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   BGH, 10.06.2011 - V ZR 233/10   

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BGH, 10.06.2011 - V ZR 233/10 (https://dejure.org/2011,6090)
BGH, Entscheidung vom 10.06.2011 - V ZR 233/10 (https://dejure.org/2011,6090)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 2011 - V ZR 233/10 (https://dejure.org/2011,6090)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 93 BGB, § 94 BGB, § 280 BGB, § 311b BGB, § 917 BGB
    Rechtliche Einordnung von Versorgungsleitungen für ein Nachbargrundstück; Anspruch auf Beseitigung einer Eigentumsstörung bei unentgeltlicher Gestattung durch eine Nebenabrede beim Grundstückskauf; Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen Anspruchsberühmung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hauseigentümer ist zur Duldung von auf seinem Grundstück verlaufenden Stromleitungen und Wasserleitungen des Nachbarn wegen einer mündlichen Vereinbarung im Kaufvertrag verpflichtet; Auswirkungen von im Kaufvertrag mündlich getroffener Vereinbarung auf die Verpflichtung ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Trennung/Entfernung der dem Nachbargrundstück dienenden Versorgungsleitungen §§ 93, 94, 97, 311b, 903, 917, 1004 BGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Versorgungsleitung für Nachbargrundstück Zubehör; mündliche Nebenabrede zum notariellen Kaufvertrag; vorgerichtliche Anwaltskosten bei unberechtigter Forderung

  • rewis.io

    Rechtliche Einordnung von Versorgungsleitungen für ein Nachbargrundstück; Anspruch auf Beseitigung einer Eigentumsstörung bei unentgeltlicher Gestattung durch eine Nebenabrede beim Grundstückskauf; Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen Anspruchsberühmung

  • ra.de
  • rewis.io

    Rechtliche Einordnung von Versorgungsleitungen für ein Nachbargrundstück; Anspruch auf Beseitigung einer Eigentumsstörung bei unentgeltlicher Gestattung durch eine Nebenabrede beim Grundstückskauf; Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen Anspruchsberühmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 311b Abs. 1 S. 2; BGB § 442 Abs. 1 S. 1
    Hauseigentümer ist zur Duldung von auf seinem Grundstück verlaufenden Stromleitungen und Wasserleitungen des Nachbarn wegen einer mündlichen Vereinbarung im Kaufvertrag verpflichtet; Auswirkungen von im Kaufvertrag mündlich getroffener Vereinbarung auf die Verpflichtung ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundbuchrecht - Gemeinsame Strom- und Wasserversorgung von Nachbarhäusern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1458
  • NZM 2011, 862
  • GE 2011, 1365
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 25.10.1961 - V ZR 30/60

    Halbscheidige Giebelmauer

    Auszug aus BGH, 10.06.2011 - V ZR 233/10
    Die Versorgungsleitungen sind auch nicht aufgrund der allgemeinen Vorschrift des § 93 BGB wesentlicher Bestandteil des Gebäudes der Kläger geworden (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 1961 - V ZR 30/60, BGHZ 36, 47, 51).
  • BGH, 04.07.2008 - V ZR 172/07

    Voraussetzungen eines Notleitungsrechts

    Auszug aus BGH, 10.06.2011 - V ZR 233/10
    b) Ebensowenig kann sich der Beklagte auf ein Notleitungsrecht in entsprechender Anwendung von § 917 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2008 - V ZR 172/07, BGHZ 177, 165, 167) berufen.
  • BGH, 04.02.2005 - V ZR 142/04

    Umfang der Pflicht zur Beseitigung einer Bodenkontamination auf dem

    Auszug aus BGH, 10.06.2011 - V ZR 233/10
    Deshalb sind diese Gegenstände bis zu ihrer Entfernung allein durch ihre Anwesenheit eine Quelle fortdauernder Eigentumsstörungen (Senat, Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1367 Rn. 5).
  • BGH, 20.12.1974 - V ZR 132/73

    Nichtbeurkundete Erklärung als Auslegungsmittel

    Auszug aus BGH, 10.06.2011 - V ZR 233/10
    Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung bedarf (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) und dass das Beurkundungserfordernis alle Vereinbarungen umfasst, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 20. Dezember 1974 - V ZR 132/73, BGHZ 63, 359, 361; Urteil vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05, NJW-RR 2006, 1292 mwN).
  • BGH, 19.03.1965 - V ZR 270/62

    Betrieb einer Tankstelle auf einem an das Hausgrundstück des Betreibers

    Auszug aus BGH, 10.06.2011 - V ZR 233/10
    Geht es um die Frage, ob ein Gegenstand Zubehör zu einem Grundstück ist, dann braucht er sich nicht auf diesem Grundstück selbst zu befinden; auch wenn er nur in der Nähe desselben untergebracht ist, kann dem Erfordernis des räumlichen Verhältnisses genügt sein (Senat, Urteil vom 19. März 1965 - V ZR 270/62, MDR 1965, 561).
  • BGH, 25.05.1984 - V ZR 149/83

    Herausgabeanspruch bezüglich einer Glocke in der Zwangsversteigerung des

    Auszug aus BGH, 10.06.2011 - V ZR 233/10
    "Zur Herstellung" in diesem Sinne sind alle Teile eingefügt, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertig gestellt ist (Senat, Urteil vom 25. Mai 1984 - V ZR 149/83, NJW 1984, 2277, 2278).
  • BGH, 10.02.1978 - V ZR 33/76
    Auszug aus BGH, 10.06.2011 - V ZR 233/10
    Hierfür ist eine feste Verbindung mit dem Gebäude nicht nötig (Senat, Urteil vom 10. Februar 1978 - V ZR 33/76, NJW 1978, 1311).
  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08

    Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen

    Auszug aus BGH, 10.06.2011 - V ZR 233/10
    Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliegt, darf der Gläubiger die sich aus einer Pflichtverletzung ergebenden Rechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt (Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238, 246 Rn. 20).
  • BGH, 26.01.2007 - V ZR 175/06

    Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft;

    Auszug aus BGH, 10.06.2011 - V ZR 233/10
    Zwar ist bei unentgeltlichen Gestattungsverträgen grundsätzlich von einer jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit auszugehen (Senat, Urteil vom 26. Januar 2007 - V ZR 175/06, juris, Rn. 9).
  • BGH, 30.06.2006 - V ZR 148/05

    Beurkundungsbedürftigkeit mündlich besprochener Umstände; Berücksichtigung neuer

    Auszug aus BGH, 10.06.2011 - V ZR 233/10
    Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung bedarf (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) und dass das Beurkundungserfordernis alle Vereinbarungen umfasst, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 20. Dezember 1974 - V ZR 132/73, BGHZ 63, 359, 361; Urteil vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05, NJW-RR 2006, 1292 mwN).
  • BGH, 17.03.2023 - V ZR 140/22

    "Beschlusszwang" für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nach neuem

    Es war auch, unabhängig von der Frage des Beschlusserfordernisses nach altem und nach neuem Recht, zumindest fahrlässig, darauf zu vertrauen, mit einer baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum auch und gerade gegen den erklärten Willen der Klägerin letztlich folgenlos beginnen zu dürfen; ein solcher Rechtsstandpunkt wäre nicht plausibel (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senat, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 233/10, juris Rn. 21 ff., insoweit nicht abgedruckt in NJW-RR 2011, 1458; Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238, 246).
  • BGH, 13.07.2018 - V ZR 308/17

    Annahme einer aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folgenden

    Sie ist, weil allein deren Versorgung dienend, entweder deren Zubehör (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 233/10, NJW-RR 2011, 1458) oder aber wesentlicher Bestandteil der Doppelhaushälften im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 57/12, NJW 2013, 1154 Rn. 10); hierzu können auch Leitungen zählen, die außerhalb des Gebäudes (BGH, Urteil vom 25. März 1998 - IV ZR 137/97, NJW-RR 1998, 1034, 1035) bzw. in fremdem Grund verlegt sind (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2012 - V ZR 263/11, NJW-RR 2013, 652 Rn. 11 für einen Öltank).
  • BGH, 26.01.2018 - V ZR 47/17

    Berechtigung zum Führen von Leitungen durch ein Gebäude aufgrund

    Das Notleitungsrecht kann auch dazu berechtigen, Leitungen durch ein Gebäude zu führen; eine Einschränkung ergibt sich nur aus dem Gebot, die für den Duldungspflichtigen geringstmögliche Belastung zu wählen (Aufgabe von Senat, Urteil vom 10. Juni 2011, V ZR 233/10, GE 2011, 1365 Rn. 12).

    Soweit der Senat ausgeführt hat, dass das Notleitungsrecht analog § 917 BGB nicht die Befugnis zur Inanspruchnahme von Wohngebäuden umfasst (Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 233/10, GE 2011, 1365 Rn. 12), hält er daran nicht fest.

  • BGH, 05.12.2023 - KZR 101/20

    Fernwärmenetz Stuttgart

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beeinträchtigen fremde, über das Grundstück verlaufende Versorgungsleitungen die Rechtsposition des Eigentümers (BGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - V ZR 233/10, juris Rn. 5).
  • BGH, 23.09.2016 - V ZR 110/15

    Anbau eines Wintergartens durch den Mieter: Vermutung der Verbindung zu einem

    Nicht erforderlich ist eine feste Verbindung mit dem Gebäude (Senat, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 233/10, NJW-RR 2011, 1458).

    Es stellt, anknüpfend an die Rechtsprechung des Senats, wonach solche Teile "zur Herstellung" eingefügt sind, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertig gestellt ist (Senat, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 233/10, NJW-RR 2011, 1458), darauf ab, dass sich aus der statischen Berechnung bzw. der dieser zu entnehmenden Skizze des Wintergartens und dem der vorgelegten Karte zu entnehmenden Standort des Wintergartens im unmittelbaren Anschluss an das Gebäude erkennen lasse, dass erst der Wintergarten das Gebäude nach außen hin abschließe.

  • VGH Bayern, 02.09.2021 - 4 ZB 21.1199

    Stilllegung einer Wasserleitung - Vorder- und Hinterliegergrundstück

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erstrecke sich das Grundstückseigentum nicht auf durch das Grundstück verlaufende, der Versorgung eines anderen Grundstücks dienende Leitungen (BGH, U.v. 10.6.2011 - V ZR 233/10 - NJW-RR 2011, 1458 Rn. 6 ff.).

    Ließe sich deren Inhalt nicht mehr feststellen, so wäre im Zweifel anzunehmen, dass jedenfalls das von der Verzweigungsstelle bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze führende Teilstück - entsprechend der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung (BGH, U.v. 10.6.2011, a.a.O.) - als Zubehör (§ 97 Abs. 1 BGB) oder sogar als wesentlicher Bestandteil (§ 94 Abs. 2 BGB) des damit versorgten Gebäudes auf der Fl. Nr. 84 allein dem dortigen Eigentümer gehören sollte, während das von der Verzweigungsstelle zum Wohnhaus der Klägerin führende (1994 stillgelegte) Teilstück aus dem gleichen Grund nur dem Eigentümer der Fl. Nr. 85 gehören konnte.

  • OLG Schleswig, 26.01.2017 - 11 U 61/16

    Duldungspflicht für Entwässerungs- und Versorgungsleitungen: Notleitungsrecht

    Der Bundesgerichtshof hat in der vom Landgericht zitierten Entscheidung vom 10.06.2011 (NJW-RR 2011, 1458, Juris Rn. 12) zwar ausgeführt, dass das Notleitungsrecht nicht die Befugnis zur Inanspruchnahme der Wohngebäude eines vom Notleitungsrecht betroffenen Grundstücks umfasse.
  • OLG Hamburg, 28.02.2020 - 9 U 173/19

    Anspruch auf Duldung von Stromleitung in Reihenhausgemeinschaft

    Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger nicht aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 10.6.2011, V ZR 233/10.
  • VG Bayreuth, 24.02.2021 - B 4 K 19.210

    Anspruch auf Stilllegung einer Wasserversorgungsleitung zur Wasserversorgung

    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung (BGH, U.v. 10.06.2011 - V ZR 233/10 - juris).

    Dieser Entscheidung lagen im Keller eines Gebäudes verlaufende Versorgungsleitungen zur Versorgung eines Nachbargrundstücks zugrunde, die deshalb nicht nach § 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil des Gebäudes waren, da sie nicht zur Herstellung des Gebäudes in dieses eingefügt wurden, sondern allein zur Versorgung des Nachbargrundstücks (BGH, U.v. 10.06.2011 - V ZR 233/10 - juris Rn. 6 ff.).

  • BGH, 27.04.2023 - V ZR 118/22

    Stützung der beklagten Partei auf neues Vorbringen zur Glaubhaftmachung ihrer

    Dass die Widerbeklagte den Weg auch ohne dingliche Berechtigung möglicherweise auf der Grundlage einer schuldrechtlichen Gestattung des Widerklägers nutzen könnte, ändert an ihrer Beschwer nichts, weil eine solche Gestattung jederzeit kündbar wäre (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 233/10, NJW-RR 2011, 1458 Rn. 16 mwN).
  • VG Bayreuth, 24.02.2021 - B 1 K 19.210

    Anspruch auf Stilllegung einer Wasserversorgungsleitung zur Wasserversorgung

  • OLG Brandenburg, 31.07.2018 - 6 U 25/15

    Unternehmerkündigung eines Werklieferungsvertrages über unvertretbare Sachen:

  • LG Köln, 23.02.2012 - 1 S 125/11

    Schadensersatz hinsichtlich Anwaltskosten für die Entgegnung auf eine Kündigung

  • LG Dortmund, 07.01.2016 - 7 O 340/14

    Rückzahlung eines gezahlten Karenzentschädigungsbetrages für die Einhaltung eines

  • LG Hamburg, 26.07.2019 - 322 O 84/19

    Regressanspruch einer Rechtsschutzversicherung bei pflichtgemäßem Handeln des

  • VG Trier, 02.10.2019 - 9 K 1632/19

    Kosten der Sanierung und Unterhaltung von Anschlussleitungen; Zubehöreigenschaft

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