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   BGH, 16.10.1959 - I ZR 10/58   

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https://dejure.org/1959,950
BGH, 16.10.1959 - I ZR 10/58 (https://dejure.org/1959,950)
BGH, Entscheidung vom 16.10.1959 - I ZR 10/58 (https://dejure.org/1959,950)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 1959 - I ZR 10/58 (https://dejure.org/1959,950)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • GRUR 1960, 197
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.04.1953 - I ZR 110/52

    Filmverwertungsvertrag und Filmschutz

    Auszug aus BGH, 16.10.1959 - I ZR 10/58
    Und zwar ist diese Auslegungsregel - entgegen einer vom Beklagten in den Vorinstanzen geäußerten Meinung - von den Gerichten keineswegs auf die vom Werkschöpfer selbst in erster Hand abgeschlossenen Verwertungsverträge beschränkt worden, sondern sie gilt auch für Werknutzungsrechte, die vom Inhaber eines nur abgeleiteten Urheberrechts vergeben werden (vgl. BGHZ 9, 262 - Schwanenbild; BGHZ 28, 234, 238 [BGH 17.10.1958 - I ZR 180/57] - Kleinzitat).
  • BGH, 26.09.1957 - II ZR 267/56

    Konnossement

    Auszug aus BGH, 16.10.1959 - I ZR 10/58
    Der Revision ist zuzugeben, daß es bedenklich wäre, die Voraussetzungen einer sogenannten "gewillkürten Prozeßstandschaft" (vgl. BGHZ 25, 260 [BGH 26.09.1957 - II ZR 267/56] ) bereits bei einer so losen Sachbeziehung, wie sie für zahlreiche geschäftliche Mittelsleute zuträfe, als gegeben anzuerkennen.
  • BGH, 06.11.1953 - I ZR 97/52

    Öffentliche Schallplattenvorführung

    Auszug aus BGH, 16.10.1959 - I ZR 10/58
    Ein bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelter Grundsatz besagt, daß die Ausnutzung neuer Verwertungsmöglichkeiten, die die Parteien nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Übertragung nicht in Rechnung stellen konnten, dem Werkschöpfer selbst bei einer uneingeschränkten Übertragung des Urheberrechts vorbehalten bleibt (RGZ 118, 285 - Verfilmung; RGZ 123, 312 - Rundfunksendung; RGZ 153, 1 und BGHZ 11, 135 - Schallplattenwiedergabe).
  • BGH, 29.03.1957 - I ZR 236/55

    Bauwerk und Kunstschutz

    Auszug aus BGH, 16.10.1959 - I ZR 10/58
    Dieser Grundsatz ist in der neueren Rechtsprechung dahin verallgemeinert worden, daß eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse in der Regel nur dann angenommen werden kann, wenn ein dahingehender Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGHZ 24, 55 - Ledigenheim; GRUR 1957, 612 - Bel Ami).
  • BGH, 17.10.1958 - I ZR 180/57

    " Kleinzitat"

    Auszug aus BGH, 16.10.1959 - I ZR 10/58
    Und zwar ist diese Auslegungsregel - entgegen einer vom Beklagten in den Vorinstanzen geäußerten Meinung - von den Gerichten keineswegs auf die vom Werkschöpfer selbst in erster Hand abgeschlossenen Verwertungsverträge beschränkt worden, sondern sie gilt auch für Werknutzungsrechte, die vom Inhaber eines nur abgeleiteten Urheberrechts vergeben werden (vgl. BGHZ 9, 262 - Schwanenbild; BGHZ 28, 234, 238 [BGH 17.10.1958 - I ZR 180/57] - Kleinzitat).
  • RG, 14.11.1936 - I 124/36

    1. Gehört die rundfunkmäßige Sendung von Musikschallplatten zu den öffentlichen

    Auszug aus BGH, 16.10.1959 - I ZR 10/58
    Ein bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelter Grundsatz besagt, daß die Ausnutzung neuer Verwertungsmöglichkeiten, die die Parteien nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Übertragung nicht in Rechnung stellen konnten, dem Werkschöpfer selbst bei einer uneingeschränkten Übertragung des Urheberrechts vorbehalten bleibt (RGZ 118, 285 - Verfilmung; RGZ 123, 312 - Rundfunksendung; RGZ 153, 1 und BGHZ 11, 135 - Schallplattenwiedergabe).
  • RG, 16.02.1929 - I 320/28

    Erstreckt sich das einem Verleger eingeräumte "unbeschränkte dingliche

    Auszug aus BGH, 16.10.1959 - I ZR 10/58
    Ein bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelter Grundsatz besagt, daß die Ausnutzung neuer Verwertungsmöglichkeiten, die die Parteien nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Übertragung nicht in Rechnung stellen konnten, dem Werkschöpfer selbst bei einer uneingeschränkten Übertragung des Urheberrechts vorbehalten bleibt (RGZ 118, 285 - Verfilmung; RGZ 123, 312 - Rundfunksendung; RGZ 153, 1 und BGHZ 11, 135 - Schallplattenwiedergabe).
  • BGH, 28.10.2010 - I ZR 18/09

    Der Frosch mit der Maske

    Eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse könne daher in der Regel nur angenommen werden, wenn ein dahingehender Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck gekommen sei (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1959 - I ZR 10/58, GRUR 1960, 197, 199 - Keine Ferien für den lieben Gott; Urteil vom 2. Oktober 1968 - I ZR 107/66, GRUR 1969, 143, 144 - Curt-Goetz-Filme II).
  • OLG Köln, 09.01.2009 - 6 U 86/08

    Der Frosch mit der Maske

    Dass für Arten der Filmnutzung, mit denen die Vertragspartner zur Zeit der Rechtsübertragung noch nicht rechnen mussten, im Interesse der Urheber der allgemeine Zweckübertragungsgedanke gegenüber anderen möglichen Auslegungsgesichtspunkten der Vorrang gebührt, hat der Bundesgerichtshof denn auch in weiteren Entscheidungen aus jener Zeit sowohl für die Nutzung vorbestehender Werke (BGH, GRUR 1957, 611 [612] - Bel ami) als auch für technisch neuartige Verwertungsmöglichkeiten nach umfassender Übertragung von Filmauswertungsrechten (BGH, GRUR 1960, 197 [199] - Keine Ferien für den lieben Gott) ausgesprochen: Ein allgemeiner Grundsatz des Urheberrechts, der sowohl auf mit dem Werkschöpfer selbst abgeschlossene Verwertungsverträge als auch auf die Übertragung abgeleiteter Werknutzungsrechte anwendbar sei, gehe insbesondere bei erst nachträglich bekannt gewordenen Verwertungsmöglichkeiten dahin, dass eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse in der Regel nur dann vorgenommen werden könne, wenn ein dahingehender Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck gekommen sei (BGH, a.a.O.; vgl. BGH, GRUR 1969, 143 [144 f.] - Curt-Goetz-Filme II, wonach die ausdrückliche Einräumung der "Televisionsrechte für Deutschland" keine hinreichend eindeutige Übertragung des bei Vertragsabschluss noch unbekannten Senderechts für Spielfilme darstellte).
  • BGH, 26.04.1974 - I ZR 137/72

    Kassettenfilm

    Die herkömmliche Verwertung von Schmalfilmen geschieht durch Herstellung und Vertrieb von Filmen im 16 mm- und im 8 mm-Format, im Weg der Vermietung (des sog. Verleihs) oder des Verkaufs an Abnehmer, welche die Wiedergabe mittels Filmprojektor und Leinwand gewerblich oder nicht gewerblich (z. B. im häuslichen Bereich) vornehmen (vgl. BGH in GRUR 1960, 197, 198 zu IV Keine Ferien für den lieben Gott).

    Vielmehr hätte die Kl., wenn sie die Einräumung des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts auch zum Zweck der Schmalfilmauswertung begehrt hätte, dies eindeutig im Vertrag zum Ausdruck bringen müssen (vgl. BGH in GRUR 1960, 197, 199 zu IV a. E. - Keine Ferien für den lieben Gott).

  • LG Köln, 19.03.2008 - 28 O 296/07

    Erbe hat Auskunftsansprüche und Ansprüche auf Rechnungslegung für unter

    Dem Grundsatz in der Rechtsprechung (BGH GRUR 1960, 197, 199), dass eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse in der Regel nur dann vorgenommen werden kann, wenn ein dahingehender Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist, war sonach für zukünftige Nutzungsbefugnisse Genüge getan, wenn sie verallgemeinernd expressis verbis in die Übertragung einbezogen wurden (vgl. OLG München a.a.O.).
  • OLG München, 14.10.1999 - 29 U 2872/99

    Einräumung von Rechten an einer noch nicht bekannten Nutzungsart

    Dem Grundsatz in der Rechtsprechung (BGH GRUR 1960, 197, 199), dass eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse in der Regel nur dann vorgenommen werden kann, wenn ein dahingehender Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist, war sonach für zukünftige Nutzungsbefugnisse Genüge getan, wenn sie verallgemeinernd expressis verbis in die Übertragung einbezogen wurden.
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