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   BGH, 06.06.1958 - I ZR 33/57   

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BGH, 06.06.1958 - I ZR 33/57 (https://dejure.org/1958,194)
BGH, Entscheidung vom 06.06.1958 - I ZR 33/57 (https://dejure.org/1958,194)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 1958 - I ZR 33/57 (https://dejure.org/1958,194)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 28, 1
  • NJW 1958, 1819
  • MDR 1958, 834
  • GRUR 1959, 38
  • BB 1958, 1002
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (8)

  • RG, 22.05.1936 - II 285/35

    1. Sind die Genossen einer Uhren-Einkaufsgenossenschaft, die keine eigenen

    Auszug aus BGH, 06.06.1958 - I ZR 33/57
    Der Zweck der Bestimmung, nach der also die Handlungen von Beauftragten oder Angestellten dem Betriebsinhaber als eigene Handlungen zugerechnet werden, ist es, zu verhindern, daß dieser, dem die Wettbewerbshandlungen zugute kommen, sich bei Wettbewerbsverstößen hinter von ihm abhängige Dritte verstecken kann (RGZ 151, 287, 292 - Alpina).

    Einige gerade auch für den Streitfall zutreffende Grundsätze zur Auslegung der Vorschrift sind insbesondere in dem eben genannten Urteil des Reichsgerichts RGZ 151, 287 enthalten, dem sich der erkennende Senat anschließt.

    In dem Urteil RGZ 151, 287 hat das Reichsgericht die Haftung einer Uhren-Einkaufsgenossenschaft für wettbewerbswidrige Handlungen ihrer Genossen (Uhrmacher) nach § 13 Abs. 3 UWG gebilligt.

    Das Berufungsgericht wird nunmehr zu erörtern haben, ob die von der Klägerin behaupteten Werbeverstöße von den Werbern der Betreuungsfirmen begangen worden sind und ob die Gefahr der Wiederholung dieser Verstöße besteht (vgl. zu letzterem auch RGZ 116, 28, 33 und RGZ 151, 287, 295).

  • BGH, 18.06.1954 - I ZR 158/52

    Buchgemeinschaft I

    Auszug aus BGH, 06.06.1958 - I ZR 33/57
    Der Ausdruck war aber, wie das Reichsgericht bereits in einem Urteil vom 11. Dezember 1931 (JW 1932, 1847 Nr. 21) festgestellt hat, schon sehr bald zu einer Gattungsbezeichnung für Buchunternehmen geworden, die nach Art der Klägerin betrieben wurden, und steht deshalb seither solchen Unternehmen jedenfalls dann zur Benutzung offen, wenn er - wie von der Beklagten - weder warenzeichenmäßig noch namensmäßig (BGH GRUR 1955, 95 - Buchgemeinschaft), sondern als Gattungsbegriff bei der Werbung verwendet wird.

    Auch der erkennende Senat hat im Tatbestand der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen vom 18. Juni 1954 (GRUR 1955, 95), die wiederum die Klägerin betraf, nicht nur in Anlehnung an RG JW 1932, 1847 Nr. 21 die Buchgemeinschaft nach Art der Klägerin negativ als eine sich von dem hergebrachten System des Verlages und Sortimentsbuchhandels unterscheidende Organisationsform des Buchvertriebs bezeichnet, sondern im selben Satz die Eigenart dieses Vertriebes positiv dahin gekennzeichnet, daß die Buchgemeinschaft sich nach dem Vorbild der Abonnementsidee einen bestimmten Kreis von Abnehmern sichert, an die sie gegen Zahlung eines jährlichen Beitrages von ihr ausgewählte Bücher zu verbilligten Preisen liefert.

  • BGH, 12.07.1957 - I ZR 8/56

    Heilmittelvertrieb

    Auszug aus BGH, 06.06.1958 - I ZR 33/57
    Ob die Beklagte die beanstandeten Verstöße gekannt hat oder hätte kennen müssen, ist für die Anwendung des § 15 Abs. 3 UWG unerheblich (vgl. BGH GRUR 1957, 606, 608 - Heiltee).
  • RG, 25.01.1927 - II 210/26

    Zulässigkeit des Rechtswegs; Unlauterer Wettbewerb

    Auszug aus BGH, 06.06.1958 - I ZR 33/57
    Das Berufungsgericht wird nunmehr zu erörtern haben, ob die von der Klägerin behaupteten Werbeverstöße von den Werbern der Betreuungsfirmen begangen worden sind und ob die Gefahr der Wiederholung dieser Verstöße besteht (vgl. zu letzterem auch RGZ 116, 28, 33 und RGZ 151, 287, 295).
  • BGH, 28.02.1958 - I ZR 129/56

    Emaillelack

    Auszug aus BGH, 06.06.1958 - I ZR 33/57
    So hat der erkennende Senat bereits in dem Urteil I ZR 129/56 vom 28. Februar 1958 - Emaillelack - die im Grundsatz aufrechterhaltene Auslegung des § 3 UWG, daß schon die Erweckung unrichtiger Vorstellungen bei einem Teil des Publikums die Verwendung eines Ausdrucks bei der Werbung unzulässig machen kann, für den Fall eingeschränkt, daß es sich um einen in Fachkreisen seit langem eingebürgerten Ausdruck handelt, dessen Auslegung durch die Fachkreise auch der Nichtfachmann, der sich auf diesem Gebiet betätigen will, gegen sich gelten lassen muß.
  • BGH, 21.12.1954 - I ZR 54/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.06.1958 - I ZR 33/57
    Zwar ist es im allgemeinen schon nach dem Gesetzeswortlaut als ein Verstoß gegen § 3 UWG anzusehen, wenn eine Werbung im Publikum den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, daß es unmittelbar beim Hersteller und deshalb nicht nur besser, sondern auch billiger kaufe (BGH GRUR 1955, 409 - Vampyrette).
  • BGH, 11.05.1954 - I ZR 178/52

    Cupresa, Cupresa/Kunstseide

    Auszug aus BGH, 06.06.1958 - I ZR 33/57
    Unter der Voraussetzung, daß der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung Buchgemeinschaft zu verbieten ist, entsprechen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis begründet hat, den in BGHZ 13, 244, 259 [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52] - Cupresa - hierfür genannten Grundsätzen.
  • BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54

    Kennzeichnungsschutz. Vorübergehende Betriebseinstellung

    Auszug aus BGH, 06.06.1958 - I ZR 33/57
    Inwiefern sich auch aus der vom Berufungsgericht weiter angeführten Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. Juni 1956 (BGHZ 21, 66 - Hausbücherei) etwas für den Begriff der Buchgemeinschaft ergeben sollte, ist nicht ersichtlich.
  • LG Hamburg, 03.09.2010 - 308 O 27/09

    Youtube haftet für Urheberrechtsverletzungen

    Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Handlung, deren Unterlassung verlangt wird, innerhalb des Betriebsorganismus des Betriebsinhabers begangen worden ist, zu dem namentlich die für den Warenumsatz des Unternehmens geschaffene Vertriebsorganisation gehört, und ob der Handelnde kraft eines Vertrags in diesen Organismus, zumal in die Vertriebsorganisation, dergestalt eingegliedert ist, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Betriebsinhaber zu Gute kommt und andererseits dem Betriebsinhaber ein bestimmender Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit des Handelnden eingeräumt ist, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt (BGH GRUR 1964, 263, 266/267 - Unterkunde ; BGH GRUR 1959, 38, 44 - Buchgemeinschaft II ).
  • BGH, 25.06.2020 - I ZR 96/19

    LTE-Geschwindigkeit

    aa) Allerdings trifft es zu, dass die Annahme einer Irreführung auch in Betracht kommt, wenn der angesprochene Verkehr mit einer werblichen Angabe keine klare Vorstellung verbindet, sofern dem beworbenen Produkt gerade diejenigen Merkmale fehlen, in denen der Verkehr aufgrund der werblichen Angabe den Vorteil des Angebots erblickt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1958 - I ZR 33/57, BGHZ 28, 1, 7 - Buchgemeinschaft II; Urteil vom 7. Februar 1961 - I ZR 123/59, GRUR 1961, 361 = WRP 1961, 154 - Hautleim; Urteil vom 21. Juni 2018 - I ZR 157/16 , GRUR 2018, 1263 Rn. 25 = WRP 2018, 1458 - Vollsynthetisches Motorenöl).
  • BGH, 05.04.1995 - I ZR 133/93

    Franchise-Nehmer - Haftung des Betriebsinhabers; Sonderpreis

    Nach dem Zweck der Vorschrift soll verhindert werden, daß der Betriebsinhaber sich bei Wettbewerbsverstößen hinter mehr oder weniger von ihm abhängige Dritte verstecken kann (RGZ 151, 287, 292 - Alpina; BGHZ 28, 1, 10 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57] - Buchgemeinschaft II; BGH, Urt. v. 8.11.1963 - Ib ZR 25/62, GRUR 1964, 263, 266 - Unterkunde; Urt. v. 22.9.1972 - I ZR 19/72, GRUR 1973, 208, 209 - Neues aus der Medizin; Urt. v. 31.5.1990 - I ZR 228/88, GRUR 1990, 1039, 1040 - Anzeigenauftrag).

    Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluß sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluß er sich sichern konnte und mußte (vgl. BGHZ 28, 1, 12 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57] - Buchgemeinschaft II).

  • OLG Karlsruhe, 13.05.2020 - 6 U 127/19

    Warehouse-Deals - Wettbewerbsverstoß im Internet: Haftung von Amazon für

    Dabei ist anerkannt, dass - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Mehrstufigkeit eines Beauftragungsverhältnisses der Anwendung des § 8 Abs. 2 UWG nicht entgegensteht (BGH MD 2012, 802 Juris Rn. 7; BGHZ 28, 1, 13 - Bruchteilsgemeinschaft II; BGH GRUR 2012, 82 Rn. 13 - Auftragsbestätigung).
  • BGH, 31.05.1990 - I ZR 228/88

    Anzeigenauftrag - Haftung des Betriebsinhabers

    b) Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß der Begriff des "Beauftragten" im Sinne des § 13 Abs. 4 UWG (früher § 13 Abs. 3 UWG a.F.) weit auszulegen ist (vgl. BGHZ 28, 1, 10 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57] - Buchgemeinschaft II; st. Rspr.).

    Auch ein rechtlich selbständiges anderes Unternehmen kann als Beauftragter in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.1958 - I ZR 33/57, GRUR 1959, 38, 44 Buchgemeinschaft II, insoweit nicht in BGHZ 28, 1, 10 f [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57] abgedr.; st. Rspr.; vgl. v. Gamm, UWG, 2. Aufl., § 13 Rdn. 23 m.w.N.).

    Die Rechtsprechung hat es jedoch stets als grundsätzlich erforderlich angesehen, daß einerseits der Beauftragte im Sinne des § 13 Abs. 4 UWG mit seinen in Frage stehenden Handlungen im Rahmen der vom Betriebsinhaber bzw. seinem Unternehmen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit bleibt und daß andererseits der bestimmende Einfluß, den die Betriebsleitung auf die Handlungen des Dritten nehmen können muß, auf vertraglichen oder anderen Beziehungen beruht, die eine gewisse, wenngleich in weitem Sinne zu verstehende, Zugehörigkeit des Dritten zu dem betrieblichen Organismus begründet (vgl. schon RGZ 151, 278, 292 f, 295 - Alpina; BGH GRUR 1959, 38, 44 - Buchgemeinschaft II, insoweit nicht in BGHZ 28, 1, 10 f [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57]; BGH aaO - Fotorabatt; BGH aaO - Reiseverkäufer; BGH aaO - Unterkunde).

  • BGH, 08.11.1963 - Ib ZR 25/62

    Unterkunde

    Im Gegensatz zu den Fällen, in denen das Reichsgericht (RGZ 151, 287 - Uhreneinkaufsgenossenschaft) und der Bundesgerichtshof (BGH GRUR 1959, 38 - Buchgemeinschaft II) in allerdings schon weit über Gesetzeswortlaut und Begründung des Gesetzesentwurfs hinausgehender Auslegung einen Unterlassungsanspruch gegen den Betriebsinhaber gewährt hätten, fehle es im Streitfalle an einem solchen Rechtsverhältnis.

    Wie das Berufungsgericht im Einklang mit dieser Rechtsprechung dargelegt hat, ist es der Zweck der Vorschrift, zu verhindern, daß der Betriebsinhabers dem beanstandete Wettbewerbshandlungen zugute kommen, sich bei Verstößen hinter mehr oder minder auf dem in Betracht kommenden besonderen Gebiet von ihm abhängige Dritte versteckt (RGZ 151, 287, 292; BGH GRUR 1959, 38; BGH GRUR 1963, 438 Fotorabatt; GRUR 1963, 434 Reiseverkäufer; BGH vom 19. Juni 1963 - Ib ZR 15/62).

    Dieser Umstand hindert nichts daß zumal nach der durch die Werbung geförderten Vorstellung des Publikums das Unterkundengeschäft in seiner Gesamtheit als ein Vertriebssystem der Beklagten gewertet wird, von dem die Werbung in den Kreisen der Endverbraucher nicht getrennt werden kann, weil sie die notwendige Voraussetzung für die erstrebte Umsatzerhöhung bildet (vgl. BGH GRUR 1959, 38, Leitsatz 2).

    Durch die besondere Organisation des Unterkundengeschäfts in der hier festgestellten Form ist mithin zwischen der Beklagten und den "Hauptkunden" eine ebensolche Verflechtung geschaffen worden, wie sie in dem der Entscheidung RGZ 151, 287 zugrunde liegenden Falle durch die genossenschaftsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten, in dem der Entscheidung BGH GRUR 1959, 38 zugrunde liegenden Falle durch die Einbeziehung der Buchhändler in das System eines von einem Verlag organisierten Buchabonnements hergestellt worden war.

  • BGH, 04.04.2012 - I ZR 103/11

    Wettbewerbsrecht: Unterlassungshaftung des Unternehmensinhabers für Mitarbeiter

    a) Es ist anerkannt, dass die Mehrstufigkeit eines Beauftragungsverhältnisses der Anwendung des § 8 Abs. 2 UWG nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1958 - I ZR 22/57, BGHZ 28, 1, 13 - Buchgemeinschaft II; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 134/10, GRUR 2012, 82 Rn. 13 = WRP 2012, 198 - Auftragsbestätigung; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 14 Rn. 26 mwN; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 225; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 8 Rn. 2.43).
  • BGH, 19.12.1960 - I ZR 14/59

    Auslegung des Begriffs "Beauftragter" im Sinne von § 13 Abs. 3 Gesetz gegen den

    Es bedarf mithin der Prüfung durch den Tatsachenrichter, ob diese oder etwaige andere Begleitumstände unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. BGH in GRUR 1956, 553, 556 - Coswig; BGHZ 28, 1, 11 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57] - Buchgemeinschaft II) ausreichend sind, um D. zumindest für den konkreten Kundenbesuch bei Beermann als weisungsgebundenen Verrichtungsgehilfen der Beklagten zu behandeln.

    Ein Verstoß gegen § 3 UWG liegt jedoch, wie etwa in BGHZ 28, 1, 7 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57] - Buchgemeinschaft II - ausgeführt worden ist, nur dann vor, "wenn das Unrichtige, das in einer Werbeangabe enthalten ist oder aus ihr zumindest von einem Teil des Publikums entnommen wird, zugleich dasjenige ist, was im Publikum den Eindruck eines besonders günstigen Angebots hervorruft".

  • BGH, 28.05.1998 - I ZR 275/95

    "Ha-Ra/HARIVA"; Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils

    Denn in einem mehrstufigen Vertriebssystem kommt es auf eine unmittelbare vertragliche Verpflichtung zwischen dem Geschäftsherrn und dem Angestellten oder Beauftragten nicht an (vgl. BGHZ 28, 1, 12 f. - Buchgemeinschaft II).
  • BGH, 22.12.1961 - I ZR 152/59

    Gründerbildnis

    Wie der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt entschieden hat (BGH GRUR 1957, 285, 286 - Erstes Kulmbacher; BGHZ 28, 1, 7 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57] - Buchgemeinschaft II; GRUR 1960, 563, 565 - Alterswerbung/Sekt - und 567, 570 - Kunstglas; I ZR 56/59 vom 27. September 1960), genügt es für die Anwendung des § 3 UWG, daß die unrichtige Angabe geeignet ist, Kaufinteressenten anzulocken und geneigter zu machen, sich mit dem Angebot zu befassen.
  • BGH, 22.03.1963 - Ib ZR 161/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.05.1991 - I ZR 204/89

    Aquavit - Irreführung/Beschaffenheit

  • BGH, 21.11.1958 - I ZR 98/57

    Der Heiligenhof

  • BGH, 21.11.1958 - I ZR 115/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 01.02.1990 - I ZR 45/88

    Monatlicher Ratenzuschlag - Irreführung/Preisgestaltung

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2022 - 3 TaBV 1/22

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einhaltung der Vereinbarungen aus einer

  • OLG Stuttgart, 27.11.2014 - 2 U 175/13

    Wettbewerbsverstoß: Verantwortlichkeit eines Versicherungsmaklerpools für

  • LG München I, 25.01.2006 - 21 O 4177/04

    Unberechtigtes Downloaden vom Inhalt einer Internet-Domain ist

  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 16/59

    Alterswerbung Sekt (=Sektwerbung)

  • BGH, 19.06.1963 - Ib ZR 15/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.05.1983 - I ZR 47/81

    Feingoldgehalt

  • BGH, 27.11.1962 - I ZR 55/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.04.1982 - I ZR 70/80

    Buchvertrieb und Warenvertrieb über eine Buchgemeinschaft - Anbieten von Büchern

  • BGH, 13.07.1962 - I ZR 23/61

    Rechtsmittel

  • OLG Bremen, 07.03.1985 - 2 U 115/84

    Anspruchsgegner bei Verletzung von Urheberrechten; Anwendbarkeit der entwickelten

  • BGH, 08.11.1972 - I ZR 25/71

    Herstellung und Vertrieb von Kosmetika unter der Bezeichnung "TABAC-ORIGINAL" -

  • BGH, 12.07.1968 - I ZR 111/66

    Eintragung der Firma einer Volksbank in das Genossenschaftsregister -

  • BGH, 22.03.1967 - Ib ZR 88/65

    Geschützte Materialbegriffe der Arbeitsgemeinschaft Holz - Verwendung unlauterer

  • BGH, 24.04.1963 - Ib ZR 109/61

    Reiseverkäufer

  • BGH, 14.04.1961 - I ZR 150/59

    Feldstecher

  • OLG Stuttgart, 29.05.1991 - 11 U 19/91

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Einwurf unerwünschter

  • BGH, 26.01.1962 - I ZR 84/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.12.1962 - I ZR 71/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 15.05.1962 - I ZR 113/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 25/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.09.1960 - I ZR 89/59

    Erneuerung abgenutzter Autoreifen - Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb -

  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 125/58

    Seifenfabrikation von Kriegsblinden - Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs -

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