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   BGH, 21.11.1958 - I ZR 98/57   

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https://dejure.org/1958,153
BGH, 21.11.1958 - I ZR 98/57 (https://dejure.org/1958,153)
BGH, Entscheidung vom 21.11.1958 - I ZR 98/57 (https://dejure.org/1958,153)
BGH, Entscheidung vom 21. November 1958 - I ZR 98/57 (https://dejure.org/1958,153)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Besprechungen u.ä.

  • archive.org PDF (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    Der Heiligenhof

Papierfundstellen

  • MDR 1959, 185
  • GRUR 1959, 200
  • BB 1959, 93
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.02.1952 - I ZR 115/51

    Zeitlich beschränktes Verfilmungsrecht

    Auszug aus BGH, 21.11.1958 - I ZR 98/57
    Eine Erschöpfung seines Verbreitung- und Verbietungsrechtes könnte durch die Überleitung der an sich befugterweise hergestellten Werkstücke in einen von ihm nicht gestatteten Absatzweg nicht eingetreten sein, Weil das keine Verbreitung "mit Zustimmung des Berechtigten" gewesen sein würde (BGHZ 5, 116, 120) [BGH 12.02.1952 - I ZR 115/51] .

    Das insoweit beim Urheber oder Originalverleger verbliebene Verbreitungs- und Verbietungsrecht erlischt in einem solchen Falle nicht mit der Abgabe von Werkexemplaren an die Buchgemeinschaft, sondern wirkt vielmehr auch gegen diese fort; ein gutgläubiger Erwerb, wie ihn das Sachenrecht kennt, scheidet bei dem Erwerb urheberrechtlicher Befugnisse aus (BGHZ 5, 116, 119) [BGH 12.02.1952 - I ZR 115/51] .

  • BGH, 14.06.1957 - I ZR 143/55

    Bel ami

    Auszug aus BGH, 21.11.1958 - I ZR 98/57
    Die Möglichkeit, der Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse gemäß § 8 Abs. 3 LitUrhG mit dinglicher Wirkung inhaltliche Schranken zu setzen, ist daher auch in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt (vgl. BGH GRUR 1957, 611).

    Wie der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits wiederholt ausgesprochen hat (BGHZ 9, 262, 265 [BGH 21.04.1953 - I ZR 110/52] ; 15, 249, 255 [BGH 26.11.1954 - I ZR 266/52] /256; GRUR 1957, 611), ist, soweit ausdrückliche Abreden im Vertrag fehlen, im Zweifel anzunehmen, daß der Inhaber der Urheberrechte seinem Vertragspartner keine weitergehenden Rechte übertragen oder einräumen will, als es der Zweck des Vertrages erfordert.

  • RG, 16.06.1906 - I 5/06

    Urheberrecht.

    Auszug aus BGH, 21.11.1958 - I ZR 98/57
    Diese Frage ist zuerst eingehend in dem auch vom Berufungsgericht angeführten Urteil des I. Zivilsenats des Reichsgerichts vom 16. Juni 1906 (RGZ 63, 394) und kurz zuvor im Recht 1906, 533 von Mitteis behandelt worden.

    Gegenstand des Aufsatzes von Mitteis und des Urteils des I. Zivilsenats sowie eines Urteils des I. Strafsenats vom selben Tag (RGSt 39, 108) war der Verkauf von Werkexemplaren durch Warenhäuser unter dem vom Urheber oder Verleger festgesetzten Ladenpreis, wobei die Warenhäuser die Exemplare ihrerseits von Zwischenhändlern (RGZ 63, 394) oder Sortimentern (RGSt 39, 108) unter dem Ladenpreis bezogen hatten.

  • RG, 16.06.1906 - I 749/05

    Kann aus § 38 Nr. 1 des Gesetzes, betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur

    Auszug aus BGH, 21.11.1958 - I ZR 98/57
    Gegenstand des Aufsatzes von Mitteis und des Urteils des I. Zivilsenats sowie eines Urteils des I. Strafsenats vom selben Tag (RGSt 39, 108) war der Verkauf von Werkexemplaren durch Warenhäuser unter dem vom Urheber oder Verleger festgesetzten Ladenpreis, wobei die Warenhäuser die Exemplare ihrerseits von Zwischenhändlern (RGZ 63, 394) oder Sortimentern (RGSt 39, 108) unter dem Ladenpreis bezogen hatten.

    Jedoch wird es sich dabei stets um solche Schranken handeln müssen, durch welche der Umfang der übertragenen Urheberrechtsbefugnisse eingeschränkt wird, nicht aber um solche, die lediglich den Inhalt und die Gestaltung der Ausübungs handlungen dieser Befugnisse betreffen (Bücher a.a.O. S. 84; ähnlich RGSt 39, 108, 116).

  • BGH, 21.04.1953 - I ZR 110/52

    Filmverwertungsvertrag und Filmschutz

    Auszug aus BGH, 21.11.1958 - I ZR 98/57
    Wie der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits wiederholt ausgesprochen hat (BGHZ 9, 262, 265 [BGH 21.04.1953 - I ZR 110/52] ; 15, 249, 255 [BGH 26.11.1954 - I ZR 266/52] /256; GRUR 1957, 611), ist, soweit ausdrückliche Abreden im Vertrag fehlen, im Zweifel anzunehmen, daß der Inhaber der Urheberrechte seinem Vertragspartner keine weitergehenden Rechte übertragen oder einräumen will, als es der Zweck des Vertrages erfordert.
  • BGH, 18.06.1954 - I ZR 158/52

    Buchgemeinschaft I

    Auszug aus BGH, 21.11.1958 - I ZR 98/57
    Es ist gerichtsbekannt und bereits in mehreren Entscheidungen des erkennenden Senats sowie vordem des Reichsgerichts bestätigt worden, daß der Büchervertrieb durch die Buchgemeinschaften sich seit langem als eine besondere, von dem hergebrachten System des Büchervertriebs durch Verlag und Sortimentsbuchhandel deutlich unterschiedene Art des Bücherrertriebs herausgebildet hat (RG GRUR 1931, 993; RG JW 1932, 1847 Nr. 21; BGH GRUR 1955, 95; BGHZ 28, 1 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57] , ausführlicher abgedruckt in NJW 1958, 1819 Nr. 2).
  • BGH, 26.11.1954 - I ZR 266/52

    Rechtsfolgen der Übertragung des Urheberrechts - Cosima Wagner

    Auszug aus BGH, 21.11.1958 - I ZR 98/57
    Wie der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits wiederholt ausgesprochen hat (BGHZ 9, 262, 265 [BGH 21.04.1953 - I ZR 110/52] ; 15, 249, 255 [BGH 26.11.1954 - I ZR 266/52] /256; GRUR 1957, 611), ist, soweit ausdrückliche Abreden im Vertrag fehlen, im Zweifel anzunehmen, daß der Inhaber der Urheberrechte seinem Vertragspartner keine weitergehenden Rechte übertragen oder einräumen will, als es der Zweck des Vertrages erfordert.
  • BGH, 27.06.1955 - II ZR 232/54

    Rechtsnatur eines Vertrages mit dem Kommanditisten über die Geschäftsführung;

    Auszug aus BGH, 21.11.1958 - I ZR 98/57
    Der außerdem gestellte Antrag, dem Beklagten die Kosten auch für den schon im ersten Rechtszug in der Hauptsache erledigten Unterlassungsanspruch der Klägerin wegen des Werkes von H. aufzuerlegen, kann zwar zulässigerweise im Rahmen der Revision zu dem noch nicht erledigten Teil der Hauptsache weiter verfolgt werden (vgl. RGZ 148, 400, 404; BGHZ 17, 392, 396 ff) [BGH 27.06.1955 - II ZR 232/54] .
  • BGH, 06.06.1958 - I ZR 33/57

    Irreführende Werbung

    Auszug aus BGH, 21.11.1958 - I ZR 98/57
    Es ist gerichtsbekannt und bereits in mehreren Entscheidungen des erkennenden Senats sowie vordem des Reichsgerichts bestätigt worden, daß der Büchervertrieb durch die Buchgemeinschaften sich seit langem als eine besondere, von dem hergebrachten System des Büchervertriebs durch Verlag und Sortimentsbuchhandel deutlich unterschiedene Art des Bücherrertriebs herausgebildet hat (RG GRUR 1931, 993; RG JW 1932, 1847 Nr. 21; BGH GRUR 1955, 95; BGHZ 28, 1 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57] , ausführlicher abgedruckt in NJW 1958, 1819 Nr. 2).
  • RG, 03.11.1934 - V B 24/34

    Kommen die Kosten des Rechtsstreits für die Berufungssumme in Betracht, wenn sich

    Auszug aus BGH, 21.11.1958 - I ZR 98/57
    Bei der Bemessung des Streitwerts hat jedoch der Wert des Kostenantrages zu dem bereits erledigten Teil der Hauptsache außer Betracht zu bleiben (RGZ 145, 309; BGH LM GKG § 15 Nr. 1).
  • RG, 12.10.1935 - I 292/34

    1. Kann im Patentverletzungsstreit noch in der Revisionsinstanz berücksichtigt

  • RG, 02.11.1897 - 2881/97

    1. Ist der Herausgeber eines Sammelwerkes berechtigt, die Einzelbeiträge weiter

  • BGH, 06.07.2000 - I ZR 244/97

    OEM-Version

    Eine nicht nur schuldrechtlich, sondern dinglich wirkende Aufspaltung des Verbreitungsrechts (§ 17 Abs. 1 UrhG) kommt dabei - wegen der damit verbundenen möglichen Einschränkung der Verkehrsfähigkeit der betreffenden Werkstücke - nur in Betracht, wenn es sich um übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsformen handelt (BGH, Urt. v. 21.11.1958 - I ZR 98/57, GRUR 1959, 200, 202 - Der Heiligenhof; Urt. v. 6.3.1986 - I ZR 208/83, GRUR 1986, 736, 737 - Schallplattenvermietung; Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 671 - Bibelreproduktion; Urt. v. 12.12.1991 - I ZR 165/89, GRUR 1992, 310, 311 - Taschenbuch-Lizenz; Schricker/Schricker aaO §§ 31/32 Rdn. 8; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 2. Aufl., S. 362 f. u. 444; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rdn. 544).

    Denn bringt der Lizenznehmer Werkstücke auf einem anderen als auf dem zugelassenen Absatzweg in Verkehr, so ist diese Nutzung nicht mehr von der Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten gedeckt mit der Folge, daß insoweit mangels Zustimmung keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts eintreten kann (BGH GRUR 1959, 200, 202 - Der Heiligenhof; GRUR 1986, 736, 737 - Schallplattenvermietung; Schricker/Loewenheim aaO § 17 Rdn. 49; Schack aaO Rdn. 391).

  • BGH, 07.12.1979 - I ZR 157/77

    Monumenta Germaniae Historica

    Die Revision verkennt insoweit, daß die hier behauptete Überschreitung des eingeräumten Verlagsrechts regelmäßig nicht nur eine Verletzung des zugrunde liegenden Verlagsvertrags, sondern gleichzeitig eine Urheberrechtsverletzung darstellt, soweit - wie hier behauptet - das Recht im übrigen bei der Klägerin verblieben ist (vgl BGH GRUR 1959, 200, 202 = MDR 1959, 185 - Der Heiligenhof).
  • BGH, 06.03.1986 - I ZR 208/83

    Erschöpfung des Verbreitungsrechts an Tonträgern

    Auf den Eintritt der Erschöpfung kann sich daher grundsätzlich nur eine solche Beschränkung auswirken, die sich auf die Art des Inverkehrbringens bezieht; denn im Falle einer Nichtbeachtung dieser Beschränkung ist das betreffende Werkstück nicht mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzt worden (BGH, Urt. v. 21.11.1958 - I ZR 98/57, GRUR 1959, 200 ff. - Der Heiligenhof).

    In der Heiligenhof-Entscheidung des Senats (GRUR 1959, 200 ff.) ging es darum, daß der Verleger nicht befugt war, die Werkexemplare über eine Buchgemeinschaft in Verkehr zu bringen.

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