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   BGH, 29.11.1955 - I ZR 4/54   

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BGH, 29.11.1955 - I ZR 4/54 (https://dejure.org/1955,502)
BGH, Entscheidung vom 29.11.1955 - I ZR 4/54 (https://dejure.org/1955,502)
BGH, Entscheidung vom 29. November 1955 - I ZR 4/54 (https://dejure.org/1955,502)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • GRUR 1956, 183
  • DB 1956, 181
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.05.1955 - I ZR 91/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.11.1955 - I ZR 4/54
    Denn möglicherweise hat die Kennzeichnungskraft des Klagezeichens dadurch eine Einbuße erlitten, daß entsprechende Zeichen im Verkehr in nennenswertem Umfange bekannt geworden sind, die keine oder nur geringe Unterscheidungsmerkmale diesem gegenüber aufweisen, und daher bereits geringfügige Abweichungen genügen könnten, um eine Verwechslungsgefahr auszuschalten (BGH GRUR 1952, 419 [420] - Gumax - GRUB 1955, 415 - Arctuvan - GRUR 1955, 579 - Sonne - GRUR 1955, 484 [486] - Luxor -).

    Von der Stärke der Verkehrsgeltung hängt es auch ab, welchen Widerstand das Klagezeichen dem Eindringen gleicher oder ähnlicher Zeichen in seinen Schutzbereich entgegenzusetzen vermag (BGH GRUR 1955, 484 [486] Luxor).

  • RG, 31.10.1942 - II 57/42

    1. Zur Frage der Verwechslungsgefahr zwischen dem sogenannten "Bayer-Kreuz" und

    Auszug aus BGH, 29.11.1955 - I ZR 4/54
    Das wird in der Regel insbesondere dann der Fall sein, wenn der Wortbestandteil nur aus einem Firmennamen besteht (Bestätigung von RG GRUR 1943, 85 [87] = RGZ 170, 137 [143 ff]).

    Denn er unterscheidet in der Regel nicht nach dem Namen des Herstellers, sondern richtet seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen hervortretenden Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung (RG GRUR 1943, 85 [87] = RGZ 170, 137 [143 ff] Bayerkreuz).

  • BGH, 30.11.1951 - I ZR 9/50

    Namensmißbrauch

    Auszug aus BGH, 29.11.1955 - I ZR 4/54
    Bei einer solchen Sachlage hätte, wie die Revision zu Recht rügt, die gebotene Erschöpfung aller Beweismittel (§ 286 ZPO) zu einer Befragung der geeigneten Stellen führen müssen, um einwandfreie Unterlagen für die Ermittlung der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zu beschaffen (BGHZ 4, 96 [108]).
  • BGH, 03.07.1953 - I ZR 91/52

    Vorrats- und Defensivzeichen

    Auszug aus BGH, 29.11.1955 - I ZR 4/54
    Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob ein für die Rechtsbeständigkeit des Zeichens zusätzliches Schutzbedürfnis für das Hauptzeichen angenommen werden kann (vgl. BGHZ 10, 211 ff - Nord a).
  • BGH, 28.06.1955 - I ZR 81/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.11.1955 - I ZR 4/54
    Denn möglicherweise hat die Kennzeichnungskraft des Klagezeichens dadurch eine Einbuße erlitten, daß entsprechende Zeichen im Verkehr in nennenswertem Umfange bekannt geworden sind, die keine oder nur geringe Unterscheidungsmerkmale diesem gegenüber aufweisen, und daher bereits geringfügige Abweichungen genügen könnten, um eine Verwechslungsgefahr auszuschalten (BGH GRUR 1952, 419 [420] - Gumax - GRUB 1955, 415 - Arctuvan - GRUR 1955, 579 - Sonne - GRUR 1955, 484 [486] - Luxor -).
  • BGH, 15.02.1952 - I ZR 135/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.11.1955 - I ZR 4/54
    Denn möglicherweise hat die Kennzeichnungskraft des Klagezeichens dadurch eine Einbuße erlitten, daß entsprechende Zeichen im Verkehr in nennenswertem Umfange bekannt geworden sind, die keine oder nur geringe Unterscheidungsmerkmale diesem gegenüber aufweisen, und daher bereits geringfügige Abweichungen genügen könnten, um eine Verwechslungsgefahr auszuschalten (BGH GRUR 1952, 419 [420] - Gumax - GRUB 1955, 415 - Arctuvan - GRUR 1955, 579 - Sonne - GRUR 1955, 484 [486] - Luxor -).
  • BGH, 25.06.1954 - I ZR 7/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.11.1955 - I ZR 4/54
    In jedem Falle ist eine solche Verwechslungsgefahr unter den vom Berufungsgericht überhaupt nicht erörterten Gesichtspunkt einer erweiterten Verwechslungsgefahr zu bejahen, die immer dann gegeben ist, wenn beim Publikum der unrichtige Eindruck erweckt wird, es beständen zwischen den Parteien organisatorische oder sonstige geschäftliche Zusammenhänge (BGH GRUR 1954, 457 [458] Irus).
  • BGH, 19.06.1951 - I ZR 77/50

    Warenzeichenverletzung. Wiederholungsgefahr

    Auszug aus BGH, 29.11.1955 - I ZR 4/54
    Auch hat es in diesem Rahmen die Ansichten zu überprüfen, die das Berufungsgericht sich auf Grund eigener Lebenserfahrung gebildet hat (BGH GRUR 1952, 35 [36] Widia).
  • BGH, 25.02.1955 - I ZR 107/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.11.1955 - I ZR 4/54
    Zwar können dem Grundsatz nach nicht nur Worte, sondern Bildzeichen als Beschaffenheitsangaben gelten, wenn es sich um einfache Motive handelt und diese eindeutig auf die Beschaffenheit in der Weise hinweisen, daß sie für jeden Beschauer ohne Zuhilfenahme der Phantasie oder weiterer Überlegungen als reine Beschaffenheitsangaben aufgefaßt werden (BGH in GRUR 1955, 421 [423] Forelle).
  • RG, 30.10.1908 - II 160/08

    Warenzeichen

    Auszug aus BGH, 29.11.1955 - I ZR 4/54
    Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, daß ein Zeichen, das nur im Schwarzdruck eingetragen ist, alle Wiedergaben in irgendeiner anderen Farbe schützt (RGZ 69, 376 [377] 141, 110 [113]).
  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Einer in Schwarzdruck eingetragenen Bildmarke kann allerdings grundsätzlich auch die durch die Benutzung in irgendeiner anderen Farbe erworbene Kennzeichnungskraft zugerechnet werden, wenn sich durch die Wiedergabe in der anderen Farbgestaltung die Charakteristik der Marke nicht ändert (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1955 - I ZR 4/54, GRUR 1956, 183, 185 - Drei-Punkt-Urteil; Urt. v. 4.1.1963 - Ib ZR 95/61, GRUR 1963, 423, 425 - coffeinfrei; Urt. v. 30.4.1969 - I ZR 122/67, GRUR 1969, 686, 687 f. - Roth-Händle; vgl. ferner EuG, Urt. v. 21.4.2004 - T-127/02, GRUR 2004, 773 Tz 45 - Bildmarke ECA; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 9 Rdn. 104; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht Rdn. 1940, 2041).
  • BPatG, 19.03.2013 - 24 W (pat) 75/10

    Farbmarke Blau - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "konturlose

    Insoweit gilt der allgemein anerkannte Erfahrungssatz, dass der Verkehr in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die prägende Bedeutung zumisst (st. Rspr., vgl. bereits BGH GRUR 1956, 183, 184 - Drei Punkt-Urteil; Hacker, Ströbele/Hacker, MarkenG., 10. Aufl. 2011, Rn. 392 zu § 9 m. w. N.).
  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 29/04

    Verwechslungsgefahr zweier Marken bei selbständig kennzeichnender Stellung eines

    Einer in Schwarzdruck eingetragenen Bildmarke kann allerdings grundsätzlich auch die durch die Benutzung in irgendeiner anderen Farbe erworbene Kennzeichnungskraft zugerechnet werden, wenn sich durch die Wiedergabe in der anderen Farbgestaltung die Charakteristik der Marke nicht ändert (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1955 - I ZR 4/54, GRUR 1956, 183, 185 - Drei-Punkt-Urteil; Urt. v. 4.1.1963 - Ib ZR 95/61, GRUR 1963, 423, 425 - coffeinfrei; Urt. v. 30.4.1969 - I ZR 122/67, GRUR 1969, 686, 687 f. - Roth-Händle; vgl. ferner EuG, Urt. v. 21.4.2004 - T-127/02, GRUR 2004, 773 Tz 45 - Bildmarke ECA; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 9 Rdn. 104; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht Rdn. 1940, 2041).
  • BPatG, 01.10.2004 - 25 W (pat) 85/02
    Nach früherer Spruchpraxis wurde einer schwarzweiß eingetragenen Marke Schutz auch für eine beliebige farbige Wiedergabe zugebilligt, wobei eine Unterscheidung zwischen Schutzgegenstand einerseits und Schutzumfang andererseits häufig nicht getroffen wurde (vgl BPatG MarkenR 2002, 348 - Farbige Arzneimittelkapsel; Ströbele/Hacker aaO, § 9, Rdnr. 145 ff ; s.a. RG GRUR 1937, 1097; BGH GRUR 1956, 183 - Drei-Punkt-Urteil; GRUR 1957, 553 - Tintenkuli; BPatG GRUR 1997, 530 - Rohrreiniger; missverständlich Fezer, MarkenG, 2. Aufl, § 32, Rdnr 20).

    Auch der Bundesgerichtshof ist dieser Rechtsprechung gefolgt und hat in der "Drei Punkt"-Entscheidung (GRUR 1956, 183) ausgeführt, daß sich der Markenschutz nicht auf eine Farbgebung der älteren Marke erstrecken kann, die gegenüber der eingetragenen Form zu einem abweichenden Bild mit anderen charakteristischen Merkmalen führt.

  • BPatG, 01.10.2004 - 25 W (pat) 42/02
    Nach früherer Spruchpraxis wurde einer schwarzweiß eingetragenen Marke Schutz auch für eine beliebige farbige Wiedergabe zugebilligt, wobei eine Unterscheidung zwischen Schutzgegenstand einerseits und Schutzumfang andererseits häufig nicht getroffen wurde (vgl BPatG MarkenR 2002, 348 - Farbige Arzneimittelkapsel; Ströbele/Hacker aaO, § 9, Rdnr 145 ff ; s.a. RG GRUR 1937, 1097; BGH GRUR 1956, 183 - Drei-Punkt-Urteil; GRUR 1957, 553 - Tintenkuli; BPatG GRUR 1997, 530 - Rohrreiniger; missverständlich Fezer, MarkenG, 2. Aufl, § 32, Rdnr 20).

    Auch der Bundesgerichtshof ist dieser Rechtsprechung gefolgt und hat in der "Drei Punkt"-Entscheidung (GRUR 1956, 183) ausgeführt, daß sich der Markenschutz nicht auf eine Farbgebung der älteren Marke erstrecken kann, die gegenüber der eingetragenen Form zu einem abweichenden Bild mit anderen charakteristischen Merkmalen führt.

  • BGH, 04.01.1963 - Ib ZR 95/61

    coffeinfrei

    Allerdings ist das in Schwarz-Weiß-Druck eingetragene Zeichen 495 519 für die Verwendung in allen Farben geschützt (BGHZ 8, 2023 205 - Kabelkennstreifen; 24, 257, 260 - Tintenkuli; GRUR 1956, 183 - Dreipunkt).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann indessen der Zeicheninhaber den zeichenrechtlichen Schutz nicht für eine Farbgebung beanspruchen, welche den Gesamteindruck des eingetragenen Zeichens verändert, insbesondere, die bislang für diesen Eindruck mehr oder weniger bedeutungslosen Zeichenbestandteile nunmehr als charakteristische Merkmale erscheinen läßt (BGH GRUR 1956, 183 - Dreipunkt; 1957, 369, 370 - Rosa-weiß-Packung).

  • BGH, 14.05.1957 - I ZR 165/55

    Bestimmte Farbe eines Warenzeichens

    Ein Schutz der Klägerin für einen Ring in allen Farben läßt sich auch nicht, wie die Revision es will, aus dem allgemein anerkannten Grundsatz herleiten, daß der Schutz einer Schwarz-Weiß-Eintragung eines Warenzeichens alle Farben umfaßt, der Schutzbereich eines schwarz-weiß eingetragenen Zeichens sich also insoweit nicht von dem eines farbig eingetragenen Zeichens unterscheidet (RGZ 69, 376 [377 ff]; RGZ 141, 110 [113]; RG MuW 1934, 63; MuW 1939, 25 [28]; BGHZ 8, 202 [205] - Kabelkennfäden - BGH GRUR 1956, 183 [185] - Dreipunkt -).

    Bei einer farbigen Eintragung ist nur darüber hinaus auch das durch die Farbe bestimmte Zeichenbild geschützt (RGZ 69, 376 [377 f]; RG MuW 1937, 412 [415]; BGH GRUR 1956, 183 [185]).

  • BGH, 22.06.1962 - I ZR 27/61

    Rechtsmittel

    Eine Ausnahme muß dann gelten, wenn eine bildliche Darstellung neben dem Wort durch Größe und andere Mittel derart hervortritt, daß der seiner Art nach flüchtige Verkehr die Beschriftung nicht mehr so sehr beachtet und der Beschauer sich an die Bildwirkung hält (RG GRUR 1941, 105, 109 - Gurkendoktor; BGH GRUR 1956, 183, 184 - Drei-Punkt).

    Es ist daher davon auszugehen, daß der flüchtige Beschauer in erster Linie den Bildbestandteil des Klagezeichens in sein Bewußtsein aufnimmt, zumal da der Verkehr bei zusammengesetzten Zeichen, die den Namen des Zeicheninhabers enthalten, seine Aufmerksamkeit weniger auf den Namen des Herstellers als auf sonstige hervortretende Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung zu richten pflegt (vgl. BGH GRUR 1956, 183, 184 - Drei-Punkt).

  • BGH, 09.11.1988 - I ZR 96/86

    "St. Petersquelle"; Verwechslungsgefahr bei Mineralwasserkennzeichnungen

    Einer revisionsrechtlichen Prüfung der Frage der Verwechslungsgefahr steht nicht entgegen, daß letztere - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - in der Regel mit Tatfragen verknüpft ist; denn diese Verknüpfung besteht lediglich darin, daß die Beurteilung der Verwechslungsgefahr von Umständen abhängen kann - und in der Tat regelmäßig abhängt - die ihrerseits der tatrichterlichen Feststellung bedürfen; das ändert aber nichts daran, daß die Frage der Verwechslungsgefahr selbst eine Rechtsfrage ist und demgemäß die aufgrund der festgestellten Umstände vorzunehmende Entscheidung dieser Frage der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt (st. Rspr., vgl. RG, Urt.v. 9.7.1929 - II. 612/28, GRUR 1929, 1204, 1207 - Grenzquell; BGH, Urt.v. 29.11.1955 - I ZR 4/54, GRUR 1956, 183, 184 - Dreipunkt).
  • BGH, 11.05.1966 - Ib ZB 8/65

    Bürgerlichrechtliche Tatbestände im zeichenrechtlichen Widerspruchsverfahren

    Soweit sie diese Ansicht auf das Dreipunkt-Urteil des Bundesgerichtshofes (GRUR 1956, 183, 184) sowie das Bayer-Kreuz-Urteil des Reichsgerichts (RGZ 170, 137, 143 ff) stützen will, verkennt sie indessen die Besonderheiten dieser Entscheidungen, bei denen es um den umgekehrten Fall der Benutzung verwechslungsfähiger Bild-Bestandteile ging.
  • BGH, 11.01.1957 - I ZR 140/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.01.1956 - I ZR 146/53

    Kombination von Buchstaben und Zahlen

  • BGH, 09.10.1959 - I ZR 78/58

    Bambi

  • BGH, 26.05.1961 - I ZR 74/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.07.1965 - Ib ZR 70/63

    Hersteller von Fruchtsaftgetränken, Limonaden und anderen alkoholfreien

  • BGH, 05.02.1964 - Ib ZR 70/62

    Motivschutz eines eingetragenen Warenzeichens bei Verwendung von Sagen und

  • BGH, 21.04.1959 - I ZR 189/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.06.1966 - Ib ZR 74/64

    Löschungsklage gegen das Zeichen in seiner eingetragenen Gestalt - Übernahme

  • OLG Hamburg, 19.07.2001 - 3 U 75/99

    Weitere Markenverletzung - Klageänderung in der Berufungsinstanz - Schutzumfang

  • OLG Dresden, 26.02.2002 - 14 W 146/02

    Kostenlast nach einer summarischen Würdigung des bisherigen Prozessstoffes i.F.d.

  • BGH, 20.10.1972 - I ZR 147/71

    Verwechslungsgefahr im Klang und im Schriftbild zwischen "twenty" und dem

  • OLG München, 27.09.1990 - 29 U 1790/90
  • BGH, 17.11.1972 - I ZB 15/71
  • BGH, 26.11.1971 - I ZB 8/71

    Euro-Bestandteil in einem Warenzeichen - Irreführender Inhalt eines Warenzeichens

  • BGH, 23.09.1958 - I ZR 101/57

    Rechtsmittel

  • BPatG, 02.10.2001 - 24 W (pat) 62/00
  • BGH, 22.04.1964 - Ib ZR 136/62

    Anmeldung eines Warenzeichens - Ansprüche aus einem Namensrecht und einem

  • BGH, 22.02.1957 - I ZR 203/55

    Rechtsmittel

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