 13-14/91, FamRZ 1993, 587; OLG München, Beschlüsse v. 30.11.1994 - 11 W 2545/94, MDR 1995, 263, Rn. 5 f. nach juris; v. 6.6.1997 - 11 W 1605/97, MDR 1997, 830, Rn. 3 f. nach juris; dem BGH folgend etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2009 - I-24 W 61/09, JurBüro 2010, 431, Rn. 11 nach juris; and.

    Eine weitere Ausnahme von dem oben genannten Grundsatz nimmt der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Kosten von sich selbst vertretenden Mitgliedern einer - noch bestehenden - Rechtsanwaltssozietät an (Beschlüsse v. 2.5.2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257, und v. 3.2.2009 - VIII ZB 114/07, ZfS 2009, 283, Rn. 6 nach juris).

    Der Bundesgerichtshof verneint eine derartige Ausnahme von der Erstattungsfähigkeit doppelter Anwaltskosten, wenn frühere Mitmieter, die nicht mehr zusammen wohnen und in verschiedene Städte gezogen sind, nach Vertragsbeendigung vom Vermieter auf Schadensersatz und Nutzungsentschädigung in Anspruch genommen werden (vgl. Beschl. v. 3.2.2009 - VIII ZB 114/07, ZfS 2009, 283, Rn. 9 nach juris).

  • BGH, 13.10.2011 - V ZB 290/10

    Kostenfestsetzung: Anspruch eines obsiegenden Streitgenossen auf Erstattung der

    Da die Partei nicht (mehr) durch mehrere Rechtsanwälte vertreten wird, verbleibt es im rechtlichen Ausgangspunkt bei der von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO angeordneten Erstattungsfähigkeit (jedenfalls im Ergebnis ebenso BGH, Beschluss vom 3. Februar 2009 - VIII ZB 114/07, ZMR 2009, 442, 443; vgl. auch BVerfG, NJW 1990, 2124; Henssler/Deckenbrock, MDR 2005, 1321, 1326); ansonsten hätte es der Ausnahmeregelung des § 50 WEG nicht bedurft, wonach Wohnungseigentümern grundsätzlich nur die Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten sind.

    Denn jedenfalls in Verbindung mit der in Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift allgemein zum Ausdruck gekommenen Obliegenheit von Prozessparteien, die Kosten so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 mwN), zeigt die Norm, dass der Erstattungsfähigkeit auch von Rechtsanwaltskosten Grenzen gesetzt sind und ein Streitgenosse nicht stets die Kosten eines eigenen Anwalts erstattet verlangen kann (vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Februar 2009, aaO).

    Danach ist von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten nur dann auszugehen, wenn feststeht, dass für die Beauftragung eines eigenen Prozessbevollmächtigten kein sachlicher Grund besteht (Beschluss vom 3. Februar 2009 - VIII ZB 114/07, ZMR 2009, 442, 443).

  • OLG Nürnberg, 08.09.2011 - 6 W 1554/11

    Erstattungsfähigkeit der Kosten von zwei Prozessbevollmächtigten in

    Vielmehr spricht diese Regelung gerade für eine Begrenzung der Kostenerstattungspflicht: Grundsätzlich steht es zwar jedem Streitgenossen unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten frei, einen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen, so dass im Falle des Obsiegens die jedem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.4.1990 - 1 BvR 169/83, BVerfGE 81, 387 = NJW 1990, 2124, Rn. 8 nach juris; BGH, Beschl. v. 3.2.2009 - VIII ZB 114/07, ZfS 2009, 283, Rn. 6 nach juris).

    Dort besteht ohne weiteres kein Anlass für den Fahrer/Halter, einen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen (BGH, Beschlüsse v. 20.1.2004 - VI ZB 76/03, NJW-RR 2004, 536, Rn. 10 nach juris, u. v. 3.2.2009 - VIII ZB 114/07, ZfS 2009, 283, Rn. 7 nach juris; so bereits früher OLG Bamberg, Beschl. v. 6.9.1985 - 5 W 73/85, VersR 1986, 395, 396; OLG Köln, Beschl. v. 16.7.1992 - 17 W 13-14/91, FamRZ 1993, 587; OLG München, Beschlüsse v. 30.11.1994 - 11 W 2545/94, MDR 1995, 263, Rn. 5 f. nach juris, und v. 6.6.1997 - 11 W 1605/97, MDR 1997, 830, Rn. 3 f. nach juris; dem BGH folgend etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2009 - I-24 W 61/09, JurBüro 2010, 431, Rn. 11 nach juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 2.8.2011 - 14 W 1371/11, 1372/11, in juris; and.

    Dies folgt auch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung möglichst niedrig zu halten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.1.1990 - 2 BvR 1085/89, NJW 3072, 3073; BGH, Beschlüsse v. 3.6.2003 - VIII ZB 19/03, NJW 2003, 2992, Rn. 7 nach juris, und v. 3.2.2009 - VIII ZB 114/07, ZfS 2009, 283, Rn. 6 nach juris; OLG Bamberg, Beschlüsse v. 6.9.1985 - 5 W 73/85, VersR 1986, 395; v. 17.1.2011 - 1 W 63/10, NJW-RR 2011, 935, Rn. 10 nach juris; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 14.11.1988 - 5 W 227/88, JurBüro 1989, 393, 394), und zwar so niedrig, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BGH, Beschl. v. 2.5.2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257, Rn. 12 nach juris).

  • BGH, 16.05.2013 - IX ZB 152/11

    Kostenfestsetzung: Vertretung einer wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers

    Dies folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung niedrig zu halten (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03, VersR 2004, 622 f; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f; vom 3. Februar 2009 - VIII ZB 114/07, AGS 2009, 306 f; vom 11. September 2012 - VI ZB 60/11, AnwBl. 2012, 1008 Rn. 9 f; BVerfG, NJW 1990, 2124).
  • OLG Düsseldorf, 17.02.2012 - 24 W 4/12

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Streitgenossenprozess

    In einem solchen Fall ist es rechtsmissbräuchlich, ohne besonderen sachlichen Grund einen eigenen Anwalt einzuschalten, so dass die mehrfach geltend gemachten Kosten nicht als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen und damit auch nicht erstattungsfähig sind (BGH ZMR 2009, 442 = WuM 2009, 286; NJW-RR 2004, 536; Senat JurBüro 2010, 431; MDR 2007, 747 = JurBüro 2007, 263).

    Dies alles folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung möglichst niedrig zu halten (BGH ZMR 2009, 442; NJW 2007, 2257; NJW 2003, 2992; vgl. im Übrigen zur Entwicklung der Rechtsprechung und zum Meinungsstand OLG Nürnberg NJW-RR 2011, 1560 mit zahlreichen Nachweisen).

    Anders als jene beklagten Mieter, die inzwischen an verschiedenen Orten wohnten (vgl. BGH ZMR 2009, 442), hatten alle drei Beklagten identische Adressen in Solingen.

  • OLG Bamberg, 17.01.2011 - 1 W 63/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten von

    Auch dies folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem - wie ausgeführt - jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung möglichst niedrig zu halten (BGH WuM 2009, 186; OLG Bamberg VersR 1986, 395; OLG Koblenz MDR 2010, 1158; OLG Düsseldorf JurBüro 2010, 431).
  • OLG Düsseldorf, 21.12.2009 - 24 W 61/09

    Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Prozessbevollmächtigter als einfacher

    In einem solchen Fall ist es rechtsmissbräuchlich, ohne besonderen sachlichen Grund einen eigenen Anwalt einzuschalten, so dass die doppelt geltend gemachten Kosten nicht als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen und damit auch nicht erstattungsfähig sind (BGH ZMR 2009, 442 = WuM 2009, 286; NJW-RR 2004, 536; Senat MDR 2007, 747 = JurBüro 2007, 263).

    Dies folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung möglichst niedrig zu halten (BGH ZMR 2009, 442; NJW 2007, 2257; NJW 2003, 2992).

    Dies gilt, wie dem Kläger zuzugeben ist, grundsätzlich auch hinsichtlich der Kosten von sich selbst vertretenden Mitgliedern einer noch bestehenden Rechtsanwaltssozietät (BGH NJW 2007, 2257) Anders liegt es bei dem Verdacht des Versicherers hinsichtlich eines gestellten Unfalls durch den Versicherungsnehmer (BGH ZMR 2009, 442; OLG Köln NJW-RR 2009, 779; MDR 2006, 896).

  • OLG Saarbrücken, 23.05.2019 - 9 W 12/19

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der Kosten für die individueller

    Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ist indes nur dann auszugehen, wenn feststeht, dass für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts kein sachlicher Grund besteht (BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013, aaO; vom 13. Oktober 2011 - V ZB 299/10, NJW 2012, 319 Rn. 8, und vom 3. Februar 2009 - VIII ZB 114/07, WuM 2009, 186 Rn. 6).
  • OLG Frankfurt, 01.11.2010 - 18 W 214/10

    Kostenrecht: Notwendigkeit unterschiedlicher Rechtsanwälte für Streitgenossen

    Entgegen der klägerseits vertretenen Auffassung ergibt sich eine Abkehr von dem voranstehend beschriebenen "Regel-Ausnahme-Prinzip" nicht aus den vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20.1.2004 (BGH, NJW-RR 2004, 536, s.o.) und vom 3.2.2009 (AGS 2009, 306).
  • OLG Düsseldorf, 14.02.2012 - 10 W 91/11

    Umfang der Kostenerstattung im Streitgenossenprozess

    Im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Zweckmäßigkeit der von den verklagten Sozietätsmitgliedern getroffenen Verteidigungsmaßnahmen zu überprüfen (vgl. BGH v. 13.10.2011, V ZB 290/10, JURIS; BGH ZMR 2009, 442; BGH MDR 2007, 1160f; OLG Düsseldorf (24.ZS.) JurBüro 2010, 431 und MDR 2007, 747f; OLG Sachsen-Anhalt Beschluss v. 11.08.2005, 12 W 74/05; OLG München AGS 2000, 103; OLG Düsseldorf (10.ZS) Beschluss v. 15.01.2008, I-10W 139/07, v. 11.09.2007, I-10 W 97/07 und MDR 1997, 981; Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rn. 13 "Sozietät").
  • OLG Köln, 02.06.2010 - 17 W 107/10

    Streitgenossen, Separate Anwälte, Interessenkonflikt

  • LAG Hessen, 10.02.2014 - 13 Ta 499/13

    Gemeinsamer Rechtsanwalt als kostenrechtliche Obliegenheit

  • OLG Naumburg, 17.01.2013 - 10 W 68/12

    Prozesskosten: Ausnahmefall nicht erstattungsfähiger Rechtsanwaltskosten bei

  • OLG Köln, 04.11.2013 - 17 W 157/13

    Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Anwälte im Streitgenossenprozess

  • OLG Naumburg, 26.07.2013 - 2 W 41/12

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten von

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2010 - 10 W 13/10

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten eines von mehreren Streitgenossen

  • OLG Hamburg, 04.05.2011 - 4 W 20/11

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten: Verschiedene Prozessbevollmächtigte

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Rechtsprechung
   BGH, 26.03.2009 - V ZR 209/08   

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https://dejure.org/2009,9092
BGH, 26.03.2009 - V ZR 209/08 (https://dejure.org/2009,9092)
BGH, Entscheidung vom 26.03.2009 - V ZR 209/08 (https://dejure.org/2009,9092)
BGH, Entscheidung vom 26. März 2009 - V ZR 209/08 (https://dejure.org/2009,9092)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Unterschreitung des Beschwerdewerts

  • grundeigentum-verlag.de

    Substanzloses Gutachten zur Selbstbestimmung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Wertminderung durch Geh-, Fahr- und Leitungsrecht

  • Judicialis

    EGZPO § 26

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    EGZPO § 26 Nr. 8
    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Bewilligung eines Geh- und Fahrtrechts auf einem Grundstück als Grunddienstbarkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.01.1957 - V ZR 263/56

    Beschwerdewert einer Grunddienstbarkeit

    Auszug aus BGH, 26.03.2009 - V ZR 209/08
    Die Beschwer richtet sich nach der Wertminderung, die die Grundstücke erleiden, wenn es bei der Verurteilung bliebe (Senat, BGHZ 23, 205; Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 18/03, MDR 2004, 296, std. Rspr.).
  • BGH, 02.10.2003 - V ZB 18/03

    Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Bestellung einer Dienstbarkeit

    Auszug aus BGH, 26.03.2009 - V ZR 209/08
    Die Beschwer richtet sich nach der Wertminderung, die die Grundstücke erleiden, wenn es bei der Verurteilung bliebe (Senat, BGHZ 23, 205; Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 18/03, MDR 2004, 296, std. Rspr.).
  • BGH, 27.06.2002 - V ZR 148/02

    Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 26.03.2009 - V ZR 209/08
    Sie haben nicht dargelegt (dazu: Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, NJW 2002, 2720, 2721) , dass diese Wertminderung die Zulässigkeitsgrenze übersteigt.
  • BGH, 12.12.2013 - V ZR 52/13

    Streitwert einer Klage auf Duldung der Schaffung eines Notwegs auf dem

    Insoweit gilt nichts anderes als für die Wertbemessung im Fall der Verurteilung zur Bestellung einer Wegegrunddienstbarkeit (dazu Senat, Beschluss vom 26. März 2009 - V ZR 209/08, Grundeigentum 2009, 715 f.; Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 18/03, VIZ 2004, 134 - jeweils mwN).
  • BGH, 17.12.2015 - V ZR 65/15

    Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer bei Verurteilung zur Duldung eines

    Insoweit gilt nichts anderes als für die Wertbemessung im Fall der Verurteilung zur Bestellung einer Wegegrunddienstbarkeit (Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, MDR 2014, 461 Rn. 5; vom 26. März 2009 - V ZR 209/08, Grundeigentum 2009, 715 f.; vom 2. Oktober 2003 - V ZB 18/03, VIZ 204, 134, jeweils mwN).
  • BGH, 10.11.2022 - V ZR 184/21

    Zurückweisung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision

    a) Da die Beklagten verurteilt worden sind, das Betreten der Steganlage auf ihrem Flurstück 1760 über einen von dem Kläger noch zu errichtenden Verbindungssteg dauerhaft zu dulden, richtet sich ihre Beschwer allein nach der Wertminderung, die ihr Grundstück erleidet, wenn es bei der Verurteilung bliebe (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 1957 - V ZR 263/56, BGHZ 23, 205 ff.; Beschluss vom 26. März 2009 - V ZR 209/08, GE 2009, 715 Rn. 2 mwN).
  • BGH, 08.11.2012 - V ZR 64/12

    Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bei Rechtsstreitigkeiten betreffend

    Zum anderen ist die Wertminderung zu berücksichtigen, die das Flurstück 627 erleidet, wenn es bei der Verurteilung bliebe (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 1957 - V ZR 263/56, BGHZ 23, 205, 206; Beschluss vom 26. März 2009 - V ZR 209/08, Grundeigentum 2009, 715).
  • BGH, 13.01.2022 - V ZR 135/21

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Da sie verurteilt worden sind, die Erweiterung der bestehenden Grunddienstbarkeit um ein Gehrecht zu bewilligen, richtet sich ihre Beschwer allein nach der Wertminderung, die ihr Grundstück erleidet, wenn es bei der Verurteilung bliebe (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 1957 - V ZR 263/56, BGHZ 23, 205 ff.; Beschluss vom 26. März 2009 - V ZR 209/08, GE 2009, 715 Rn. 2 mwN).
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