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   BGH, 24.07.1957 - I ZR 21/56   

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BGH, 24.07.1957 - I ZR 21/56 (https://dejure.org/1957,388)
BGH, Entscheidung vom 24.07.1957 - I ZR 21/56 (https://dejure.org/1957,388)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 1957 - I ZR 21/56 (https://dejure.org/1957,388)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1958, 17
  • GRUR 1958, 189
  • BB 1957, 1120
  • DB 1957, 1125
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 10.05.1955 - I ZR 120/53

    Schutzrechte bei Enteignung in Sowjetzone

    Auszug aus BGH, 24.07.1957 - I ZR 21/56
    1.) Zur Frage der Anwendbarkeit der Rechtsgrundsätze, die über die Auswirkungen sowjetzonaler Enteignungen von privatwirtschaftlichen Unternehmen entwickelt worden sind (vgl. BGHZ 5, 27, 35 [BGH 01.02.1952 - I ZR 23/51] ; 17, 209, 213) [BGH 10.05.1955 - I ZR 120/53] auf die Enteignung der ein zweckgebundenes Sondervermögen darstellenden industriellen Unternehmen einer Stiftung.

    Diese Rechtsfolge ergibt sich daraus, daß nach feststehender Rechtsprechung (BGHZ 17, 209 (212) [BGH 10.05.1955 - I ZR 120/53] ; BGH GRUR 1956, 555 - Jurid) die Wirkung einer Enteignung dort aufhört, wo die Gebietshoheit der enteignenden Macht endet (Territorialitätsprinzip), und zudem eine entschädigungslose Enteignung auch aus dem Gesichtspunkt des ordre public (Art. 30 EGBGB) keine Rechtswirkung auf das im Gebiet der Bundesrepublik belegene Vermögen des Enteigneten äußern kann (BGH BB 1956, 383).

    Nach diesen Rechtsgrundsätzen (BGHZ 5, 27 (35) [BGH 01.02.1952 - I ZR 23/51] ; 17, 209 (213) [BGH 04.05.1955 - VI ZR 37/54] ) werden die gewerblichen Kennzeichnungsrechte solcher Unternehmen durch die Enteignung jedenfalls insoweit nicht betroffen, als das Gebiet außerhalb der Sowjetzone in Frage steht.

  • BGH, 30.11.1951 - I ZR 9/50

    Namensmißbrauch

    Auszug aus BGH, 24.07.1957 - I ZR 21/56
    Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze würde voraussetzen, daß sich der Beklagte zu 1) seines Firmennamens befugterweise , bediente (BGHZ 4, 96 (102, 105) [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] - Parina/Urköl'sch).

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann im allgemeinen wegen der Verletzung eines Firmennamens nur diejenige konkrete Benutzungsart einer Firma untersagt werden, deren sich der Verletzer unbefugterweise bedient; denn grundsätzlich muß es dem Verletzer überlassen bleiben, sich darüber schlüssig zu werden, ob und gegebenenfalls in welcher Form er etwa durch eine Veränderung seiner Firma durch Zusätze unter Beibehaltung des beanstandeten Firmenteils eine Verwechslungsgefahr auszuräumen in der Lage ist (BGH GRUR 1954, 457 - Irus; 1955, 95 - Buchgemeinschaft; BGHZ 4, 96 (102) [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] - Farina/Urköl'sch).

  • BGH, 15.01.1957 - I ZR 39/55

    Warenzeichenschutz und Transitverkehr

    Auszug aus BGH, 24.07.1957 - I ZR 21/56
    Der reine Transitverkehr durch das Gebiet der Bundesrepublik stellt zwar, wie der erkennende Senat in dem Urteil BGHZ 23, 100 (104) [BGH 15.01.1957 - I ZR 39/55] - Pertussin I - ausgeführt hat, kein "Inverkehrbringen" im Sinne der §§ 15, 24 WZG in diesem Gebiet dar.

    Bedeutet indessen der Vertrieb der Erzeugnisse im Ausland einen Verstoß gegen ausländische Kennzeichnungsrechte oder eine unlautere Wettbewerbshandlung und damit eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff BGB, so ist die Durchfuhr durch das Gebiet der Bundesrepublik ein in diesem Gebiet begangener Teil der unerlaubten Handlung und daher geeignet, einen inländischen Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO zu begründen (BGH LM Nr. 22 zu § 24 WZG - Pertussin II; ebenso auch das Urteil "Pertussin I", insoweit jedoch in BGHZ 23, 100 nicht abgedruckt).

  • RG, 16.05.1938 - I 232/37

    1. Wie ist der Einwand, daß ein Schiff als fremdes Staatsschiff der deutschen

    Auszug aus BGH, 24.07.1957 - I ZR 21/56
    Sie besteht grundsätzlich auch, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall ausländisches oder inländisches Recht anzuwenden ist, - eine Frage, die nach internationalem Privatrecht zu lösen ist -, für Streitsachen mit internationalen Beziehungen, wenngleich sie hier wegen des Vorrangs fremder Souveränität kraft Völkerrechtes ausgeschlossen sein kann (Matthies, Die deutsche internationale Zuständigkeit S. 30; Pagenstecher, RabelsZ 1937, 337 ff; RGZ 157, 389).

    Der Mangel der internationalen Zuständigkeit hat vielmehr nur zur Folge, daß das angerufene Gericht seine Gerichtsbarkeit in diesem Streitfalle nicht ausüben kann (vgl. dazu Matthies a.a.O.; Pagenstecher a.a.O.; RGZ 157, 389).

  • BGH, 11.01.1955 - I ZR 16/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.07.1957 - I ZR 21/56
    2.) Bei der Anwendung des Satzes, daß inländische Gewerbetreibende ihren Wettbewerb auch im Auslande nach inländischen Rechtsgrundsätzen einzurichten haben (BGH GRUR 1955, 411 - Zahl 55; BGHZ 22, 1, 18 [BGH 02.10.1956 - I ZR 9/54] - Flava/Erdgold), ist auch auf die Anschauungen des Auslandes Rücksicht zu nehmen.

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt worden, daß inländische Gewerbetreibende ihren Wettbewerb auch im Auslande nach inländischen Rechtsgrundsätzen einzurichten haben (BGH GRUR 1955, 411 - Zahl 55; BGHZ 22, 1 (18) [BGH 02.10.1956 - I ZR 9/54] - Flava/Erdgold).

  • BGH, 01.02.1952 - I ZR 23/51

    Reichsschatzanweisungen in Sammelverwahrung

    Auszug aus BGH, 24.07.1957 - I ZR 21/56
    1.) Zur Frage der Anwendbarkeit der Rechtsgrundsätze, die über die Auswirkungen sowjetzonaler Enteignungen von privatwirtschaftlichen Unternehmen entwickelt worden sind (vgl. BGHZ 5, 27, 35 [BGH 01.02.1952 - I ZR 23/51] ; 17, 209, 213) [BGH 10.05.1955 - I ZR 120/53] auf die Enteignung der ein zweckgebundenes Sondervermögen darstellenden industriellen Unternehmen einer Stiftung.

    Nach diesen Rechtsgrundsätzen (BGHZ 5, 27 (35) [BGH 01.02.1952 - I ZR 23/51] ; 17, 209 (213) [BGH 04.05.1955 - VI ZR 37/54] ) werden die gewerblichen Kennzeichnungsrechte solcher Unternehmen durch die Enteignung jedenfalls insoweit nicht betroffen, als das Gebiet außerhalb der Sowjetzone in Frage steht.

  • BGH, 02.10.1956 - I ZR 9/54

    Warenzeichen von Sortennamen

    Auszug aus BGH, 24.07.1957 - I ZR 21/56
    2.) Bei der Anwendung des Satzes, daß inländische Gewerbetreibende ihren Wettbewerb auch im Auslande nach inländischen Rechtsgrundsätzen einzurichten haben (BGH GRUR 1955, 411 - Zahl 55; BGHZ 22, 1, 18 [BGH 02.10.1956 - I ZR 9/54] - Flava/Erdgold), ist auch auf die Anschauungen des Auslandes Rücksicht zu nehmen.

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt worden, daß inländische Gewerbetreibende ihren Wettbewerb auch im Auslande nach inländischen Rechtsgrundsätzen einzurichten haben (BGH GRUR 1955, 411 - Zahl 55; BGHZ 22, 1 (18) [BGH 02.10.1956 - I ZR 9/54] - Flava/Erdgold).

  • RG, 18.10.1909 - II 96/08

    Örtliche Zuständigkeit; Unerlaubte Handlung

    Auszug aus BGH, 24.07.1957 - I ZR 21/56
    Alsdann Wäre die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf und damit hinsichtlich der Lieferungen in das Ausland auch dessen internationale Zuständigkeit gegeben, da ein Teil der Gesamthandlung in seinem Bezirk (und zwar durch die Lieferungen in diesen Bezirk) begangen worden wäre (vgl. RGZ 72, 41 [44]).
  • BGH, 25.06.1954 - I ZR 7/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.07.1957 - I ZR 21/56
    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann im allgemeinen wegen der Verletzung eines Firmennamens nur diejenige konkrete Benutzungsart einer Firma untersagt werden, deren sich der Verletzer unbefugterweise bedient; denn grundsätzlich muß es dem Verletzer überlassen bleiben, sich darüber schlüssig zu werden, ob und gegebenenfalls in welcher Form er etwa durch eine Veränderung seiner Firma durch Zusätze unter Beibehaltung des beanstandeten Firmenteils eine Verwechslungsgefahr auszuräumen in der Lage ist (BGH GRUR 1954, 457 - Irus; 1955, 95 - Buchgemeinschaft; BGHZ 4, 96 (102) [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] - Farina/Urköl'sch).
  • BGH, 04.05.1955 - VI ZR 37/54

    Hemmung der Verjährung bei Unvermögen zur Aufbringung der Prozeßkosten

    Auszug aus BGH, 24.07.1957 - I ZR 21/56
    Nach diesen Rechtsgrundsätzen (BGHZ 5, 27 (35) [BGH 01.02.1952 - I ZR 23/51] ; 17, 209 (213) [BGH 04.05.1955 - VI ZR 37/54] ) werden die gewerblichen Kennzeichnungsrechte solcher Unternehmen durch die Enteignung jedenfalls insoweit nicht betroffen, als das Gebiet außerhalb der Sowjetzone in Frage steht.
  • BGH, 13.07.1954 - I ZR 14/53

    Verletzung deutschen Firmenrechts im Ausland

  • BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54

    Kennzeichnungsschutz. Vorübergehende Betriebseinstellung

  • BGH, 18.06.1954 - I ZR 158/52

    Buchgemeinschaft I

  • BGH, 21.11.1952 - I ZR 56/52

    Schallplatte und Magnettonband. Urheberrecht

  • BGH, 19.12.1950 - I ZR 62/50

    Warenzeichen. Verwirkung

  • RG, 14.02.1936 - II 169/35

    Unter welchen Voraussetzungen ist deutsches Recht anwendbar auf die im Ausland

  • BGH, 07.06.1955 - I ZR 64/53

    Tschechoslowakische Enteignungsmaßnahmen

  • BGH, 08.06.1989 - I ZR 135/87

    Emil Nolde; Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines verstorbenen

    Grundsätzlich kann die Führung des Namens nur in der konkret benutzten Form untersagt werden (vgl. BGH Urt. vom 24. Juli 1957 - I ZR 21/56, GRUR 1958, 189, 195 f. - Zeiß).
  • BGH, 06.02.1959 - I ZR 50/57

    Carl-Zeiss-Stiftung

    In dem Rechtsstreit I ZR 21/56 (= 4 O 138/54 LG Düsseldorf -2 U 31/55 OLG Düsseldorf - im Nachfolgenden Hauptprozeß genannt), den die Klägerin gegen den Beklagten zu 1 und den "DIA Deutscher Innen- und Außenhandel, Feinmechanik-Optik" in Berlin führte und dessen Akten zum Gegenstand der Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemacht worden sind, wurde durch Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juli 1957 ausgesprochen daß der Beklagte zu 1 es zu unterlassen habe, sich im geschäftlichen Verkehr, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Firmenbezeichnung "VEB Carl Zeiss Jena" zu bedienen.

    Der Senat hat in dem im Tatbestand bereits erwähnten, zwischen der Klägerin einerseits und dem Beklagten zu 1 sowie der "DIA" Deutscher Innen- und Außenhandel, Feinmechanik-Optik" in Berlin C 2 andererseits anhängig gewesenen Hauptprozeß I ZR 21/56 (Az. 2 U 31/55 des Oberlandesgerichts Düsseldorf) die Parteifähigkeit der Klägerin bejaht.

    Im Einklang mit seinen Ausführungen in seinem Urteil vom 24. Juli 1957 im Hauptprozeß I ZR 2l/56 (insoweit abgedruckt in GRUR 1958, 189, 193 ff) vermag der erkennende Senat allerdings die Auffassung des Berufungsgerichtes, bei der Klägerin handele es sich um einen neue Stiftungsbetrieb, nicht zu teilen.

    Er hat die Frage bereits in seinem Urteil vom 24. Juli 1957 - I ZR 21/56 - mit eingehender Begründung verneint.

    Mit der Enteignung des in der Sowjetzone gelegenen Vermögens des Stiftungsbetriebes Firma Carl Zeiss war, wie der Senat schon in seinem Urteil im Hauptprozeß I ZR 21/56 vom 24. Juli 1957 ausgeführt hat, der in Jena eingesetzten neuen Geschäftsleitung jede Wirkungsmöglichkeit für diesen Stiftungsbetrieb innerhalb des von der enteignenden Macht beherrschten Gebietes genommen.

    Sie meint, die Klage müsse auf der Grundlage des Urteils des erkennenden Senats vom 24. Juli 1957 im Hauptprozeß - I ZR 21/56 - abgewiesen werden.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 24. Juli 1957 - I ZR 21/56 - (S. 57 ff) mit eingehender Begründung ausgeführt hat, kann trotz der durch die Organisationsform der Carl-Zeiss-Stiftung bedingten Besonderheiten nicht davon ausgegangen werden, der Beklagte zu 1 sei kein fremdes Unternehmen, er setze vielmehr nur den Stiftungsbetrieb Optische Werkstätte (Firma Carl Zeiss) in neuer Rechtsform fort.

    wie der erkennende Senat mit näherer Begründung bereits in seinem Urteil vom 24. Juli 1957 im Hauptprozeß - I ZR 21/56 - ausgeführt und in seinem Urteil vom 14. Februar 1958 - Zeiss Ikon, Az. I ZR 40/56 - bei insoweit gleichliegendem Sachverhalt erneut betont hat, kann die aus staatlicher Verleihung abgeleitete Befugnis des Beklagten zu 1 zur Führung seines Firmennamens in der Bundesrepublik nicht anerkannt werden, weil die Geltendmachung des durch die Namensverleihung entstandenen Rechtes gegen den ordre public der Bundesrepublik verstößt (Art, 30 EGBGB).

  • BGH, 25.04.2012 - I ZR 235/10

    Clinique happy

    Dem steht der völkerrechtlich und unionsrechtlich anerkannte Grundsatz der Territorialität entgegen, wonach nationale Immaterialgüterrechte nur einen auf das staatliche Territorium begrenzten Schutz genießen (Aufgabe von BGH, 15. Januar 1957, I ZR 56/55, GRUR 1957, 352, 353 - Taeschner/Pertussin II; BGH, 24. Juli 1957, I ZR 21/56, GRUR 1958, 189, 197 - Zeiß).

    a) Allerdings hat der Senat unter der Geltung des Warenzeichengesetzes angenommen, dass dann, wenn die Beförderung zu einer Verletzung eines im Bestimmungsland geschützten Zeichens führt, in der Durchfuhr ein im Inland begangener Teilakt einer Beeinträchtigung des ausländischen Schutzrechts gesehen werden kann, der als unlauterer Wettbewerb sowie als unlautere Handlung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB im Inland verfolgt werden kann (BGH, Urteil vom 15. Januar 1957 - I ZR 56/55, GRUR 1957, 352, 353 - Taeschner/Pertussin II; Urteil vom 24. Juli 1957 - I ZR 21/56, GRUR 1958, 189, 197- Zeiß).

    Nichts anderes ergibt sich, wenn man die maßgebende Handlung im (drohenden) Transport durch Deutschland sähe (so BGH, GRUR 1957, 352, 353 - Taeschner/Pertussin II; GRUR 1958, 189, 197 - Zeiß).

  • BGH, 02.06.2005 - I ZR 246/02

    DIESEL

    Teils wird in Anlehnung an die bisherige deutsche Rechtsprechung zu §§ 15, 24 WZG (vgl. BGHZ 23, 100, 106 - Taeschner/Pertussin I; BGH, Urt. v. 15.1.1957 - I ZR 56/55, GRUR 1957, 352, 353 - Taeschner/Pertussin II; Urt. v. 24.7.1957 - I ZR 21/56, GRUR 1958, 189, 197 - Zeiss) angenommen, die bloße Durchfuhr (sog. ungebrochener Transit) stelle keine Markenverletzung i.S. von § 14 MarkenG dar (vgl. Starck, GRUR 1996, 688, 693).

    Diente die Beförderung der Ware dagegen dazu, in dem Bestimmungsland zu einer Verletzung eines ausländischen Zeichens zu führen, so wurde in der Durchfuhr ein im Inland begangener Teilakt einer Beeinträchtigung des ausländischen Schutzrechts gesehen, der als unlauterer Wettbewerb sowie als unerlaubte Handlung i.S. des § 823 Abs. 2 BGB im Inland verfolgt werden konnte (vgl. BGH GRUR 1957, 352, 353 - Taeschner/Pertussin II; GRUR 1958, 189, 197 - Zeiss).

  • BGH, 18.12.1959 - I ZR 62/58

    Rechtsmittel

    Als dieser Vermögensteil auf Grund gesetzlicher Bestimmung die Rechtsform einer juristischen Person erhielt, konnte ihm nach der rechtlichen Ordnung der Bundesrepublik gegen den Willen des Berechtigten kein Name verliehen werden, dessen kennzeichnender und für den Verkehr maßgebender Bestandteil "Kodak" von einem anderen Rechtssubjekt, der Klägerin, bereits rechtmäßig als Name geführt wurde (Art. 30 EG BGB; BGH GRUR 1958, 189, 195 - Zeiss).

    Dies ist bei einem Rechtsstreit zwischen einer im Bundesgbiet ansässigen Klägerin und einer juristischen Person der Sowjetzone indessen nicht der Fall (vgl. BGH GRUR 1958, 189, 196, 197 - Zeiss).

    Die Revision könnte mit ihrer Ansicht auch dann nicht durchdringen, wenn ihr Einwand dahin zu verstehen wäre, daß für die westdeutschen Gerichte die sog. internationale Zuständigkeit nicht gegeben, d.h., daß insoweit, als der Klageantrag das zukünftige Verhalten der Beklagten außerhalb der Bundesrepublik und von West-Berlin zum Gegenstande habe, das angerufene Gericht in der Bundesrepublik für die erbetene Entscheidung nicht zuständig gewesen sei (vgl. Matthies, Die deutsche internationale Zuständigkeit, S. 30; BGH GRUR 1958, 189 - Zeiss).

    Vielmehr sind so viel Ansprüche zu erörtern, als Länder vorhanden sind, in denen die Beklagte Erzeugnisse der Filmfabrik Köpenick unter Verwendung des Namens "Kodak" in der Firma, der Werbung oder als Warenzeichen in Verkehr gebracht hat (BGH GRUR 1958, 189, 197 - Zeiss).

  • BGH, 24.01.1968 - Ib ZR 95/65

    Aufrechnung gegen eine Klageforderung auf Zahlung von Warenansprüchen mit

    Dabei wurde dem V. Je. u.a. untersagt, in der Bundesrepublik und in West-Berlin im geschäftlichen Verkehr die Firmenbezeichnung "V. Carl Z." und eine größere Reihe von Warenzeichen zu gebrauchen (vgl. BGH GRUR 1958, 189).

    Für den Bereich der Bundesrepublik und West-Berlin ist zwar bereits in früheren Entscheidungen festgestellt worden, daß der V. Je. der Beklagten allen Schaden zu ersetzen hat, welcher dieser sowohl durch die Benutzung der Firmenbezeichnung "V. Carl Z." und einer größeren Anzahl von Warenzeichen seit dem 15. Februar 1954 als auch durch die seit Herbst 1954 erfolgte Verwendung des Namens "Ernst A." in Verbindung mit einer optischen Linse entstanden sei (vgl. BGH GRUR 1958, 189; 1959, 367).

    Eine Beurteilung der im Ausland begangenen Handlungen durch Gerichte der Bundesrepublik unterblieb bislang schon deshalb, weil den deutschen Gerichten für eine derartige Entscheidung im allgemeinen die sog. internationale Zuständigkeit fehlt (BGH GRUR 1958, 189, 196 f - Z. mit zust. Anm. von Hefermehl), deren wesentliche, für den Ausgang des Rechtsstreites möglicherweise ausschlaggebende Bedeutung in der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 14. Juni 1965 (BGHZ 44, 46 [BGH 14.06.1965 - GSZ - 1/65]) ausdrücklich hervorgehoben wird.

    Insoweit kann aber - wie der frühere Erste Zivilsenat bereits in einem ähnlich gelagerten Fall ausgeführt hat - jedenfalls nicht ohne weiteres angenommen werden, daß die Verwendung der strittigen Kennzeichnungen in der Bundesrepublik und in den sonstigen Gebieten der Erde als eine einheitliche Handlung zu betrachten ist, von der ein Teil in der Bundesrepublik begangen worden ist und die deshalb insgesamt nach dem Recht der Bundesrepublik beurteilt werden könnte; vielmehr stehen zunächst einmal so viel Ansprüche zur Erörterung, wie Länder vorhanden sind, in denen der V. Je. seine Erzeugnisse unter Verwendung der strittigen Kennzeichnungen in Verkehr gebracht hat (BGH GRUR 1960, 372, 377 - Kodak unter Hinweis auf BGH GRUR 1958, 189, 197 - Zeiss).

  • BGH, 29.11.1965 - III ZR 198/63

    Rechtsinhaberschaft eines Stiftungsvermögens - Territoriale Begrenzung

    Deshalb hat der I. Zivilsenat im Urteil vom 24. Juli 1957 I ZR 21/56 S. 56 = LM BGB § 12 Nr. 18 (vgl. auch Urt. I ZR 50, 150/57 vom 6. Februar 1959 S. 20 = LM UWG § 1 Nr. 79) auch entschieden, daß die in der Ostzone enteignete Carl Zeiss-Stiftung ihre Rechte in der Bundesrepublik geltend machen kann, unabhängig davon, ob sie ihren rechtlichen Sitz rechtswirksam in die Bundesrepublik verlegt oder hier einen zweiten Sitz begründet habe.

    Die Möglichkeit, eine innerhalb der Bundesrepublik bestehende Stiftung nach der Enteignung ihres ausländischen Vermögens als "werbende" Stiftung weiterbestehend anzusehen, hat im Gründe bereits der I. Zivilsenat für die Carl Zeiss-Stiftung in seinen genannten Urteilen vom 24. Juli 1957 I ZR 21/56, insbesondere S. 46, 49, 56 und vom 6. Februar 1959 I ZR 50, 150/57, insbesondere S. 21 bejaht.

    Daß die Möglichkeit der Fortführung beschränkt war, ist rechtlich ohne Belang (vgl. das mehrfach erwähnte BGH-Urteil I ZR 21/56 vom 24. Juli 1957 S. 46).

  • BGH, 20.02.1997 - I ZR 187/94

    "Garonor"; Auslegung einer Gestattung zur Namensführung

    Denn jedenfalls bei der Mitverwendung eines weiteren kennzeichnungskräftigen Bestandteils in einer Form, die die Prägung der Gesamtbezeichnung durch "GARONOR" ausschließt (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 8.6.1973 - I ZR 6/72, GRUR 1974, 84, 88 = WRP 1973, 578 - Trumpf; Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 69/78, GRUR 1981, 60, 64 - Sitex; Urt. v. 1.10.1980 - I ZR 174/78, GRUR 1981, 277, 278 - Biene Maja; vgl. neuerdings auch zur insoweit übereinstimmenden Beurteilung bei Marken: BGH, Beschl. v. 14.3.1996 I ZB 36/93, GRUR 1996, 404, 405 = WRP 1996, 739 - Blendax Pep; Beschl. v. 14.3.1996 - I ZB 37/93, GRUR 1996, 406 - JU - WEL; Beschl. v. 9.5.1996 - I ZB 11/94, GRUR 1996, 775, 776 = WRP 1996, 903 - Sali Toft), erscheint eine zulässige Verwendung denkbar, so daß ein Schlechthinverbot im Streitfall nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urt. v. 24.7.1957 - I ZR 21/56, GRUR 1958, 189, 196 = WRP 1958, 17 - Zeiß, in dem selbst bei der Annahme von Weltgeltung der Bezeichnung "Zeiß" ein Schlechthin-Verbot versagt worden ist).
  • BGH, 30.06.1961 - I ZR 39/60

    Kindersaugflasche - Internationales Wettbewerbsrecht

    Der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (BGH GRUR 1958, 189, 197 - Zeiß).

    Der Senat hat zwar bereits in mehreren Entscheidungen den Standpunkt vertreten, daß bei der Frage, ob ein Gewerbetreibender mit Sitz im Inland durch Wettbewerbsmaßnahmen auf dem Auslandsmarkt gegen § 1 UWG verstößt, auch auf die im Ausland herrschende Verkehrsauffassung Rücksicht zu nehmen sei (BGH GRUR 1958, 189, 197 - Zeiß; GRUR 1960, 372, 377 - Kodak).

  • BGH, 28.01.1958 - I ZR 122/55

    Rechtsmittel

    Sie nimmt die gewerblichen Kennzeichnungsrechte des genannten Stiftungsbetriebes für sich in Anspruch und hat diese Rechte u.a. gegenüber dem VEB C. Z. J. gerichtlich geltend gemacht (Urteil des Senats vom 24.7.1957 - I ZR 21/56).

    Der erkennende Senat ist von dieser Auffassung schon in dem Urteil vom 24. Juli 1957 - I ZR 21/56 - ausgegangen und hält daran auch nach erneuter Prüfung fest.

    Der Senat ist allerdings in dem Urteil vom 24.7.1957 - I ZR 21/56 - zu der Auffassung gelangt, daß die Beklagten zu 1)-3) von ihrer Funktion als Vorstandsmitglieder (Geschäftsleitung) des Stiftungsbetriebes O. W. (Firma C. Z.) nicht zurückgetreten seien und demzufolge auch die Beklagte zu 4) mit jenem Stiftungsbetrieb im Rechtssinne identisch sei.

  • BGH, 08.03.1963 - Ib ZR 87/61

    Enteignung von Warenzeichen (Tschechoslowakei)

  • BGH, 14.02.1958 - I ZR 40/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.12.1963 - Ib ZR 104/62

    Stahlexport

  • OLG Köln, 09.07.1996 - 22 U 215/95

    Bild "Der große Kalkofen" von Pieter van Laer als Gegenstand von

  • BGH, 20.09.1967 - Ib ZR 105/65

    Klage auf Unterlassen der Verwendung eines Firmennamens oder auf Änderung eines

  • BGH, 23.06.1967 - Ib ZR 54/66

    Vertrieb einer Lebensmittelmarkte - Ähnlichkeit mit bestehendem Produktdesign der

  • BGH, 30.06.1961 - I ZR 3/60

    Carl-Zeiss-Stiftung

  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 27/89

    "Ärztliche Allgemeine"; Verwechslungsfähigkeit zweier Firmenbezeichnungen

  • BGH, 15.11.1960 - I ZR 10/59

    Carl-Zeiss-Stiftung

  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 25/89

    "Erneute Vernehmung"; Erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz

  • BGH, 07.03.1961 - I ZR 2/60

    Verwirkung (Kennzeichnungsrechte)

  • BGH, 24.11.1959 - I ZR 88/58

    Rechtsmittel

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2003 - L 2 KN 120/02

    Deutsche Gerichtsbarkeit ; Räumlicher Machtbereich eines Staates ; Wohnsitz der

  • BGH, 21.05.1969 - I ZR 131/66

    Klage gegen warenzeichenmäßigen Gebrauch der Bezeichnungen "Rudolf F." und

  • OLG Frankfurt, 22.12.1994 - 26 U 86/93

    Voraussetzungen für den Gerichtsstand des Begehungsortes bei

  • BGH, 17.11.1959 - VIII ZR 122/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.01.1964 - Ib ZR 100/62

    Gleichstellung eines österreichischen Staatsangehörigen mit einem deutschen

  • BGH, 20.03.1962 - I ZR 180/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.06.1961 - I ZR 4/60

    Rechtsmittel

  • OG DDR, 23.03.1961 - 1 Uz 4/60

    Carl-Zeiss-Stiftung

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