Weitere Entscheidung unten: LG Berlin, 09.09.2011

Rechtsprechung
   KG, 12.09.2011 - 8 U 141/11   

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https://dejure.org/2011,4492
KG, 12.09.2011 - 8 U 141/11 (https://dejure.org/2011,4492)
KG, Entscheidung vom 12.09.2011 - 8 U 141/11 (https://dejure.org/2011,4492)
KG, Entscheidung vom 12. September 2011 - 8 U 141/11 (https://dejure.org/2011,4492)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Durchsetzung einer mietvertraglichen Betriebspflicht im Wege einstweiligen Rechtsschutzes

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zeitnahe Durchsetzung der vertraglich vereinbarten Betriebspflicht des Mieters ohne konkreten Nachweis eines Nachteils beim Vermieter

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Betriebspflichtvereinbarung in Mietvertrag - Durchsetzung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebspflicht bei "Themenimmobilien"; einstweilige Verfügung; "Meilenwerk"; Oldtimer-Zentrum

  • rabüro.de

    Zur Durchsetzung der Betriebspflicht durch einstweilige Verfügung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 543 Abs. 2; ZPO § 935
    Wirksamkeit und Durchsetzung einer mietvertraglichen Betriebspflicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorläufige Durchsetzung der Betriebspflichtvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • aclanz.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Einstweilige Verfügung und Betriebspflicht: Kann der Vermieter die Betriebspflicht mit einstweiliger Verfügung durchsetzen? (RA Sofia Diamantopoulos; INFO M 10/2011, 444)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Durchsetzung der Betriebspflichtvereinbarung durch einstweilige Verfügung! (IMR 2011, 452)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GE 2011, 1484
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 03.07.2007 - 2 W 56/07

    Entfallen der vertraglich vereinbarten Betriebspflicht bei Verlusten auf Grund

    Auszug aus KG, 12.09.2011 - 8 U 141/11
    Soweit in seinem Urteil vom 18.10.2004 - 8 U 92/04 - (GE 2004, 1591) weiterer Vortrag des Verfügungsklägers zu nachprüfbaren Umständen verlangt worden ist, hält der Senat hieran nicht fest, sondern schließt sich der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung an, die solche Anforderungen nicht aufgestellt hat (KG, 22. Zivilsenat, a. a. O.; OLG Hamburg WuM 2003, 641, zitiert nach juris, Tz. 15; OLG Celle NZM 2007, 838, zitiert nach juris, Tz. 3; OLG Karlsruhe a. a. O.; OLG Frankfurt ZMR 2009, 446, zitiert nach juris, Tz. 30 ).
  • KG, 18.10.2004 - 8 U 92/04

    Gewerberaummietvertrag: Einstweilige Verfügung wegen drohender

    Auszug aus KG, 12.09.2011 - 8 U 141/11
    Soweit in seinem Urteil vom 18.10.2004 - 8 U 92/04 - (GE 2004, 1591) weiterer Vortrag des Verfügungsklägers zu nachprüfbaren Umständen verlangt worden ist, hält der Senat hieran nicht fest, sondern schließt sich der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung an, die solche Anforderungen nicht aufgestellt hat (KG, 22. Zivilsenat, a. a. O.; OLG Hamburg WuM 2003, 641, zitiert nach juris, Tz. 15; OLG Celle NZM 2007, 838, zitiert nach juris, Tz. 3; OLG Karlsruhe a. a. O.; OLG Frankfurt ZMR 2009, 446, zitiert nach juris, Tz. 30 ).
  • KG, 28.01.2013 - 8 W 5/13

    Zweck der Vereinbarung einer Betriebspflicht

    Denn der Sinn der Vereinbarung einer Betriebspflicht, der darin liegt, das Einkaufszentrum durch ein möglichst großes und vielfältiges Angebot an Geschäften für Kunden attraktiv zu halten, würde unterlaufen, wenn die Antragstellerin darauf verwiesen werden würde, mit der Durchsetzung der Betriebspflicht bis zum Abschluss eines Verfahrens in der Hauptsache zu warten (KG, KGR 2003, 315; KG, Grundeigentum 2011, 1484; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, GuT 2003, 231).

    Der Antragstellerin ist es auch nicht zuzumuten, sich auf Schadensersatzansprüche verweisen zu lassen, deren Nachweis - insbesondere was die Kausalität zwischen Vertragsverletzung und Schaden angeht - große Probleme mit sich bringt (KG, Grundeigentum 2011, 1484).

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Rechtsprechung
   LG Berlin, 09.09.2011 - 63 S 605/10   

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https://dejure.org/2011,23581
LG Berlin, 09.09.2011 - 63 S 605/10 (https://dejure.org/2011,23581)
LG Berlin, Entscheidung vom 09.09.2011 - 63 S 605/10 (https://dejure.org/2011,23581)
LG Berlin, Entscheidung vom 09. September 2011 - 63 S 605/10 (https://dejure.org/2011,23581)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GE 2011, 1484
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Brandenburg, 09.03.2016 - 4 U 88/15

    Mietvertrag: Abgrenzung zwischen einem Mietverhältnis über Wohnraum und einem

    War dies nicht der Fall, oder waren nur einzelne Regelungen des Wohnraummietrechts in Bezug genommen, ist eine Auslegung als Vereinbarung über die Anwendbarkeit von Wohnraummietrecht dagegen abgelehnt worden (so etwa: LG Berlin Urteil vom 09.09.2011 - 63 S 605/10 - Rn. 12).
  • KG, 27.08.2015 - 8 U 192/14

    Vermietung von Räumen an eine juristische Person zur Weitervermietung als

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Formular verwendet wird, das die hierfür maßgebenden Schutzvorschriften wiedergibt (Schmidt- Futterer/Blank, Mietrecht, 12. Auflage, vor § 535 BGB, Rdnr. 103; vgl. LG Berlin Urteil vom 09.09.2011 - 63 S 605/10, GE 2011, 1484 und vorgenannte Rechtsprechungsnachweise; vgl. Hinweisbeschluss des Senats vom 30. März 2015 - 8 U 205/15; Senatsurteil vom 08.12.2014 - 8 U 117/14: hier verneint).
  • OLG Düsseldorf, 16.08.2016 - 24 U 25/16

    Formularmäßige Vereinbarung der Verpflichtung des Mieters einer Arztpraxis zum

    Es steht den Parteien eines Gewerbemietvertrages grundsätzlich frei, wohnraummietrechtliche Vorschriften zur Grundlage eines Gewerbemietvertrages zu machen (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 22. Juli 1993 - 2 RE-Miet 1/92, Rz. 18; OLG Hamburg, Urteil vom 19. Oktober 1997 - 4 U 61/97; LG Berlin, Urteil vom 9. September 2012 - 63 S 605/10, Rz. 12 mwN).
  • KG, 08.12.2014 - 8 U 117/14

    Gewerberaummiete: Mieterschutz bei Abmietung durch einen sozialen Träger zwecks

    Die Überschrift "Mietvertrag für Wohnraum" ist ohne weiteres damit zu erklären, dass es sich (faktisch) um Wohnraum - und nicht einen Geschäftsraum - handelt, der zwecks Weitervermietung überlassen wird, und besagt daher nichts über den Willen, das Hauptmietverhältnis abweichend von der Gesetzeslage auch Wohnraumvorschriften zu unterstellen (vgl. auch LG Berlin GE 2011, 1484).
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