Weitere Entscheidung unten: KG, 11.10.2016

Rechtsprechung
   BGH, 24.11.2016 - I ZB 52/15   

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https://dejure.org/2016,46984
BGH, 24.11.2016 - I ZB 52/15 (https://dejure.org/2016,46984)
BGH, Entscheidung vom 24.11.2016 - I ZB 52/15 (https://dejure.org/2016,46984)
BGH, Entscheidung vom 24. November 2016 - I ZB 52/15 (https://dejure.org/2016,46984)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 2 S 1 RVG
    Markenlöschungsverfahren: Bemessung des Gebührenstreitwerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens

  • IWW

    § 33 Abs. 1 RVG, § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG, §§ 39 bis 60 GKG, Abschnitt 7 des Gerichtskostengesetzes, § 51 Abs. 1 GKG

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des für die Rechtsanwaltsgebühren im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren maßgebliche Gegenstandswerts

  • rewis.io

    Markenlöschungsverfahren: Bemessung des Gebührenstreitwerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Rescue Tropfen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 23 Abs. 2 S. 1; RVG § 23 Abs. 3 S. 2
    Bestimmung des für die Rechtsanwaltsgebühren im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren maßgebliche Gegenstandswerts

  • datenbank.nwb.de

    Markenlöschungsverfahren: Bemessung des Gebührenstreitwerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Markenlöschungsstreit - und der Streitwert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sparkasse behält Monopol auf Rot für Retail-Banking

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 320
  • GRUR-RR 2017, 127
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.07.2015 - I ZB 61/13

    Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung

    Auszug aus BGH, 24.11.2016 - I ZB 52/15
    Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 6).

    Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7).

    Im Einzelfall kann der Wert angesichts des Interesses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7 mwN).

  • BGH, 16.03.2006 - I ZB 48/05

    Festsetzung des Beschwerdewerts in einem markenrechtlichen

    Auszug aus BGH, 24.11.2016 - I ZB 52/15
    Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7).

    Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 EUR im Regelfall billigem Ermessen (BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2; Büscher in  Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 13).

  • BGH, 21.07.2016 - I ZB 52/15

    Bestand der roten Farbmarke der Sparkassen

    Auszug aus BGH, 24.11.2016 - I ZB 52/15
    Er wende allein für die Werbung konstant zwischen 130 Millionen EUR und 150 Millionen EUR im Jahr auf (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - I ZB 52/15, GRUR 2016, 1167 Rn. 28 = WRP 2016, 1364 - Sparkassen-Rot).
  • BGH, 30.07.2012 - IX ZB 165/10

    Gegenstandswert für die Gebühren des Verfahrensbevollmächtigten: Streit über die

    Auszug aus BGH, 24.11.2016 - I ZB 52/15
    Sie sind auf Rechtsbeschwerdeverfahren als besondere Beschwerdeverfahren anzuwenden, soweit dort Gerichtsgebühren nicht erhoben werden oder sich - wie im Streitfall - nicht nach dem Wert richten (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2012 - IX ZB 165/10, NJW-RR 2012, 1257).
  • BGH, 22.12.2017 - I ZB 45/16

    Markenlöschungsverfahren: Bemessung des Gegenstandswertes des

    Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7; Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3).

    Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 EUR im Regelfall billigem Ermessen (BGH, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 13).

  • BGH, 06.10.2020 - XI ZR 355/18

    Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des

    a) Bis Februar 2017 haben die Zivilsenate des Bundesgerichtshofs ungeachtet der seit April 2015 geänderten Rechtsprechung zu § 66 Abs. 6 GKG über Anträge nach § 33 RVG weiterhin in der Besetzung von fünf Richtern entschieden, ohne die Frage der funktionellen Zuständigkeit zu thematisieren (BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 4 ff., vom 2. Februar 2016 - XI ZR 60/15, juris, vom 16. Juni 2016 - V ZR 49/15, AGS 2017, 136, vom 26. Juli 2016 - II ZR 137/15, juris Rn. 1 f., vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 und vom 2. Februar 2017 - V ZR 49/15, juris).
  • BGH, 28.05.2020 - I ZB 25/18

    Bestimmen des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach billigem

    a) Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Designnichtigkeitsverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs (zum Markenlöschungsstreit: BGH, Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 17/17, WRP 2018, 950 Rn. 2).

    b) In einem Markenlöschungsstreit entspricht nach der Rechtsprechung des Senats die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000 EUR im Regelfall billigem Ermessen (BGH, Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 13).

  • BGH, 27.03.2018 - X ZB 3/15

    Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im patentrechtlichen

    Der für die Rechtsanwaltsgebühren in einem Rechtsbeschwerdeverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich nach der Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG, die auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG verweist (vgl. zur Rechtsbeschwerde in Markensachen BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 6; Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 2).

    Ist das Patent erteilt und mit dem Einspruch angegriffen, rechtfertigt sich im Regelfall die Annahme eines höheren Werts, der bei einem einzelnen Einsprechenden mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit 75.000 EUR bemessen werden kann (vgl. BPatGE 53, 142, 143: Regelgegenstandswert für das Einspruchsverfahren 60.000 EUR; BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 7; Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349: Regelgegenstandswert für das Markenlöschungsverfahren 50.000 EUR).

  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 6/16

    Rechtsbeschwerdeverfahren: Gebührenstreitwert bei markenrechtlichem Widerspruch

    Sie ist jedoch entsprechend auf Rechtsbeschwerdeverfahren als besondere Beschwerdeverfahren anzuwenden, soweit dort Gerichtsgebühren nicht erhoben werden oder sich - wie im Streitfall - nicht nach dem Wert richten (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2012 - IX ZB 165/10, NJW-RR 2012, 1257; BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 6; Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 2).
  • BGH, 28.05.2020 - I ZB 26/18

    Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das

    a) Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Designnichtigkeitsverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs (zum Markenlöschungsstreit: BGH, Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 17/17, WRP 2018, 950 Rn. 2).

    b) In einem Markenlöschungsstreit entspricht nach der Rechtsprechung des Senats die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000 EUR im Regelfall billigem Ermessen (BGH, Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 3; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rn. 13).

  • BGH, 06.10.2021 - II ZB 30/19

    Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der

    Diese Regelungen gelten auch für Rechtsbeschwerdeverfahren als besondere Beschwerdeverfahren und gehen der das jeweilige Ausgangsverfahren betreffenden allgemeinen Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG vor (BGH, Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 2; Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 6/16, MarkenR 2018, 454 Rn. 3).
  • BPatG, 26.02.2020 - 29 W (pat) 24/17

    Anspruch auf Löschung der aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Farbmarke

  • BGH, 07.09.2021 - I ZB 21/20

    Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im

  • BPatG, 04.02.2021 - 29 W (pat) 525/19
  • BPatG, 08.03.2021 - 29 W (pat) 14/20
  • BPatG, 17.09.2019 - 29 W (pat) 59/17
  • BPatG, 19.08.2022 - 25 W (pat) 28/20
  • BPatG, 04.03.2021 - 30 W (pat) 811/18

    Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "Schachtel und

  • BPatG, 23.11.2020 - 28 W (pat) 29/17
  • BPatG, 13.05.2019 - 27 W (pat) 37/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "JAZZ IN DEN MINISTERGÄRTEN

  • BPatG, 14.10.2019 - 27 W (pat) 45/17
  • BPatG, 18.04.2018 - 29 W (pat) 16/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "YOU & ME" - wirksamer und

  • BPatG, 12.08.2019 - 26 W (pat) 44/16
  • BPatG, 12.11.2019 - 28 W (pat) 18/16
  • BPatG, 01.10.2019 - 28 W (pat) 18/17
  • BPatG, 01.10.2019 - 28 W (pat) 33/17
  • BPatG, 27.07.2023 - 30 W (pat) 806/22
  • BPatG, 07.09.2021 - 25 W (pat) 9/20

    Markenbeschwerdeverfahren - Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens

  • BPatG, 02.10.2019 - 28 W (pat) 47/18
  • BPatG, 20.03.2019 - 28 W (pat) 8/17

    Festsetzung des Gegenstandswertes für ein Patentlöschungsverfahren

  • BPatG, 17.05.2021 - 30 W (pat) 810/18
  • BPatG, 26.02.2019 - 27 W (pat) 557/17
  • BPatG, 24.01.2017 - 35 W (pat) 8/14
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Rechtsprechung
   KG, 11.10.2016 - 5 U 139/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,47392
KG, 11.10.2016 - 5 U 139/15 (https://dejure.org/2016,47392)
KG, Entscheidung vom 11.10.2016 - 5 U 139/15 (https://dejure.org/2016,47392)
KG, Entscheidung vom 11. Oktober 2016 - 5 U 139/15 (https://dejure.org/2016,47392)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Gezielte Gehörsvereitelung

    § 12 Abs 2 UWG, § 935 ZPO, § 936 ZPO, § 940 ZPO
    Lauterkeitsrechtliches Eilverfahren: Missbräuchliches Forum-Shopping

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung bei sog. "Forum-Shopping" des Antragstellers

  • rechtsportal.de

    UWG § 12 Abs. 2
    Missbräuchliches Forum-Shopping im lauterkeitsrechtlichen Eilverfahren

  • rechtsportal.de

    UWG § 12 Abs. 2
    Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung bei sog. "Forum-Shopping" des Antragstellers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Gleichzeitiger Antrag auf einstweilige Verfügung vor zwei Gerichten rechtsmissbräuchlich

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands für einstweilige Verfügung rechtlich zulässig - Rechtsmissbrauch wenn an anderem Gericht bereits erfolglos Verfügungsantrag gestellt wurde

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Rechtsmissbrauch durch fliegenden Gerichtsstand

  • kanzleikompa.de (Kurzinformation)

    Berliner Luft wird für Gerichtsstandsvielflieger dünn

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 320
  • GRUR-RR 2017, 128
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamburg, 06.12.2006 - 5 U 67/06

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Weitere Anspruchsverfolgung in

    Auszug aus KG, 11.10.2016 - 5 U 139/15
    Dies lässt sich jedenfalls dann mit guten Gründen annehmen, wenn der (vermeintlich) Verletzte (im Wege rechtsmissbräuchlichen "Forum-Shoppings") erkennbar eine vorgesehene Beteiligung des Prozessgegners an der Entscheidungsfindung vereiteln will, was dann zwar nicht der Dringlichkeit seines Anliegens, wohl aber dem gemäß § 12 Abs. 2 UWG, §§ 935, 940 ZPO darüber hinaus erforderlichen besonderen Rechtsschutzbedürfnis an einer Eilentscheidung entgegensteht (vgl. OLG Hamburg GRUR 2007, 614; Hess a.a.O. m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 13.04.2006 - U (Kart) 23/05

    Zur wettbewerbsrechtlich unzulässigen Unterbringung der Vertragsbedingungen in

    Auszug aus KG, 11.10.2016 - 5 U 139/15
    Ein solches Vorgehen - regelmäßig in Reaktion auf einen verlautbarten Hinweis des zunächst angerufenen Gerichts, wegen rechtlicher und/oder tatsächlicher Bedenken die begehrte einstweilige Verfügung nicht oder jedenfalls nicht ohne mündliche Verhandlung erlassen zu wollen - widerlegt grundsätzlich nicht die Dringlichkeitsvermutung (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 2006, 782, 785; OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 226; a.A. für den Fall der Rücknahme vor Entscheidung und erneuten Einreichung vor demselben Gericht [dringlichkeitsschädlich]: OLG München Magazindienst 2005, 560).
  • OLG Frankfurt, 22.03.2001 - 6 W 67/01

    Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen eines

    Auszug aus KG, 11.10.2016 - 5 U 139/15
    Den Verfügungsgrund gefährdet im lauterkeitsrechtlichen Eilverfahren, wer (in Ausschöpfung des "fliegenden Gerichtsstands" gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG) - wie hier die Antragstellerin - gleich mehrere Landgerichte mit seinem Eilantrag beschäftigt: Sonach kann die aus § 12 Abs. 2 UWG folgende Dringlichkeitsvermutung jedenfalls dann ohne weiteres widerlegt sein, wenn der Antragsteller den in erster Instanz zurückgewiesenen Antrag (anstatt Rechtsmittel einzulegen) zurücknimmt und ihn vor einem anderen Gericht neu stellt (OLG Frankfurt GRUR-RR 2002, 44 f.; Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 137).
  • OLG Hamburg, 07.03.2002 - 3 U 325/01

    Verwechslungsgefahr im Markenrecht

    Auszug aus KG, 11.10.2016 - 5 U 139/15
    Ein solches Vorgehen - regelmäßig in Reaktion auf einen verlautbarten Hinweis des zunächst angerufenen Gerichts, wegen rechtlicher und/oder tatsächlicher Bedenken die begehrte einstweilige Verfügung nicht oder jedenfalls nicht ohne mündliche Verhandlung erlassen zu wollen - widerlegt grundsätzlich nicht die Dringlichkeitsvermutung (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 2006, 782, 785; OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 226; a.A. für den Fall der Rücknahme vor Entscheidung und erneuten Einreichung vor demselben Gericht [dringlichkeitsschädlich]: OLG München Magazindienst 2005, 560).
  • OLG Hamburg, 26.11.2009 - 3 U 60/09

    Einstweiliges Verfügungsverfahren: Zeitweilige doppelte Rechtshängigkeit des

    Auszug aus KG, 11.10.2016 - 5 U 139/15
    Eine andere Frage ist aber, ob man den Verfügungsgrund hier deshalb als nicht (mehr) gegeben ansieht, weil sich der Antragsteller mit dieser Vorgehensweise des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes begibt (vgl. OLG München WRP 2011, 364, 365; ähnlich OLG Hamburg GRUR-RR 2010, 266 f.).
  • OLG München, 27.12.2010 - 6 U 4816/10

    Wettbewerbsrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Pay-TV-Werbung für

    Auszug aus KG, 11.10.2016 - 5 U 139/15
    Eine andere Frage ist aber, ob man den Verfügungsgrund hier deshalb als nicht (mehr) gegeben ansieht, weil sich der Antragsteller mit dieser Vorgehensweise des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes begibt (vgl. OLG München WRP 2011, 364, 365; ähnlich OLG Hamburg GRUR-RR 2010, 266 f.).
  • OLG Hamburg, 13.01.2022 - 7 W 156/21

    Luke Mockridge ./. Der Spiegel

    Denn wer in einer solchen Situation anstatt des möglicherweise zeitraubenden Wegs bis zur Entscheidung der zweiten Instanz (nach mündlicher Verhandlung und Berufungsverhandlung oder nach sofortiger Beschwerde und Nichtabhilfebeschluss) den voraussichtlich schnelleren Weg der Rücknahme und Anrufung eines anderen Landgerichts wählt, unterstreicht normalerweise mit seinem Verhalten gerade, dass er es eilig hat (KG, U. v. 11.10.2016 - 5 U 139/15 - GRUR-RR 2017, 128 [Rz.3]; OLG Düsseldorf, U. v. 13.4.2006 - U (Kart) 23/05 - GRUR 2006, 782, 785 OLG Frankfurt, U. v. 17.2.2005 - 6 U 228/04 - BeckRS 2005, 158728 [Rz.15]).
  • LG München I, 24.01.2017 - 33 O 7366/16

    Rechtsmissbräuchliche Titelerschleichung im Verfügungsverfahren

    Denn ein klarer Fall des Rechtsmissbrauchs liegt jedenfalls in der Titelerschleichung unter Umgehung der prozessualen Wahrheitspflicht (vgl. zur Titelerschleichung MüKo/Braun, ZPO, 5. Auflage, Vor § 578 Rdnr. 12): Indem der Antragstellervertreter die gerichtliche Nachfrage nach einer Reaktion der Antragsgegnerin wahrheitswidrig verneint hat, hat er die von der Kammer als relevant angesehene Beteiligung der Antragsgegnerin an der Entscheidungsfindung vereitelt (vgl. auch KG, Urteil vom 11.10.2016, Az.: 5 U 139/15 = BeckRS 2016, 20975 sowie OLG Hamburg, GRUR 2007, 614 - forum-shopping).
  • KG, 15.10.2021 - 5 W 133/21

    Investoren-Präsentation - Vortragspflichten des eine einstweilige Verfügung

    Ebenso wie der Senat bereits in den Fällen des unzulässigen Forum-Shopping (vgl. Senat, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 5 U 139/15 -, Rn. 3, juris) entschieden hat, besteht ein Rechtschutzbedürfnis nicht, wenn eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Antragsteller eine vorgesehene Beteiligung des Antragsgegners vereiteln will.

    Umgekehrt trifft der Senat im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung darüber, ob nicht zusätzlich zu dem hier angenommenen Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses auch Rechtsmissbräuchlichkeit - und zwar nicht nur in der vom Senat in der Entscheidung zum Forum-Shopping (vgl. Senat, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 5 U 139/15 -, Rn. 3, juris) angenommenen, allein zum Entfall des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes führenden Form, sondern - im Sinne von § 8c UWG anzunehmen wäre.

  • KG, 14.08.2023 - 5 W 117/23

    Streitwert-Taktik - Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung durch

    Über das Erfordernis einer (bloßen) Dringlichkeit hinaus muss der Antragsteller ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis dafür haben, seine Ansprüche nicht im grundsätzlich dafür vorgesehenen Klagewege, sondern - auch und zuerst - im summarischen Eilverfahren zu verfolgen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06 - NJW-RR 2007, 763, Rdnr. 23 nach juris; OLG München, Beschluss vom 27.12.2010 - 6 U 4816/10 - WRP 2011, 364, Rdnr. 5 nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.03.2001 - 6 W 67/01 - WRP 2001, 716, Rdnr. 7 nach juris; Senat, Beschluss vom 15.10.2021 - 5 W 133/21 - Rdnr. 48 nach juris; Senat, Urteil vom 11.10.2016 - 5 U 139/15 -GRUR-RR 2017, 128, Rdnr. 3 nach juris; Feddersen in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., 2019, Kapitel 54 Rdnr. 24d; Spoenle, a. a. O., § 12 Rdnrn. 24, 34).

    Unter letzterem Aspekt wird ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis etwa dann verneint, wenn der Antragsteller rechtsmissbräuchliches "forum-shopping" betreibt (vgl. OLG Hamburg - 5 U 67/06 - a. a. O., Rdnr. 23 nach juris; OLG München - 6 U 4816/10 - a.a.O., Rdnr. 5 nach juris; OLG Frankfurt - 6 W 67/01 - a. a. O., Rdnr. 7 nach juris; Senat - 5 U 139/15 - a. a. O., Rdnr. 3 nach juris) oder wenn der Antragsteller eine vorgesehene Beteiligung des Antragsgegners vereiteln will, etwa dadurch, dass er nicht unaufgefordert und unverzüglich wahrheitsgemäß, vollständig und eindeutig zur Reaktion des Antragsgegners auf die Abmahnung vorträgt (Senat - 5 W 133/21 - Rdnrn. 29, 30, 46ff. nach juris).

  • LG Hamburg, 22.02.2022 - 324 O 460/21

    Unterlassungsanspruch einer prominenten Person gegen eine Presseberichterstattung

    Denn wer in einer solchen Situation anstatt des möglicherweise zeitraubenden Wegs bis zur Entscheidung der zweiten Instanz (nach mündlicher Verhandlung und Berufungsverhandlung oder nach sofortiger Beschwerde und Nichtabhilfebeschluss) den voraussichtlich schnelleren Weg der Rücknahme und Anrufung eines anderen Landgerichts wählt, unterstreicht normalerweise mit seinem Verhalten gerade, dass er es eilig hat (KG, U. v. 11.10.2016 - 5 U 139/15 - GRUR-RR 2017, 128 [Rz.3]; OLG Düsseldorf, U. v. 13.4.2006 - U (Kart) 23/05 - GRUR 2006, 782, 785 OLG Frankfurt, U. v. 17.2.2005 - 6 U 228/04 - BeckRS 2005, 158728 [Rz.15]).
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