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   BGH, 10.04.1956 - I ZR 165/54   

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https://dejure.org/1956,417
BGH, 10.04.1956 - I ZR 165/54 (https://dejure.org/1956,417)
BGH, Entscheidung vom 10.04.1956 - I ZR 165/54 (https://dejure.org/1956,417)
BGH, Entscheidung vom 10. April 1956 - I ZR 165/54 (https://dejure.org/1956,417)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • GRUR 1957, 84
  • DB 1956, 892
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.11.1954 - I ZR 12/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.04.1956 - I ZR 165/54
    Beim Handeln im geschäftlichen Verkehr begründet in der Regel das Vorliegen eines einzelnen widerrechtlichen Eingriffs die tatsächliche Vermutung der Wiederholung (BGH GRUR 1955, 342 [345]).
  • BGH, 05.10.1955 - IV ZR 302/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.04.1956 - I ZR 165/54
    Sie hat selbst nicht vorgetragen, daß es im Zusammenhang mit dem behaupteten Handelsbrauch - wie bei Einheitsbierflaschen (BGH vom 5. Oktober 1955 - IV ZR 302/54 - auszugsweise abgedruckt BB 1955, 1010; Dürkes BB 1956, 26) - üblich geworden wäre, lediglich Flaschen gleicher Art, Menge und Güte zu erstatten und daß demzufolge der Einbrand mit Billigung der Eigentümer der Einbrandflaschen allgemein nicht mehr beachtet würde.
  • BGH, 16.12.1952 - I ZR 39/52

    Warenzeichen

    Auszug aus BGH, 10.04.1956 - I ZR 165/54
    Die Benutzung von Flaschen mit einer eingebrannten Firmenbezeichnung eines anderen Unternehmens kann deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach § 24 WZG nur untersagt werden, wenn und soweit die Firma als Herkunftshinweis für den Flascheninhalt angesehen wird (KG MuW 1914/15, 400; RGZ 149, 335 [342] - Kaffeekanne - BGHZ 8, 202 [206] - Kabelkennfäden -).
  • BGH, 19.06.1951 - I ZR 77/50

    Warenzeichenverletzung. Wiederholungsgefahr

    Auszug aus BGH, 10.04.1956 - I ZR 165/54
    Es genügt, daß eine widerrechtliche Beeinträchtigung drohend bevorsteht (RGZ, 101, 135 [137]; 151, 239 [246]; BGHZ 2, 394 [395]).
  • RG, 28.10.1910 - II 688/09

    Graf Zeppelin - § 12 BGB, Schutz gegen Mißbrauch des Namens zu Reklamezwecken, §§

    Auszug aus BGH, 10.04.1956 - I ZR 165/54
    Einen solchen Gebrauch kann der Firmeninhaber auch nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 12 BGB, 16 UnlWG entgegentreten (RGZ 74, 308 [310] - Zeppelin - 117 215, [219 f] - Eskimo Pie -).
  • RG, 19.05.1926 - I 309/25

    Börsenkommissionsgeschäft. Verkehrssitte als Mißbrauch

    Auszug aus BGH, 10.04.1956 - I ZR 165/54
    Sie gelten daher nur neben dem, nicht gegen den ausdrücklich erklärten Willen (RGZ 114, 9 [12]; RG JW 1926, 1325).
  • BGH, 14.11.1951 - II ZR 41/51

    Voraussetzungen einer Mahnung

    Auszug aus BGH, 10.04.1956 - I ZR 165/54
    Sie konnte vielmehr jederzeit erklären, daß sie sich dieser Übung für ihre Eigentumsflaschen nicht unterwerfen wolle und damit die Berufung auf den Handelsbrauch für ihre Flaschen ausschließen (BGH MDR 1952, 155).
  • RG, 22.11.1935 - II 148/35

    1. Kann eine Zeichenverletzung durch die Darstellung eines Werbefilms geschehen?

    Auszug aus BGH, 10.04.1956 - I ZR 165/54
    Die Benutzung von Flaschen mit einer eingebrannten Firmenbezeichnung eines anderen Unternehmens kann deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach § 24 WZG nur untersagt werden, wenn und soweit die Firma als Herkunftshinweis für den Flascheninhalt angesehen wird (KG MuW 1914/15, 400; RGZ 149, 335 [342] - Kaffeekanne - BGHZ 8, 202 [206] - Kabelkennfäden -).
  • BGH, 09.07.2007 - II ZR 233/05

    Ansprüche des Eigentümers einer Getränke-Mehrwegflasche

    Abgesehen von der gesonderten Abrechnung des Pfandes wird gerade aus der individuellen Kennzeichnung der Flaschen der Wille des Herstellers erkennbar, die Flaschen zurück zu bekommen und sie deshalb nur zur vorübergehenden Benutzung und nicht zu Eigentum zu überlassen (BGH, Urt. v. 10. April 1956 - I ZR 165/54 aaO; Kollhosser/Bork aaO S. 911; Soergel/Habersack aaO § 1204 Rdn. 33).

    Für die Beklagte und die von ihr eingeschalteten Personen war wegen der besonderen Kennzeichnung der Flaschen der Klägerin auch bei nur durchschnittlicher Aufmerksamkeit jedenfalls erkennbar, dass der Großhandel ihr Leergut nicht sortenrein zurücklieferte und auch zur Übertragung des Eigentums an den Mehrwegflaschen der Klägerin nicht berechtigt war (vgl. BGH, Urt. v. 10. April 1956 - I ZR 165/54 aaO).

    Vielmehr steht der Klägerin als Eigentümerin ein Herausgabeanspruch zu; ebenso kann sie sich gegen die Vernichtung der als ihr Eigentum gekennzeichneten Flaschen wehren (BGH, Urt. v. 26. November 1953 - IV ZR 139/53 aaO; BGH, Urt. v. 10. April 1956 - I ZR 165/54 aaO für die Fremdbefüllung der Flaschen; Kollhosser/Bork aaO S. 912; Schäfer/Schäfer aaO S. 658; a.A. wohl Baur aaO S. 1102, der wohl jedenfalls dem Endverbraucher eine Ersetzungsbefugnis zubilligt).

  • BGH, 17.09.2004 - V ZR 230/03

    Ausgleichsansprüche im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis

    Der Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, auf den sich der Eigentümer stützen konnte, ist über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auch dann gegeben, wenn die Gefahr einer erstmaligen Beeinträchtigung, wie hier, in Frage kommt (vorbeugender Abwehranspruch: BGHZ 2, 394; BGH, Urt. v. 10. April 1956, I ZR 165/54, LM BGB § 1004 Nr. 27; im übrigen statt aller Erman/Ebbing, BGB, 11. Aufl., § 1004 Rdn. 76).
  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 44/02

    SodaStream

    aa) Das Berufungsgericht hat sich - wie auch andere Gerichte, die über ähnliche Sachverhalte zu befinden hatten (vgl. OLG Düsseldorf Mitt. 2001, 377, 378 f. = OLG-Rep 2001, 458; vgl. ferner OLG Frankfurt GRUR 2000, 1062; OLG München Mitt. 1998, 378, 380) - an dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz orientiert, daß eine Markenverletzung (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 und 3 MarkenG) immer dann vorliegt, wenn ein mit der Marke des Originalherstellers gekennzeichnetes wiederbefüllbares Behältnis mit Waren eines anderen Herstellers nachgefüllt wird und der Verkehr die Marke auf dem Behältnis als Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft des Behältnisses, sondern auch auf die betriebliche Herkunft des Inhalts versteht (BGHZ 100, 51, 56 f. - Handtuchspender; BGH, Urt. v. 10.4.1956 - I ZR 165/54, GRUR 1957, 84, 86 - Einbrandflaschen).
  • OLG München, 01.02.2007 - U (K) 3622/06

    CO2-Zylinder-Vermietung

    Schon in der Unauffälligkeit der Hinweise besteht ein wesentlicher Unterschied zum Einsatz von Pfandflaschen für Getränke, bei dem ein gutgläubiger Eigentumserwerb durch eine gut lesbare Flaschenaufschrift verhindert wird (vgl. BGH GRUR 1957, 84 [85] - Einbrandflasche; OLG München GRUR 1980 1010 [1011] - Leihflasche Deutscher Brunnen).
  • BGH, 10.02.1987 - KZR 43/85

    Handtuchspender; Wettbewerbswidrigkeit der Behinderung durch rechtmäßige Ausübung

    Für die rechtliche Beurteilung ist es insoweit ohne Bedeutung, ob die Warenzeichen auf eine Umhüllung oder Verpackung der Handtücher aufgebracht werden oder die Handtücher in eine bereits gekennzeichnete Umhüllung nachgefüllt werden (vgl. BGH, Urt. v. 10. April 1956 - I ZR 165/54, GRUR 1957, 84, 86 - Einbrandflaschen;Urt. v. 16. Mai 1952 - I ZR 143/51, GRUR 1952, 521, 522 - Minimax).
  • OLG Brandenburg, 17.02.2004 - 6 U 176/02

    Unterlassungsanspruch gegen Mitbewerber bei Verstoß gegen Belieferungsrecht

    Ergibt sich - wie im Einbrandflaschenfall (LM 1956, § 1004 BGB Nr. 27, S. 978, 979) - aus den objektiv erkennbaren oder allgemein bekannten Umständen, etwa der äußeren Gestalt der Sache, für den interessierten und kundigen Verkehr eindeutig, daß bestimmte tatsächliche Möglichkeiten, die die Sache bietet, nicht dem jeweiligen Besitzer, sondern allein dem Eigentümer oder sonst einem Dritten zustehen, so mögen sie tatsächlich in der Hand des Besitzers stehen, sind ihm aber nicht mit der Folge überlassen, daß sie dem Eigentümer verloren gehen.
  • OLG Köln, 10.01.2003 - 6 U 89/02

    UWG -Recht; Verbraucherrecht; Hautreinigungsmittelflasche

    Namentlich unterfällt das mittelbare Anbringen eines Zeichens durch Einfüllen einer Ware in eine gekennzeichnete Verpackung oder ein Behältnis heute dem Regelungsbereich des § 14 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG (so ausdrücklich Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 MarkenG Rn. 109 unter Hinweis auf die Entscheidungen "Handtuchspender" und "Einbrandflasche" des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1987, 438 ff. und BGH GRUR 1957, 84 ff.).
  • BGH, 30.05.1972 - VI ZR 139/70

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung - Vorliegen einer

    Ein solcher Versuch genügt ebenfalls, um eine vorbeugende Unterlassungsklage - das Bestehen einer Wiederholungsgefahr vorausgesetzt - zu rechtfertigen (BGHZ 2, 394, 395 [BGH 19.06.1951 - I ZR 77/50] ; BGH Urteil vom 10. April 1956 - I ZR 165/54 = LM BGB § 1004 Nr. 27).
  • OLG Düsseldorf, 24.04.2001 - 20 U 139/00

    Markenwirkung bei Neubefüllung von Besprudelungsgeräten

    Allerdings kann in Fällen des Einfüllens von Ware in gekennzeichnete Behälter der Verkehr die Bezeichnung auf dem Behältnis nur auf dieses und nicht auf die Ware beziehen, wenn er an einen Umlauf des Behälters/Verpackungsmaterials unabhängig von der Ware als handelsüblich gewöhnt ist und deshalb damit rechnet, dass Hersteller der Behältnisse und Abfüllunternehmen voneinander unabhängige Betriebe sind (vgl. BGH GRUR 1957, 84 Einbrandflaschen).
  • OLG Hamm, 10.06.2002 - 5 U 41/02

    Befüllung von im Eigentum der Gasgesellschaft stehenden Flüssiggastanks von einer

    Das Eigentum an Limonadenflaschen wird dadurch verletzt, dass Konkurrenten sie in ihren Betrieben mit Getränken abfüllen (BGH GRUR 1957, 84, 85).
  • BGH, 16.05.1961 - I ZR 175/58

    Torsana

  • OLG Hamm, 06.12.2001 - 4 U 118/01

    Unterlassung einer Bezeichnung für Gasfüllungen für die Produktion von

  • OLG Hamm, 22.10.2001 - 5 U 71/01

    Abschluss von Lieferverträgen über den Bezug von Flüssiggas unter zur

  • BGH, 27.06.1961 - I ZR 13/60

    Rechtsmittel

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