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   BGH, 31.01.1958 - I ZR 178/56   

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BGH, 31.01.1958 - I ZR 178/56 (https://dejure.org/1958,1745)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1958 - I ZR 178/56 (https://dejure.org/1958,1745)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1958 - I ZR 178/56 (https://dejure.org/1958,1745)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1958, 404
  • GRUR 1958, 544
  • DB 1958, 425
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • RG, 29.06.1942 - II 22/42

    1. Betrifft der Grundsatz des deutschen Warenzeichenrechts, daß das

    Auszug aus BGH, 31.01.1958 - I ZR 178/56
    Gegen die Erstreckung eines Warenzeichenschutzes auf Vorratswaren, für die zunächst ein Geschäftsbetrieb noch fehlt, sind rechtliche Bedenken jedenfalls dann nicht zu erheben, wenn "der Eintragung des Zeichens die Einrichtung eines auf die betreffende Ware gerichteten Geschäftsbetriebes binnen angemessener Zeit folgt" (RG GRUR 1928, 215, 216 - Alka - Alkalysol; RGZ 169, 240, 244 - Schwarz-Weiß; Baumbach/Hefermehl a.a.O. WZG § 1 Anm. 12, § 11 Anm, 18; Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 3. Aufl. Kap. 4 Anm. 21, Kap. 17 Anm. 1, 2 mit weiteren Nachweisen).

    Auch in der Entscheidung RGZ 169, 240, 244 oben (Schwarz-Weiß) geht das Reichsgericht zunächst von dem Grundsatz aus, daß das Warenverzeichnis nur diejenigen Waren enthalten soll, die in dem betreffenden Geschäftsbetrieb bereits zur Zeit der Anmeldung geführt werden oder deren Vertrieb innerhalb angemessener Zeit nach der Anmeldung aufgenommen werden soll.

    Ohne eine weitere Begründung zu geben, hat das Reichsgericht bei seinen weiteren Ausführungen in der genannten Entscheidung RGZ 169, 240, 244 Mitte für den Beginn der "angemessenen Frist" auf den Zeitpunkt der Eintragung abgestellt (ebenso in der bereits erwähnten Entscheidung in GRUR 1928, 215, 216 - Alka-Alkalysol).

  • BGH, 22.10.1954 - I ZR 46/53

    Recht gegen Verwässerung eines berühmten Zeichens

    Auszug aus BGH, 31.01.1958 - I ZR 178/56
    Wie der erkennende Senat in der Entscheidung BGHZ 15, 107, 110 [BGH 22.10.1954 - I ZR 46/53] - Koma - ausgeführt hat, kommt zwar die Berufung auf ein nur förmliches Zeichenrecht gegenüber einem älteren sachlichen (z.B. Namens- oder Firmen-)Recht nicht in Betracht.

    Die Ansicht von Baumbach/Hefermehl (a.a.O. UWGÜb. vor § 16 Anm. 8), "ein rein förmliches Zeichenrecht könne nie und nirgends gegen ein sachliches Recht durchdringen", kann in dieser Verallgemeinerung zu unrichtigen Schlüssen verführen; auch die an dieser Stelle von Baumbach/Hefermehl angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts in JW 1932, 1845 und GRUR 1942, 328 f (Rheumaweg) sind ebensowenig wie die weiter genannte, oben bereits erwähnte Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 15, 107, 110 [BGH 22.10.1954 - I ZR 46/53] - Koma - geeignet, die uneingeschränkte Geltung des Satzes vom Vorrang des sachlichen Rechts vor dem förmlichen Recht zu stützen.

  • BGH, 11.11.1955 - I ZR 157/53

    Gleichartigkeit von Waren

    Auszug aus BGH, 31.01.1958 - I ZR 178/56
    Da sich die Beklagte - ihrer Firmenbezeichnung entsprechend - mit der Herstellung und dem Vertrieb von Damenröcken befaßt, kann auch nicht zweifelhaft sein, daß sich der von der Klägerin für "Bekleidungsstücke" in Anspruch genommene Warenzeichenschutz auf Waren der von der Beklagten geführten Art erstreckt (zum Erfordernis der "Warengleichartigkeit" vgl. BGH GRUR 1955, 487 ff - Alpha; BGHZ 19, 23, 25 [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] - Magirus).

    In der Entscheidung BGHZ 19, 23, 28 [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] - Magirus - hat der erkennende Senat im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage des Anwartschaftsschutzes eine Durchbrechung des das Kennzeichnungsrecht beherrschenden Prioritätsgrundsatzes ausdrücklich abgelehnt und es als untragbar bezeichnet, wenn auf Grund einer später erlangten Verkehrsdurchsetzung auch solche Zeichenrechte beseitigt werden könnten, denen im Zeitpunkt ihrer Entstehung ein besseres sachliches Recht nicht entgegengehalten werden konnte.

  • RG, 24.09.1926 - II 558/25

    Ist nach § 16 UnlWG. ein Klagantrag auf Entfernung des die Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BGH, 31.01.1958 - I ZR 178/56
    Dem auf Löschung des Wortbestandteils "Colonia" gerichteten Klagantrag zu 1) ist auch ohne Rücksicht darauf stattzugeben, ob durch dessen Entfernung die Firmenbezeichnung als solche firmenrechtlich unzulässig wird (RGZ 114, 318).
  • BGH, 22.10.1957 - I ZR 96/56

    Zeichenentwertung durch berühmte Marke

    Auszug aus BGH, 31.01.1958 - I ZR 178/56
    Wie der Senat ferner in der Entscheidung vom 22. Oktober 1957 - "mit dem feinen Whipp" - (BGHZ 25, 369) ausgeführt hat, ist dem Zeitvorrang eines Vorratszeichens, das bei Eintragung eines jüngeren Warenzeichens überhaupt noch nicht benutzt wurde, z.B. auch dann entscheidender Wert beizumessen, wenn der Werbewert des jüngeren, aber zuerst in Benutzung genommenen Warenzeichens, für das ein schutzwürdiger Besitzstand besteht, dadurch gemindert oder zerstört wird, daß sich das ältere Warenzeichen durch eine schlagartige Großwerbung zu einer berühmten Marke entwickelt.
  • BGH, 11.12.1956 - I ZR 61/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.01.1958 - I ZR 178/56
    Abgesehen davon, daß die Schutzfähigkeit eines eingetragenen Warenzeichens nicht schon schlechthin dadurch ausgeschlossen wird, daß das Zeichen nicht oder noch nicht benutzt wird (Vorratszeichen, Abwehrzeichen; vgl. hierzu BGHZ 10, 211, 213 [BGH 03.07.1953 - I ZR 91/52] - Nordona - BGH GRUR 1957, 224 - Odorex), bedient sich die Klägerin im vorliegenden Fall tatsächlich in ihrem Geschäftsbetrieb zur Unterscheidung ihrer Waren (Berufskittel) von den Waren anderer, nämlich der ebenfalls die Gruppe " ..." beliefernden Wettbewerber, ihres Warenzeichens "Colonia".
  • BGH, 03.07.1953 - I ZR 91/52

    Vorrats- und Defensivzeichen

    Auszug aus BGH, 31.01.1958 - I ZR 178/56
    Abgesehen davon, daß die Schutzfähigkeit eines eingetragenen Warenzeichens nicht schon schlechthin dadurch ausgeschlossen wird, daß das Zeichen nicht oder noch nicht benutzt wird (Vorratszeichen, Abwehrzeichen; vgl. hierzu BGHZ 10, 211, 213 [BGH 03.07.1953 - I ZR 91/52] - Nordona - BGH GRUR 1957, 224 - Odorex), bedient sich die Klägerin im vorliegenden Fall tatsächlich in ihrem Geschäftsbetrieb zur Unterscheidung ihrer Waren (Berufskittel) von den Waren anderer, nämlich der ebenfalls die Gruppe " ..." beliefernden Wettbewerber, ihres Warenzeichens "Colonia".
  • BGH, 15.03.1957 - I ZR 7/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.01.1958 - I ZR 178/56
    Enthält die Firma ein fremdes Warenzeichen und wird der Verkehr dadurch zu der Annahme geführt, die unter der Firma angebotene und vertriebene Ware stamme aus dem Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers (oder die beiden Unternehmen stünden in wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen zueinander), so liegt ein warenzeichenmäßiger Gebrauch des fremden Zeichens vor (BGH GRUR 1954, 123 - NSU - Fox; 1955, 95 - Buchgemeinschaft; 1957, 433 - Hubertus).
  • BGH, 30.10.1953 - I ZR 147/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.01.1958 - I ZR 178/56
    Enthält die Firma ein fremdes Warenzeichen und wird der Verkehr dadurch zu der Annahme geführt, die unter der Firma angebotene und vertriebene Ware stamme aus dem Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers (oder die beiden Unternehmen stünden in wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen zueinander), so liegt ein warenzeichenmäßiger Gebrauch des fremden Zeichens vor (BGH GRUR 1954, 123 - NSU - Fox; 1955, 95 - Buchgemeinschaft; 1957, 433 - Hubertus).
  • BGH, 10.05.1955 - I ZR 177/53

    Alpha

    Auszug aus BGH, 31.01.1958 - I ZR 178/56
    Da sich die Beklagte - ihrer Firmenbezeichnung entsprechend - mit der Herstellung und dem Vertrieb von Damenröcken befaßt, kann auch nicht zweifelhaft sein, daß sich der von der Klägerin für "Bekleidungsstücke" in Anspruch genommene Warenzeichenschutz auf Waren der von der Beklagten geführten Art erstreckt (zum Erfordernis der "Warengleichartigkeit" vgl. BGH GRUR 1955, 487 ff - Alpha; BGHZ 19, 23, 25 [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] - Magirus).
  • BGH, 18.06.1954 - I ZR 158/52

    Buchgemeinschaft I

  • BGH, 12.05.1965 - Ib ZR 22/64

    Verwechselbarkeit der Zeichen "Kaloderma" und "Liquiderma" - Gemeinsamer

    Nach dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz der Priorität ist das ältere Recht regelmäßig auch dann das "bessere" Recht, wenn es als förmliches Zeichenrecht einem sachlichen Kennzeichnungsrecht gegenübersteht (BGH GRUR 1958, 544, 547 - Colonia), wie es etwa infolge der Verkehrsdurchsetzung einer an sich schutzunfähigen Angabe erworben werden kann.

    In der erwähnten Entscheidung wird dies noch durch die gleichzeitige Bezugnahme auf die Entscheidung BGH GRUR 1958, 544, 547 - Colonia - unterstrichen.

    Wie schon aus der Entscheidung BGH GRUR 1958, 544, 547 - Colonia - zu ersehen ist, welcher der erkennende Senat sich anschließt, gilt dies auch für den Fall, daß es sich bei dem angegriffenen Zeichen um ein Vorratszeichen, d.h. um ein Zeichen handelt, das zwar für von der Beklagten geführte Waren eingetragen ist, aber nicht sofort benutzt, sondern für späteren Gebrauch auf Vorrat gehalten werden soll.

    Es folgt daraus zum anderen aber auch, daß die Beklagte ihr Zeichenrecht nicht mißbraucht, wenn sie sich der Klägerin gegenüber für die Benutzung des Zeichens auf diesen Zeitvorrang beruft; denn solange der Beklagten ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Zeichens "Liquiderma" zur Seite steht, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Ingebrauchnahme des Zeichens sei wettbewerbsrechtlich zu mißbilligen und lasse namentlich die Rücksichtnahme auf inzwischen entstandene Rechte anderer Zeicheninhaber vermissen (vgl. BGH GRUR 1958, 544, 547 - Colonia).

  • BGH, 03.06.1964 - Ib ZR 140/62

    Anforderungen an die Berücksichtigungspflicht bezüglich Vorratswaren bei Prüfung

    Der Bundesgerichtshof hat sich dem angeschlossen (vgl. BGH GRUR 1958, 544, 546 - re.Sp. - Colonia; Baumbach/Hefermehl 8. Aufl. § 1 WZG Anm. 12).

    Hat der Zeicheninhaber bis zum Ablauf eines angemessenen Zeitraumes den Willen, die Vorratswaren demnächst zu führen, derart betätigt, daß die von ihm getroffenen Anstalten auf die Verwirklichung dieses Willens schließen lassen, so werden diese Waren vom sachlichen Zeichenschutz erfaßt (vgl. BGH GRUR 1958, 544, 547 f - Colonia).

  • BGH, 28.04.1983 - I ZR 52/81

    Anspruch auf Löschung eines älteren Warenzeichens - Schutz gegen den Gebrauch

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Schutzumfang des Firmenrechts sich auch auf den warenzeichenmäßigen Gebrauch verwechslungsfähiger Bezeichnungen erstreckt (BGHZ 15, 107, 110 - Koma; GRUR 1958, 544, 547 - Colonia; GRUR 1964, 71, 73 - Personifizierte Kaffeekanne; vgl. auch Hefermehl, WZG aaO, § 16 Rdz. 8 v. Gamm, WZG § 16 Rdz. 23).

    Diese für den Schutzumfang anerkannte Erstreckung aller Kennzeichnungsrechte auf einen umfassenden kennzeichenmäßigen - nämlich Warenzeichen- und firmenmäßigen Gebrauch - muß auch für die Berechtigung zur Benutzung der eigenen Kennzeichnung, jedenfalls im hier gegebenen Fall eines Erstarkens zum Zwischenrecht im angeführten Sinn, gelten; denn meist enthält ein firmenmäßiger Gebrauch gleichzeitig einen warenzeichenmäßigen Gebrauch und umgekehrt ein warenzeichenmäßiger Gebrauch meist gleichzeitig einen firmenmäßigen Gebrauch (vgl. BGH GRUR 1957, 433, 434 - Hubertus; 1958, 544, 546 - Colonia; 1975, 257 - Buddelei; 1977, 789, 79 - Tina-Spezialversand; Hefermehl aaO; v. Gamm aaO).

  • BGH, 17.02.1961 - I ZR 115/59

    "Almglocke" - "Almquell"

    Besässe die Beklagte nämlich bislang nur eine völlig unbenutzte Anmeldung, so könnte sie sich unter besonderen Umständen (vgl. BGH in GRUR 1958, 544, 547 - Colonia) selbst gegenüber einem erst nachträglich zur vollen Verkehrsgeltung erstarkten sachlichen Recht nicht auf den formalen Zeitvorrang ihrer Anmeldung aus dem Jahre 1952 berufen.
  • BGH, 15.04.1966 - Ib ZR 85/64

    Schutzfähigkeit eines Warenzeichens - Bezeichnung Uniplast für elektrotechnische

    Zu dem verbotenen kennzeichenmäßigen Gebrauch gehört nach ständiger Rechtsprechung auch eine Benutzung als Firmenbestandteil; denn auch eine Firma kennzeichnet mittelbar die Herkunft der aus dem Betrieb stammenden Waren (BGH GRUR 1954, 123 - Auto-Fox; 1958, 544, 546 - Colonia).
  • BGH, 02.03.1979 - I ZB 3/77

    Erforderlichkeit der Benutzung eines Zeichens durch die Zeicheninhaberin - Nach

    Die Rechtsbeschwerde beruft sich für ihre abweichende Auffassung ohne Erfolg auf die "Colonia"-Entscheidung des erkennenden Senats (GRUR 1958, 544, 546).
  • BGH, 18.11.1966 - Ib ZR 16/65

    Gleichartigkeit gewirkter und gewebter Stoffe - Verwechslungsfähigkeit der Namen

    Diese Regelung greift aber erst dann ein, wenn und soweit es sich um "betriebsfremde" Waren handelt, wenn also die eingetragenen Waren bislang überhaupt noch nicht im Betrieb geführt wurden und daher als sogenannte Vorratswaren zu behandeln sind und wenn ferner nicht dargetan ist, daß das Fertigungsprogramm binnen angemessener Frist nach Zeicheneintragung auf diese Vorratswaren ausgedehnt werden wird (vgl. BGH GRUR 1958, 544, 547 - Colonia; 1965, 86, 89 - Schwarzer Kater).
  • BGH, 16.04.1969 - I ZR 60/67
    Ein solcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 1958 (GRUR 1958, 544 ff - Golonia) zugrunde.
  • BGH, 24.04.1963 - Ib ZR 2/62

    Rechtsmittel

    Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben aber, daß es sich darüber klar gewesen ist, daß nicht etwa zu Gunsten des Inhabers eines Vorratszeichens ohne weiteres alle eingetragenen Waren zu berücksichtigen sind; es hat nicht verkannt, daß es weiter erforderlich ist, daß Herstellung bzw. Vertrieb von Waren der eingetragenen Art auch zum Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers gehören (BGH GRUR 1957, 125 - Troika), oder doch der Geschäftsbetrieb demnächst auf diese Waren ausgedehnt werden soll (BGH GRUR 1957, 288 - Plasticummännchen; 1959, 26 - Triumph; 1954, 458 - Irus/Urus; 1958, 544, 546 - Colonia).
  • BGH, 18.02.1958 - I ZR 29/57

    Rechtsmittel

    Denn aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß diese Waren normalerweise in den Bereich einer chemischen Fabrik fallen, ergibt sich, daß insoweit zum mindesten ein berechtigtes Interesse der Klägerin an dem Schutz ihres Zeichens unter dem Gesichtspunkt der sog. Vorratsware auch für diese Waren zu bejahen ist, zumal seit der Eintragung des Zeichens bis zur letzten mündlichen Verhandlung nicht viel mehr als 2 Jahre vergangen sind und daher die Erstreckung des Geschäftsbetriebs auch auf solche Waren nicht abzuschließen ist (vgl. Urteil des Senats vom 31. Januar 1958 - I ZR 178/56 - Colonia).
  • BGH, 27.06.1969 - I ZR 125/67

    Streit zwischen Lackherstellern über die Verwendung von Warenzeichen - Vorliegen

  • BGH, 07.07.1971 - I ZR 39/70

    Umfang der Priorität eines Kennzeichnungsrechts - Unbeanstandete Benutzung von

  • BGH, 25.02.1958 - I ZR 5/57

    Rechtsmittel

  • OLG Frankfurt, 08.02.1973 - 6 U 44/72
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