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   BGH, 27.07.2012 - V ZR 2/12   

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https://dejure.org/2012,25669
BGH, 27.07.2012 - V ZR 2/12 (https://dejure.org/2012,25669)
BGH, Entscheidung vom 27.07.2012 - V ZR 2/12 (https://dejure.org/2012,25669)
BGH, Entscheidung vom 27. Juli 2012 - V ZR 2/12 (https://dejure.org/2012,25669)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 670 BGB, § 683 BGB, § 812 Abs 1 BGB, § 818 Abs 2 BGB, § 921 BGB
    Abriss eines Gebäudes bei gemeinsamer Giebelwand mit dem Nachbargebäude: Anspruch des Nachbarn auf Anbringung von Wärmedämmung und Außenputz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechte des Grundstückseigentümers nach Abriss eines von zwei aneinandergrenzenden Gebäuden mit gemeinsamer Giebelwand; Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Herstellung der Wärmedämmung und des Außenputzes

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kostenerstattung für Wärmedämmung nach Abriss eines Gebäudes mit gemeinsamer Giebelwand

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Wärmedämmung bei Abriss des Nachbargebäudes und gemeinsamer Giebelwand; Grenzwand; Kommunwand

  • rewis.io

    Abriss eines Gebäudes bei gemeinsamer Giebelwand mit dem Nachbargebäude: Anspruch des Nachbarn auf Anbringung von Wärmedämmung und Außenputz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung der Kosten für die Herstellung der Wärmedämmung und des Außenputzes nach Abriss eines von zwei aneinandergrenzenden Gebäuden mit gemeinsamer Giebelwand

  • datenbank.nwb.de

    Abriss eines Gebäudes bei gemeinsamer Giebelwand mit dem Nachbargebäude: Anspruch des Nachbarn auf Anbringung von Wärmedämmung und Außenputz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abriss eines Nachbarhauses trotz gemeinsamer Giebelmauer möglich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Kommunwandfreistellung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nach Abriss eines angrenzenden Gebäudes kann ggf. Wärmedämmung der Giebelwand und Verputzung verlangt werden

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz, wenn der Nachbar sein Haus abreißt?

  • presseportal.de (Kurzinformation)

    Ungeschützte Mauer - Nach einem Abriss stand die Giebelwand des Nachbarn "nackt" da

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anspruch auf Wärmedämmung bei Abriss des Nachbarhauses? (IMR 2013, 154)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GE 2012, 1309
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.11.1980 - V ZR 148/79

    Beeinträchtigung der Kommunmauer durch Abriß eines angebauten Hauses

    Auszug aus BGH, 27.07.2012 - V ZR 2/12
    Dem widerspricht es, wenn der Abriss des Nachbarhauses die Bestands- und Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Giebelmauer derart beeinträchtigt, dass der andere Nachbar gezwungen wird, sich durch bauliche Maßnahmen erst wieder die Nutzungsmöglichkeit zu verschaffen, die ihm die Mauer bisher bot (Senat, Urteil vom 28. November 1980 - V ZR 148/79, BGHZ 78, 379, 398 f.; Urteil vom 21. April 1989 - V ZR 248/87, NJW 1989, 2541).

    d) Anders als die Beklagte meint, kommt es somit nicht darauf an, dass die Giebelwand als solche erhalten geblieben ist; entscheidend ist vielmehr, dass ihr durch den Abriss des angebauten Hauses der bisherige Schutz gegen Witterungseinflüsse genommen wurde und sie folglich in dem freigelegten Zustand für die Klägerin nicht mehr ausreichend als Hausabschlusswand nutzbar war (vgl. Senat, Urteil vom 28. November 1980 - V ZR 148/79, BGHZ 78, 397, 399).

    Er muss jedoch diejenigen Maßnahmen treffen, die zur Verhinderung oder Beseitigung der Auswirkungen des Abrisses auf das Nutzungsinteresse des Nachbarn geboten sind (Senat, Urteil vom 28. November 1980 - V ZR 148/79, aaO; Urteil vom 21. April 1989 - V ZR 248/87, aaO).

    Bei den dafür nötigen Aufwendungen handelt es sich nicht etwa um Unterhaltungskosten im Sinne von § 922 Satz 2 BGB, die - unter der Voraussetzung fortbestehenden Miteigentums an der Wand - von beiden Nachbarn gleichmäßig zu tragen wären (Senat, Urteil vom 28. November 1980 - V ZR 148/79, aaO).

  • BGH, 18.02.2011 - V ZR 137/10

    Nachbarrecht: Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Anbringung einer Wärmedämmung

    Auszug aus BGH, 27.07.2012 - V ZR 2/12
    Es handelt sich deshalb um eine Nachbarwand, die auch als halbscheidige Giebelmauer oder Kommunmauer bezeichnet wird, welche dazu bestimmt ist, von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück benutzt zu werden; das hierdurch begründete Rechtsverhältnis der Nachbarn ist durch die §§ 921, 922 BGB sowie - gegebenenfalls - durch landesrechtliche Vorschriften besonders geregelt (Senat, Urteil vom 18. Februar 2011 - V ZR 137/10, NJW-RR 2011, 515, 516 Rn. 8).

    Dies schließt es aus, die von dem Senat entwickelten Grundsätze zu dem nachträglichen Anbau an eine vollständig auf dem Nachbargrundstück stehende Grenzwand (siehe dazu Urteil vom 18. Februar 2011 - V ZR 137/10, NJW-RR 2011, 515 f. Rn. 6; Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 171/09, NJW 2010, 1808 Rn. 8) auf den hier vorliegenden Fall zu übertragen.

  • BGH, 21.04.1989 - V ZR 248/87

    Beeinträchtigung einer Grenzeinrichtung bei Abriß eines Hauses

    Auszug aus BGH, 27.07.2012 - V ZR 2/12
    Dem widerspricht es, wenn der Abriss des Nachbarhauses die Bestands- und Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Giebelmauer derart beeinträchtigt, dass der andere Nachbar gezwungen wird, sich durch bauliche Maßnahmen erst wieder die Nutzungsmöglichkeit zu verschaffen, die ihm die Mauer bisher bot (Senat, Urteil vom 28. November 1980 - V ZR 148/79, BGHZ 78, 379, 398 f.; Urteil vom 21. April 1989 - V ZR 248/87, NJW 1989, 2541).

    Er muss jedoch diejenigen Maßnahmen treffen, die zur Verhinderung oder Beseitigung der Auswirkungen des Abrisses auf das Nutzungsinteresse des Nachbarn geboten sind (Senat, Urteil vom 28. November 1980 - V ZR 148/79, aaO; Urteil vom 21. April 1989 - V ZR 248/87, aaO).

  • BGH, 16.04.2010 - V ZR 171/09

    Abriss eines Gebäudes entlang der Grenze benachbarter Grundstücke: Anspruch des

    Auszug aus BGH, 27.07.2012 - V ZR 2/12
    Dies schließt es aus, die von dem Senat entwickelten Grundsätze zu dem nachträglichen Anbau an eine vollständig auf dem Nachbargrundstück stehende Grenzwand (siehe dazu Urteil vom 18. Februar 2011 - V ZR 137/10, NJW-RR 2011, 515 f. Rn. 6; Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 171/09, NJW 2010, 1808 Rn. 8) auf den hier vorliegenden Fall zu übertragen.
  • BGH, 11.04.2008 - V ZR 158/07

    Pflichten der Nachbarn bei gemeinsamer, nur teilweise angebauter Giebelwand

    Auszug aus BGH, 27.07.2012 - V ZR 2/12
    Zwar hat der Senat in diesem Sinn den Fall entschieden, dass der Teilhaber einer Giebelwand, an die (noch) nicht (vollständig) angebaut ist, die Kosten für das Anbringen einer Wärmedämmung auf dem freien Teil der Wand allein tragen muss (Urteil vom 11. April 2008 - V ZR 158/07, NJW 2008, 2032, 2033 Rn. 17).
  • BGH, 20.10.2017 - V ZR 42/17

    Nachbarrecht: Tatsächliche Vermutung einer Errichtung einer Grenzanlage mit dem

    Die Vorschrift will auch die Aufhebung oder Minderung des Bestimmungszwecks der Einrichtung und deren Brauchbarkeit in dem bisherigen Umfang für diesen Zweck zum Nachteil des Nachbarn verhindern (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juli 2012 - V ZR 2/12, Grundeigentum 2012, 1309 Rn. 8).
  • BGH, 17.01.2014 - V ZR 292/12

    Nachbarschutz in Nordrhein-Westfalen: Anspruch auf Beseitigung einer

    Das ist eine Mauer, welche von einem Grundstückseigentümer - nicht notwendig zur Hälfte - auf seinem und auf dem Nachbargrundstück errichtet wurde und dazu bestimmt ist, von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück benutzt zu werden (siehe nur Senat, Urteil vom 27. Juli 2012 - V ZR 2/12, Grundeigentum 2012, 1309).
  • BGH, 22.01.2021 - V ZR 12/19

    Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit

    aa) Als Nachbarwand, halbscheidige Giebelmauer oder auch Kommunmauer wird eine auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Mauer bezeichnet, an die von beiden Seiten angebaut ist und die dazu bestimmt ist, von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück benutzt zu werden; das hierdurch begründete Rechtsverhältnis der Nachbarn ist durch die §§ 921, 922 BGB sowie durch landesrechtliche Vorschriften besonders geregelt (vgl. Senat, Urteil vom 28. November 1980 - V ZR 148/79, BGHZ 78, 397, 398; Urteil vom 18. Februar 2011 - V ZR 137/10, NZM 2011, 758 Rn. 8; Urteil vom 27. Juli 2012 - V ZR 2/12, GE 2012, 1309; Urteil vom 17. Januar 2014 - V ZR 292/12, NJW-RR 2014, 973 Rn. 26).

    Darunter fallen nicht nur Eingriffe in die Substanz einer Grenzeinrichtung, sondern auch Handlungen, die den Bestimmungszweck der Einrichtung und ihre bisherige Brauchbarkeit für diesen Zweck zum Nachteil des Miteigentümers aufheben oder mindern; denn nach dem Schutzzweck des § 922 BGB kann jeder der Nachbarn verlangen, dass sein Recht auf ungehinderte Benutzung der Grenzeinrichtung unangetastet bleibt (vgl. Senat, Urteil vom 28. November 1980 - V ZR 148/79, BGHZ 78, 397, 398 f.; Urteil vom 21. April 1989 - V ZR 248/87, NJW 1989, 2541; Urteil vom 27. Juli 2012 - V ZR 2/12, GE 2012, 1309; sowie zu einer Hecke Urteil vom 20. Oktober 2017 - V ZR 42/17, NZM 2018, 245 Rn. 18).

    In diesem Fall hat der andere Nachbar einen Anspruch darauf, dass der Abreißende auf seine Kosten die Nutzungsmöglichkeit wiederherstellt, die die Mauer dem Nachbarn bisher bot (vgl. Senat, Urteil vom 28. November 1980 - V ZR 148/79, aaO S. 399; Urteil vom 21. April 1989 - V ZR 248/87, aaO; Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 171/09, MDR 2010, 740; Urteil vom 27. Juli 2012 - V ZR 2/12, aaO).

    Der Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, d.h. von dem aus die Mauer freigelegt wurde, hat dem Nachbarn durch geeignete Maßnahmen die Nutzungsmöglichkeit wieder zu verschaffen, die sie ihm bisher bot (vgl. Senat, Urteil vom 28. November 1980 - V ZR 148/79, BGHZ 78, 397, 399; Urteil vom 21. April 1989 - V ZR 248/87, NJW 1989, 2541; Urteil vom 27. Juli 2012 - V ZR 2/12, GE 2012, 1309).

    Zudem hat der Senat für den Fall, dass eines von zwei an die Nachbarwand angebauten Wohnhäusern abgerissen und nicht wieder aufgebaut und die Giebelmauer dadurch zur Außenwand wird, entschieden, dass im Regelfall auch die Herstellung einer Wärmedämmung an der gemeinsamen Giebelmauer geschuldet ist (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juli 2012 - V ZR 2/12, GE 2012, 1309).

  • BGH, 14.06.2019 - V ZR 144/18

    Duldungspflichten eines Grundstücks-Eigentümer hinsichtlich eines Überbaus durch

    c) Wird mit dem Kläger davon ausgegangen, dass eine (teilweise) auf beiden Grundstücken stehende Nachbarwand (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 27. Juli 2012 - V ZR 2/12, GE 2012, 1309 Rn. 7) vorhanden ist, an die die Reihenhäuser in beiden Richtungen angebaut sind, fehlt es an dem Vorliegen einer Grenzwand, so dass eine Duldungspflicht nach § 10a Abs. 1 Satz 1 NachbG HE schon deshalb nicht in Betracht kommt.
  • OLG Düsseldorf, 05.05.2023 - 15 U 1/17

    Giebelwand

    Als Nachbarwand, halbscheidige Giebelmauer oder auch Kommunmauer wird eine auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Mauer bezeichnet, an die von beiden Seiten angebaut ist und die dazu bestimmt ist, von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück benutzt zu werden; das dadurch begründete Rechtsverhältnis der Nachbarn ist durch die §§ 921, 922 BGB sowie - gegebenenfalls - durch landesrechtliche Vorschriften besonders geregelt (vgl. BGH, NJW 1981, 866, 867 ; NJW-RR 2011, 515 Rn. 8 ; Urt. v. 27.07.2012 - V ZR 2/12, BeckRS 2012, 18858 Rn. 7 ; NJW-RR 2014, 973 Rn. 26; NJW-RR 2021, 401 Rn. 15; vgl. auch MüKoBGB/Brückner, 9. Aufl., § 921 Rn. 16-19; BeckOK BGB/Fritzsche, 65. Ed., Stand: 01.02.2023, § 921 Rn. 15 f.; BeckOGK/Vollkommer, Stand: 01.02.2023, BGB § 921 Rn. 26).

    Darunter fallen nicht nur Eingriffe in die Substanz einer Grenzeinrichtung, sondern auch Handlungen, die den Bestimmungszweck der Einrichtung und ihre bisherige Brauchbarkeit für diesen Zweck zum Nachteil des Miteigentümers aufheben oder mindern; denn nach dem Schutzzweck des § 922 BGB kann jeder der Nachbarn verlangen, dass sein Recht auf ungehinderte Benutzung der Grenzeinrichtung unangetastet bleibt (vgl. BGH, NJW 1981, 866, 867 ; NJW 1989, 2541 ; BeckRS 2012, 18858 Rn. 8 ; NJW-RR 2018, 528 Rn. 18; NJW-RR 2021, 401 Rn. 25).

    Wird deshalb infolge des Umbaus des Hauses bzw. dessen Dachs die gemeinsame Giebelmauer in ihrer Bestands- und Funktionsfähigkeit als Abschlusswand des Nachbargebäudes beeinträchtigt, so liegt darin eine gegen § 922 S. 3 BGB verstoßende Änderung dieser Grenzeinrichtung, wenn nicht der Eigentümer des umgebauten Hauses von vornherein diejenigen Maßnahmen trifft, die zur Verhinderung oder Beseitigung solcher Auswirkungen im Nutzungsinteresse des Nachbarn geboten sind (vgl. zum Abriss des Hauses: BGH, NJW 1981, 866, 867; NJW 1989, 2541; Urt. v. 27.07.2012 - V ZR 2/12, BeckRS 2012, 18858 Rn. 10).

  • OLG Dresden, 11.04.2018 - 1 U 1135/17

    Pflichten der Gemeinde beim Abriss eines Hauses im Wege der Ersatzvornahme

    Das hierdurch begründete Rechtsverhältnis der Nachbarn ist durch die §§ 921, 922 BGB sowie - gegebenenfalls - durch landesrechtliche Vorschriften besonders geregelt (BGH, Urt. v. 18.02.2011, Az.: V ZR 137/10, GE 2011, 609, Tz. 8; BGH, Urt. v. 27.07.2012, Az.: V ZR 2/12, GE 2012, 1309, Tz. 7).
  • LG Mönchengladbach, 12.11.2018 - 1 O 79/18

    Abriss Nachbarwand Schadenersatz

    Geschuldet ist folglich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, wozu auch die Herstellung einer Wärmedämmung gehört, die vormals durch das angrenzende Nachbargebäude gewährleistet war (BGH, Urteil vom 27.07.2012 - V ZR 2/12, GE 2012, 1309).

    Bei den dafür nötigen Aufwendungen handelt es sich nicht etwa um Unterhaltungskosten im Sinne von § 922 S. 2 BGB, die von beiden Nachbarn gleichmäßig zu tragen wären (BGH, Urteil vom 27.07.2012 - V ZR 2/12, GE 2012, 1309).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2019 - 10 B 970/19

    Beseitigung eines Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück und Nachbarschutz; Fehlende

    vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. Juli 2012 - V ZR 2/12 -, juris, Rn. 7 ff.; Bbg. OLG, Urteil vom 21. April 2011 - 5 U 51/09 -, juris, Rn. 34 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 6. September 2004 - 16 U 211/03 -, juris, Rn. 14; OLG Köln, Urteil vom 19. Juni 1996 - 5 U 210/95 -, juris, Rn. 4 ff.
  • LG München II, 15.09.2020 - 2 S 941/20

    Berufung, Rechtsanwaltskosten, Beschaffenheit, Revision, Zustimmung, Anspruch,

    Die Vorschrift will auch die Aufhebung oder Minderung des Bestimmungszwecks der Einrichtung und deren Brauchbarkeit in dem bisherigen Umfang für diesen Zweck zum Nachteil des Nachbarn verhindern (vgl. BGH ZfIR 2012, 802 = GE 2012, 1309 = BeckRS 2012, 18858 Rn. 8).
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