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   AG Berlin-Charlottenburg, 05.05.2011 - 218 C 271/09   

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https://dejure.org/2011,29390
AG Berlin-Charlottenburg, 05.05.2011 - 218 C 271/09 (https://dejure.org/2011,29390)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 05.05.2011 - 218 C 271/09 (https://dejure.org/2011,29390)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 05. Mai 2011 - 218 C 271/09 (https://dejure.org/2011,29390)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    §§ 556 Abs. 3, 535 Abs. 2, 560 Abs. 4 BGB; §§ 9a, 1, 6 HeizkostenV
    Zu den Anforderungen an die Heizkostenabrechnung, wenn eine Schätzung der Verbrauchswerte stattfindet

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formelle Unwirksamkeit einer Heizkostenabrechnung bei eingestellten Schätzwerten für den individuellen Verbrauch wegen defekter Heizkostenverteiler

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Heizkostenabrechnung nach Schätzwerten - unzulässig

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Heizkostenabrechnung; Erläuterung; Ersatzverfahren bei Ausfall der Verbrauchserfassungsgeräte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535 Abs. 2; BGB § 556; BGB § 560 Abs. 4
    Formelle Unwirksamkeit einer Heizkostenabrechnung bei eingestellten Schätzwerten für den individuellen Verbrauch wegen defekter Heizkostenverteiler

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Heizkostenabbrechnung: Schätzung muss ausreichend erläutert sein!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung - Schätzung von Nebenkosten

  • mietkaution.org (Kurzinformation)

    Verbrauchsschätzungen bei der Heizkostenabrechnung müssen erläutert werden

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Heizkostenabrechnung: Schätzungen müssen erläutert werden! (IMR 2012, 1019)

Papierfundstellen

  • GE 2011, 756
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.04.2008 - VIII ZR 84/07

    Kein Neubeginn der Abrechungsfrist für die Betriebskostenabrechnung durch

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 05.05.2011 - 218 C 271/09
    Die Heizkostenabrechnung 2006 weist aufgrund der eingestellten Schätzwerte für den individuellen Verbrauch an 4 Heizkostenverteilern im Esszimmer (2 defekte Heizkostenverteiler), im Arbeitszimmer (1 defekter und ein funktionierender Heizkostenverteiler) und in der Küche (1 defekter Heizkostenverteiler) und der - jedenfalls weder in der Abrechnung selbst noch innerhalb des Abrechnungszeitraumes - erläuterten noch rechnerisch dargestellten Ermittlung des jeweiligen Schätzwertes derartige Mängel auf, dass sie aufgrund dieser formellen Mängel unwirksam ist; denn schon aus dem Grund, dass die Beklagten als Mieter nicht in der Lage sind, ohne Erläuterung der Grundlagen der Schätzung und ohne Darlegung des Rechenweges die Richtigkeit dieser Abrechnung zu überprüfen, liegt ein formeller Mangel dieser Abrechnung vor (vgl. nur: BGH GE 207, 438, 349; BGH GE 2008, 795 f.; BGH GE 2011, 404 ff.), so dass den Beklagten innerhalb der Ausschlussfrist der Regelung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB keine formell ordnungsgemäße Abrechnung erteilt worden ist.
  • BGH, 08.12.2010 - VIII ZR 27/10

    Wohnraummiete: Beginn der Einwendungsfrist bei formell unwirksamer

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 05.05.2011 - 218 C 271/09
    Die Heizkostenabrechnung 2006 weist aufgrund der eingestellten Schätzwerte für den individuellen Verbrauch an 4 Heizkostenverteilern im Esszimmer (2 defekte Heizkostenverteiler), im Arbeitszimmer (1 defekter und ein funktionierender Heizkostenverteiler) und in der Küche (1 defekter Heizkostenverteiler) und der - jedenfalls weder in der Abrechnung selbst noch innerhalb des Abrechnungszeitraumes - erläuterten noch rechnerisch dargestellten Ermittlung des jeweiligen Schätzwertes derartige Mängel auf, dass sie aufgrund dieser formellen Mängel unwirksam ist; denn schon aus dem Grund, dass die Beklagten als Mieter nicht in der Lage sind, ohne Erläuterung der Grundlagen der Schätzung und ohne Darlegung des Rechenweges die Richtigkeit dieser Abrechnung zu überprüfen, liegt ein formeller Mangel dieser Abrechnung vor (vgl. nur: BGH GE 207, 438, 349; BGH GE 2008, 795 f.; BGH GE 2011, 404 ff.), so dass den Beklagten innerhalb der Ausschlussfrist der Regelung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB keine formell ordnungsgemäße Abrechnung erteilt worden ist.
  • BGH, 12.11.2014 - VIII ZR 112/14

    Wohnraummiete: Formelle Ordnungsgemäßheit einer auf einer Schätzung beruhenden

    b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung und einer in der Instanzrechtsprechung (AG Berlin-Schöneberg, WuM 1978, 23; AG Neuruppin, WuM 2004, 538, 539; LG Berlin, GE 2007, 1190; LG Berlin, GE 2011, 612; AG Berlin-Charlottenburg, GE 2011, 756, 757; AG Köln, WuM 2012, 582; AG Berlin-Tiergarten, WuM 2012, 618, 619; OLG Köln, Urteil vom 25. Juli 2014 - 1 U 45/13, BeckRS 2014, 18065 unter II 2 c bb [zum Gewerberaum]) und im Schrifttum (Schmidt-Futterer/Lammel, Mietrecht, 11. Aufl., § 9a HeizKV Rn. 30; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn. V 523; Staudinger/Weitemeyer, BGB, Neubearb. 2014, Anhang B zu § 556c BGB - HeizkostenV Rn. 9) vertretenen Ansicht, sind an die formelle Ordnungsgemäßheit einer Heizkostenabrechnung keine weitergehenden Anforderungen zu stellen.
  • AG Hanau, 25.06.2014 - 37 C 285/13

    Vermieter schuldet Wärmeversorgung aufgrund des Mietvertrages

    Diese häufig auftretenden Fälle sind in der Rechtsprechung bekannt und führen entweder dazu, dass der Vermieter die Verbrauchswerte im Wege der Schätzung umlegen muss (BGH, Beschluss vom 05.03.2013, Aktenzeichen: VIII ZR 310/12 - Juris), die umgelegten kosten um 15% zu kürzen sind (zuletzt BGH, Beschluss vom 13.03.2012, Aktenzeichen VIII ZR 218/11; LG Berlin, Urteil vom 25.02.2013, Aktenzeichen: 67 S 365/12 - Juris) oder eine Umlage eben schlicht nicht möglich ist (LG Frankfurt, Urteil vom 15.03.2011, Aktenzeichen: 17 S 42/09; AG Charlottenburg, Urteil vom 05.05.2011, Aktenzeichen: 218 C 271/09 - Juris), jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt des Einbaus von Verbrauchszählern (AG Köpenick, Urteil vom 29.04.2008, Aktenzeichen: 9 C 15/08 - Juris) oder der Angabe der jeweiligen Messbestände.
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