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   BGH, 30.10.1956 - I ZR 199/55   

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https://dejure.org/1956,162
BGH, 30.10.1956 - I ZR 199/55 (https://dejure.org/1956,162)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1956 - I ZR 199/55 (https://dejure.org/1956,162)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1956 - I ZR 199/55 (https://dejure.org/1956,162)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • GRUR 1957, 342
  • BB 1957, 55
  • DB 1957, 136
  • DB 1957, 137
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 06.07.1954 - I ZR 38/53

    Periodische Druckschrift. Verlegerhaftung

    Auszug aus BGH, 30.10.1956 - I ZR 199/55
    Dies ist auch derjenige, der nur mittelbar an der rechtsverletzenden Handlung eines aus eigenem Antrieb handelnden Dritten mitgewirkt hat, sofern er rechtlich verpflichtet und in der Lage ist, den Dritten an der Störungshandlung zu hindern (RGZ 155, 316 [319]; BGHZ 14, 163 [174] - Constanze II).

    Wie vom erkennenden Senat bereits in seiner Entscheidung vom 6. Juli 1954 (BGHZ 14, 163 [167] - Constanze II) hervorgehoben wurde, hat das Reichsgericht aus wohlerwogenen Gründen an die Beseitigung der Wiederholungsgefahr stets strengste Anforderungen gestellt (RG GRUR 1939, 494 [499]).

  • BGH, 18.01.1955 - I ZR 102/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.10.1956 - I ZR 199/55
    Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß eine solche Aufklärung Verwechselungen und Irreführungen jedenfalls bei solchen Besuchern des Café Kr. nicht verhindert, die diese Art der Anpreisung lesen, ohne daß ihnen - mangels einer Bestellung - ein Hinweis auf die verschiedene Herkunft der beiden Bitterliköre gegeben wird (BGH GRUR 1955, 251 - Silberal).
  • BGH, 20.09.1955 - I ZR 194/53

    Werbeidee, Matern

    Auszug aus BGH, 30.10.1956 - I ZR 199/55
    So sind die Kunden eines Gastwirts mittelbar auch Abnehmer der Hersteller von Spirituosen und der Absatz der Spirituosenfabrikanten kann durch wettbewerbswidrige Handlungen des Gastwirts beeinträchtigt werden (BGH NJW 1955, 1753; BGHZ 18, 175 [182] - Matern).
  • RG, 30.05.1922 - II 269/21

    Unterlassungsklage im Warenzeichenrecht

    Auszug aus BGH, 30.10.1956 - I ZR 199/55
    Bei einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ist bei der Frage, ob durch sie die Wiederholungsgefahr ausgeräumt sei, stets zu prüfen, ob nicht der frühere Zustand, der zu den Rechtsverletzungen geführt hat, wieder hergestellt werden kann (RGZ 104, 376 [382]; RG MuW 1921/22, 211).
  • RG, 22.02.1927 - II 363/26

    Firmenrecht. Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BGH, 30.10.1956 - I ZR 199/55
    Die umstrittene Frage, ob § 18 HGB für den wettbewerblichen Tatbestand überhaupt bedeutsam ist (so u.a. RGZ 116, 209 f [Stollwerk], dagegen vor allem Reimer "Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht" 3. Aufl., 19. Kap Anm. 4), bedarf deshalb in dem anhängigen Verfahren, in dem nicht ein generelles Verbot des Gebrauchs des Namens "U." beim Vertrieb des Bitterlikörs des Beklagten in Frage steht, keiner Entscheidung.
  • BGH, 27.01.1953 - I ZR 55/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.10.1956 - I ZR 199/55
    Ob bei einer Namenskollision zwischen redlichen Wettbewerbern nur der jüngere oder auch der ältere Wettbewerber durch geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung der Verwechselungsgefahr beizutragen hat, richtet sich nach der aus den beiderseitigen gewerblichen und wettbewerblichen Gegebenheiten herzuleitenden Interessenlage (BGH GRUR 1953, 252 [255] - Hoch- und Tiefbau).
  • BGH, 09.06.1953 - I ZR 97/51

    Firmenrecht und Wettbewerb

    Auszug aus BGH, 30.10.1956 - I ZR 199/55
    Die Ausübung dieses Namensrechts im geschäftlichen Verkehr unterliegt aber, wie jede wettbewerbliche Handlung, dem Gebot der Lauterkeit (BGHZ 10, 196 - Dun).
  • BGH, 30.11.1951 - I ZR 9/50

    Namensmißbrauch

    Auszug aus BGH, 30.10.1956 - I ZR 199/55
    Denn grundsätzlich muß es jedem Gewerbetreibenden freistehen, sich in ehrlicher Weise im Geschäftsleben unter seinem Namen zu betätigen (BGH GRUR 1951, 410 - Luppy; BGHZ 4, 96 [100, 105 ff] - Farina/Urkölsch).
  • BGH, 16.03.1951 - I ZR 76/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.10.1956 - I ZR 199/55
    Denn grundsätzlich muß es jedem Gewerbetreibenden freistehen, sich in ehrlicher Weise im Geschäftsleben unter seinem Namen zu betätigen (BGH GRUR 1951, 410 - Luppy; BGHZ 4, 96 [100, 105 ff] - Farina/Urkölsch).
  • BGH, 26.10.1951 - I ZR 8/51

    Constanze I

    Auszug aus BGH, 30.10.1956 - I ZR 199/55
    Wird aber gegenüber einer Unterlassungsklage ein Recht zu der beanstandeten Handlung behauptet, so ist eine Beeinträchtigungsgefahr in der Regel selbst dann als gegeben anzusehen, wenn eine einschlägige Verletzungshandlung noch nicht begangen ist (BGHZ 3, 270 [276] - Constanze I).
  • BGH, 21.11.1952 - I ZR 56/52

    Schallplatte und Magnettonband. Urheberrecht

  • RG, 25.08.1937 - V 74/37

    Gegen wen richtet sich der Anspruch auf Schadloshaltung aus § 26 der

  • LG Köln, 24.08.2017 - 14 O 111/16

    MFM-Empfehlungen als Basis für Schadenshöhe

    Von der Rechtsprechung werden strenge Maßstäbe an den Entfall der Wiederholungsgefahr gestellt, selbst die Betriebseinstellung, die Liquidation des Betriebes oder die Umstellung auf eine andere Ware genügen nicht (vergleiche Schricker/Loewenheim-Wimmers, Urheberrecht, 5. Auflage, § 97 Rn. 217 unter Hinweis auf BGH GRUR 1957, 342 - Underberg; BGH GRUR 1965, 198 - Küchenmaschine; BGH GRUR 1995, 1045 - Brennwertkessel).
  • OLG Hamburg, 22.01.2015 - 5 U 271/11

    partnership - Markenrechtsverletzung und Wettbewerbsverstoß: Verwendung einer

    "Es besteht jedoch in Rechtsprechung und Literatur weitgehend Einigkeit darin, daß auch der gesetzliche Vertreter einer GmbH einer solchen Haftung ausgesetzt ist, wenn er als Störer für die Rechtsverletzung ursächlich ist (vgl. RG in GRUR 1929, 354, 356 - Kruschensalz; GRUR 1935, 99, 101 - Viskoselösung; GRUR 1936, 1084, 1088 - Standard-Lampen; BGH in GRUR 1957, 342, 347 Underberg; GRUR 1959, 428, 429 Michaelismesse; GRUR 1964, 88, 89 Verona-Gerät; NJW 1975, 1969, 1970 - Flammkaschierverfahren; GRUR 1980, 242, 244 Denkzettel-Aktion; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 14. Aufl. UWG Einl. Rdn. 284, 285; Schönherr, ÖBl.
  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 86/83

    Sporthosen

    Es besteht jedoch in Rechtsprechung und Literatur weitgehend Einigkeit darin, daß auch der gesetzliche Vertreter einer GmbH einer solchen Haftung ausgesetzt ist, wenn er als Störer für die Rechtsverletzung ursächlich ist (vgl. RG GRUR 1929, 354, 356 - Kruschensalz GRUR 1935, 99, 101 - Viskoselösung; GRUR 1936, 1084, 1088 - Standard-Lampen BGH GRUR 1957, 342, 347 - Underberg; GRUR 1959, 428, 429 - Michaelismesse; GRUR 1964, 88, 89 - Verona-Gerät; NJW 1975, 1969, 1970 - Flammkaschierverfahren; GRUR 1980, 242, 244 - Denkzettel Aktion; Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht 14. Aufl. UWG Einl. Rdn. 284, 285; Schönherr ÖBl.

    Die dies bejahende Meinung stützt sich in erster Linie auf eine Passage im Standard-Lampen-Urteil des Reichsgerichts (aaO. S. 1088), wonach es gleichgültig sei, ob der eine oder andere Geschäftsführer sich an der Geschäftsführung beteilige; er sei jedenfalls verpflichtet, Gesetzwidrigkeiten des Mitgeschäftsführers zu verhindern; tue er das nicht, so mache er sich diese zu eigen (auf diese Stelle berufen sich insbesondere BGH GRUR 1957, 342, 347 - Underberg; Baumbach/ Hefermehl aaO. für den Fall der fahrlässigen Unkenntnis des Verstoßes, diesem zustimmend OLG Nürnberg WRP 1980, 580).

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